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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1207124479 Beitrag begonnen von SigSag am 02.04.2008 um 10:21:19 |
Titel: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 02.04.2008 um 10:21:19
Hallo,
darf die ABH keine inhaltliche Auskunft über die Stellungnahme bzgl. des Antrags auf FZF dem in DE lebenden Ehegatten geben? Gibt es dafür eine Regelung/Verordnung? SigSag |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von thom am 02.04.2008 um 10:45:12
Hallo, die Stellungnahme der ABH erfolgt amtsintern an die Botschaft. Die kann dem dem Antragsteller selbst mehr oder weniger Auskunft dazu geben. Eine genaue Kenntnis der Stellungnahme erhält man erst über Klage/Akteneinsicht im Remonstrationsverfahren.
thom |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 02.04.2008 um 10:49:35 thom schrieb am 02.04.2008 um 10:45:12:
Das ist mir schon klar. Es geht auch nicht um eine Ablehnung des Antrages, sondern eine generelle Auskunft. Dürfen sie generell keine Auskunft geben bzw. die Stellungnahme präzisieren? Dass sie nämlich die Stellungnahme an die Botschaft gesendent haben, wurde schon mitgeteilt. Nur wie diese aussieht nicht. SigSag |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von maki am 02.04.2008 um 10:56:06 SigSag schrieb am 02.04.2008 um 10:49:35:
Denke nicht, denn das ist ein rein Behördeninterner Vorgang. |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von thom am 02.04.2008 um 10:56:53
Eigentlich dürfen sie es generell nicht.
Sie machen es auf Rückfrage des Ehegatten hier manchmal dennoch. thom |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 02.04.2008 um 12:38:04
Also mal wieder keine klare Vorgabe ;)
Wie dem auch sei: mir wurde genau jetzt Antwort vom Sachbearbeiter der ABH gegeben und er hat präzisiert :) |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von proll am 02.04.2008 um 18:22:42 SigSag schrieb am 02.04.2008 um 12:38:04:
Doch, die Vorgaben sind klar: Herr des Visaverfahrens sind die Botschaften. Die sind der einzige Ansprechpartner. Die Zustimmung ist behördenintern. Die ABH muss dir keine Auskunft geben. Tut sie es doch, hast du Glück. proll |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 02.04.2008 um 19:12:00 schrieb am 02.04.2008 um 18:22:42:
Haut nicht ganz hin, wenn die ABH doch ab und an mal hier in DE vom Ehepartner/-in Unterlagen oder persönliche Vorsprachen verlangt. |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von sw_2012 am 03.04.2008 um 09:05:44
Guten Morgen,
die Botschaft ist, wie schon gesagt wurde, Herr des Antragsverfahrens. Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Antragsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, da die Botschaft die persönlichen Verhältnisse vom Ausland aus nicht einschätzen kann. Um diese Stellungnahme abzugeben ist ggf. die persönliche Vorsprache des hier in Deutschland lebenden Ehepartners erforderlich. Auch die Anforderung verschiedener Unterlagen kann für diese Stellungnahme hilfreich sein. Die Ausländerbehörde fungiert somit in gewisser Hinsicht "nur" im Rahmen der Amtshilfe. Somit ist der erste Ansprechpartner die jeweilige Auslandsvertretung und nicht die Ausländerbehörde. Gruß sw_2012 |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 03.04.2008 um 10:29:01 schrieb am 03.04.2008 um 09:05:44:
Immerhin stimmt eine ABH der Erteilung eines Visums zu oder auch nicht. Ausschliesslich Amtshilfe würde bedeuten, dass sie lediglich die Ergebnisse der Überprüfungen übersendet; ohne selber zu urteilen. Im Übrigen formulieren die Auslandsvertretungen selber bei Anfragen, dass sie die Zustimmung der ABH benötigen. |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von maki am 03.04.2008 um 10:36:44
Die Zustimmung der ABH wird benötigt, aber diese Zustimmung muss nur an die Botschaft gehen (oder nicht), die Entgültige Bekanntgabe der Entscheidung bzw. die Entscheidung selbst obligt der Botschaft.
Wie gesagt, eine Behördeninterne Angelegenheit. Nebenbei, die Botschaft kann sich nicht über ein "Nein" der ABH nicht hinwegsetzen, aber ein "Ja" der ABH heisst nicht automatisch dass die botschaft auch "Ja" sagt, letzteres soll aber selten sein. |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von sw_2012 am 03.04.2008 um 11:08:56
@maki
Danke, das gleiche wollte ich eben auch schreiben. Da gibt es nichts hinzuzufügen. Gruß sw_2012 |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von Muleta am 03.04.2008 um 11:45:19 maki schrieb am 03.04.2008 um 10:36:44:
die bei der ABH gespeicherten Daten (auch in Papierform) sind im Wege der Akteneinsicht aber zugänglich - ggf. auch zwangsweise. Eine völlige Auskunftsverweigerung erscheint daher zumindest sinnbefreit. Muleta |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von maki am 03.04.2008 um 11:57:51
Danke Muleta!
Muleta schrieb am 03.04.2008 um 11:45:19:
Wird die Akteneinsicht bei der Botschaft oder der ABH angefordert? Ist die ABH die aktenführende Behörde in so einem Fall? |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von Muleta am 03.04.2008 um 12:04:32 maki schrieb am 03.04.2008 um 11:57:51:
Die ABH führt in solchen Fällen idR eine eigenständige Akte. Akteneinsicht kann dann also bei der ABH beantragt werden. An die Akten der Botschaft kommt man außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht ran. Muleta |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von sw_2012 am 03.04.2008 um 12:19:57
@muleta
Akteneinsicht im lfd. Verfahren wird aber nicht gewährt, ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Botschaft, da diese, wie bereits mehrfach erwähnt, Herr des Verfahrens ist. gruß sw_2012 |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 03.04.2008 um 14:26:20 schrieb am 03.04.2008 um 12:19:57:
Na und ob das geht. Ich habe es gemacht und ich habe sie eingesehen. Ohne Konsultierung der Botschaft. Weder von mir noch von der ABH - weil sehr kurzfristig. SigSag |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von proll am 03.04.2008 um 14:43:37 SigSag schrieb am 03.04.2008 um 14:26:20:
Das muss sie nicht, kann sie aber. Einen Anspruch darauf wie es dir passiert ist, gibt es nicht. Deshalb schreibe ich auch immer: erkundige dich bei deiner freundlichen ABH ! |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von sw_2012 am 03.04.2008 um 15:28:22 SigSag schrieb am 02.04.2008 um 10:21:19:
Ich möchte nur nochmals erwähnen, dass dies die Ausgangsfrage dieses Threads war. Es wurde nun von mehreren Foren-Mitgliedern, auch welche die nicht Mitarbeiter einer ABH sind, erläutert, dass die Ausländerbehörde keine Verpflichtung hat Auskünfte im Visaverfahren zu erteilen, da Herr des Verfahrens die jeweilige Botschaft ist. Wenn die Ausländerbehörde dennoch Akteneinsicht gewährt, dann wird es Gründe (z.B. Akteninhalt ist ohnehin bekannt, usw.) dafür geben. Trotzdem besteht keine Verpflichtung zu diesem Handeln. Ich verstehe daher nicht, warum über 1 1/2 Seiten diese Diskussion geführt wird. >:( >:( Freu Dich einfach darüber, dass Dir Akteneinsicht gewährt wurde und fertig. Einen (gesetzlichen) Anspruch gab es jedenfalls nicht und das war letztentlich die Fragestellung. Gruß sw_2012 |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von Muleta am 03.04.2008 um 17:22:45 schrieb am 03.04.2008 um 15:28:22:
das ist nicht richtig - zumindest nicht pauschal. Ein guter Kommentar zu § 29 des jeweiligen Landes-VwVfG dürfte dort weiterhelfen, außerdem in Blick in die einschlägigen Datenschutzgesetze der Länder. Grundsätzlich besteht ein Anspruch oder zumindest regelmäßig ein auf Null reduziertes Ermessen. Zitat:
das könnte dann höchstens im Ausnahmefall zu einer anderen Entscheidung führen. Das alles ändert aber nichts daran, dass eine Verweigerung der Akteneinsicht oder von Auskünften genauso affig ist, wie die krampfhafte Durchsetzung einer Akteneinsicht nur um den genauen Inhalt der letzten Stellungnahme der ABH zu erfahren. Muleta |
Titel: Re: Auskunftsrecht des/der Ehegatten des Antragstellers bzgl. FZF Beitrag von SigSag am 03.04.2008 um 18:25:54
Es ging mir nur um die Auskunft über die Entscheidung der ABH.
Und das hier die ABH nach Ermessen entscheiden kann habe ich auch verstanden. Ich hatte Glück und habe Auskunft bekommen. schrieb am 03.04.2008 um 15:28:22:
DU hast das mit der Akteneinsicht bei lfd. Verfahren angesprochen. Und das ist nicht das was ich als Thread geschrieben habe. Und die Akteneinsicht bekam ich (indirekt) bevor die ABH die Prüfung abgeschlossen hat. Und selbstverständlich kann man die Akte - und wenn es auch nur über einen Anwalt geht - ansehen. Dieser Anspruch besteht! |
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