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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Praktika drittstaatsangehöriger Schüler und Studenten
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Beitrag begonnen von Ulf am 22.02.2008 um 16:24:52

Titel: Praktika drittstaatsangehöriger Schüler und Studenten
Beitrag von Ulf am 22.02.2008 um 16:24:52
Gibt es allgemeine Regelungen, ob zumindest unbezahlte Praktika in D/in schenenzugehörigen EU-Staaten mit einfacher SDÜ-Einreise durchgeführt werden dürfen oder an vorherige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gekoppelt sind?

Gruß, ULF

Titel: Re: Praktika drittstaatsangehöriger Schüler und Studenten
Beitrag von ronny am 22.02.2008 um 16:39:53
Hallo,

zumindest für DE dürfte klar sein, dass auch eine unbezahlte Beschäftigung der Erlaubnispflicht unterliegt.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Praktika drittstaatsangehöriger Schüler und Studenten
Beitrag von Einbeck am 22.02.2008 um 16:56:37
Hier mal ein paar Quellen:

§ 16 BeschV
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

§ 2 BeschV
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum

1. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms,
3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder
4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).

§ 10 BeschV
§ 10 Ferienbeschäftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.





Titel: Re: Praktika drittstaatsangehöriger Schüler und Studenten
Beitrag von Einbeck am 22.02.2008 um 16:59:32
Hier mal ein interessantes Merkblatt der Agentur für Arbeit

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=Merkblatt-Studienfachbezogene-Praktika-i1.pdf (143 KB | 112 )

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