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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1204106865 Beitrag begonnen von V_B am 27.02.2008 um 11:07:45 |
Titel: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von V_B am 27.02.2008 um 11:07:45
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27343/1.html
Stimmt das, was dort beschrieben ist? Daß ich mir meinen Pass als EU-Bürger nach der Einbürgerung problemlos wiederholen kann? Das ist ja merkwürdig. |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von maki am 27.02.2008 um 11:19:23 V_B schrieb am 27.02.2008 um 11:07:45:
Wieso wiederholen? Musst doch deine alte Sta. seit der letzten Änderung 2007 des StAG nicht mehr abgeben. Ps: Gut zu sehen das Leute TP lesen :) |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von V_B am 27.02.2008 um 11:22:03 maki schrieb am 27.02.2008 um 11:19:23:
Ich muß sie schon aufgeben wegen Ermessenseinbürgerung in Bayern. Steht aber alles genau im Artikel. |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von maki am 27.02.2008 um 11:26:03
Solltest dein Profil aktualisieren, da es deinen Aussagen widerspricht.
Wann hast du dich denn Einbürgern lassen/Antrag gestellt und welche (EU) Sta. hast du denn? |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von V_B am 27.02.2008 um 11:30:55
Ich habe noch keinen Antrag gestellt! Ich nur angefragt und mich informiert. Ich bin Bulgare.
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Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von wolbe am 27.02.2008 um 11:32:06
Hallo V_B,
wenn du für die Einbürgerung deine bisherige StA aufgeben musst und du diese nun wieder erwerben willst, gilt für dich § 25 Abs. 1 StAG. Nach der seit August 2007 geltenden Fassung heißt es dort Der Verlust nach Satz 1 (Anmerkung: durch Einbürgerung in einem anderen Staat) tritt nicht ein, wenn ein Deutscher (also du nach der Einbürgerung) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Eropäischen Union (also deine frühere EU-StA) erwirbt. Das bedeutet also, dass du dich in einem anderen EU-Staat (Wieder)Einbürgern lassen kannst, ohne die Deutsche StA automatisch zu verlieren. Weitere Formalitäten zur Beibehaltung der deutschen StA (Beibehaltungsgenehmigung) sind hierfür auch nicht erforderlich. Gruß Wolfgang |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von V_B am 27.02.2008 um 11:37:55
Vielen Dank. :)
Daß ich die bulgarische Staatsangehörigkeit erst aufgeben muß aber wieder kriege, ist merkwürdig. Einfach nur mehr Papier und Kosten. :-/ |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von maki am 27.02.2008 um 11:38:21 V_B schrieb am 27.02.2008 um 11:30:55:
Bulgarien erlaubt doch keine Meerstaatigkeit, d.h. du verlierst deine bulgarische Sta. automatisch mit erhalt der Deutschen. Ob die Bulgaren verlangen dass du du die deutsche Aufgibst bevor du wieder die bulgarische Sta. bekommen kannst, weiss ich nicht. Ansonsten habe ich dass jeetzt allerdings auch so verstanden wie im Artikel beschrieben: Ermesseneinbürgerung (§8) -> zuerst verlust der alten Sta., auch bei EU Bürgern Anspruchseinbürgerung (§10) -> kein Verlust notwendig, zumindest von deutscher Seite |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von Blaise am 27.02.2008 um 14:19:05
Hallo,
nur mal zur Info, die folgenden Auszüge aus den VAH zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG Zitat:
Mir ist aber nicht bekannt, ob diese Regelung in Bayern angwendet wird. Blaise |
Titel: Re: Mehrstaatigkeit bei Ermessenseinbürgerung von EU-Bürgern in Bayern Beitrag von Ralf am 27.02.2008 um 14:43:49 maki schrieb am 27.02.2008 um 11:38:21:
Das sei jetzt mal dahingestellt. maki schrieb am 27.02.2008 um 11:38:21:
Das wiederum hat mit der Frage, ob der andere Staat Mehrstaatigkeit erlaubt oder nicht, gar nichts zu tun. Bulgarische Staatsangehörige verlieren jedenfalls die BG-StA definitiv nicht automatisch mit dem Erwerb einer anderen StA. Hier wäre ein Entlassungs- antrag erforderlich. Blaise schrieb am 27.02.2008 um 14:19:05:
Vermutlich nicht, sonst gäbe es ja einige Probleme weniger. ;) Jedenfalls gibt es keinen sachlichen Grund, bei der Frage der Mehrstaatigkeit von EU-Bürgern im Rahmen von § 8 anders zu entscheiden als bei § 10. Im Falle einer Ablehnung entsprechender Anträge sehe ich also durchaus gute Chancen, auf dem Rechtswege das gewünschte Ziel zu erreichen. |
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