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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
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Beitrag begonnen von Bgpatriot am 23.03.2008 um 00:01:49

Titel: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Bgpatriot am 23.03.2008 um 00:01:49
Hallo liebe Leute.

In NRW haben alle Bekannten, die sich seit mehr als 5 Jahren in Deutschland aufhalten, neben der Bescheinigung über Daueraufenthaltsrecht-EU auch eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten.

In Baden-Württemberg dagegen, wo ich wohne, wird mir die Arbeitsberechtigung-EU abgelehnt, obwohl ich mich seit 6 Jahren in Deutschland aufhalte (und Daueraufenthaltsrecht-EU ebenso besitze).

Also, Studenten, die ein Jahr später als ich eingereist sind, bekommen die Berechtigung und ich nicht. Was kann man dagegen tun?

Kann ich einen Wohnsitz bei Bekannten in Bonn anmelden, um die Berechtigung dort zu erhalten?

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von mariya am 23.03.2008 um 16:46:06
Hallo bgpatriot,

kannst du mir sagen wie deine Bekannten in NRW diese Arbeitsberechtigung-EU bekommen haben? Haben sie schon eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt oder einfach Antrag bei Arbeitsagentur gestellt und Glück gehabt? Waren sie schon fertig mit dem Studium? Oder auf Grund der Daueraufenthalt hat man automatisch Recht auf die Arbeitsberechtigung- EU? Ich bin seit 2001 in DE (NRW) und mir wurde auch die Arbeitserlaubnis-EU verweigert.

Gruss Mariya

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Bgpatriot am 23.03.2008 um 19:49:18
Hallo Mariya,

sie waren weder fertig mit dem Studium, noch hatten Sie eine Arbeitsstelle. Nur aufgrund des Daueraufenthaltsrechts haben sie auch die Arbeitsberechtigung bekommen. Es handelt sich um Bonn und Mönchengladbach.

Offensichtlich hängt es nur vom Sachbearbeiter ab. Einzige Möglichkeit ist vor dem Sozialgericht über den Ablehnungsbescheid zu klagen (die Widerspruchstelle hilft nicht, da sie auch ein Teil der BA ist) oder sich dort anmelden, wo die Erlaubnisse problemlos erteilt werden. So sehe ich das.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 23.03.2008 um 20:44:50

Zitat:
Offensichtlich hängt es nur vom Sachbearbeiter ab.

Sollte eigentlich nicht so sein, denn die gesetzlichen Grundlagen sind für alle Agenturen gleich. Vielleicht wurde das Studium auch bei der Beantragung nicht angegeben, hatten wir leider auch schon.
Ich gehe mal davon aus, dass es um die Arbeitsberechtigung-EU geht, die in Anlehnung an § 9 Nr. 1 BeschVerfV erteilt werden kann. Dort werden lediglich 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland gefordert.
Wird während des Aufenthaltes studiert zählen zur Berechnung der 3 Jahre die Hälfte des Studiums, bzw. max. 2 Jahre.
Wenn z.B. bis 2007 studiert wurde, rechnet man die 1/2 des Studiums + Zeit nach dem Studium. Das würde zum jetzigen Zeitpunkt noch keine 3 Jahre ergeben, sondern erst, wenn nach Exmatrikulation noch mind. 1 Jahr Aufenthalt gegeben ist.
Verrat mal seit wann du in Deutschland bist und von wann bis wann das Studium ging, dann können wir mal konkret rechnen.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 23.03.2008 um 20:59:23
Die Frage bezieht sich auf studierende neue Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht. Sie erfüllen die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV erst, wenn sie sich ein Jahr zu anderen als zu Studienzwecken hier aufgehalten haben. Sie hätten also - wenn sie sich die ganze Zeit nur zum Studium hier aufgehalten haben - nach § 9 BeschVerfV noch keinen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU.


Die Frage ist aber, ob unabhängig von § 9 BeschVerfV im Hinblick auf das mit der NE nach § 9 AufenthG verbundene generelle Recht auf Erwerbstätigkeit aufgrund des Prinzips der Meistbegünstigung (Schlechterstellungsverbot) für den Bereich des FreizügG/EU auch zum der NE nach AufenthG inhaltlich entsprechenden Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU regelmäßig eine Arbeitsberechtigung EU für Tätigkeiten jeder Art als mit dem Daueraufenthaltsrecht verbundenes Recht beansprucht werden kann.

Das scheint zumindest die dargestellte Auffassung in NRW zu sein, anders hingegen die Auslegung in Ba-Wü...


Ergänzend hinzuweisen wäre auf die Rspr. des EuGH, nach der auch - entgegen der bisherigen Rechtsauslegung der Agentur für Arbeit - auch aufgrund einer 12 monatigen Teilzeiterwerbstätigkeit während des bzw. neben dem Studium ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung EU bestehen dürfte:

EuGH C- 294/06, U.v. 24.01.08,  Payir, Öztürk, Akyüz http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdf
Neben dem Studium erwerbstätige Ausländer mit befristetem Aufenthalt als Studierende sowie Ausländer mit befristetem Aufenthalt für eine Tätigkeit als Au Pair können die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach den Kriterien erfüllen, die der EuGH bisher für die Arbeitnehmereigenschaft gestellt hat.


Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie von neben dem Studium erwerbstätigen neuen Unionsbürgern ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV dürften demnach obsolet sein. Die entsprechenden Zeiträume dürften mitrechnen für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang beanspruchen können.

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Bgpatriot am 24.03.2008 um 00:24:34
An C-Devil:

Ich bin Student seit Mitte 2002 bis heute. Meine Frage ist, warum die Zeiten ab dem EU-Beitritt nur zur Hälfte angerechnet werden. Der Gesetzgeber sagt nicht " Zeiten eines Studiums", sondern Zeiten nach 16 AufenthG. Der Aufenthalt ist nicht mehr nach 16 Aufenthaltsgesetzt, sondern nach dem FreizG/EU. Und ein Daueraufenthaltsrecht knüpft nicht mehr an einem bestimmten Aufenthaltszweck.
Kann nur aus der Tatsache, dass jemand immatrikuliert ist, geschlossen werden, dass der Aufenthaltszweck das Studium ist, wenn unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt? Ich lebe mit meiner deutschen Freundin und würde mit ihr auch dann zusammenleben, wenn ich kein Student wäre. An der Universität verbringe ich täglich 4 Stunden, was ist mit den restlichen 20 Stunden, in denen ich nicht studiere?

An gc: herzlichen Dank für die professionelle Antwort.
Ich hätte noch einige Fragen zu dem Beschluss des Gerichtshofes:

In dem konkreten Beispiel geht es um das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Kann die Entscheidungswirkung auch auf andere Ausländer, die nicht aus der Türkei kommen (einschließlich Studenten aus den Neuen EU-Ländern) übertragen weden?
Ich bin seit 6 Jahren eingeschriebener Student, EU-Bürger seit Januar 2007. Insgesamt 4 Jahren habe ich als Studentische Hilfskraft an der Universität gearbeitet mit jeweils 30 Stunden pro Monat. Darüber Hinaus habe ich ein Jahr lang als Werkstudent gearbeitet mit 40 Stunden pro Monat. Wie werden die Teilzeiten angerechnet?

Schönes Ostern an alle

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von mariya am 24.03.2008 um 00:41:38
Hallo gc,

ich habe auch mal eine Frage :). Ich komme aus Bulgarien und habe als Au-Pair (Okt 2001-Okt 2002) gearbeitet, danach Dutschkurs besucht und seit 2003 bin ich Studentin. Erfülle ich die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV? Vielen Dank!

Gruss Mariya

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 25.03.2008 um 23:23:47

mariya schrieb am 24.03.2008 um 00:41:38:
Hallo gc,

ich habe auch mal eine Frage :). Ich komme aus Bulgarien und habe als Au-Pair (Okt 2001-Okt 2002) gearbeitet, danach Dutschkurs besucht und seit 2003 bin ich Studentin. Erfülle ich die Voraussetzungen des § 9 BeschVerfV? Vielen Dank!

Gruss Mariya


Hallo Mariya,

ja, du solltest die Arbeitsberechtigung EU bei der Arbeitsagentur beantragen!

1. Ich gehe davon aus, dass du problemlos von der Ausländerbehörde  die "Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU" bekommst, da du mehr als 5 Jahre hier bist.

2. Da du das Daueraufenthaltsrecht auch ohne die Bescheinigung bereits besitzt und dieses Recht der NE nach dem AufenthG entspricht, müsste die Arbeitsagentur dir m.E. eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.

3. Unabhängig davon müsste die Arbeitsagentur dir aber auch ganz klar aufgrund des oben erwähnten Urteils des EuGH gemäß § 9 BeschVerfV eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.

Es ist jedoch leider damit zu rechnen, dass die Arbeitsagentur die Rechtsprechung des EuGH (noch) nicht zur Kenntnis nimmt und (noch) nicht danach handelt, sondern erstmal  abwartet, ob sie eine entsprechende Weisung erhält.

Dagegen helfen dann nur Widerspruch und Klage und wenn es um ein konkretes Jobangebot geht, für das du diese Erlaubnis brauchst und wo der Arbeitgeber kein (monate oder jahrelanges...) Widerspruchs- und Klageverfahren abwarten kann, ein Eilantrag beim Sozialgericht.

Oder Du machst eine Eingabe bei der www.integrationsbeauftragte.de wenn es nicht klappen sollte.

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von lea_ am 27.03.2008 um 10:50:24

gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
1. Ich gehe davon aus, dass du problemlos von der Ausländerbehörde  die "Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU" bekommst, da du mehr als 5 Jahre hier bist.


Hallo,
ich bin in der gleichen Situation wie Mariya.
Mir wurde die Bescheinigung nach § 4a jedoch nicht erteilt mit der Begründung, dass ich keine Nachweise über den Lebensunterhalt vorgelegt habe. Der Sachbearbeiter bei der ABH meinte dass §4a und §5 "zusammenhängen" und wollte meine Lohnabrechnungen sehen ::).

Ich dachte Lebensunterhalt und KV sind keine Voraussetzungen  oder doch?

LG,
lea


Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 27.03.2008 um 20:45:03

gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
2. Da du das Daueraufenthaltsrecht auch ohne die Bescheinigung bereits besitzt und dieses Recht der NE nach dem AufenthG entspricht, müsste die Arbeitsagentur dir m.E. eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.


Bei mir würde es allerdings auch keine Arbeitsberechtigung-EU geben nur alleine bezogen auf das Daueraufenthaltsrecht. Das haben nach Aussage der ABH alle, die im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung sind, da diese nicht mehr befristet werden dürfen. Wenn die Daueraufenthaltserlaubnis der NE nach dem AufenthG entspricht, warum gibt es darin entsprechende Nebenbestimmungen für Studenten? Wäre dann m.E. völlig überflüssig, denn die NE enthält im Normalfall keinerlei Nebenbestimmungen. Daher bleibt es bei meiner obigen Aussage.


gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
2. 3. Unabhängig davon müsste die Arbeitsagentur dir aber auch ganz klar aufgrund des oben erwähnten Urteils des EuGH gemäß § 9 BeschVerfV eine "Arbeitsberechtigung EU" ausstellen.

 
Müsste und kann sie nicht, da es sich in dem Urteil ausschließlich um türkische Staatsangehörige handelt, die im Zusammenhang mit dem Assoziationabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei unter den vorgenannten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen können.


gc schrieb am 25.03.2008 um 23:23:47:
2.Es ist jedoch leider damit zu rechnen, dass die Arbeitsagentur die Rechtsprechung des EuGH (noch) nicht zur Kenntnis nimmt und (noch) nicht danach handelt, sondern erstmal  abwartet, ob sie eine entsprechende Weisung erhält.


Diese Regelungen sind den Agenturen hinlänglich bekannt und das nicht erst seit dem o.g. Urteil des EuGH !


gc schrieb am 23.03.2008 um 20:59:23:
Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie von neben dem Studium erwerbstätigen neuen Unionsbürgern ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV dürften demnach obsolet sein. Die entsprechenden Zeiträume dürften mitrechnen für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang beanspruchen können.  


Diese Zeiten als Student bzw. als Au-pair können nicht zur Berechnung der 12 Monatsfrist herangezogen werden, siehe folgenden Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III i.V.m. § 12 a ArGV:

4.1.512 nicht anspruchsbegründende Tätigkeiten
Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind:

• Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 17 AufenthG, ausgenommen Weiterzubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 2 BeschV,
• Europäische Freiwilligendienste nach § 9 Nr. 1 BeschV und
• Au-pair nach § 20 BeschV.
Bei diesen Tätigkeiten steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Daher kann nach einer 12-monatigen Beschäftigung kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU i. S. des § 12a ArGV begründet werden.

Fazit: Wenn ein Arbeitgeber gefunden, Antrag Arbeitserlaubnis-EU bei der zuständigen Agentur einreichen und Vorrangprüfung abwarten.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 28.03.2008 um 00:14:30

C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
Bei mir würde es allerdings auch keine Arbeitsberechtigung-EU geben nur alleine bezogen auf das Daueraufenthaltsrecht. Das haben nach Aussage der ABH alle, die im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung sind ...



Zwischen dem Freizügigkeitsrecht in den ersten 5 Jahren und dem im Regelfall erst nach dieser Frist  zu beanspruchenden Daueraufenthaltsrecht besteht ein erheblicher rechtlicher Unterschied!

Das Daueraufenthaltsrecht ist im FreizügG/EU und der Unionsbürgerichtlinie geregelt.
Das Daueraufenthaltsrecht wird von der ABH auf Antrag bescheinigt. Zutreffend ist, dass Unionsbüger, die die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht erfüllen, dieses Recht allerdings auch ohne Bescheinigung bereits besitzen.

Die Fragesteller haben den Unterschied ja auch verstanden.



C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
Müsste und kann sie nicht, da es sich in dem Urteil ausschließlich um türkische Staatsangehörige handelt, die im Zusammenhang mit dem Assoziationabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei unter den vorgenannten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen können.



Der vom EuGH in seinem Urteil interpretierte europarechtliche Arbeitnehmerbegriff ist für beide Regelungsbereiche (ARB EG-Türkei sowie Freizügigkeit neuer Unionsbürger) derselbe. Deshalb ist bei Fachleuten unstrittig, dass das Urteil des EuGH auch auf die Freizügigkeit neuer Unionsbürger Anwendung finden muss.




C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
Diese Regelungen sind den Agenturen hinlänglich bekannt und das nicht erst seit dem o.g. Urteil des EuGH !


Scheinbar nicht, s.o. Neu an dem Urteil ist, dass eben auch Au-Pairs sowie neben dem Studium erwerbstätige  Studierende mit zweckgebundenem Aufenthalt europarechtlich als "Arbeitnehmer" gelten und aus diesem Status ein über den ursprünglichen Aufenthaltszweck und -dauer hinausgehendes weiteres Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer beanspruchen können.



C_Devil schrieb am 27.03.2008 um 20:45:03:
[color=#cc0000]Diese Zeiten als Student bzw. als Au-pair können nicht zur Berechnung der 12 Monatsfrist herangezogen werden, siehe folgenden Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III i.V.m. § 12 a ArGV:



Dass die Agentur das Urteil des EuGH in ihren internen Richtlinien noch nicht umgesetzt hat, hatte ich ja bereits vermutet.

Das ist ärgerlich, ändert aber nichts am Rechtsanspruch auf die Arbeitsberechtigung, der wenn die Agentur die Rechtslage ignoriert eben leider eingeklagt werden muss.


gc




Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Bgpatriot am 28.03.2008 um 00:49:12
Hallo C-Devil,
meine Meinung zu den oben aufgeführten Punkten:

1. die Freizügigkeitsbescheinigung wird für unbefristet erstellt, nur wenn sich die Person seit mehr als 5 Jahren rechtsmäßig in DE aufgehalten hat. Sonst Überprüft die AB, ob die Voraussetzungen vorliegen (Lebensunterhalt und Krankenversicherung) und erstellt eine befristete Bescheinigung. Bei mir wurde die Bescheinigung zuerst auf 2 Jahre befristet, und erst nach 5 Jahren Aufenthalt habe ich die Unbefristete bekommen.

2. Was für Bestimmungen gibt es für Studenten? In meiner Bescheinigung steht z.B. nur das ich als Unionsbürger berechtigt bin, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und dass diese Becheinigung unbefristet gültig ist.  Das Wort "Student" taucht nicht auf.

3. Es geht darum, ob eine studentische Nebentätigkeit als Zulassung zum Arbeitsmarkt und der Student als Arbeitnehmer im Sinne von 12a ArGV zu betrachten ist.
Aus dem Urteil wird eindeutig, dass dies gegeben ist. Die 12-Monatsregelung ist nach EU-Recht und nicht nach deutschem Recht, die ArGV ist nur die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinien.

Zitat:
"Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht auslegt, gilt die Norm des Gemeinschaftsrechts, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen"

Was denkst du, was wäre der Urteil gewesen, wenn die Klage von 2 Neu-EUlern eingereicht wurde und nicht von 2 Türken?

4. Wie gc auch betont hat, sind die Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur nicht mehr anwendbar, bzw. sind nach dem EuG Urteil zu aktualisieren.



Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 28.03.2008 um 01:15:00

Bgpatriot schrieb am 28.03.2008 um 00:49:12:
1. die Freizügigkeitsbescheinigung wird für unbefristet erstellt, nur wenn sich die Person seit mehr als 5 Jahren rechtsmäßig in DE aufgehalten hat.


Das ist so nicht ganz richtig. Ich habe bisher nur Bescheinigungen gesehen, die von vorneherein (ab Einreise) ohne Befristung ausgestellt wurden, so hat es Devil ja auch geschildert. Eine unbefristet ausgestellte Bescheinigung beinhaltet aber noch nicht ohne weiteres auch ein Daueraufenhaltsrecht.

Ein Daueraufenhaltsrecht hat nur, wer die dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt, in der Regel 5 Jahre Aufenthalt, in besonderen Fällen auch schon nach kürzerer Zeit. Auf den Inhalt der Bescheinigung kommt es nicht an.

Spätestens wenn die ABH das "Daueraufenhaltsrecht" auch ausdrücklich bescheinigt hat, können allerdings auch Dritte wie z.B. die Arbeitsagentur erkennen, dass es sich nicht lediglich nur um eine unbefristet ausgestellte Bescheinigung handelt ...

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von mariya am 28.03.2008 um 18:23:08
Hallo an alle,

als ich bei der Arbeitsagentur war hat mir der Sachbearbeiter leider das gleiche wie C_Devil gesagt.Sogar der Antrag gibts nur, wenn man eine Stelle gefunden hat und exmatrikuliert ist.
@gc
du hast mir neue Hoffnung gegeben und werde demnächst nochmal dahin gehen, habe aber noch eine Frage. Man hört immer was und hofft. :) Stimmt das, dass ich die Arbeitsberechtigung-EU bekommen kann, wenn ich 2 Jahre in Deutschland verheiratet bin? Mein Mann ist nicht aus der EU. Wenn ja wo steht das?

Gruss Mariya

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 28.03.2008 um 19:05:29
Stimmt, was du gehört hast  ;)

§ 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung

Zitat:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ArGV ist Ehegatten/Lebenspartnern von Ausländern die Arbeitsberechtigung bei fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft bzw. lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft zu erteilen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft / lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann in Zweifelsfällen durch die Ausländerbehörde bestätigt werden.


Geh nochmal zur Agentur und stelle den Antrag auf die Arbeitsberechtigung-EU.
Zu dem Gespräch solltest du mitnehmen:
- Heiratsurkunde (wenn nicht in Deutschland geheiratet, nimm am besten eine Übersetzung mit);
- Pässe von dir und deinem Ehemann;
- Nachweise der ABH, seit wann ihr jeweils rechtmäßig in Deutschland seid;
- aktuelle Meldebescheinigungen (zum Nachweis der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft).
Damit sollte es kein Problem sein, die Arbeitsberechtigung zu bekommen.

Btw: Es wäre immer hilfreich, wenn man den Mitarbeitern bei einer Antragstellung oder auch beim Einholen won Informationen, alles erzählt, was möglicherweise wichtig ist. Wir können natürlich nur auf die Situation eingehen, die uns geschildert wird ;)


Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 28.03.2008 um 20:15:18

mariya schrieb am 28.03.2008 um 18:23:08:
als ich bei der Arbeitsagentur war hat mir der Sachbearbeiter leider das gleiche wie C_Devil gesagt.Sogar der Antrag gibts nur, wenn man eine Stelle gefunden hat und exmatrikuliert ist.



Hallo Mariya,

diese Auskunft ist ebenso wie die von C_Devil aus den von mir genannten Gründen unzutreffend. Für den Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU brauchst du kein Formular und keine Exmatrikulation. Du kannst den Antrag selbst formulieren, z.B. so :


Name, Anschrift, Datum...

An die Arbeitsagentur...

Ich lebe seit ... (Monat/Jahr) in D. Von ... bis ... (genaues Datum, Nachweis beifügen!) habe ich hier als Au Pair gearbeitet. Danach habe ich hier studiert (evtl: und war in folgenden Zeiten neben meinem Studium erwerbstätig: ...., Nachweise kann ich bei Bedarf nachreichen). Ich habe die ganze Zeit meinen Lebensmittelpunkt in D gehabt. Somit besitze ich nach mehr als 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein  Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU.
Ich beantrage hiermit die Arbeitsberechtigung EU. Zur Begründung führe ich an:
1. Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater nach §§ 9 und 9a AufenthG ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.
2. Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz. Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV.
Ich bitte um schriftlichen Bescheid und einen Hinweis, welche Nachweise Sie ggf. für Ihre Entscheidung  noch benötigen.

Unterschrift


Die Formulare für den Arbeitserlaubnisantrag "Stellenbeschreibung" (auszufüllen vom Arbeitgeber) sowie "Antrag auf Arbeitserlaubnis" (auszufüllen von Dir) bräuchtest Du nur, wenn Du eine nachrangige Arbeitserlaubnis für einen konkreten Job  beantragen willst. Aber darum geht es dir ja nicht.

Im übrigen hat der Sachbearbeiter der Agentur kein Recht, dir die Antragsformulare für die nachrangige Arbeitserlaubnis zu verweigern, oder dafür (für die Formulare und/oder die nachrangige Arbeitserlaubnis) gar auf einer Exmatrikulation zu bestehen!

Das auch für neue Unionsbürger grundsätzlich mögliche Freizügigkeitsrecht als Arbeitsuchender, Selbständiger oder Arbeitnehmer wird durch den Studentenstatus in keiner Weise berührt.

Und die gewünschten Formulare muss er die sowieso geben! Die brächtest Du ja auch deshalb für die Arbeitsuche, damit der Arbeitgeber schonmal das Formluar "Stellenangebot" ausfüllen kann

Deine Agentur will scheinbar ein schriftliches Arbeitsangebot als Nachweis , damit Du dann einen Antrag auf ein Antragsformular stellen darfst...

Ich bin schon einigermaßen entsetzt ...



mariya schrieb am 28.03.2008 um 18:23:08:
@gc
Stimmt das, dass ich die Arbeitsberechtigung-EU bekommen kann, wenn ich 2 Jahre in Deutschland verheiratet bin? Mein Mann ist nicht aus der EU. Wenn ja wo steht das?


Auch hier hat C_Devil meines Erachtens - diesmal leider... ;-( - Unrecht.

Die von ihm zitierte Regelung des § 12a Abs. 2 ArGV gilt nämlich nur für Ehepartner von Unionsbürgern, nicht aber umgekehrt. Somit könnte davon nur dein Mann profitieren, nicht aber Du.

Für die Arbeitsberechtigung EU für deinen Mann reicht es nach § 12a Abs. 2 und Abs. 4 ArGV, dass er sich am Tag des Beitritts Bulgariens hier aufgehalten hat, mit dir verheiratet war und mit dir hier einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. War dies erst später der Fall, muss er 18 Monate mit dir verheiratet und einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben. Auch ohne diese Wartefrist kann er in jedem Fall ab dem 1.1.2009  eine Arbeitsberechtigung EU beanspruchen.

Viel Erfolg!

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 28.03.2008 um 20:33:07
...hier noch die Fundstelle für den sehr wichtigen, den Arbeitsmarktzugang für neue Unionsbürger und deren Familienangehörige regelnden § 12a ArGV (die Fassung bei info4alien ist nicht mehr auf dem aktuellem Stand, daher hier mal der Link zum BMJ):

http://www.gesetze-im-internet.de/argv/__12a.html

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 28.03.2008 um 21:10:46

gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
Ich bin schon einigermaßen entsetzt ...  

Da kann ich ich nur anschließen, ob der vorangegangenen Aussagen.


gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
diese Auskunft ist ebenso wie die von C_Devil aus den von mir genannten Gründen unzutreffend. Für den Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU brauchst du kein Formular und keine Exmatrikulation. Du kannst den Antrag selbst formulieren, z.B. so :  


Wenn schon Kritik, dann bitte, wenn sie berechtigt ist. Ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung ist ein Formblattantrag der Bundesdruckerei und sehr wohl notwendig. Selbstverständlich kann sie gerne den Antrag nach deinem Muster selbst formulieren, es wird allerdings zur Folge haben, dass die betreffende Agentur ihr einen Antrag zuschicken wird, mit der Bitte diesen auszufüllen.


gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
Auch hier hat C_Devil meines Erachtens - diesmal leider... ;-( - Unrecht.  

Die von ihm zitierte Regelung des § 12a Abs. 2 ArGV gilt nämlich nur für Ehepartner von Unionsbürgern, nicht aber umgekehrt. Somit könnte davon nur dein Mann profitieren, nicht aber Du.


@gc: Ich kann mich komischerweise überhaupt nicht entsinnen, dass ich § 12a Abs. 2 ArGV zitiert haben soll - bei näherem Nachlesen finde ich es auch nicht  :-?

Meine Aussage bezieht sich auf § 2 Abs. 2 ArGV !! und da ist mit keinem Wort die Rede von Drittstaatsangehörigen Ehegatten.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von thom am 28.03.2008 um 21:38:17

C_Devil schrieb am 28.03.2008 um 21:10:46:
Meine Aussage bezieht sich auf § 2 Abs. 2 ArGV !!
der ist hier doch irrelevant, denn die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - oder?

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 28.03.2008 um 22:04:52

C_Devil schrieb am 28.03.2008 um 21:10:46:
Meine Aussage bezieht sich auf § 2 Abs. 2 ArGV !! und da ist mit keinem Wort die Rede von Drittstaatsangehörigen Ehegatten.


Den § 2 Abs. 2 ArGV halte ich (ebenso wie den Rest der ArGV mit Ausnahme des § 12a) durch das ZuwG für obsolet, da durch AufenthG und BeschVerfV ersetzt, in diesen Fall durch § 29 Abs. 5 AufentG. Daher auch mein Missverständnis, sorry dafür. Formal in Kraft ist die ArGV ja tatsächlich insgesamt auch weiterhin...

Aber so weiß Mariya jetzt auch, wie ihr Mann gemäß § 12a Abs. 2 ArGV an eine Arbeitsberechtigung EU kommt, falls er noch keine hat ;-)

Und für Mariya selbst ist die 12-Monatsfrist des § 12a Abs. 1 ArGV im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil ebenfalls relevant.


Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 AufentG  für eine Arbeitsberechtigung EU könnte Mariya aufgrund § 11 Abs. 1 FreizügG/EU (Meistbegünstigungsklausel) nach 2 Jahren Ehe aber auch erfüllen. Somit sollte sie auch dieses Argument in ihren kleinen Antrag noch mit einbauen. Ich danke Devil_C sehr für diesen Hinweis:

"3. Ich erfülle nach mehr als 2 Jahren Ehezeit auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung EU gemäß § 2 Abs. 2 ArGV bzw. gemäß § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU ".


In so einem Formular der Bundesdruckerei ist sicherlich kein Platz für die hier erläuterte und nötige Begründung. Die Agentur wollte ja eh die Formulare nicht rausrücken, also hilft der Hinweis auf Formulare auch nicht wirklich weiter... Und im Zweifel würden sie aufgrund ihrer Rechtsauffassung stat der Formulare für die Arbeitsberechtigung allenfalls nur die hier unzutreffenden und vor allem auch völlig unnötigen Formulare (Stellenbeschreibung...) für die nachrangige Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit rausgeben...
Das hilft dann auch nicht weiter.

Wenn sie bei der Agentur schon die Formulare nicht rausgeben, muss  damit gerechnet werden, dass sie sich auch weigern werden den Antrag zur Akte zu nehmen, nach dem Motto sie dürfen so einen Antrag nicht stellen, das steht Ihnen garnicht zu dieses Recht, Sie können Ihren Antrag wieder mit nach Hause nehmen...


Deshalb sollte der Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU wie erläutert selbst formuliert schriftlich gestellt werden und per Einschreiben mit Rückschein an die Agentur geschickt werden. Oder auf den Tisch legen und dort liegen lassen.

Und: In jedem Fall auf einem schriftlichem Bescheid bestehen!

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 29.03.2008 um 11:16:03
...habe dabei ja jetzt noch das naheliegendste Argument vergessen:  

Nach  vier Jahren Studienaufenthalt und einem Jahr Aufenthalt zu anderen als Studienzwecken besteht ebenfalls Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU, § 9 BeschVerfV.

Daher noch den Antrag wie folgt ergänzen:

4. Da ich mich mehr als 4 Jahre zum Studium und ein Jahr zu anderen Zwecken hier aufgehalten habe, erfülle ich auch die Voraussetzung des des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BeschVerfV und § 11 Abs. 1 FreizügG/EU für die Arbeitsberechtigung EU.


Alle 4 Argumente vermitteln einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU:

1. Das Prinzip der Meistbegünstigung für Unionsbürger, § 11 Abs. 1 FreizügG/EU. Das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaater, die Niederlassungserlaubnis nach §§ 9 und 9a AufenthG, ist ebenfalls mit einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang versehen.

2. Das Urteil des EuGH C- 294/06 vom 24.01.08 Payir, Öztürk, Akyüz. Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair sowie neben dem Studium europarechtlich die Voraussetzungen für den "Arbeitnehmerstatus". Ich erfülle somit die für neue Unionsbürger geltende 12-Monatsfrist der Arbeitsmarktzulassung als Voraussetzung für die Arbeitsberechtigung EU gemäß § 12a Abs. 1 ArGV.

3. Nach mehr als 2 Jahren Ehezeit mit einem Ausländer in Deutschland sind auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung EU gemäß § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt.

4. Nach mehr als 4 Jahre zum Studium und einem Jahr Aufenhalt zu anderen Zwecken sind schließlich auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BeschVerfV und § 11 Abs. 1 FreizügG/EU für die Arbeitsberechtigung EU erfüllt.



Schon einer der Punkte würde reichen. Daher sollte es jetzt ja wohl klappen. BItte berichte uns was die Agentur dazu meint.

Aber lass deinen schriftlichen Antrag auf die die Arbeitsberechtigung EU (die vier Punkte kannst Du auch wie oben genannt formulieren, ich habe es nochmals etwas geändert) auf jeden Fall zur Akte nehmen und bestehe auf einem schriftlichen Bescheid!

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von thom am 29.03.2008 um 14:25:15
Durchführungsanweisungen zur Arbeitsgenehmigung-EU/neue Mitgliedstaaten (§ 284 SGB III)

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von mariya am 29.03.2008 um 19:33:05
Hallo gc,

vielen Dank für deine Mühe. Ich finde es toll wie ausführlich du alles geschrieben hast. Ich werde deine Hinweise demnächst folgen(habe im Moment Prüfungen) und sobald sich etwas ergeben hat werde ich natürlich berichten. Noch mal Danke auch an alle andere!

Gruss Mariya

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 29.03.2008 um 21:12:39

thom schrieb am 29.03.2008 um 14:25:15:
Durchführungsanweisungen zur Arbeitsgenehmigung-EU/neue Mitgliedstaaten (§ 284 SGB III)



.. diese DA wurden seit September 2007 nicht mehr aktualisiert und berücksichtigt schon deshalb nicht die das Urteil des EuGH C- 294/06 v. 24.01.2008 (Payir) zur Arbeitnehmereigenschaft von Studierenden und Au Pairs.

Das ändert aber nichts daran, dass diese Rechtsprechung des EuGH auch für die Arbeitsagentur verbindlich ist.

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 29.03.2008 um 22:50:44

thom schrieb am 28.03.2008 um 21:38:17:
der ist hier doch irrelevant, denn die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - oder?  

@ thom:
Wenn dieser von mir zitierte § irrelevant ist, warum gibt es ihn dann wohl noch ??

gc schrieb am 28.03.2008 um 20:15:18:
Die von ihm zitierte Regelung des § 12a Abs. 2 ArGV gilt nämlich nur für Ehepartner von Unionsbürgern, nicht aber umgekehrt. Somit könnte davon nur dein Mann profitieren, nicht aber Du.

Das bezog sich darauf, zu verdeutlichen, welche Aufenthaltszeiten nicht zur Anwendung des § 9 Nr.2 BeschVerfV führen.

gc schrieb am 28.03.2008 um 22:04:52:
Den § 2 Abs. 2 ArGV halte ich (ebenso wie den Rest der ArGV mit Ausnahme des § 12a) durch das ZuwG für obsolet, da durch AufenthG und BeschVerfV ersetzt, in diesen Fall durch § 29 Abs. 5 AufentG. Daher auch mein Missverständnis, sorry dafür. Formal in Kraft ist die ArGV ja tatsächlich insgesamt auch weiterhin...  

@gc:
Die ArGV ist im Übrigen bis heute in Kraft und nicht ersatzlos durch AufenthG & BeschVerfV ersetzt worden, sie gilt nach wie vor für NE-EUlen. AufenthG, BeschV & BeschVerfV gelten grds. für Drittstaatsangehörige, können aber um eine Schlechterstellung der NE-Eulen auch für diese angewendet werden, wenn es dort eben günstigere Regelungen gibt.

Liebe Mariya,
ich kann nur nochmals an dich appellieren, gehe zu deiner Agentur, hol die bitte einen Antrag (ohne geht es definitiv nicht, auch wenn gc was anderes schreibt), fülle ihn aus und lege deine Heiratsurkunde, beide Pässe und Bescheinigung der ABH vor (die den mind. 2-jährigen Aufenthalt von dir und deinem Mann bestätigt) und du wirst die Arbeitsberechtigung-EU bekommen.
Wenn du mir weiterhin keinen Glauben schenken kannst oder willst, kann ich dir auch nicht weiter helfen.
Viel Erfolg
C_Devil

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 29.03.2008 um 23:34:55

C_Devil schrieb am 29.03.2008 um 22:50:44:

Liebe Mariya,
ich kann nur nochmals an dich appellieren, gehe zu deiner Agentur, hol die bitte einen Antrag (ohne geht es definitiv nicht, auch wenn gc was anderes schreibt), fülle ihn aus und lege deine Heiratsurkunde, beide Pässe und Bescheinigung der ABH vor (die den mind. 2-jährigen Aufenthalt von dir und deinem Mann bestätigt) und du wirst die Arbeitsberechtigung-EU bekommen.
Wenn du mir weiterhin keinen Glauben schenken kannst oder willst, kann ich dir auch nicht weiter helfen.
Viel Erfolg
C_Devil



Es ist sicher sinnvoll, die von C_Devil genannten Unterlagen vorzulegen bzw. dem Antrag in Kopie beizufügen und zusätzlich zum selbst formulierten Antrag auch noch die Formulare der Agentur für die Arbeits[i]berechtigung EU [/i]auszufüllen - wenn die Agentur so gnädig ist, dafür die richtigen(!) Formulare auszuhändigen... Mariya hatte aber berichtet, dass die Agentur ihr die Formulare verweigert hat, also ist  der Hinweis auf Formulare hier erstmal noch nicht hilfreich.

Deshalb, vor allem aber auch weil der Antrag auf die Arbeitsberechtigung EU hier inhaltlich begründet werden muss, muss Mariya jetzt auf jeden Fall einen eigenen schriftlichen Antrag stellen.

Selbstverständlich ist ein selbst formulierter Antrag rechtswirksam und muss von der Behörde zur Bearbeitung angenommen und entschieden werden. Selbstverständlich geht das erstmal auch ohne Formulare!

Ggf. müssen aber - auf Aufforderung durch die Behörde - zusätzlich auch die Formulare der Behörde für die Arbeitsberechtigung-EU ausgefüllt werden.


Aber: Mariya darf dabei dann auf keinen Fall den Fehler machen, die Formulare der Agentur für die Arbeitserlaubnis EU auszufüllen.

Das würde ihr dann nämlich von der Agentur so ausgelegt, als ob sie jetzt doch nur noch eine nachrangige Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit beantragt, die die Agentur dann höchstwahrscheinlich unter Hinweis auf den Vorrang arbeitsloser Deutscher ablehnen wird....

Dass die Agentur dies versuchen wird, hat sie bereits zu erkennen gegeben, indem sie ein konkretes Arbeitsangebot gefordert hat! Daher nochmal der Hinweis, dass die Agentur hier kein konkretes Arbeitsangebot (und schon gar keine Exmatrikulation!) fordern darf.

Also: Wenn schon Formulare ausfüllen, dann bitte nur die richtigen, die für die Arbeitsberechtigung EU, also eine unbefristete Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art an jedem Ort zu jeder Zeit bei jedem Arbeitgeber!


Normalerweise veröffentlicht die Agentur ihre Formulare auch im Internet:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/Formulare/Formulare-Nav.html  
Warum nicht die hier von C_Devil erwähnten?
Ich habe sie dort jedenfalls nicht gefunden...


Ein Muster für die (hier unzutreffenden! bitte in diesem Fall nicht benutzen!) Formulare für eine nachrangige Erlaubnis für eine konkrete Tätigkeit (zu erkennen an der "Stellenbeschreibung" und dem Begriff "Arbeitserlaubnis" findet sich hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Arbeitserlaubnisantrag.pdf


Ebenfalls viel Erfolg wünscht

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 30.03.2008 um 00:12:47
So langsam werde ich müde, den Weg aufzuzeigen  :(

gc schrieb am 29.03.2008 um 23:34:55:
Aber: Mariya darf dabei dann auf keinen Fall den Fehler machen, die Formulare der Agentur für die Arbeitserlaubnis EU auszufüllen.

Das würde ihr dann nämlich von der Agentur so ausgelegt, als ob sie jetzt doch nur noch eine nachrangige Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit beantragt, die die Agentur dann höchstwahrscheinlich unter Hinweis auf den Vorrang arbeitsloser Deutscher ablehnen wird....

Dass die Agentur dies versuchen wird, hat sie bereits zu erkennen gegeben, indem sie ein konkretes Arbeitsangebot gefordert hat! Daher nochmal der Hinweis, dass die Agentur hier kein konkretes Arbeitsangebot (und schon gar keine Exmatrikulation!) fordern darf.

Also: Wenn schon Formulare ausfüllen, dann bitte nur die richtigen, die für die Arbeitsberechtigung EU, also eine unbefristete Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art an jedem Ort zu jeder Zeit bei jedem Arbeitgeber!


Normalerweise veröffentlicht die Agentur ihre Formulare auch im Internet:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/Formulare/Formulare-Nav
.html  
Warum nicht die hier von C_Devil erwähnten?  
Ich habe sie dort jedenfalls nicht gefunden...

Ein Muster für die (hier unzutreffenden! bitte in diesem Fall nicht benutzen!) Formulare für eine nachrangige Erlaubnis für eine konkrete Tätigkeit (zu erkennen an der "Stellenbeschreibung" und dem Begriff "Arbeitserlaubnis" findet sich hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Arbeitserlaubnisantrag.pdf  



Zitat:
I. ANTRAG AUF ERLAUBNIS EINER BESCHÄFTIGUNG (unselbstständige Erwerbstätigkeit), die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf
 :-?
Das Muster sollte sie wirklich nicht benutzen, da es sich hier um die Zustimmungsanfrage handelt, den ausschl. Drittstaatsangehörige bei der ABH stellen müssen und der innerhalb Zustimmungsverfahrens von der ABH an die Agentur gestellt wird. Hat nix aber auch gar nix mit EU zu tun.

Bei der Agentur kann sie überhaupt keinen falschen Antrag ausfüllen, da nur ein Formular für beide Arten der Arbeitsgenehmigung existiert !!
Den Hinweis auf die Homepage der Agentur habe ich nicht gegeben, weil es, wie du ja festgestellt hast, keinen Antrag auf Arbeitsgenehmigung zum Download gibt. Es handelt sich hierbei um einen Antrag auf Sicherheitspapier, ausgegeben von der Bundesdruckerei.

Dabei füllt sie für ihre Zwecke nur die Fragen nach den persönlichen Daten aus, unterschreibt das Ding und reicht ihn mit den nunmehr mehrfach von mir aufgezeigten Unterlagen ein und gut ist.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Der_Jimi am 30.03.2008 um 00:40:11


gc schrieb am 29.03.2008 um 23:34:55:
Ggf. müssen aber - auf Aufforderung durch die Behörde - zusätzlich auch die Formulare der Behörde für die Arbeitsberechtigung-EU ausgefüllt werden.


Aber: Mariya darf dabei dann auf keinen Fall den Fehler machen, die Formulare der Agentur für die Arbeitserlaubnis EU auszufüllen.  


gc,

Du schreibst wieder einmal einen gehörigen Haufen Scheisse, anstatt den Leuten wirklich zu helfen

Es gibt keine unterschiedlichen Formulare für eine Arbeiterlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU. Beide sind absolut gleich.

Also höre bitte auf, die Leute hier zu verunsichern, ihnen Flöhe in's Ohr zu setzen und falsch zu beraten!


Leute wie Du meinen es gut und richten nur Schaden an.


BItte, nimm Dir ein Beispiel an schweitzer, wie man richtig und ernsthaft berät, ohne solche einen Mist zu erzählen! Du hilfst den Leuten damit nicht, sondern stiftest Verwirrung.

Unterschiedliche Formulare - so ein Blödsinn!


J.




gc schrieb am 29.03.2008 um 23:34:55:
Normalerweise veröffentlicht die Agentur ihre Formulare auch im Internet:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/Formulare/Formulare-Nav
.html  
Warum nicht die hier von C_Devil erwähnten?  
Ich habe sie dort jedenfalls nicht gefunden...  


Weil der Antrag auf Arbeitsgenehmigung-EU auf besonderem, durch Bundesdruckerei hergestellten Papier gedruckt wird.

Du findest weder den Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU, noch den auf Arbeitsberechtigung-EU dort. Weil es sich in beiden Fällen um das gleiche Dokument handelt.

gc, Du schreibst hier echt einen Scheisse zusammen und hilfst den Leuten damit keinen Jota.

J.


Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von roma77 am 30.03.2008 um 04:51:28
Hi,
Ich bin nicht EULer ,Angehöriger Neu-EULer RO ,seit 4,4 Jahren in BRD .Meine Frau ist eine Stundetin  seit 6,5 Jahren in BRD .
Ich habe im Januar 2008 Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU gem.9 abs.1 nr. 2 gestellt.Die Voraussetzungen liegen noch nicht vor, da ich mich, in Anrechnung meiner Aufenhaltszeiten nicht mindestens 3 Jahre in BRD aufhalte.
Meine Zeiträume:
11.2003-11.2005 als Student mit Stundentenaufenhalts gem. 16.
12.2005-08.2006 als Angehöriger einer Stundentin(nicht EULER damals) mit Fiktionsbescheinigung(der Aufenthaltstitel als Fortbestehend gem 81 abs.4 AufenthG)bis  07.2006 danach Aufenthaltserlaubnis gem.30.2 bis 09.2006.
09.2006-03.2007 als Student von 09.2006-01.2007 mit Studentenaufenthalts gem.16, ab 01.2007 mit EU-Aufenthalts bis 2012.
Das Arbeitsamt Zeiträume :2 Jahren und 2 Monaten.
11.2003-11.2007 als Studentenstatus zu Hälfte ist 2 Jahren.
11-2007-01-2008  nicht zu Hälfte  ist 2 Monaten , weil
ich über meine Exmatrikulation  die ABH nicht informiert habe . Nach Aufenthaltsgesetz § 82 .
Am 11.2008 war ich bei ABH und habe  eine Übertragung für meine EU-Karte weil ich neuen Pass bekommen habe.
Meine Frage ist :
Warum haben sie die Zeiträume von 12.2005-08.2006 nicht ganz angerechnet (ich war kein Stundent).
und die von 03.2007-bis 11.2007 nicht ganz angerechniet.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 30.03.2008 um 09:31:37

schrieb am 30.03.2008 um 00:40:11:
Du schreibst wieder einmal einen gehörigen Haufen Scheisse, ...
gc, Du schreibst hier echt einen Scheisse zusammen und hilfst den Leuten damit keinen Jota.
J.


Ich verbitte mir diesen Ton und die abqualifizierende Beschimpfung!



Dein Beitrag hilft aber auch von der Sache kein bischen weiter, weil C_Devil dazu bereits das Nötige gesagt hat, und weil die Agentur hier die Herausgabe des Formulars verweigert bzw. an unzulässige Bedingungen geknüpft hat.

Ich erinnere daran, dass Mariya berichtet hat, dass die Agentur in ihrem Fall:

1. die Aushändigung des Antragsformulars verweigert hat, und als Voraussetzung für die Aushändigung des Formulars

2. auf einer Exmatrikulation bestand, und

3. ein konkretes Arbeitsangebot verlangt hat.

Das sind unzulässige Bedingungen, auf die Mariya sich keinesfalls einlassen sollte! Deshalb, wegen der hier nötigen Begründung und wegen des geforderten schriftlichen Bescheids (!) sollte sie den Antrag hier erstmal auch ohne Formular stellen.



Ich entnehme dem Beitrag von C_Devil, dass die Agentur für die Arbeitserlaubnis und -berechtigung für neue Unionsbürger ein einheitliches Antrags- und Genehmigungsformular verwendet. Offenbar sieht das dann immer so das früher für Drittstaater verwendete Formular aus:
www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdf

Möglicherweise wird dazu von der Agentur noch eine ausführlichere "Stellenbeschreibung" verlangt, etwa so:
www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/41/AntragArbeitsgenehmigungStellenangebot.pdf



Das noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes stammende Antrags- und Genehmigungsformular unterscheidet nicht zwischen Antrag auf Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung. Es führt dadurch den Antragsteller in die Irre, weil so der Eindruck erweckt wird, dass auch für die Arbeitsberechtigung EU Angaben zur konkreten Beschäftigung und eine Unterschrift des Arbeitgebers nötig wären.

Wenn es tatsächlich so ist, würden diese Angaben im Fall der Arbeitsberechtigung EU rechtswidrig erhoben, da sie dann für die Behördenentscheidung gar nicht nötig sind.


Um so wichtiger ist daher wie bereits erwähnt ein eigener Antrag, der klar macht dass man eine "Arbeitsberechtigung EU" und keine nur nachrangige "Arbeitserlaubnis EU" beantragt. Denn dazu welche Art der Genehmigung man beantragen möchte, sieht das Formular leider auch keine Angaben vor.

In besagtem Formular - wenn es tatsächlich noch immer so aussieht, was ich eigentlich gar nicht wirklich glauben kann - müssen Unionsbürger und deren drittstaatsangehörige Ehegatten, die eine für Tätigkeiten jeder Art gültige  Arbeitsberechtigung EU beantragen, jedenfalls folgende Felder nicht ausfüllen, da sie eine Stellenbeschreibung für eine konkrete Tätigkeit betreffen und daher nur für eine Entscheidung über die auf eine konkrete Tätigkeit beschränkte Arbeitserlaubnis EU benötigt würden: 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26.

Auch eine Reihe weiterer Angaben im Formular - z.B. die zum Ehepartner oder zum früheren Arbeitgeber - sind datenschutzrechtlich bedenklich. Sie können zwar für die Prüfung des Antrags von Belang sein, haben den späteren Arbeitgeber aber nicht zu interessieren. Die Verwendung eines einheitlichen Antrags- und Genehmigungssformulars dürfte daher m.E.  aus Datenschutzgründen unzulässig sein.

Eine separate "Stellenbeschreibung" muss für die Arbeitsberechtigung EU natürlich auch nicht ausgefüllt werden.


gc



Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 30.03.2008 um 10:05:16

roma77 schrieb am 30.03.2008 um 04:51:28:
Hi,
Ich bin nicht EULer ,Angehöriger Neu-EULer RO ,seit 4,4 Jahren in BRD .Meine Frau ist eine Stundetin  seit 6,5 Jahren in BRD .
Ich habe im Januar 2008 Antrag auf Arbeitsberechtigung-EU gem.9 abs.1 nr. 2 gestellt....


Du dürftest zumindest den im o.g. Antrag von Mariya genannten Punkt 3. erfüllen und kannst daher in gleicher Weise wie sie (vgl. zur Formulierung des Antrags meine Antworten 15 und 20 in diesem Thread) einen schriftlichen "Antrag auf Arbeitsberechtigung EU" stellen:

3. Nach mehr als 2 Jahren Ehezeit mit einem Ausländer in Deutschland sind auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung EU gemäß § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt.

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von fons am 30.03.2008 um 11:30:56
Bitte zurück zur sachlichen Disku. Persönliche An-
feindungen fechtet bitte per PN, Mail oder auf dem
Feldberg oder in Nepal aus.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 30.03.2008 um 17:14:51

gc schrieb am 30.03.2008 um 09:31:37:
Ich entnehme dem Beitrag von C_Devil, dass die Agentur für die Arbeitserlaubnis und -berechtigung für neue Unionsbürger ein einheitliches Antrags- und Genehmigungsformular verwendet. Offenbar sieht das dann immer so das früher für Drittstaater verwendete Formular aus:
www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdf

Möglicherweise wird dazu von der Agentur noch eine ausführlichere "Stellenbeschreibung" verlangt, etwa so:
www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/4/41/AntragArbeitsgenehmigungStellenangebot.pdf  


Ich versuch es ein letztes Mal.
Das von Mariya benötigte Formular gibt es ausschl. bei den Agenturen und es handelt sich um ein 1-seitiges, leicht gelbliches & mit Wasserzeichen (Bundesadler) versehenes Formular. Aus den vorgenannten Gründen kann und darf es nicht im Internet veröffentlicht sein. Auf diesem Vordruck besteht für die Agentur die Möglichkeit es als Arbeitserlaubnis oder als Arbeitsberechtigung auszustellen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen da keine, denn für die Arbeitsberechtigung werden keine Daten verlangt, die nicht auch einem Arbeitgeber in seiner Personalakte bekannt sein dürften.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 30.03.2008 um 17:50:07
Danke C_Devil,
dann sieht das Formular so aus wie dieses hier?

www.personalbuero.eu/AntragaufArbeitsgenehmigung.pdf

Zum Ausfüllen der Fragen dieses Formulars - dessen Herausgabe die Agentur vorliegend aber an unzulässige Bedingungen (Vorlage eines konkreten Arbeitsangebotes und der Exmatrikulation) geknüpft hatte hatte - hatte ich meine Anmerkungen gemacht (keine Angaben zur gewünschten Tätigkeit machen! Zusätzlich mit eigenem Antragsschreiben begründen, dass und weshalb eine Arbeitsberechtigung EU beantragt wird, und um schriftlichen Bescheid bitten! Wenn die Agentur die Herausgabe des Formulars an unzulässige Bedingungen knüpft, dennoch das eigene Antragschreiben verwenden und auf schriftlichem Bescheid bestehen!), die ich weiter für richtig halte.

Ich kann deinen Beiträgen nicht entnehmen, dass Du dazu eine andere Auffassung hast, also versteh ich garnicht, worüber wir uns eigentlich streiten...

Und in der Datenschutzfrage sind wir dann halt eben unterschiedlicher Auffassung.

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von C_Devil am 30.03.2008 um 18:38:29
Ja, jedoch gibt es eine aktuellere Fassung, deine ist noch aus Zeiten vor der Einführung des ZuwG.
Die Herausgabe ist an keinerlei Bedingungen geknüpft.
So, wie du es jetzt formulierst, war es leider aus deinen Beiträgen nicht herauszulesen.

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von magnol am 10.04.2008 um 14:11:23
Hallo, ich habe einige Fragen zur Arbeitserlaubnis :
wann kann eine dt. Firma einen Polen, oder Rumänen, der nicht in Dtl lebt nach Deutschland holen und hier einstellen? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden? Die Polen und Rumänen sind Fachkräfte und die Suche nach deutschen Mitarbeitern ergibt nichts. Ist das überhaupt  möglich, gibt es eine Reihenfolge der Schritte, wie man vorgehen muss?
Darf eine dt. Firma Bewerber im Ausland (Polen, Rumänien) suchen um die nach Deutschland zu holen?
Was ist unerlaubte Vermittlung? Kann mir das jemand erklären?
Und noch eins: kann eine dt. Firma einen selbständigen aus Polen, Rumänien hier in Dt. beauftragen? Wenn ja, wie geht das ? oder ist da ausgeschlossen.
Danke im Voraus

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Der_Jimi am 10.04.2008 um 16:03:31

magnol schrieb am 10.04.2008 um 14:11:23:
wann kann eine dt. Firma einen Polen, oder Rumänen, der nicht in Dtl lebt nach Deutschland holen und hier einstellen? Welche Bedingungen müssen erfüllt werden? Die Polen und Rumänen sind Fachkräfte und die Suche nach deutschen Mitarbeitern ergibt nichts. Ist das überhaupt  möglich, gibt es eine Reihenfolge der Schritte, wie man vorgehen muss?  


Die Firma wendet sich an die Agentur für Arbeit und beantragt eine Arbeitsgenehmigung-EU. Der Arbeitnehmer kann als Fachkraft dabei entweder im Ausland warten oder auch schon einreisen.
Die Agentur prüft unter anderem, ob für den Arbeitsplatz Deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und ob der Lohn tariflich oder ortsüblich ist.
Wenn alles ok ist, erteilt sie die Arbeitsgenehmigung in Form der Arbeitserlaubnis-EU und sendet diese an den Arbeitgeber. Der Pole/ Rumäne kann dann die Beschäftigung aufnehmen. Sonstige gesetzliche Regelungen (SV-Pflicht etc.) sind natürlich zu beachten.


Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von schweitzer am 10.04.2008 um 16:15:54
Ergänzend zu dem was Jimi gepostet hat:

Wenn es sich um Fachkräfte handelt, die eine ingenieurswissenschaftliche Universotäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wird die Arbeitserlaubnis EU ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 39 (2) Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. -

(siehe: Hochschulabsolventenzugangsverordnung)

Wenn die entsprechenden Nachweise erbracht/vorgelegt werden können, entfällt also die Prüfung ob bevorrechtigte Deutsche vorhanden sind - das Ganze könnte dann wesentlich schneller und unbürokratischer ablaufen.

=schweitzer=

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Der_Jimi am 10.04.2008 um 16:22:02

Das ist - natürlich - vollkommen richtig. Danke für die Ergänzung, schweitzer. :)

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Denkan am 11.04.2008 um 15:54:34
Leute,

Respekt für die konstruktive Diskussion. da kann man einiges dazu lernen.

Viele Grüße

Denkan

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von roma77 am 18.04.2008 um 12:21:48
hallo gc,C_Devil

Ich habe Heute Ablehnungsbescheid für meinen Antrag Nach mehr als 2 Jahren Ehezeit mit einem Ausländer in Deutschland .
Sie haben geschrieben :
ich lehne..........ab,da die von Ihnen genannten gesetzlichen Grundlagen hier keine Anwendung finden.
§ 2 Abs. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung ist nicht anwendbar, da ihre RO Ehefrau nicht unter den in § 2 Abs. 2 i.v.m. § 2 Abs.1 ArgV genannten personenkreis fällt.Hierzu zählen Deutsche Staatsangehörige sowie Ausländer der  EG oder des EWR.
für RO gelten gesonderte Regelungen gem.§ 284  SGBIII .
Allein die in § 2 Abs. 1 und 2 ArgV genannten Rechtsgrundlagen wie § 286  SGBIII und §19 und §23  Ausländergesetz  sind nicht mehr existent.
Seit Wirksamkeit des Zuwanderugsgesetzes ist sowohl § 286  SGBIII weggefallen als auch das Ausländergesetz (AuslG) durch Einführung des Aufenthaltsgesetzes (AufebthG) außer Kraft getreten.

Was soll ich machen..Wiederspruch oder aufhören..
Danke

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von gc am 18.04.2008 um 13:34:15
Ich halte deshalb auch den in diesem Thread erfolgten Hinweis auf § 2 ArGV für unzutreffend bzw. veraltet, aktuell maßgeblich sind m.E. § 12a ArGV und § 29 AufenthG.


Du solltest daher Widerspruch einlegen und wie folgt begründen:

Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein und beantrage die Arbeitsberechtigung EU zu erteilen.

1. Nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ArGV steht mir die "Arbeitsberechtigung EU" zu, weil ich mich am Tag des Beitritts Rumäniens hier als Ehepartner einer hier legal lebenden Rumänin legal aufgehalten habe.

2. Unabhängig davon steht mir nach mehr als zweijährigem Aufenthalt in D als Ehepartner einer EU-Ausländerin die Arbeitsberechtigung EU auch in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 5 AufenthG zu.

Ich bitte um rechtsmittelfähigen Bescheid.




Viel Erfolg damit!

gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von roma77 am 18.04.2008 um 13:43:42
Ich danke dir gc

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von trixie am 23.04.2008 um 01:39:32

gc schrieb am 29.03.2008 um 11:16:03:
Demnach erfüllen auch Erwerbstätigkeiten als Au Pair ... europarechtlich die Voraussetzungen für den "Arbeitnehmerstatus".  


Das ist so nicht richtig. Der im Urteil beschriebene Fall ist nicht auf eine Au-Pair Tätigkeit in Deutschland übertragbar, da hier von einer "Erneuerung beim gleichen Arbeitgeber" gesprochen wird, was bei einem Jahr Au-Pair aus diesem Grunde schon gar nicht machbar ist.  ;)

(liebe KollegInnen,  ich wünschte mir hier manchmal etwas weniger Bauchgefühlargumente, dafür ein bischen mehr juristisch Fundiertes...)  
Zitat gc vom 21.04.08

trixie

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Muleta am 23.04.2008 um 08:17:15

trixie schrieb am 23.04.2008 um 01:39:32:
Das ist so nicht richtig. Der im Urteil beschriebene Fall ist nicht auf eine Au-Pair Tätigkeit in Deutschland übertragbar, da hier von einer "Erneuerung beim gleichen Arbeitgeber" gesprochen wird, was bei einem Jahr Au-Pair aus diesem Grunde schon gar nicht machbar ist.


nein, es geht hier nur um die Frage des "Arbeitnehmerstatus", nicht um die spezifischen Rechtsfolgen für türkische StA. Für Neu-EU-Bürger ist es egal, ob sie dem Arbeitsmarkt 12 Monate bei dem gleichen oder bei verschiedenen Arbeitgebern tätig waren; bei Türken sähe das anders aus.

Muleta

Titel: Re: Arbeitsberechtigung-EU und Daueraufenthaltsrecht-EU
Beitrag von Mick am 23.04.2008 um 08:18:38

trixie schrieb am 23.04.2008 um 01:39:32:
Das ist so nicht richtig. Der im Urteil beschriebene Fall ist nicht auf eine Au-Pair Tätigkeit in Deutschland übertragbar, da hier von einer "Erneuerung beim gleichen Arbeitgeber" gesprochen wird, was bei einem Jahr Au-Pair aus diesem Grunde schon gar nicht machbar ist.

Hoi,

der Fall ist nicht übertragbar, weil Studenten eine
Auflage erhalten, nach der sie max. 90 volle oder
180 halbe Arbeitstage arbeiten dürfen. Hierdurch
wird die erste Stufe der Aufenthaltsverfestigung
nach ARB 1/80 nicht erreicht.


trixie schrieb am 23.04.2008 um 01:39:32:
(liebe KollegInnen,  ich wünschte mir hier manchmal etwas weniger Bauchgefühlargumente, dafür ein bischen mehr juristisch Fundiertes...)    
Zitat gc vom 21.04.08  

Ein fast vier Wochen altes Post auszugraben um
den Spruch zurückzugeben  - ich verkneife mir zu
schreiben, für was ich das halte.

Der Fred ist

:closed

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