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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Frage zum Aufenhaltsgenehmigung
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Beitrag begonnen von adoo am 10.04.2008 um 19:55:41

Titel: Frage zum Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von adoo am 10.04.2008 um 19:55:41
Hi alle zusammen ich bin neu hier und hätte eine frage

Meine Frau ist mai 2007 von der türkei nach deutschland angereist zweck familienzusammen führüng.sie hat 1 jahr aufenhalts genehmigung bekommen jetzt läuft die genehmigung bald ab.
Jetz zu meiner farge. Ich bin selbständig und habe Türkischen ausweis. Bei meiner firma läüft es momantan nicht gut und bekomme deshalb vom jobscenter stütze, meine frau besucht einen intergrations kurz was bekommt sie wenn wir am mai zu ausländerbehörde gehen eine genehmigung also wieviel monate

MfG adoo

Titel: Re: Frage zum Aufenhaltsgenehmigung
Beitrag von schweitzer am 10.04.2008 um 20:15:23

adoo schrieb am 10.04.2008 um 19:55:41:
was bekommt sie wenn wir am mai zu ausländerbehörde gehen eine genehmigung also wieviel monate


Bei der Verlängerung der AE Deiner Frau wird unter den geschilderten Umständen wird § 30 (3) AufenthG einschlägig werden:


Zitat:
3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.


"Kann" heißt nicht "Muss", aber die ABH hat ein Ermessen auszuüben. Wie das zu geschehen hat, ist letztlich immer durch den Einzelfall bestimmt. In den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu der zitierten Vorschrift gibt es aber folgende Passage:


Zitat:
30.3.2 Der nach Artikel 6 GG gebotene Schutz von Ehe und Familie während des Fortbestandes
der ehelichen Lebensgemeinschaft ist als besonderer Umstand zu werten, der eine Abweichung
von Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertigen kann.


Das heißt, wenn Eure eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht und gelebt wird, stehen die Chancen für eine AE - Verlängerung recht gut.

Allerdings wird Deine Frau sehr wahrscheinlich ihre AE wieder erst einmal nur für ein Jahr verlängert bekommen. Außerdem kann/wird man Nachweise von Euch verlangen, inwieweit ihr Euch bemüht, künftig Euren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten.

=schweitzer=

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