i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Ich bin überfragt, bitte hilfe ! https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1206560604 Beitrag begonnen von seci am 26.03.2008 um 20:43:24 |
Titel: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von seci am 26.03.2008 um 20:43:24
Hallo Zusammen,
mein Onkel (mit Niederlassungserlaubnis) möchte mit seinem Sohn (6 Jahre alt , Nationalität: Deutsch ), nach Ausland (nicht EU) auswandern. Frage: - wird ein Visum nach 6 Monaten in Ausland nicht mehr gültig ? - was ist wenn, er wieder in Deutschland leben möchte ( z.B. nach 3 Jahren) ? - hat er die Rechte mit seinem Sohn nach Deutschland wieder zurückzukehren ? Danke für die Hilfe Grüß Seci |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von trixie am 26.03.2008 um 21:30:18 seci schrieb am 26.03.2008 um 20:43:24:
Die NE erlischt nicht erst nach 6 Monaten sondern bereits wenn er auswandert. Zitat:
seci schrieb am 26.03.2008 um 20:43:24:
Er müßte wieder einen Antrag zur FZF zum deutschen Kind stellen. trixie |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von Sondra am 31.03.2008 um 09:58:23 trixie schrieb am 26.03.2008 um 21:30:18:
Ist nicht immer korrekt - siehe Zitat:
Wenn der Onkel sich über 15 Jahren in D aufgehalten hat und eine NE besitzt würde er diese nicht verlieren. Die Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU sagen dazu nur noch Zitat:
|
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von jetflyer am 31.03.2008 um 10:03:29 Zitat:
Wie wird soetwas denn in der Praxis gehandhabt, wenn jemand mit dieser Bescheinigung über den Fortbestand der NE nach ein paar Jahren wieder einreisen möchte und ja vermutlich erst wierder einen Job in D. finden muß, dann wäre ja der LU (noch) nicht gesichert. (Es sei denn es ist ein Rentner/Pensionär oder hat Vermögen, was ja nicht auf jeden zutreffen wird) GRüße Jetflyer |
Titel: Erlischt die NE wenn ich ins Nicht-EU Land auswandere? Beitrag von trixie am 31.03.2008 um 10:10:45 Sondra schrieb am 31.03.2008 um 09:58:23:
... und daran dürfte eine einfach Rückkehr ohne neue Antragsstellung scheitern. Wenn der Onkel in Deutschland seinen Job kündigt, ist der LU in Deutschland nicht mehr gesichert. Wenn er sich im Ausland beruflich engagiert, sichert ihn das den LU auch nicht, wenn er wieder nach Deutschland kommt. Auch wenn er bei seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle vorweisen kann, gilt das nicht automatisch als Sicherung des LU, weil die Nachhaltigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Sicherung des LU müßte er vor der Ausreise mit entsprechendem Kapital/Vermögen oder mit dauerhaften monatlichen Einkünften (z. B. Rente) nachweisen können. trixie @ jetflyer Du kamst mir mit deiner Anmerkung zuvor, so dass sich einiges mit deinem Post überschnitten hat. ;) |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von silas am 31.03.2008 um 11:43:51
Hallo liebes Forum,
ich möchte hier nur kurz aus meiner Erfahrung berichten, und sagen, dass eine Arbeitsaufnahme nach dem Auslandsaufenthalt als eine Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen wird, und keine Nachhaltigkeit verlangt wurde. 15 Jahre rechtmässiger Aufenthalt im Bundesgebiet + Niederlassungserlaubnis ist eine unabdingbare Vorraussetzung. Eine Verpflichtungserklärung laut der ABH ist auch möglich. Aber wie das genau in den ABH's der jeweiligen Bundesländer gehandhabt wird, kann ich leider nicht sagen. Meiner Meinung wird es Zeit, dass sich da etwas bewegt. ganz liebe Grüsse Silas |
Titel: Erlischt die NE wenn ich ins Nicht-EU Land auswandere? Beitrag von trixie am 31.03.2008 um 11:59:10
Zur Sicherung des LU sagen die VAH BMI folgendes:
Zitat:
Und da sehe ich den Gedanken der Nachhaltigkeit schon gegeben. trixie |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von silas am 31.03.2008 um 12:25:42
Hallo Trixie,
danke für Ihre Informationen. Diesen Paragraphen kannte ich leider noch nicht, da mir auch von der ABH etwas anderes gesagt wurde. Würde dann die folgende Aussage zutreffen, dass Sie die Arbeitsaufnahme nach dem Auslandsaufenthalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für als nicht ausreichend interpretieren würden, und somit die legale Einreise dieser Personen für als nicht legitim? Und gilt diese Sicherung der LU für immer und ewig? Heisst es also im w.S., dass eigentlich nur solchen Personen von dieser Ausnahmsregelung Gebrauch machen können, die vermögend sind, bzw. die Personen von dieser Regelung ausgeschlossen werden, die über den Kreissaal ins Bundesgebiet eingewandert sind, und im Zuge des globalen Wettbewerbs und Ihrer geschätzten Ausbildung sich ein Bruchteil Ihres Lebens im Ausland aufgehalten haben, und danach nicht mehr das Recht haben, wieder in Ihre HEIMAT zurückzukehren? Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus. Hochachtungsvoll, Silas |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von Sondra am 31.03.2008 um 12:36:49 silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Diesen Paragraphen (in der Form) gibt es auch nicht - bei dem Zitat handelt es sich um Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU - die sind nicht unbedingt bindend, sondern nur als Handlungshilfe für ABH zu verstehen. Die tatsächliche Gesetzesformulierung ist Zitat:
silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Sicher nicht - die Arbeitsaufnahme ist meines Erachtens grundsätzlich OK - um so mehr, bei einer NE nach 15 Jahren. silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Ist die NE erteilt bzw. wieder erteilt / anerkannt, dann bescheinigt sie ein unbefristetes, eigenständiges Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung. Sie muss nicht verlängert oder geändert werden und wird dementsprechend auch nicht entzogen, auch wenn der LU nicht mehr ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann. |
Titel: Erlischt die NE wenn ich ins Nicht-EU Land auswandere? Beitrag von trixie am 31.03.2008 um 12:38:53 silas schrieb am 31.03.2008 um 12:25:42:
Hierbei handelt es sich nicht um einen Paragraphen, sondern um die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI. Eine ABH kann sich daran halten, muß es aber nicht. Ich möchte hier nicht auf mögliche Fallbeispiele eingehen, weil das nicht die Frage des TS war. Dieser hätte über sein deutsches Kind, wieder die Möglichkeit nach Deutschland zurückzukehren, wenn er den Antrag zur FZF stellt. M. M. nach fängt er ganz von vorne an mit einer befristeten AE. Für deine anderen Fragen Silas wäre es nett, wenn du diese in einem eigenen Thread stellen würdest, damit es hier nicht zu einer Vermischung von verschiedenen Sachverhalten kommt. trixie |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von silas am 31.03.2008 um 13:03:20
Hallo Trixie,
ich gehe davon aus, dass die Fragen, die von mir in diesem zusammengestellt wurden, alle bezüglich im Wohle der TS gestellt wurden. Weiterhin bin ich davon überzeugt, dass der Onkel mit den Vorraussetzungen (15 Jahre rechtmässig + NE, und natürlich die Sicherung der LU) kein Visum zur FZF braucht, nach einem längeren Auslandsaufenthalt. Ich denke, dass dies auch so gesetzlich vertreten werden kann und dabei bleibe ich auch. An dieser Stelle möchte ich hoffen, dass endlich jemand mal dies vor dem Gericht durchsetzen wird, natürlich im Sinne unseres (Gemein-?)Wohles. Hochachtungsvoll und in stiller Hoffnung, Silas |
Titel: Erlischt die NE wenn ich ins Nicht-EU Land auswandere? Beitrag von trixie am 31.03.2008 um 13:14:55 Sondra schrieb am 31.03.2008 um 12:36:49:
Das vermag ich nicht so zu sehen. Die Arbeitsaufnahme ist erst möglich, wenn er in Deutschland ist. Dazu müßte er erst einmal einreisen. Da m. M. nach die NE erlöschen ist, fehlt die Einreisemöglichkeit durch seine Person. Auch wenn die NE nicht erlischt, weil der LU anderweitig gesichert ist, warum sollte der Arbeitsvertrag ein "Beweis" des künftig gesicherten LU sein? Heute Job, zwei später Tage s keinen Job mehr. Sondra schrieb am 31.03.2008 um 12:36:49:
Eine Wiedererteilung käme nur dann in Frage, wenn sie ungerechtfertigter Weise aberkannt worden ist. silas schrieb am 31.03.2008 um 13:03:20:
... die m. M. nicht alleine durch einen Arbeitsvertag möglich ist. Aber vielleicht mögen die Experten hier noch etwas dazu sagen. ;) trixie |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von silas am 31.03.2008 um 13:31:12 Ist schon komisch, dass sogar ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bzw. mit einer Arbeit in einem x-beliebigen Unternehmen als X-beliebiger Mitarbeiter die Sicherung der LU nicht akzeptiert wird, obwohl im Gesetz nichts von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes beschrieben wird. Oder vielleicht doch mal Lotto spielen? Das klingt doch schon eher realistisch......... |
Titel: Erlischt die NE wenn ich ins Nicht-EU Land auswandere? Beitrag von trixie am 31.03.2008 um 14:48:59 silas schrieb am 31.03.2008 um 13:31:12:
Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln kann ja erst in Deutschland erfolgen und vorher müßte ja bereits entschieden sein, ob die NE weiterhin gültig ist oder nicht. Wenn jemand genügend Vermögen hat, dass er seinen LU sichern kann, dürfte das Fortbestehen der NE kein Problem sein. silas schrieb am 31.03.2008 um 13:31:12:
... aber in den VAH BMI wird definiert, wann der LU gesichert ist. trixie P.S.: Vielleicht meldet sich der TS nach einmal und sagt uns, wie lange der Vater bereits in Deutschland seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat. |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von silas am 31.03.2008 um 14:57:41
Hallo Trixie,
ich habe in meinem letzten Post nur über eine nachhaltige Sicherung der LU gesprochen, und nicht über den Fakt, dass die LU gesichert sein muss. Und da ich persönlich schon die Erfahrung gesammelt habe, wird Ihr Argument: (Zitat Trixie) ''Hierbei handelt es sich nicht um einen Paragraphen, sondern um die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI. Eine ABH kann sich daran halten, muß es aber nicht'' zumindest von meiner ABH nicht akzeptiert oder eben anders ausgelegt, wie oben bereits schon mitgeteilt. Gruss |
Titel: Erlischt die NE wenn ich ins Nicht-EU Land auswandere? Beitrag von trixie am 31.03.2008 um 15:10:53 silas schrieb am 31.03.2008 um 14:57:41:
... und genau deshalb können wir hier nur die Gesetze erklären, bzw. die Anwendungshinweise erläutern. Ob das dann genau in dem besagten Fall eintritt und anwendbar ist, steht auf einem anderen Stück Papier. Trotzdem wird dem Fragesteller eine Argumentations- und Anwendungshilfe an die Hand gegeben, mit der er etwas anfangen kann. Jeder Fall ist anders - teilweise auch sehr komplex - zu bewerten. Genauso wie verschiedene Gerichte ähnliche Sachverhalte anders sehen und entscheiden. Ich sehe es trotzdem positiv, dass - wie in diesen Fall - du kritisch nachfragst, damit man sich die Sache etwas mehr zu Gemüte führt und versucht, das Ganze etwas mehr in der Tiefe zu sehen. trixie |
Titel: Re: Ich bin überfragt, bitte hilfe ! Beitrag von silas am 31.03.2008 um 15:17:48 Ich danke Ihnen für das Kompliment :) Als ein Mensch, der in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Land geboren und aufgewachsen ist, habe ich mit grösster Wahrscheinlichkeit das kritische Hinterfragen gerade aus diesem Land, und zwar Deutschland, zu verdanken. Danke.. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |