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Beitrag begonnen von Pilot am 05.03.2008 um 20:34:15

Titel: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 05.03.2008 um 20:34:15
Hallo zusammen,

ich bin in Deutschland geboren, aufgewachsen und habe hier die Schule (inkl. Hochschule) besucht. Seit Kindesalter besitze ich die Aufenthaltsberechtigung, die ja der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist (sagte man mir jedenfalls).

Bin im ungekündigtem Arbeitsverhältnis und verfüge über ausreichenden Wohnraum.

Nach Aussage der ABH erfülle ich sämtliche Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" bis auf den Nachweis für ausreichende "Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet". Dafür müsste ich einen Art Integrationskurs besuchen, der insg. 30 h dauert und die Prüfung bestehen.

*schockiert*

Ich kann mir nicht vorstellen, das dies die Regel und gängige Praxis der ABH ist. Oder doch?!

Bis heute war ich der Meinung, jeder der die NE besitzt, hat auch Anspruch auf diesen speziellen Aufenthaltstitel, da die Voraussetzungen für beide Titeln gleich sind.

Was meinen die Experten zu dieser Sache?

Gruß
Pilot


Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von seci am 05.03.2008 um 21:22:57
Hallo,

meiner Meinung nach, wenn du schon in DE studiert hast , dann brauchst du den Nachweis nicht, dafür eine Kopie des Zeugnisses abgeben.

Grüss

seci

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 05.03.2008 um 22:25:39
Hallo seci,

schön und gut, nur was hat mein Diplom damit zu tun - außerdem war das nicht verlangt von der Dame.

Von dem abgesehen, die NE habe ich bereits. Daraus dürfte sich doch der "Daueraufenthalt EG"-Titel ableiten können?!

Gruß
Pilot

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von wolbe am 06.03.2008 um 08:26:52

Pilot schrieb am 05.03.2008 um 22:25:39:
schön und gut, nur was hat mein Diplom damit zu tun  

Ganz einfach. Mit einem abgeschlossenen Studium hat man die i.d.R.nach § 9 a AufenthG notwendigen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen (kann aber in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden). In diesen Fällen ist ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs nicht erforderlich


Pilot schrieb am 05.03.2008 um 22:25:39:
Von dem abgesehen, die NE habe ich bereits. Daraus dürfte sich doch der "Daueraufenthalt EG"-Titel ableiten können?!  

Nein, dass ist nicht so. Du hast zwar nicht geschrieben, nach welcher Rechtsvroschrift du eine NE hast. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du die NE nach § 9 hast.

Die NE und der Daueraufenthalt-EG sind nicht die gleichen Aufenthaltstitel. Daher kann man den Daueraufenthalt-EG nicht aus der NE ableiten. Dies sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. Die Erteilungsvoraussetzungen sind auch nicht die gleichen.

Die Voraussetzungen für die NE nach § 9 und die Daueraufenthalt-EG weichen, wenn auch nur geringfügig, von einander ab. Außerdem sind bei allen NE nach § 9 AufenthG derzeit auch die Überleitungsvorschriften nach § 104 Abs. 2 AufenthG noch zu berücksichtigen. Danach sind derzeit keine Nachweise über die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu fordern. Ein erheblicher Unterschied ist zwischen der NE nach § 28 und der Daueraufenthalt-EG.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 06.03.2008 um 09:20:36
Hallo Wolbe,

danke für deinen Beitrag.


Zitat:
Mit einem abgeschlossenen Studium hat man die i.d.R.nach § 9 a AufenthG notwendigen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen (kann aber in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden).


Die Frage war eigentlich, kann man von einem hier geborenen Ausländer, der wie ich z.B. über 30 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt hat, nicht autom. davon ausgehen, die Integrationserfordernisse erfüllt zu haben.

So ein Nachweis könnte ich verstehen, wenn ich z.B. mit einem Studentenvisum eingereist wäre und mich niederlassen wöllte.



Zitat:
Du hast zwar nicht geschrieben, nach welcher Rechtsvroschrift du eine NE hast. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du die NE nach § 9 hast.


Ich habe die Aufenthaltsberechtigung, die hatte ich mit 16 Jahren erhalten, nach welcher Rechtsvorschrift weis ich nicht  :)

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von seci am 06.03.2008 um 22:44:11

Hallo Pilot,

ich glaube das könnte dir hilfen:

Integrationsbedarf besteht bei dir nicht sihe (§
44 III Nr. 2)


Zitat:
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

   1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

   2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

   3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


Grüss

seci

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von wolbe am 07.03.2008 um 08:23:43

Pilot schrieb am 06.03.2008 um 09:20:36:
Die Frage war eigentlich, kann man von einem hier geborenen Ausländer, der wie ich z.B. über 30 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt hat, nicht autom. davon ausgehen, die Integrationserfordernisse erfüllt zu haben.  


Nein, leider kann man nicht bei jedem Ausländer mit 30 Jahre Aufenthalt grundsätzlich davon ausgehen, dass ausreichende Grundkenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen. Ein Nachweis hierfür ist schon erforderlich.
Das einfachste ist dann immer, den letzten aktuellen Schul- oder Berufsabschluss anzufordern. Dies dürfte aber bei dir kein Problem sein, da du ja eine entsprechende Schulausbildung und Studium nachweisen kannst.


Pilot schrieb am 06.03.2008 um 09:20:36:
Ich habe die Aufenthaltsberechtigung, die hatte ich mit 16 Jahren erhalten, nach welcher Rechtsvorschrift weis ich nicht

Nach § 101 AufenthG dürftes du seit dem 01.01.2005 eine NE nach § 35 AufenthG haben.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 15.03.2008 um 12:15:08

Nun habe ich es schriftlich: die ABH verlangt den Nachweis durch erfolgreiche Teilnahme an einem Orientierungskurs bzw. erfolgreichen Abschluß der Prüfung.

Ein absolviertes Studium wäre angeblich nicht ausreichend.

Fühle mich zum Gastarbeiter degradiert!

Würde mich auf weitere Erfahrungsberichte und Hilfestellungen freuen  :-?




Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von maki am 15.03.2008 um 12:44:05
Keine Sorge, kann nicht stimmen.

Hat die ABH schon deine Schulzeugnisse gesehen?

Um den I-Kurs nicht machen zu müssen sollte sogar ein Quali reichen, wenn überhaupt...

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 16.03.2008 um 18:22:48
Ja, nötige Nachweise lagen vor. Dennoch bekam ich die Aufforderung - und eine Liste von Kursanbietern - den Kurs zu besuchen bzw. die Prüfung abzulegen.

Wie kann ich mich wehren? Wo kann ich mich wenden?


maki schrieb am 15.03.2008 um 12:44:05:
Um den I-Kurs nicht machen zu müssen sollte sogar ein Quali reichen, wenn überhaupt...


Was ist denn eine Quali?


Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von jetflyer am 16.03.2008 um 18:51:07
Ein Quali ist der sog. "qualifizierte Hauptschulabschluss", also 10 Jahre Schule statt die üblichen 9 Jahre" das Niveau solltest du als Uni Absolvent knapp erreicht haben  ;D

Scherz beiseite., ich würde mich bei dem Vorgesetzten des zuständigen ABH Mitarbeiters beschweren, den Orientierungskurs von dir zu fordern ist wirklich lächerlich,,

Nebenbei, der Kurs ist gerade geändert worden. Er dauert jetzt 45 h statt bisher 30h, die Abschlussprüfung ist jetzt zentral und nicht mehr in den Händen es Kursanbieters, bei der VHS bist du jetzt tutto completti mit ca. 100€ und 14 Tagen Halbtagsunterricht dabei..

GRüße
Jetflyer

PS. Der alte Test über den 30h O-Kurs  war sehr beeindruckend.

Nennen Sie mal 3 deutsche Regionen, in denen mundartlich gesprochen wird....

Hmm .. vielleicht das Gebiet, auf dem deine ABH sich befindet?
dort spricht man offenbar
amtsdeutsch, unsinniges Deutsch und ....(den 3. verkneif ich mir..)

Schönen Sonntag






Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von lacrima am 16.03.2008 um 19:11:41
Hallo Pilot,
Geschieht das Ganze in BW ? In BW habe ich eine ähnliche Erfahrung gemacht.  
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189255517/15#4

Für Daueraufenthalt-EG wollte die ABH unbedingt eine Orientierungskursbescheinigung sehen.

Grüße,

Lacrima

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 16.03.2008 um 23:37:59
Hi Lacrima,

ja, ich hatte mich bei der ABH in Stuttgart vorgestellt, und Du?

Dieser Integrationswahn der Ämter und Politiker ist echt zum ...

@jetflyer:
Auf meine Frage, ob sie denn die Prüfung ohne Kurs bestehen könnte, gab es ein klares NEIN als Antwort. ;D
Möchte gerne auch die Prüfungsfragen sehen, hättest Du mir evtl. einen Link?

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Birbey am 17.03.2008 um 20:14:36
Hallo,

ich bin kein Fachmann, aber ich würde mich schriftlich an die Behörde wenden und konkret Fragen, ob es wirklich notwendig ist in deinem Fall und falls ja bitten, die Gründe hierfür ausführlich zu begründen.

Ich glaube spätestens dann machen die einen Rückzieher.

Würde mich dann interessieren, wie die vor Gericht die Notwendigkeit des Kurses begründen wollen. Wenn nicht sogar, der Richter der Behörde Mutwilligkeitskosten androhen würde.

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von lacrima am 17.03.2008 um 23:48:38

Pilot schrieb am 16.03.2008 um 23:37:59:
ja, ich hatte mich bei der ABH in Stuttgart vorgestellt, und Du?


Ich auch..

Ich habe heute die Prüfung des Orientierungskurses bestanden. Die Fragen waren zum Teil lächerlich (wie "Wie heisst der/die Bundeskanzler(in)" oder "Wie oft findet die Bundestagswahl statt"), die man ohne Besuch des Kurses schon locker beantworten könnte. Es gab aber auch ein paar knifflige Fragen, die das Lesen des Buches erforderlich machen könnte.

Grüße,

Lacrima

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 18.03.2008 um 20:00:40
Glückwunsch lacrima, war die Prüfung jetzt für die NE oder Daueraufenthalt-EG?

Hast Du den Kurs auch besucht oder nur die Prüfung abgelegt? War bei ilinuga und die bieten die Möglichkeit nicht an, kein Kurs = keine Prüfung!


@Birbey
Das mit Gericht überlege ich mir noch.



Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Pilot am 18.03.2008 um 20:38:57

wolbe schrieb am 07.03.2008 um 08:23:43:
Nein, leider kann man nicht bei jedem Ausländer mit 30 Jahre Aufenthalt grundsätzlich davon ausgehen, dass ausreichende Grundkenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen. Ein Nachweis hierfür ist schon erforderlich.
Das einfachste ist dann immer, den letzten aktuellen Schul- oder Berufsabschluss anzufordern. Dies dürfte aber bei dir kein Problem sein, da du ja eine entsprechende Schulausbildung und Studium nachweisen kannst.


Hallo Wolbe,

ich bin der gleichen Meinung, vielleicht kannst Du mir (und Lacrima) sagen, wieso die ABH Stuttgart damit nicht zufrieden ist. Quotenregelung? Vereinbarung mit Sprachschulen? Erlass vom Innenminister?

Denke Du bist vom Fach, oder irre ich mich?

Gruß
Pilot

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von wolbe am 19.03.2008 um 08:37:49

Pilot schrieb am 18.03.2008 um 20:38:57:
ich bin der gleichen Meinung, vielleicht kannst Du mir (und Lacrima) sagen, wieso die ABH Stuttgart damit nicht zufrieden ist. Quotenregelung? Vereinbarung mit Sprachschulen? Erlass vom Innenminister?  


Moment ich schau mal nach  :wahrsag: tut mir leid, kann nichts sehen  ;)

Nee mal Spaß bei seite. Es kann natürlich viele verschiedene Gründe haben. In den VAH steht dazu leider nicht viel. Dort wird nur was von den Lehrplänen des Orientierungskurs, der Bestandteil des Integrationskurses ist, gesagt. Dementsprechend kann es (und wird vermutlich auch) in den verschiedenen Bundesländern verschiedene Ausführungsregelungen der jeweiligen Innenminister geben. Wie es bei dir in BaWü genau geregelt ist, ist mir leider nicht bekannt. Aber vielleicht kann hier ja noch ein Kollege aus einer ABH aus BaWü was schreiben.

Gruß Wolfgang
(Osterhasensmileyverweigerersympathisant)

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Birbey am 20.03.2008 um 22:50:44
Für mich hat das nichts mehr mit Integration zu tun.

Leute, die schon integriert sind und es bewiesen haben, sollen eine Prüfung ablegen. Und was würde passieren, wenn jemand spaßerhalber in der Prüfung durchfällt?

Wahrscheinlich heißt es dann: "Sie haben zwar hier in Deutschland erfolgreich studiert, arbeiten seitdem 10 Jahre ununterbrochen, aber weil Sie die Prüfung nicht bestanden haben, beweist das, dass Sie sich nicht integriert haben und Sie müssen das Land verlassen". Ironie aus. Ist doch schizophren was da abgeht. Ich glaub, wenn das ein anderes Land sowas machen würde, würden alle aufspringen.

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von fons am 21.03.2008 um 11:08:02

Birbey schrieb am 20.03.2008 um 22:50:44:
Ist doch schizophren was da abgeht. Ich glaub, wenn das ein anderes Land sowas machen würde, würden alle aufspringen.

Bitte solche Diskuusionen hier sein lassen und (wenn's
denn sein muss) in's Userforum verlagern. Danke.

Titel: Re: Aufenth. Berechtigung und "Daueraufenthalt EG"
Beitrag von Denkan am 23.04.2008 um 14:33:49
Hallo Pilot,

ich mache mich jetzt mal unbeliebt hier bei den ABHlern:

Hallo Pilot,

Du solltest formell einen Antrag auf Daueraufenthalt-EG stellen und gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen, sofern sich die Ablehnung nur auf § 9a Abs.2 Satz1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz bezieht, also wegen dem was sie von dir verlangt haben (Integrationskurs) abgelehnt worden ist.

Dann solltest Du gegen den Bescheid Klage einreichen. Ich denke die Erfolgsaussichten sind sehr gut. Zudem sollte man sich gegen diese Schikane wehren.

Bezüglich des Beamten, der dies alles von Dir verlangt hat, solltest Du Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.



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