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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
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Beitrag begonnen von Bernd_Nico am 02.04.2008 um 20:55:27

Titel: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 02.04.2008 um 20:55:27
Hallo zusammen,

zunächst einmal ein freundliches Danke vorweg, für diesen tollen Service zu einen doch sehr komplizierten und komplexen Thema.

Wir (meine bulgarische Lebenspartnerin und ich, deutscher) haben einige Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis. Wir sind nicht wirklich durch das bisher geschriebene durchgestiegen. Einen ähnlich gelagerten Fall haben wir in diesen http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206226909 Thread gelesen, aber wir würden gerne unser "Problem" kurz schildern.

Zur Sache ;)
Meine Partnerin lebt seit 10/2001 als Studentin hier in Deutschland.
Ferner besitzt sie ein Bescheinigung gemäß §5 FreizügG/EU die am 31.12007 in Hamburg ausgestellt wurde. In dieser Bescheinigung steht, dass ihr Beschäftigungen bis 90/180 Tage sowie studentische Nebentätigkeiten erlaubt sind.

Während der gesamten Studienzeit übt sie im Rahmen einer 400€ Tätigkeit einen studentischen Aushilfsjob aus; hiervon seit ungefähr 4 Jahren in der gleichen Firma (Gastronomie).

Dazu sollte erwähnt werden, dass sie das Studium nicht ernsthaft verfolgt hat (Sie hat bereits in Bulgarien genau das gleiche studiert [BWL + Master]) und will nun über eine Exmatrikulierung nachdenkt. Sinnvoll wäre dies ohnehin, denn so hoffen wir, das auf diese Weise ein Weg in den Arbeitsmarkt für Sie besteht.

Anfang letzten Jahres hatte Sie gemeinsam mit ihren Chef einen Antrag auf Aurbeitserlaubnis gestellt. Ihr wurde angeboten die Wochenarbeitsleistung auf eine Vollzeittätigkeit zu erhöhen. Dies wurde jedoch vom Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt, dass hier ein deutscher Mitarbeiter Vorrang hätte.

Die Fragen  :-?
  • Welche Möglichkeiten stehen uns/ihr nun zur Verfügung?
  • Wenn sie sich exmatrikulieren läßt, aber nicht arbeiten darf, we soll der Lebensunterhalt bestritten werden?
  • Wenn Bedingungen zur Zulassung zum Arbeitsmarkt noch nicht erfüllt sind, was müßen wir tun um diese zu erfüllen, oder was wäre der Beste Weg für uns?


Wir sind auf eine Antwort sehr gespannt und bedanken uns vor eure Hilfe im voraus.

Beste Grüße aus Hamburg

Bernd & Nico




Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 02.04.2008 um 21:21:22
Es ist hier genau dasselbe zu tun wie bereits erläutert unter http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206226909 :


1. bei der Meldebehörde oder der ABH eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU beantragen


2. zeitgleich bei der Arbeitsagentur mit einem selbst formuliertem schriftlichem Antrag (!) die unbeschränkte "Arbeitsberechtigung EU" für Tätigkeiten jeder Art beantragen, Nachweise zur bisherigen Tätigkeit beifügen, auf einem schriftlichen Beschied bestehen, und zur Begründung angeben:

"1. Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger, § 11 Abs. 1 FreizügG/EU. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater, die Niederlassungserlaubnis nach §§ 9 und 9a AufenthG, ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

2. Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich die Voraussetzungen für den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die für neue Unionsbürger geltende 12-Monatsfrist der Arbeitsmarktzulassung als Voraussetzung für die Arbeitsberechtigung EU gemäß § 12a Abs. 1 ArGV."



Wenn die Arbeitsagentur nicht zügig die unbeschränkte für Tätigkeiten jeder Art gültige  Arbeitsberechtigung EU erteilt, eine/n ausländerrechtlich kompetente/n Anwalt/in aufsuchen und die Agentur beim Sozialgericht verklagen, und nur zum Nachweis der Dringlichkeit (und nicht zum Zweck der Vorrangprüfung!) für das Gericht dort möglichst auch ein aktuelles Arbeitsangebot beifügen,
Anwaltsadressen siehe z.B.
http://www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html
oder
http://www.rav.de/suche/anw_result1.php3
(Ausländerrecht eingeben!)


Viel Erfolg!

gc

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 02.04.2008 um 22:52:32
Hallo gc,

vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort!
Da Studenten ja einen Sonderstatus haben, bleibt für uns noch die Frage ob sie sich vorher exmatrikulieren lassen muß, oder ob es auch mit dem jetzigen Status geht?

Nochmals vielen Dank für Deine Mühe!

Beste Grüße
Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 02.04.2008 um 23:00:33

Bernd_Nico schrieb am 02.04.2008 um 22:52:32:
Da Studenten ja einen Sonderstatus haben, bleibt für uns noch die Frage ob sie sich vorher exmatrikulieren lassen muß, oder ob es auch mit dem jetzigen Status geht?  


Sie muss sich nicht vorher exmatrikulieren lassen!!!

=schweitzer=


Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 03.04.2008 um 14:15:22
Wenn ich das also richtig verstanden habe, dann müssen wir wie von gc geschrieben die beiden Ämter aufsuchen bzw. anschreiben und erhalten im günstigsten Fall einen positiven Bescheid.

Dies würde dann bedeuten das sie uneingeschränkt am deutschen Arbeitsmarkt sich einen Job suchen kann? Sie könnte sich also bei jeder beliebigen Bank oder Versicherung beispielsweise sich bewerben und bei Annahme diesen Job auch antreten, oder muß hierfür dann wieder geprüft werden ob ein deutscher Vorrang hat?

Sorry fürs Nerven, aber wir sind ziemlich verunsichert weil wir soviel unterschiedliche Meinungen und Ansichten gehört haben (Ausserhalb von diesem Board).
Trotzdem nochmals Danke für eure Geduld :)

Besten Gruß
Bernd & Nico


Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 03.04.2008 um 14:30:03
Macht es so, wie gc es beschrieben hat. Mit der Arbeitsberechtigung EU ist Deine Partnerin deutschen Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt - es gibt dann keine Vorrangprüfung etc. mehr.

Also, geht es an - viel Erfolg!


=schweitzer=

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 03.04.2008 um 14:36:47
Meine Herren!

so schnelle Antworten  ;D

1000 Dank nochmals !!

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 03.04.2008 um 18:56:26
Da beide Argumente

* Meistbegünstigung für Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht beim Arbeitsmarktzugang analog der NE nach AufenthG bei Daueraufenthaltsrecht

* EuGH Urteil Payir - Arbeitsmarktzugang nach § 12a ArGV auch nach 12 Monaten studentischer Erwerbstätikeit

zwar rechtlich gesehen überzeugen, aber noch nicht in den einschlägigen Arbeitsanweisungen der Arbeitsagentur eingearbeitet sind, könnte es erstmal auch zu einer Ablehnung kommen.

In diesem Fall muss der Anspruch auf den gleichberechtigten unbeschränkten Arbeitsmarktzugang - die "Arbeitsberechtigung EU" - ggf. wie beschrieben mit anwaltlicher Hilfe - mit Widerspruch, Klage und zeitgleich im Falle eines konkret vorliegenden Arbeitsangebotes auch per Eilantrag ("einstweilige Anordnung") beim Sozialgericht durchgesetzt werden.

Viel Erfolg und berichtet uns was Ihr erreicht habt!

gc

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 04.04.2008 um 11:16:15
Am kommenden Montag (07.04.2008) werden wir zum Einwohnermeldeamt gehen. Wir werden dann berichten. bin ja mal gespannt wie Phase 1 laufen wird.

Schönes Wochenende an alle!

Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 04.04.2008 um 13:19:37

Bernd_Nico schrieb am 04.04.2008 um 11:16:15:
Am kommenden Montag (07.04.2008) werden wir zum Einwohnermeldeamt gehen. Wir werden dann berichten. bin ja mal gespannt wie Phase 1 laufen wird.

Schönes Wochenende an alle!

Bernd & Nico


Für die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht könnten evtl. ein Krankenversicherungsnachweis (Versichertenkarte sollte reichen) und eine Immatrikulationsbescheinigung verlangt werden. Bezüglich des Lebensunterhaltes sollte die Erklärung reichen, dass dieser gesichert sei (Nachweise dürfen normalerweise  nicht gefordert werden), vgl. § 5a FreizügG/EU.

Es dürfte zudem aber auch schon reichen, wenn die o.g. Voraussetzungen am Tag des EU-Beitritts erfüllt waren, da damals die 5 Jahre erlaubten Aufenthaltes bereits erfüllt waren und deshalb auch seitdem bereits das bedingungslose Daueraufenthaltsrecht besteht, dass jetzt nur nachträglich noch bescheinigt wird.

gc

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 07.04.2008 um 11:34:37
Hallo zusammen,

heute morgen waren wir beim Einwohnermeldeamt (Ausländerabteilung) und hatten die Daueraufenthaltsberechtigung EU beantragt.

Es lief alles freundlich und problemlos ab und wir haben die Berichtigung erhalten.
Sie hatte vorher bereits eine nach §5 FreizügG/EU welches in Form einer DIN-A4 Seite vorlag.

Nun hat Sie ein richtiges Dokument bekommen, sieht aus wie ein Ausweis; also mit Passfoto und so. In diese Bescheinigung wurde noch eine Einschränkung eingedruckt, nämlich dass zu Aufnahme eine nichtselbständigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis EU erforderlich ist.

Ich werde heute Abend noch den genauen Wortlaut hier reinschreiben.


Der nächste Schritt ist nun das Arbeitsamt. Hierzu hätte ich noch eine Frage.
Macht es Sinn mit den Unterlagen und den Antrag (wie von GC vorgeschlagen) direkt zum Arbeitsamt zu gehen, oder sollten wir besser den schriftlichen Weg wählen?

Ich befürchte das der formlose Antrag nicht angenommen wird. Ist meine Befürchtung berechtigt? Meine Hoffnung ist eigentlich das wir das mit Freundlichkeit und im Gespräch lösen können, anstelle von vorneherein davon auszugehen das wir den Klageweg beschreiten werden.

Möglicherweise kann man es ja kombinieren? Was wäre eine gute Strategie?

Nun waren es doch wieder mehr als eine Frage  :o

Vielen Dank für eure Unterstützung!!

Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 07.04.2008 um 11:44:16

Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 11:34:37:
Ich befürchte das der formlose Antrag nicht angenommen wird. Ist meine Befürchtung berechtigt?


Ich würde allein schon aus "Absicherungsgründen" eine schriftliche Version des begründeten (!) Antrages fertigen, mitnehmen und auch abgeben. (Eingang des Antrages bitte bestätigen lassen!!! - vorher für die eigenen Unterlagen Kopie des Antrages fertigen!) - Darüber hinaus im Gespräch die Lage zu sondieren und die Beweggründe noch einmal freundlich zu erläutern und zu begründen, kann und sollte nicht schaden, und wenn dadurch die Gesamtwetterlage schon mal heller wird ...  ;)

Insofern sage ich als meine persönliche Meinung zu Deinem Vorschlag:


Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 11:34:37:
Möglicherweise kann man es ja kombinieren? Was wäre eine gute Strategie?  


Ja!

=schweitzer=

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von peroc am 07.04.2008 um 13:31:58
Hallo Bernd_Nico,

eine Arbeitsberechtigung schriftlich bei der Agentur zu beantragen ist nicht besonders zweckmäßig, da sowohl der Antrag als auch die Arbeitsberechtigung an sich auf ein und dem selben Dokument (spezieller Vordruck der Bundesdruckerei) sind. Am effizientesten ist folgendes Vorgehen: Da die Daueraufenthaltsbescheinigung im Original vorgelegt werden muss ist es ratsam, persönlich bei der Agentur mit dieser Bescheigung und Pass vorzusprechen (das geht ohne Termin), dort den Antrag auszufüllen (bei der Arbeitsberechtigung sind nur wenige Eintragungen notwendig). Der Agenturmitarbeiter macht sein Kreuz, trägt Beginndatum ein, unterschreibt und stempelt und dann ist das Ding auch schon fertig. So spart man jede Menge Zeit. Wenn man die Berechtigung schriftlich beantragt, bekommt man den Vordruck per Post, und wenn man ihn ausgefüllt hat, muss man ja sowieso persönlich zur Agentur wg. Vorlage Pass und Daueraufenthaltsbescheinigung (in "meiner" Agentur müssen diese Dokumente wenigstens einmal im Original zu Einsichtnahme vorgelegen haben).

Gruß
peroc

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 07.04.2008 um 14:17:19
Hallo,

ich habe gerade mit dem Arbeitsamt telefoniert.
Ich wollte Wissen welches Amt zuständig ist, er wollte Wissen um welche Person es sich handelt ;)

Er (also der Mitarbeiter der AfA) meinte das ihre Aufenthaltsgenehmigung ans Studium gebunden ist und sie keinen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung EU hätte.

Meine Einwandargumentation bei geöffneten Forum hatte er nicht akzeptiert und meinte das sich diese Dinge in der Prüfung befänden....

Ich sagte das wir trozdem beantragen wollen, er wohl ablehnen wird, wir dann Wiederspruch einlegen, er wieder ablehnt und wir dann vorm Sozialgericht klagen müssen. Meine Frage ob dies der übliche Weg ist beantwortete er mit: "kann schon sein"...

Offensichtlich ist für diese Angelegenheit auch nur eine Dienststelle in Hamburg zuständig, die in Altona, also Kurt-Schumacher-Allee 16.

Das klingt schon so, als wenn das eine sehr langatmige Angelegenheit werden könnte....

Besten Gruß aus Hamburg

Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von peroc am 07.04.2008 um 14:28:55

Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 14:17:19:
Er (also der Mitarbeiter der AfA) meinte das ihre Aufenthaltsgenehmigung ans Studium gebunden ist und sie keinen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung EU hätte.

Meine Einwandargumentation bei geöffneten Forum hatte er nicht akzeptiert und meinte das sich diese Dinge in der Prüfung befänden....  


Genau mit dieser Problematik wird sich ein bundesweiter Arbeitskreis unter Leitung BMAS in der letzten Aprilwoche beschäftigen. Dort soll eine bundeseinheitliche Verfahrensweise festgelegt werden. Bis dahin agieren die Agenturen nach internen Dienstanweisungen, die regional schon mal unterschiedlich gelagert sein können (und dienach dem was ich oben lese auch tatsächlich unterschiedlich sind). Das ist natürlich schon ungerecht, dass es in Stadt A genehmigt und in Stadt B abgelehnt wird, aber eben darum wird es ja, zum Glück schon in drei Wochen, diesen Arbeitskreis auf Bundesebene geben.

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 07.04.2008 um 14:52:40

Zitat:
eben darum wird es ja, zum Glück schon in drei Wochen, diesen Arbeitskreis auf Bundesebene geben.


Naja, aber bis die Ergebnisse dann in Arbeitsanweisungen umgesetzt werden wird ja wohl auch noch einiges an Zeit vergehen, befürchte ich zumindest. Die Frage ist auch, ob die Anweisung in unseren Sinne positiv ausfallen wird. Von daher wäre ein Warten wohl unangebracht.  

Jedenfalls bremst das unsere Euphorie doch ein wenig aus  :-/

Besten Gruß aus hamburg

Bernd & Nico



Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Der_Jimi am 07.04.2008 um 16:42:22

peroc schrieb am 07.04.2008 um 13:31:58:
Der Agenturmitarbeiter macht sein Kreuz, trägt Beginndatum ein, unterschreibt und stempelt und dann ist das Ding auch schon fertig. So spart man jede Menge Zeit.  


Moin,

das ist nicht bundesweit so. Damit keine falschen Erwartungshaltungen geweckt werden, muss man das daher relativieren.

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Steckdose am 07.04.2008 um 16:48:46
Muss Jimi beipflichten, bei unserer Agentur gilt immer noch das 4-Augen-Prinzip, d. h. die/der Vorgesetzte muss freigeben und siegeln. Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag. Nur zur Info für alle anderen Mitleser, nicht dass alle denken, es ginge immer so fix, wie von peroc beschrieben...sorry!

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 07.04.2008 um 16:55:23

Zitat:
Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag


Da könn(t)en wir locker mit leben, aber in Hamburg scheint es zumindest nach telefonischer Vorabauskunft in dieser Konstellation gar keine Genehmigung zu geben :-//

Werde mal abwarten was beim Vor Ort Termin rauskommen wird und dann hier berichten.

Trotzdem nochmals Danke für den Support hier im Forum!

Besten Gruß

Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von C_Devil am 07.04.2008 um 16:57:35

schrieb am 07.04.2008 um 16:42:22:


Moin,

das ist nicht bundesweit so. Damit keine falschen Erwartungshaltungen geweckt werden, muss man das daher relativieren.



Zitat:
Muss Jimi beipflichten, bei unserer Agentur gilt immer noch das 4-Augen-Prinzip, d. h. die/der Vorgesetzte muss freigeben und siegeln. Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag. Nur zur Info für alle anderen Mitleser, nicht dass alle denken, es ginge immer so fix, wie von peroc beschrieben...sorry!


Gleiches gilt für NRW !


Zitat:
Da könn(t)en wir locker mit leben, aber in Hamburg scheint es zumindest nach telefonischer Vorabauskunft in dieser Konstellation gar keine Genehmigung zu geben /


Auch da kann ich mich nur anschließne, bei mir gibt es bei der Konstellation auch keine Arbeitsberechtigung.

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Der_Jimi am 07.04.2008 um 17:00:53

Dito. Sorry, ist ja auch eine blöde Situation.

Sofern das BMAS entschieden hat, wird's für alle Parteien einfacher. Zumindestens von der Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen.

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 07.04.2008 um 17:44:53
Allerdings ist das eine blöde Situation...  >:(

Alternativ können wir ja in ein anderes Bundesland ziehen, Antrag stellen, Antrag erhalten und dann wieder nach Hamburg umziehen....

Aber im Ernst...

Ich habe das jetzt mal mit Hilfe der Forumsbeiträge als formlosen Antrag formuliert.


Antrag auf Arbeitsberechtigung EU


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Arbeitsberechtigung EU. Zur Begründung führe ich an:

mein Lebensmittelpunkt befindet sich bereits seit 6/2001 in Deutschland. Ferner besitze ich das Daueraufenthaltsrecht nach §4a FreizügG/EU (Kopie siehe Anlage). Neben meinem Studium war ich im gesetzlichen Rahmen erwerbstätig (90/180Tage Regelung nach §5 FreizügG/EU), davon über 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber.

Weitere Gründe:

Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.


Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung noch benötigen.


Meint ihr das geht so in Ordnung als Antrag?

Besten Gruß aus Hamburg
Bernd & Nico


Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Steckdose am 07.04.2008 um 17:50:37
@Bernd_Nico
Meine Äußerung betraf wirklich nur die Arbeitsweise bei der Erstellung einer Arbeitsberechtigung.
Auch bei uns hättest Du die Auskunft, wie Du sie in HH erhalten hast, bekommen.

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von peroc am 07.04.2008 um 18:56:13

Steckdose schrieb am 07.04.2008 um 16:48:46:
Muss Jimi beipflichten, bei unserer Agentur gilt immer noch das 4-Augen-Prinzip, d. h. die/der Vorgesetzte muss freigeben und siegeln. Das bedeutet bei uns geht es (leider) fast nie am gleichen Tag. Nur zur Info für alle anderen Mitleser, nicht dass alle denken, es ginge immer so fix, wie von peroc beschrieben...sorry!  


Klar, natürlich habt ihr recht mit dem 4-Augen-Prinzip. Da ich selbst die verantwortliche Vorgesetzte bin und ich keinen hab der mit da "zuarbeitet" geht das in Personalunion. Aber das ist eigentlich nicht das vorgeschriebene Verfahren, das stimmt. Ich hab schon vergessen wie das ist, wenn man auf dem Gebiet nicht alleine für den ganzen Bezirk zuständig ist. Es war nicht meine Absicht für Verwirrung zu sorgen, sorry nochmal.

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Der_Jimi am 07.04.2008 um 20:14:53

Jo, geht mir ebenso, ich pinsel die Dinger auch selbst, trotzdem darf man - das hast Du ja erkannt - nicht für die Allgemeinheit sprechen. ;)

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 08.04.2008 um 01:02:26

Bernd_Nico schrieb am 07.04.2008 um 17:44:53:
Meint ihr das geht so in Ordnung als Antrag



Das geht als Antrag auf Arbeitsberechtigung EU so o.k. und muss halt notfalls einfach auf dem Schreibtisch liegengelassen oder per Einschreiben mit Rückschein hingeschickt werden, wenn die Agentur meint Ihr habt das Recht nicht und sich deshalb weigert, den Antrag zur Bearbeitung anzunehmen.

Wichtig wäre evtl. noch die Regelmäßigkeit der Beschäftigung und deren Umfang darzulegen, d.h. dass diese mehr oder weniger durchgängig z.B. an 1 oder 2 Tagen in der Woche bestand.

Zusätzlich (!) - falls die Agentur das Formular überhaupt auszuhändigt - auch den Formularantrag der Bundesdruckerei ausfüllen, darin jedoch keine Angaben zur konkret gewüschten Tätigkeit machen (entsprechende Felder leer lassen!), da ja eine Arbeitsberechtigung EU für Tätigkeiten jeder Art gewünscht wird.

Der Hinweis auf den der Arbeitsberechtigung EU entgegenstehenden Studentenstatus ist nicht richtig. Ein solcher Zusammenhang besteht für Unionsbürger nach 12 monatiger Erwerbstätigkeit und/oder mit Daueraufenthaltsrecht - das ja an keinen konkreten Zweck mehr gebunden ist - nicht mehr. Eine strenge Zweckbindung des Aufenthaltsrechtes an das Studium gibt es in der Weise für Unionsbürger ohnehin nicht. Ein Unionsbürger kann auch gleichzeitig Arbeitnehmerstatus haben und weiterhin Student sein.

Die Rechte aus der Unionsbürgerrichtlinie, dem FreizügG/EU und der Rspr. des EuGH stehen Euch gurndsätzlich auch unabhängig davon zu, was das BMAS in seinen Dienstbesprechungen gerade erörtert und was das BMAS oder die Regionaldirektion der Agentur gerade an internen Vorgaben macht. Die entsprechenden internen Dienstanweisungen sind derzeit auf dem Stand September 2007 und berücksichtigen schon deshalb noch nicht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH.

Ggf. muss dann allerdings - unter Beifügung eines Arbeitsangebotes als Nachweis der Dringlichkeit, es ist in dem Fall aber kein Problem dass auch arbeitslose Deutsche den Job machen könnten, im Gegenteil! - der Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU per "einstweiliger Anordnung" beim Sozialgericht durchgesetzt werden. Das Verfahren ist kostenlos, ein Anwalt nicht vorgeschrieben, sicherlich aber wegen der rechtlich nicht ganz einfachen Materie sinnvoll.

Viel Erfolg!

gc

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 08.04.2008 um 15:04:30

Zitat:
Der Hinweis auf den der Arbeitsberechtigung EU entgegenstehenden Studentenstatus ist nicht richtig. Ein solcher Zusammenhang besteht für Unionsbürger nach 12 monatiger Erwerbstätigkeit und/oder mit Daueraufenthaltsrecht - das ja an keinen konkreten Zweck mehr gebunden ist - nicht mehr


Die Tätigkeit wird aber nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt und so mit nicht als 12-monatige Erwerbstätigkeit angesehen.

Wie auch immer....
Ich habe heute einen Termin bei einen Anwalt für Ausländerrecht vereinbart. Nächste Woche (Donnerstag) Wissen wir mehr.

Danke nochmals für das "Antrag prüfen" und die allgemeinen Tipps.

Sonnigen Gruß aus Hamburg
Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 08.04.2008 um 17:41:21

Bernd_Nico schrieb am 08.04.2008 um 15:04:30:
Die Tätigkeit wird aber nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt und so mit nicht als 12-monatige Erwerbstätigkeit angesehen.


Und genau das sieht der EuGH eben anders,
EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf

viel Erfolg beim Anwalt!

gc

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von trixie am 10.04.2008 um 18:38:38

gc schrieb am 08.04.2008 um 17:41:21:
Und genau das sieht der EuGH eben anders,  


Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats  , sagt aber nicht aus, dass diese Regelung auch auf Neu EUlen anzuwenden ist. Hier werden m. M. nach falsche Hoffnungen geweckt, die durch das Gerichtsurteil aber nicht abgedeckt sind.


Zitat:
„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des
Assoziationsrats – Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören – Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft – Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht“ In der Rechtssache C‑294/06

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Payir bzw. Herrn Akyuz und Herrn Ozturk einerseits und dem Secretary of State for the Home Department (im Folgenden: Secretary of State) andererseits wegen dessen Weigerung, die Aufenthaltsgenehmigung der Erstgenannten zu verlängern.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört
, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
Nationales Recht
...


trixie

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 10.04.2008 um 19:05:25

trixie schrieb am 10.04.2008 um 18:38:38:
Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das[b] Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – A


Und was konkret spricht deiner Meinung nach dagegen, dass die vom EuGH in Sachen ARB EG/TR getroffene Definition des Arbeitnehmerbegriffes auf neue Unionsbürger anwendbar ist?

M.E. ist es genau umgekehrt: Was sogar für Arbeitnehmereigenschaft von (studierenden, au pair usw.) Assoziationstürken gilt, gilt doch erst recht für die Arbeitnehmereigenschaft von originären Unionsbürgern!

Dass die Agentur erstmal versucht, mit solch formalistischen Begründungen zu arbeiten (es ging da nur um Türkei, hat nix zu tun mit Unionsbürgern...), war leider zu erwarten. Aber rechtliche Argumente sind das nicht.

gc


Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 10.04.2008 um 19:18:03

trixie schrieb am 10.04.2008 um 18:38:38:
Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats  , sagt aber nicht aus, dass diese Regelung auch auf Neu EUlen anzuwenden ist.


Eine Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber assiziationsberechtigten Türken ist auf Grund von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen eigentlich ausgeschlossen.

Muleta

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 16.04.2008 um 22:58:17
Hallo zusammen,

wir hatten heute unseren Anwaltstermin und konnten mit einem guten Gefühl nach hause gehen. Wir werden unseren Antrag wie bereits hier im Forum formuliert vorbringen und zunächst einmal abwarten wie das Arbeitsamt entscheidet. Dienstag oder Mittwoch nächste Woche werden wir abgeben.

Wir halten euch auf dem laufenden. :-D

Besten Gruß aus Hamburg

Berns & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Emick am 14.06.2008 um 19:51:47
Lieber Berns & Nico,

bin gerade auf diese Debate gestossen. Ich bin in der gleichen Situation wie Nico. Wie lautet das Ergebnis? Ihr habt euch ja seit dem 16.04.2008 nicht mehr gemeldet...

Danke fuer euere Rueckmeldung.

MfG

M

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 16.06.2008 um 10:20:09
Hallo Emick,

unser Anwalt hatte uns geraten die Daueraufenthaltsberechtigung EU bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Dies hatten wir auch getan, allerdings wurde in das Dokument ein Vermerk eingetragen:

„Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“.

Danach beantragten wir die Streichung der obigen Bemerkung.


-Einschreiben-

Antrag auf Streichung der Einschränkungen in meiner Daueraufenthaltsberechtigung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Streichung der Einschränkungen meiner Daueraufenthaltsberechtigung. Meine Daueraufenthaltsberechtigung enthält zusätzlich folgenden Wortlaut:

„Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“.

Zur Begründung führe ich an:

mein Lebensmittelpunkt befindet sich bereits seit 6/2001 in Deutschland. Neben meinem Studium war ich im gesetzlichen Rahmen erwerbstätig (90/180Tage Regelung nach §5 FreizügG/EU), davon über 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber.

Weitere Gründe:

•      Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

•      Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz.
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.

•      Im übrigen waren die Vorraussetzungen am Tage des EU-Beitritts erfüllt, da damals die 5 Jahre erlaubten Aufenthalts bereits erfüllt waren und deshalb auch das bedingungslose Daueraufenthaltsrecht besteht. Von daher ist die Urkunde lediglich deklaratorischer Natur und läßt eine Einschränkung nicht zu.

Bezugnehmend auf §9a Aufenthaltsgesetz und der in Abs. 1 S.2 geregelten Gleichstellung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG mit der Niederlassungserlaubnis gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Niederlassungserlaubnis nach §9 Abs. 1 S. 2. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG berechtigt daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG bedürfen daher ebensowenig wie inhaber einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihr Recht auf Zugang zur Beschäftigung ist grundsätzlich von dem in §39 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen unabhängig.


Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung noch benötigen.



Hochachtungsvoll

-Schreiben Ende-


Dieser Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung das wir uns nicht auf das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater berufen können weil Bulgarien kein Drittstaat ist. auf unsere weitere Argumentation wurde nicht eingegangen.

Wir befinden uns jetzt im Widerspruch und haben einen Anwalt unseren Fall übergeben und werden versuchen unser Recht einzuklagen.

Wie gesagt, aktuell befinden wir uns im Widerspruch, wofür allerdings noch eine Ausformulierung unseres Anwalts fehlt.

Besten Gruß
Bernd

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bernd_Nico am 19.07.2008 um 17:11:07
Hallo zusammen!

die gute Nachricht gleich vorweg - Wir haben jetzt die Arbeitsberechtigung-EU welche für beruflichen Tätigkeiten jeder Art gilt!!

Das gute daran ist, dass wird dafür den Anwalt nicht benötigten und alles in Eigenregie erledigen konnten. Allerdings wäre es ohne die Hilfe dieses Forums nicht möglich gewesen - Nochmals ein herzliches Danke für den Support und die vielen Anregungen die wir hier erhalten haben.

Was haben wir eigentlich gemacht?

1. bei der Meldebehörde oder der ABH eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU beantragt

Diese haben wir auch erhalten, allerdings mit einer Einschränkung. Die Agentur für Arbeit müsste ihr noch Arbeitsgenehmigung/Arbeitsberechtigung ausstellen. Diesen Antrag hatten wir bereits im Januar gestellt der wurde aber abgelehnt.

Dann fanden wir diesen Beitrag:http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215535458

der dort enthaltene Link:

Zitat:
Heute habe ich dem Link der AfA München/ http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-.... folgendes entnommen:

„!!! Neu 06/08: Wer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 a FreizügG besitzt, erhält auf Antrag eine Arbeitsberechtigung- EU für eine berufliche Tätigkeit jeder Art (ohne Einschränkungen) !!!“
 

Der eigentliche Link befindet sich auf dieser Seite http://www.arbeitsagentur.de/nn_5154/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-Stellensuche/Arbeitsgenehmigungsverfahren-Zuwanderung.html

Das Dokument könnt ihr als PDF HIER: http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-BY/Muenchen/AA/Buerger/Arbeit-und-Stellensuche/pdf/Hinweise-fuer-auslaendische-Studenten.pdf runterladen!

Diese Datei haben wir ausgedruckt und sind damit zur BfA gegangen und hatten dort einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung-EU gestellt.

Zunächst war man dort eher abgeneigt uns das zu genehmigen, aber mit dem Ausdruck und den Hinweis darauf das es ja wohl in München möglich wäre wurde der Antrag zur Genehmigung einen Vorgesetzten vorgelegt.

Das war am Dienstag dieser Woche und heute am Samstag hatten wir den positven Bescheid im Briefkasten!

Nochmals vielen Dank an alle die hier geholfen haben und ein kräftiges Daumen drücken für die, welche diesen Weg noch vor sich haben.

Beste Grüße aus Hamburg

Bernd & Nico

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von slo_alien am 06.08.2008 um 10:40:10

Muleta schrieb am 10.04.2008 um 19:18:03:
Das ist so nicht richtig, da der Sachverhalt des TS ein ganz anderer ist. Das Urteil betrifft aussschließlich das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats, sagt aber nicht aus, dass diese Regelung auch auf Neu EUlen anzuwenden ist.

Eine Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber assiziationsberechtigten Türken ist auf Grund von Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen eigentlich ausgeschlossen.

Muleta  


In der Juristerei bezeichnet man diese Art von Auslegung als Erst-Recht-Schluss.

Wenn also ein Nicht-Euler dieses Anerkenntnis bekommt, dann muss ein Euler dieses "erst recht" bekommen. Nur leider werden viele Vorschriften eigensinnig ausgelegt bzw. auch teilweise komplett falsch interpretiert....

wollte nur mal was dazu sagen ;)

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von iliaspi4 am 26.08.2008 um 20:05:03
Hallo

Ich studiere in Deutschland ebenfalls seit 2001 und gestern wurde mir in Dortmund (NRW) verweigert, dass ich einen Antrag auf Daueraufenthaltsbescheinigung EU. Ich war bei der ABH. War das richtig oder muss ich zum Rathaus (Meldebehörde).

Danke

Titel: Re: Bulgarische Studentin und Arbeitserlaubnis
Beitrag von Ganio_Balkanski am 26.08.2008 um 20:40:05
Hallo iliaspi4,
habe ähnliche Erfahrungen gemacht wie du, darüber kannst du in diesem Thread lesen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1217974528
kannst du mal schreiben, mit welcher Begründung du eine Ablehnung bekommen hast. In der Ausländerbehörde warst du glaube ich richtig, dort bekommt man auch die Aufenthaltsbescheinigung nach §4a, vorausgesetzt du bist EU-Bürger. So wie ich das sehe, interpretieren einige Behörden den Gesetz anders als andere, also in München bekommt man diese Bescheinigung ohne Probleme in Dresden und Dortmund aber nicht. So wie es aussieht muss man die ABH schon auf vorhandene Urteile aufmerksam machen und falls die sich weiter weigern, die Sache vor Gerich lösen.
Grüße.

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