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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Gesetzesänderung:statt Aufhaltsberechtigung Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von quelle am 28.02.2008 um 15:07:45

Titel: Gesetzesänderung:statt Aufhaltsberechtigung Niederlassungserlaubnis
Beitrag von quelle am 28.02.2008 um 15:07:45
Hallo Alle,
können Jemand mir erklären, welches Unterschield die Beiden gibt?
Ich besitze seit 10 Jahren Aufhaltsberechtigung, jetzt bekomme ich wegen der Passerneuerung die  Niederlassungserlaubnis. Kann ich nicht einfach das Titel der Aufhaltsberechtigung übertragen lassen?
Ich habe gehört, die Aufhaltsberechtigungstitel für Ausländer ist besser als die Niederlassungserlaubnisstitel. z.B, Wenn man einen Titel von Aufhaltsberechtigung hat, kann man nach ein paar Jahren in dritten Länder leben und wieder nach Deutschland zurück darf, aber man mit dem Titel von Niederlassungserlaubnis nicht mehr zurück darf, ist es wahr?

Dank im vorraus!!
Quelle

Titel: Re: Gesetzesänderung:statt Aufhaltsberechtigung Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Mick am 28.02.2008 um 17:01:27

quelle schrieb am 28.02.2008 um 15:07:45:
Ich besitze seit 10 Jahren Aufhaltsberechtigung


Hi,

nein, Du besitzt keine Berechtigung, sondern seit dem
1.1.2005 eine Niederlassungserlaubnis. Siehe § 101 AufenthG.
Demnach ist es müßig, sich über...


Zitat:
Ich habe gehört, die Aufhaltsberechtigungstitel für Ausländer ist besser als die Niederlassungserlaubnisstitel.

...zu unterhalten.


quelle schrieb am 28.02.2008 um 15:07:45:
kann man nach ein paar Jahren in dritten Länder leben und wieder nach Deutschland zurück darf, aber man mit dem Titel von Niederlassungserlaubnis nicht mehr zurück darf, ist es wahr?  

Zunächst mal könntest Du versuchen, einen Daueraufenthalt/EG
nach § 9a AufenthG zu bekommen. Damit wäre dann unter be-
stimmten Bedingungen auch eine Wohnsitznahme im EU-Ausland
möglich. Im Falle des Auslandsaufenthaltes erlischt ein Dauer-
aufenthalt/EG unter den in § 51 Abs. 9 AufenthG genannten
Gründen.
Sofern im EU-Ausland ein Daueraufenthaltsrecht/EU erworben wird,
käme eine Einreise nach D. unter den in § 38a AufenthG genannten
Voraussetzungen in Betracht.

So, nun viel Spaß beim Nachlesen!

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