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Beitrag begonnen von Danka am 21.02.2008 um 09:24:39

Titel: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 09:24:39
Eine ganz große Bitte an alle Spezialisten hier vor Allem aus den Ausländerbehörden!!!!

Hallo zusammen,

ich habe einen Antrag auf NE gestellt und heute eine noch nicht verbindliche Antwort bekommen, dass ich sie noch nicht erhalten kann. Der Grund, ich muss 5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltsrelaubnis zum Zweck der Arbeit sein.

Meine Situation habe ich vor einigen Monaten hier geschildert aber ich mache es noch mal kurz:
Studium: 5 Jahre von 2000 bis 2005
Arbeit: 2,5 Jahre von 2005 bis jetzt
Arbeitsvertrag: unbefristet (Manager)
Arbeitserlaubnis: unbefristet (seit Kurzem)
Wohnung und Unterhalt: gut gesichert
Deutsch: sehr gut

Also, mir wurde gerade gesagt, dass ich die Voraussetzungen für eine NE erst im Jahre 2010 erfühlen werde. Das bedeutet also, 5 Jahre mit Arbeitsaufenthalt. Die Studiumzeiten können nich angerechnet werden, weil es "stehe in Anwendungshinweisen zum Gesetz"

Zitat:
§9b Anrechnung der Aufenthaltszeiten für eine NE im Punkt 4 besagt:
"4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte."

Wie können irgendwelche Anwendungshinweise das Gesetz widerlegen? Wenn im Gesetz steht, dass die Studiumzeit zur Hälfte Angerechnet werden kann???
Natürlich bekommt man die misteriösen Anwendungshinweise nie zur Gesicht!!!

Aber vielleicht könnten mir die Insider die Frage beantworten und weiter helfen?

Ich habe meine Sachbearbeiterin noch mal gebeten zu prüfen, wie es sein könnte. Sie sagte - OK. Aber ich glaube nicht, dass sie von ihrer heutigen Antwort abweichen wird.

Bitte, gibt es diese Anwedungshinweise?
Steht es dort wirklich, dass die Studiumzeiten überhaupt nicht angerechnet werden?

Ich bin seit fast 9 Jahren in Deutschland. Seit 2,5 Jahren berufstätig und habe immer noch kein Recht, mich in Deutschland nieder zu lassen!!!

Ich beruhige mich jetzt rest mal und bedanke mich ganz herzlich für eure Antworte in Voraus.

Grüße
Danka

P.S. ich bin nicht-EU-Bürgerin

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 09:31:05
Ich möchte mich gerade noch schnell korrigieren.

Im § 9 für die NE die Studienzeiten stehen im Punkt (4) 3:
"
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte."

Noch mal allen vielen Dank
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von SigSag am 21.02.2008 um 09:39:45
Hi,

hier sind Anwendungshinweise aus Berlin. Im Grunde muss es sie aber für jedes Bundensland geben und einsehbar sein.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.pdf

Gruß
SigSag

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von wolbe am 21.02.2008 um 09:55:03

Danka schrieb am 21.02.2008 um 09:24:39:
Die Studiumzeiten können nich angerechnet werden, weil es "stehe in Anwendungshinweisen zum Gesetz"  

Ich denke mal im Zweifelsfall geht das Gesetz den Anwendungshinweisen vor  ;)
Das Gericht wird sicherlich zunächst den Gesetzetext prüfen. Erst wenn dieser Raum für Auslegungen lässt, können die Anwendunshinweise herangezogen werden.

Die Anrechenbarkeit von Studienzeiten ist IMHO eindeutig in § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG geregelt.


Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

Nr. 3 die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Auch die Anwendungshiweise von Berlin sagen dazu folgendes:

Zitat:
9.4.3. Gemäß dem mit dem 2. ÄndG in Kraft getretenen § 9 Abs. 4 Nr. 3 sind auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte anzurechnen.
Der Begriff des Studiums bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6. Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse des § 16 kommen hier voll zur Anwendung, da der Gesetzgeber anders als in § 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 Titel, die nur einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck dienen, nicht ausgenommen hat.
Aus der Neuregelung folgt auch, dass anders als nach der vor dem 2. ÄndG geltenden Rechtslage Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind. Das Gesetz stellt hier nur auf den „rechtmäßigen“ Aufenthalt zum Studium ab. Dem entsprechend werden auch Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums angerechnet.
Solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 ist, findet § 9 weiterhin keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 17 Satz 3). Dies gilt allerdings nicht für die Fälle des § 16 Abs. 1 a.


Gruß Wolfgang

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von schweitzer am 21.02.2008 um 11:01:34

Danka schrieb am 21.02.2008 um 09:24:39:
ich habe einen Antrag auf NE gestellt und heute eine noch nicht verbindliche Antwort bekommen, dass ich sie noch nicht erhalten kann. Der Grund, ich muss 5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltsrelaubnis zum Zweck der Arbeit sein.


Ich denke, hier wird ggf. einiges miteinander verwechselt oder ist nicht ganz richtig verstanden worden.

Das Problem wird wohl weniger bei den geforderten anrechenbaren Voraufenthaltszeiten liegen als vielmehr darin, dass für die Erteilung einer NE regelmäßig 60 Monate (5 Jahre !!!! - Aufenthalt während dem man versicherungspflichtig gearbeitet hat ...) Rentenversicherungsbeiträge nachzuweisen sind.

Wenn das das Problem ist, wäre zu schauen, ob dann nicht "alternativ" zur NE erfolgreich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG (dem "Charakter" nach auch eine NE ) zu beantragen wäre, weil dafür die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nicht nachzuweisen sind. - Dafür wären die Vorschriften der §§ 9a - c AufenthG einschlägig.

Du, Danka, hattest in Deinem Eingangspost sogar schon aus dem § 9b zitiert - der steht aber gar nicht in Zusammenhang mit der NE - Erteilung sondern mit dem Daueraufenthalt/EG (auch deshalb vermute ich, dass hier einiges durcheinander geht) - Die Anrechenbarkeit der Studienzeiten unterscheidet sich allerdings nicht, wohl aber, wie oben gesagt, die Frage nach den bereits nachweisbaren Rentenversicherungsbeiträgen. Und das ergibt sich dann tatsächlich erst bei einem Blick in die Anwendungshinweise des BMI ! - ich zitiere:


Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer
Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung,
sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine
angemessene Altersversorgung verfügt.
Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften
inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt
werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden
kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG (-60 Monate Rentenversicherungsbeiträge - =schw.-=) beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.


Für die erfolgreiche Beantragung eines Daueraufenthalts/EG (der im übrigen nur wegen der zugrunde liegenden EU -Richtlinie so heißt - den aber gerade Nicht-EU-Bürger bei Vorliegen der Voraussetzungen bekommen können!) wäre allerdings nicht unerheblich, welche AE, Du, Danka, gegenwärtig hast - mit einigen (siehe v.a. § 9a Abs. 3 AufenthG ) ist eine erfolgreiche Beantragung dieses Titels nicht möglich.

Schau also nochmal genau nach, dann würde man klarer sehen.

=schweitzer=

[edit]Habe gerade noch einmal ein wenig "geforscht" und gesehen, dass wir Dir in einem älteren thread schon mal sehr einzelfallbezogen geraten haben - siehe insbesondere diese Antwort von Sondra (blaues bitte anklicken) Du solltest  den Antrag so wie dort vorgeschlagen ggf. schriftlich bei Deiner ABH stellen. Dann kann man weitersehen ...[/edit]

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 13:52:29
Hallo lieber Schweitzer,
Hallo alle,

vielen Dank für die ersten Antworten.

Ich möchte gleich die Frage vom Schweitzer beantworten. Ich habe bereits mehr als 60 Rentebeiträge eingezahlt und habe eine entsprechende Auskunft von der Rentenversicherung bekommen und meiner ABH mit anderen Unterlagene abgegeben. Die vielen Rentenbeiträge haben sich dadurch gesammelt, dass ich im Studium die ganze Zeit als Werkstudentin (und übrigens vom Beruf) gearbeitet habe.

Zu dem §9b möchte ich nur erwähnen, dass ich die Dueraufenthalt EG nicht beantragt habe, sondern NE (9a).

In berliner Anwendungshinweisen steht es also klar, dass die Studiumzeiten zur Hälfte angerechnet werden. Ich bin in Hessen gemeldet. Könnte es sein, dass im Hessen sie genau das Gegenteil berichten? Und für mich ist es auch unvorstellbar, dass die Anwendungshinweise das Gesetz quasi überdecken.  Ich bauche wirklich jetzt genaue §§ und Aussagen, wie ich meine Sachbearbeiterin überzeugen kann.

Vielen Dank euch für eure Unterstützung
Ich hoffe, ich komme in der Sache weiter.

Grüße

Danka


wolbe schrieb am 21.02.2008 um 09:55:03:
Ich denke mal im Zweifelsfall geht das Gesetz den Anwendungshinweisen vorZwinkernd
Das Gericht wird sicherlich zunächst den Gesetzetext prüfen. Erst wenn dieser Raum für Auslegungen lässt, können die Anwendunshinweise herangezogen werden.  


Hallo Wolfgang,

vielen Dank. Ich werde diesen Ausschnitt mal ausdrucken und nehme ihn zum Gespräch mit. Velleicht gibt das die Grundlage zur Diskussion. Vor Gericht wegen der Sache gehen, will ich nicht wirklich. Am liebsten würde ich die Sachbearbeiterin jetzt irgendwie überzeugen, dass es auch anders gehen kann.

Gruß
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Mick am 21.02.2008 um 13:59:52

Danka schrieb am 21.02.2008 um 13:52:29:
Zu dem §9b möchte ich nur erwähnen, dass ich die Dueraufenthalt EG nicht beantragt habe, sondern NE (9a).  


Hi,

bei 9a handelt es sich aber um Daueraufenthalt/EU.


Danka schrieb am 21.02.2008 um 13:52:29:
Ich bauche wirklich jetzt genaue §§ und Aussagen, wie ich meine Sachbearbeiterin überzeugen kann.  

Noch genauer?

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von wolbe am 21.02.2008 um 14:19:49

Mick schrieb am 21.02.2008 um 13:59:52:


Hi,

bei 9a handelt es sich aber um Daueraufenthalt/EU.


Noch genauer?


Ich vermute mal, dass du die NE nach § 9 AufenthG meinst.

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von schweitzer am 21.02.2008 um 14:25:42

Danka schrieb am 21.02.2008 um 13:52:29:
In berliner Anwendungshinweisen steht es also klar, dass die Studiumzeiten zur Hälfte angerechnet werden. Ich bin in Hessen gemeldet. Könnte es sein, dass im Hessen sie genau das Gegenteil berichten?


Nein Danka,

dass die Studienzeiten nur zur Hälfte angerechnet werden können, steht im Gesetz und gilt sowohl für die Erteilung der NE als auch für die Erteilung des Daueraufethaltsrechts/EG.

Für die NE steht das im § 9 (4) Nr. 3 AufenthG:


Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Für den Daueraufenthalt/EG steht das im § 9b Nr. 4 AufenthG:


Zitat:
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:

...
4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Das ist also in beiden Fällen per Gesetz so, und das gilt bundesweit einheitlich!!!

IMHO müssten aber die Voraufenthaltszeiten für Dich in beiden Fällen ausreichend sein - 2 1/2 Jahre Studium  + weitere 2 1/2 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sind 5 Jahre ...

=schweitzer=


Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 18:20:14
Lieber Schweitzer,

warum bist du nicht mein Sachbearbeiter bei der ABH?

Ich habe meiner SB heute auch gesagt, dass es so im Gesetz steht. Sie meinte aber, dass die Auslegung bzw. die Anwendungshinweise es anders interprätieren und demnach muss ich bis 2010 warten, dann habe ich die Voraussetzungen, um die NE zu bekommen. Jetzt bin ich sehr gespannt auf die nächste Woche. Denn sie wollte mir nächste Woche die endgültige Antwort geben. Bis dahin will sie das Gesetz und die misteriösen Anwendungshinweise nochmal durchgehen.

Ich war mir eben aus den Erfahrungen hier im Forum so sicher, dass ich jetzt berechtigt bin, die NE zu bekommen, dass ihre Antwort mich vollkommen durcheinander gebracht hat.

Hat also jemand diese hessischen Anwendungshinweise gesehen?
Was könnte der Grund sein, warum sie mich auf die nächsten 2,5 Jahre verströstelt hat?

Ich bin echt sehr aufgebracht. Es kann doch echt nicht wahr sein: ich bin seit fast 9 Jahren in De, habe hier studiert (sehr zügig), arbeite...leite übrigens eine Abteilung in einem sehr innovativen Unternehmen, habe eine Wohnung... und aber immer noch kein Recht, eine NE in Deutschland zu bekommen. Bzw. ich habe sogar dieses Recht, es wird mir aber von meiner Sachbearbeiterin offensichtlich verweigert (und dass, ohne es bös zu meinen. Sie ist nähmlich eine sehr nette Person).

Wenn sie also doch negativ entscheidet, werde ich einen Wiederspruch setzen. Wie sollte ich ihn vormulieren? Einfach nur auf den § 9 verweisen?

Danke und liebe Grüße

Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 18:30:43

Mick schrieb am 21.02.2008 um 13:59:52:
Noch genauer?


Hallo Mick,

du arbeitest ja in einer ABH. Was würdest du mir empfehlen? Was wäre von meiner Seite zu tun?
Auf das Gesetz und den § 9 habe ich sie hingewiesen, bzw. ihr erwähnt. Die von ihr angesprochenen Anwendungshinweise habe ich nicht gesehen und vermute, dass sie sie mir auch nicht zeigen wird. Zumal sie erwähnt hat, dass es zwei dicke Ordner seien...
Was passiert da gerade? Hat sie es schlicht fallsch interprätiert? Ist sie vielleicht nicht ausreichend informiert? Oder hat sie Recht mit den benötigten 5 Jahren auf dem Arbeitsaufenthalt, um die NE zu bekommen?

Ich danke dir für die Unterstützung.
Es ist so unglaublich wertvoll, dass ich eure Seite enteckt habe und mich hier informieren kann und zudem noch eine starke Unterstützung bekomme.

Ohne euch hätte ich bestimmt nie erfahren, dass ich jetzt schon Recht haben die NE zu beantragen. Nur muss ich jetzt meine Sachbearbeiterin auch davon überzeugen :-[

Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 18:35:54

wolbe schrieb am 21.02.2008 um 14:19:49:
Ich vermute mal, dass du die NE nach § 9 AufenthG meinst.  


Hallo Wolfgang,

du hast Recht. Ich meinte §9 und die NE, nicht den Daueraufentahl-EG.
Ich habe die §§ etwas durcheinander gebracht.

Danke für die Korrektur.

Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Muleta am 21.02.2008 um 18:50:42

Danka schrieb am 21.02.2008 um 18:35:54:
du hast Recht. Ich meinte §9 und die NE, nicht den Daueraufentahl-EG.


Stelle bei der ABH (schriftlich, Brief mitnehmen und dort abgeben) klar, dass Du eine DA-EG (§ 9a) und hilfsweise eine NE § 9 haben willst.

Egal was die freundlichen Mitarbeiter dann sagen, antwortest Du: "ich will einen Bescheid darüber haben." und ggf. "nein, ich nehme meinen Antrag nicht zurück."

Ich gehe davon aus, dass Du dann nach der üblichen Bearbeitungszeit (ca. 6 Monate) Deine DA-EG erhältst. Falls nicht -> Anwalt.

Muleta

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 19:09:08

Muleta schrieb am 21.02.2008 um 18:50:42:
dass Du dann nach der üblichen Bearbeitungszeit (ca. 6 Monate) Deine DA-EG erhältst.  


6 Monate?!!!! Meine jetzige Aufenthaltserlaubnis läuft Anfangmärz aus.... ich muss dann nicht wirklich ein halbes Jahr mit eine Fiktionsbescheinigung rumlaufen?! :D

Na ja, ebenfalls hoffe ich, dass ich eine Antwort etwas früher bekomme. Die Frage ist, welche.
Sie hat mir nicht gesagt, dass ich meinen Antrag zurück ziehen soll. Sie will schon darauf antworten. Nur heute würde ihre Antwort negativ ausfallen.

Wie läuft die Prozedere genau?
Nächste Woche bekomme ich eine Antwort (gehe davon aus- negativ)
Wie viel Zeit habe ich um einen Wiederspruch zu legen?
Was soll dort genau stehen?

Gruß
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Muleta am 21.02.2008 um 19:24:48

Danka schrieb am 21.02.2008 um 19:09:08:
6 Monate?!!!! Meine jetzige Aufenthaltserlaubnis läuft Anfangmärz aus.... ich muss dann nicht wirklich ein halbes Jahr mit eine Fiktionsbescheinigung rumlaufen?! :D


ja, in Hessen dauert das häufig so lange.


Zitat:
Sie hat mir nicht gesagt, dass ich meinen Antrag zurück ziehen soll. Sie will schon darauf antworten. Nur heute würde ihre Antwort negativ ausfallen.


dann sagst Du, sie solle entscheiden - wenn der Fall so klar und einfach liegt, hätte sie das ja bestimmt schnell fertig.


Zitat:
Wie läuft die Prozedere genau?
Nächste Woche bekomme ich eine Antwort (gehe davon aus- negativ)
Wie viel Zeit habe ich um einen Wiederspruch zu legen?


Wir reden über Hessen, oder? Da gibt's keinen Widerspruch. Du hast einen Monat Zeit für eine Klage.


Zitat:
Was soll dort genau stehen?


in Anbetracht Deines Berufes, wirst Du Dir dafür wohl einen Anwalt leisten. Ansonsten zum Gericht gehen und den Rechtspfleger fragen - der hilft bei der Formulierung.

Muleta

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von wolbe am 21.02.2008 um 20:52:42
Nachdem was uns hier bekannt ist, kann ich dichnur ermutigen, das zu machen was muleta geschrieben hat. Bestehe auf einen schriftlichen Bescheid in dieser Angelegenheit.

Sollte dann dort tatsächlich eine Ablehnung rauskommen, mit der Begründung, Studienzeiten werden nicht angerechnet, würde ich den Rechtsweg beschreiten.

Wenn du nicht weis, was du da machen sollst, empfehle ich dir unbedingt einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Gruß Wolfgang

P.S. Halt uns doch bitte auf dem Laufenden, was mit deinem Antrag geschehen ist.

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 20:55:56

Muleta schrieb am 21.02.2008 um 19:24:48:
Wir reden über Hessen, oder? Da gibt's keinen Widerspruch. Du hast einen Monat Zeit für eine Klage.  

Wie gibt es in Hessen keinen Widerspruch? Echt?
Also das ändert doch die ganze Sache. Klagen will ich eigentlich nicht gern...

Ich werde mir zwar einen Anwalt wohl leisten können aber ich finde die Situation schon etwas merkwürdig: ich klage beim deutschen Statt den deutschen Staat...

Ich habe da eine andere Idee. Momentan bin ich in einer Stadt gemeldet, wo ich Hauptwohnsitz habe. Wegen meinem Job habe ich noch eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt (wo ich arbeite). Ich pendle zwischen den beiden Wohnungen. Wenn mir die ABH jetzt absagen soll, könnte ich mich in die andere Stadt mit dem Hauptwohnsitz ummelden und dort also die NE nochmal beantragen?! Oder werden die Kollegen es genauso machen, wie? Es geht nähmlich immer noch um Hessen... nur 100km westlicher...

[edit]Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi[/edit]



Danka schrieb am 21.02.2008 um 20:55:56:
P.S. Halt uns doch bitte auf dem Laufenden, was mit deinem Antrag geschehen ist.

Hallo Wolfgang,

das werde ich auf jeden Fall tun. Ob ich allerdings den Rechtsweg gehe... ich hoffe, es wird doch nicht nötig sein. Es ist sehr kostespielig, zeit- und nervenraubend. Aber vielleicht sollte ich es tun... schließlich geht es um mein Leben, meine Sicherheit und das Recht, das man hat aber erst bekommen muss ;)

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von SigSag am 21.02.2008 um 21:04:25
Naja, du musst dich ummelden. Dann muss die neue ABH deine Akte aus Hessen anfordern. Das kann auch dauern.
Im Übrigen hast du gegen jeden Bescheid eine Widerspruchsfrist von 2-4 Wochen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Hessen das anders macht oder machen darf als andere Bundesländer.....nur weil derzeit Koch und Ypsilanti um den Ministerposten streiten ;)

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Tippi am 21.02.2008 um 21:04:34

Danka schrieb am 21.02.2008 um 19:09:08:
6 Monate?!!!! Meine jetzige Aufenthaltserlaubnis läuft Anfangmärz aus.... ich muss dann nicht wirklich ein halbes Jahr mit eine Fiktionsbescheinigung rumlaufen?!


Nein, das musst du nicht.

Eine Möglichkeit wäre doch auch, die Verlängerung
der AE zu beantragen, erteilt zu bekommen und so-
fort nach Verlängerung der AE die NE beantragen.
(Am gleichen Tag  8-))

Gruß

Tippi


SigSag schrieb am 21.02.2008 um 21:04:25:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Hessen das anders macht oder machen darf als andere Bundesländer


Ob du dir das vorstellen kannst, spielt keine Rolle.

In Hessen ist das Widerspruchsverfahren weggefallen.

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 21.02.2008 um 21:52:19

Tippi schrieb am 21.02.2008 um 21:04:34:
Eine Möglichkeit wäre doch auch, die Verlängerung
der AE zu beantragen, erteilt zu bekommen und so-
fort nach Verlängerung der AE die NE beantragen.
(Am gleichen TagCool)  


Hallo Tippi,

ich habe die NE bereits beantragt. Und ich gehe davon aus, dass, wenn sie nicht erteilt wird, ich meine AE (§18) einfach für die weiteren 2 Jahren verlängert bekomme. Wie ich sagte, bekomme ich nächste Woche eine Antwort auf meinen Antrag auf die NE. Ich weiß nicht, macht es Sinn nach der Ablehnung die NE noch mal zu beantragen. Ich meine, wenn sie den Antrag ablehnen? Wenn der Widerspruchsverfahren tatsächlich weggefallen ist, bleibt mir dann nur die Klage. So sehe ich es auch. Und die Frage ist, wenn also die eine ABH jetzt ablehnt (warum auch immer :o), ob die andere nach der Ummeldung und vielleicht einer sorgfälltigeren Prüfung mir die NE erteilt? Oder schauen die Kollegen, dass die NE bereits von den anderen abgelehnt wurde und machen das Gleiche?

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Tippi am 21.02.2008 um 22:09:18
Danka,
du kannst auch eine AE beantragen, das macht oft bei
Geschäftsleuten Sinn, die beruflich viel unterwegs sind.

Aber auch bei "Normalos" muss nicht unbedingt eine FB
erteilt werden.

Gehe rechtzeitig vor Ablauf deiner AE - ca. 4 Wochen -
zu deiner ABH und stelle den Verlängerungsantrag.

Lass dir die AE verlängern und der Antrag auf NE läuft
weiter. Das dürfte keine Probleme geben.

Die ABH soll einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bzgl.
der NE zustellen.

Dann gehst du in deinen Fred, schreibst uns die Gründe
und wir schauen dann weiter.

Ich sehe eigentlich nicht, dass die Zeiten des Studiums
unberücksichtigt bleiben können. Und darum geht es ja
wohl in der Hauptsache.

Wenn du umziehst, heisst es nicht, dass die neue ABH
alles anders macht.

Wie diese dann entscheidet -  :wahrsag:

Gruß

Tippi


Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 22.02.2008 um 10:36:25

Tippi schrieb am 21.02.2008 um 22:09:18:
Lass dir die AE verlängern und der Antrag auf NE läuft
weiter. Das dürfte keine Probleme geben.  

HAllo Tippi,

deine Idee fand ich sehr gut und habe gleich bei meiner ABH angerufen. Sie meinten, dass sie es ungern machen würden, bzw. dass es überhaupt nicht geht. Entweder stelle ich den Antrag auf NE (habe ich bereits gemacht) oder auf Verlängerung meiner befristeten AE. Sie wollen ungern sich die doppelte Arbeit machen. Den Antrag auf NE habe ich also vor 2 Wochen gestellt. Anfangmärz läuft meine jetztige AE aus. Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass wenn die NE abgelehnt wird, bekomme ich meine AE quasi automatisch verlängert. Das kann ich auch gut nachvollziehen. Nur sie meinte auch, dass für die Entscheidung für eine NE muss auch eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden gemacht werden und das dauert in der Regel lange. Sie hat nicht gesagt wie lange. Es läuft alles auf eine Fiktionsbescheinigung aus, die ich wohl für eine längere Zeit bekommen werde. Tja im Sommer möchte in Urlaub ins Ausland...
Wir haben jetzt ausgemacht, dass ich am Montag anrufe und wir die Sache dann entgültig klären. Sie wollte es also nochmal genau überlegen.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass alle Entscheidungen hinausgezögert werden. Und man macht sich Sorgen jetzt um alles mögliche. Jetzt geht es nicht nur um eine NE sondern um die AE überhaupt. Sie schlug auch vor, meinen Antrag auf die NE zurück zu ziehen und den auf die Verlängerung der AE zu stellen. Den Antrag auf die NE könne ich auch später noch mal stellen.

Also, nicht schön, man wird auch noch unter Druck gesetzt...

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von thom am 22.02.2008 um 11:09:35

Danka schrieb am 22.02.2008 um 10:36:25:
Sie schlug auch vor, meinen Antrag auf die NE zurück zu ziehen und den auf die Verlängerung der AE zu stellen. Den Antrag auf die NE könne ich auch später noch mal stellen.
Sie wollen ungern sich die doppelte Arbeit machen.

Du könntest Sie ja darauf hinweisen, dass bei ihrem Vorschlag ebenfalls doppelte Arbeit entsteht. Wenn sie dabei bleibt, könnte man ihrem Vorschlag auch folgen.
thom

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 22.02.2008 um 11:30:16

thom schrieb am 22.02.2008 um 11:09:35:
Du könntest Sie ja darauf hinweisen, dass bei ihrem Vorschlag ebenfalls doppelte Arbeit entsteht. Wenn sie dabei bleibt, könnte man ihrem Vorschlag auch folgen.  


HAllo Thom,

du hast Recht. Die doppelte Arbeit entsteht so oder so. Man könnte sie nur vermeiden, wenn die NE zügig erteilt wird und ich nur für einige Wochen die Fiktionsbescheinigung bekomme. Da mir aber eine Absage schon angedeutet wurde, zweifle ich an dieser Variante, obwohl sie mir am liebsten wäre.

Ich schaue dann am Montag weiter und informiere alle hier gerne über die Entwicklung. Ich hoffe, dass ich hier weiterhin viel Unterstützung bekomme und dass mein Fall auch den anderen aliens hier helfen wird.

Grüße
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Tippi am 22.02.2008 um 11:58:55

Danka schrieb am 22.02.2008 um 10:36:25:
Sie wollen ungern sich die doppelte Arbeit machen.


Sorry, aber da du ja beide "Arbeiten" bezahlt, solltest
du auch auf Antrag Beide bekommen.

Die Sicherheitsüberprüfungen in Hessen dauern zwischen
zwei und sechs Monaten.

In manchen Ländern gibt es echt Probleme mit dem
Reisen mit einer FB.
Die FB ist nur in Verbindung mit der alten AE gültig,
wenn du ins Ausland verreist.
(lass dir die alte AE im Pass auf kei-
nen Fall ungültig stempeln - das ist WICHTIG)

Gruß

Tippi





Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 22.02.2008 um 14:33:46

Tippi schrieb am 22.02.2008 um 11:58:55:
Die Sicherheitsüberprüfungen in Hessen dauern zwischen
zwei und sechs Monaten.  

Hallo Tippi,

das ist aber überraschend für mich. Meine Sachbearbeiterin bei der ABH hat es wahrscheinlich nicht gewusst. Dann sehe ich für mich jetzt nur einen Weg. Ich beantrage jetzt noch die Verlängerung und lasse die befristete AE mir ganz normal in den Pass stempeln. Die Dauer der Entscheidung über die NE wird dann auf meinen Urlaub und sonst die Möglichkiet zu reisen keine Auswirkung haben. Vielleicht fühlt die Kollegin bei der ABH sich auch nicht unter Zeitdruck gesetzt und prüft alles genau nach, bevor sie eine Antwort gibt.

Vielen Dank, deine Informationen waren für mich sehr hilfreich.

Ich wünsche allen schönes WE

Grüße
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von gc am 23.02.2008 um 19:13:59
... ich hätte da mal eine ganz simple Erklärung für dein Problem:

bei deiner ABH arbeiten sie vermutlich noch mit alten Gesetzestexten und den Anwendungshinweisen zum Zuwanderungsgesetz Fassung 2005,
oder sie meinen jedenfalls das alles so genau im Kopf zu haben,
dass sie gar nicht mehr ins Gesetz gucken...

Nach den Anwendungshinweisen des BMI zum Zuwanderungsgesetz Fassung 2005 war die Anrechnung von Studiumszeiten nämlich ausgeschlossen. Diese Hinweise werden auch noch weiter benutzt, dürfen aber natürlich nur insoweit hinzugezogen werden, wie sich im Gesetz selbst nichts geändert hat. An der Stelle hat sich das Gesetz aber geändert, daher treffen die (ohnehin nur unverbindlichen und informellen) Anwendungshinweise des BMI an der Stelle auch nicht mehr zu!

Die Anrechnung der Studiumszeiten zur Hälfte wurde mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt, das seit 28.08.2007 in Kraft ist.

Also weise die ABH höflich drauf hin, dass das eine Neuregelung ist, dass die Anwendungshinweise des BMI sich deshalb insoweit erledigt haben, und bitte sie doch einfach mal im Gesetz selbst nachzuschauen...

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Wahrheitsfindung ... ;-)


im Übrigen:

mach es wie Muleta sagt, stell einen schriftlichen Antrag auf "Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, hilfsweise Erteilung einer NE", denn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG ist nämlich nicht nur genausogut, sondern von der Aufenthaltssicherheit sogar noch ein bischen besser als die NE... ;-)

Also besteht überhaupt kein Grund sich von vorneherein nur mit einer NE zufriedenzugeben.

gc

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von gc am 23.02.2008 um 20:24:29
Nachtrag:
hier sind die Anwendungshinweise des BMI zum ZuwG 2005,
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf
aber, wie gesagt, die Nr. 9.2.1.2 der Anwendungshinweise auf die deine ABH sich offenbar bezieht ist klar veraltetet, stattdessen gilt ohne Zweifel das neue Gesetz...!

gc

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 25.02.2008 um 09:11:25
Leute, ich kann es nicht glauben. Ich weine ja gerade!!! Das gint es einfach nicht.

Meine Sachbearbeiterin hat mir gesagt (eben am Telefon), dass es in "ihrem" Gesetz (Aufentahltsgesetz vom 2007) im §9 Punkt (4) nicht existiert. Und in "ihren" Anwendungshinweisen steht schwarz auf weiß, dass die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung für eine NE nicht anerkannt werden (Punkt) sie wird definitiv meinen Antrag auf die NE ablehnen (Punkt) Sie lässt es alles ein halbes Jahr durchlaufen und gibt mir im Juli-August die Ablehnung...dann bekomme ich bis Oktober 2010 eine befrisstete AE und esrt im November 2010 darf ich die NE noch mal beantragen.

Sagt mir, lesen wir in unterschiedlichen Gesetzen? Oder gibt es seit 2007 eine neue Auflage, die die Zeiten des Studiums weg gestrichen hat????

HAt hier jemand von Ausländern denn schon mit meinen Voraussetzungen (sprich die Hälfte des Studiumszeit) anerkannt bekommen? Wie ist es durchgegangen????
Ich verstehe die Welt nicht mehr. Die Sachbearbeiterin meint auf jeden Fall das Recht zu haben :o

Ich weiß jetzt nicht mehr weiter

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 25.02.2008 um 10:03:51
Das habe ich hier gefunden:http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212
04.pdf

"9.2.1 Der Ausländer muss seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zeiten im Besitz
eines nationalen Visums zählen mit (§ 6 Abs. 4 Satz 3). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit
von Auslandsaufenthalten ist § 9 Abs. 4 zu beachten. Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts (z.B. infolge verspäteter Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
können gem. § 85 bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.
9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs.
2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese
Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich,
dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden
muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen
Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber
hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift
in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet.
Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend
als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden.
9.2.1.2 Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 ab dem 1. Januar 2005 kommen
ebenfalls nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich angeordnet, dass § 9
(Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) für den Zeitraum eines Aufenthalts zum Studium
keine Anwendung findet. Damit können studienbedingte Aufenthaltszeiten nicht zur aufenthaltsrechtlichen
Verfestigung nach § 9 herangezogen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass
während des studienbedingten Aufenthalts, einschließlich eines Aufenthalts nach § 16 Abs.
4 (Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss), keine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden darf, sondern auch, dass diese Zeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht anrechenbar sind, wenn anschließend eine Aufenthaltserlaubnis
zu einem anderen Zweck erteilt worden ist. Eine Anrechenbarkeit kommt
auch deshalb nicht in Betracht, weil Studenten nur eingeschränkt erwerbstätig sein können
und im erlaubten Rahmen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten, so dass ohnehin die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 regelmäßig
nicht erfüllt sind. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers ersichtlich nur diejenigen Ausländer einen auch im Nachhinein nicht mehr
beschränkbaren Aufenthaltsstatus erhalten sollen, die über einen beständigen Zeitraum eine
eigenständige Erwerbsgrundlage gefunden haben und bei denen daher von einer erfolgreichen
Integration auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Dies
kann bei einem Studenten, auch wenn er im Anschluss an ein erfolgreiches Studium eine
erste Anstellung erhalten hat, noch nicht angenommen werden.


Demnach hat meine Sachbearbeiterin Recht, wenn ich es richtig verstehe: die Zeiten mit der Aufenthaltsbewilligung bis 2005 für die 5 Jahre, die für eine NE erforderlich sind, nicht angerechnet werden.

Ist es wirklich so? Dann widersprechen die schönen Hinweise dem Gesetz, oder man liest das Gestz irgendwie falsch.

Hilft mir bitte, es zu verstehen.

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von minifan am 25.02.2008 um 10:15:04
Guten Morgen Danke, ich lese Deine Geschichte schon seit Tagen und finde sie traurig.

Ich verstehe Dich ganz gut. Du hast Dein Bestes gegeben und kommst nun nicht weiter, weil Dein Schicksal nun in anderen Händen liegt.

Ich würde nochmals zur Ausländerbehörde fahren, mit Ausdruck aller Gesetze und Anwendungshinweise, die für die Anrechnung der Studienzeiten sprechen. Sage der Sachbearbeiterin, dass Du nicht mit ihr sprechen möchtest, weil die Diskussion nichts weiter bringt (aber höflich). Du möchtest mit ihrem Chef sprechen und die Sache schnell und gerecht erledigt haben. Es wäre total schwachsinn und ungerecht für Dich, ein halbes Jahr auf eine Ablehnung warten zu müssen.

Rufe die Behörde für Ausländergelegenheiten in Wiesbaden (Innenministerium?) an. Frage einen Zuständigen dort, wie er die Sache sieht. Falls er für Dich sprechn kann, notiere den Namen und frage ihn, ob er Dir weiterhelfen kann. Wenn Du die Telefonnummer nicht hast, rufe das Innenministerium in Berlin an (030-186810). Spreche mit der Abteilung für Ausländer und Asyl und frage dort nach einen Ansprechpartner in Hessen.

Ich würde alles versuchen, weiter kämpfen, denn die Hälfte Deines Schicksals liegt doch in Deiner Hand.

Viel Glück und Erfolg!

minifan

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 25.02.2008 um 10:52:28
Hallo minifan,

vielen Dank für deine Unterstützung. Deine Idee mit Innenministerium finde ich sehr gut. Ich rufe dort gleich an.

Am kommenden Donnerstag gehe zu meiner ABH, ich werde dort wirklich mit der Abteilungsleiterin sprechen wollen.

Gelten denn diese veralteten Anwendugshinweise Möglicherweise doch noch? Vielleicht nur in Hessen?

Es ist schon sehr doof, sie sagt nur über "ihres" Gesetz und hat dort kein Punkt (4), sondern liest nur im Punkten (1 und 2).- Blöd ist alles sehr aber ich will nicht aufgeben. Es ergärt mich einfach, dass es alles so verwickelt ist und unverständlich und dass man von irgendwas abhängig ist, was man nicht kennt...

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von schweitzer am 25.02.2008 um 15:27:42

Danka schrieb am 21.02.2008 um 18:20:14:
Lieber Schweitzer,

warum bist du nicht mein Sachbearbeiter bei der ABH?  
Oh, Danke für soviel: :lob:  - Tja Danka, ich hab zwar allerhand "tickets", das aber gerade nicht  ...

Deine Sachbearbeiterin ist scheint allerdings wirklich nicht auf dem neuesten Stand zu sein - das mag man ja vorübergehend noch entschuldigen können -dass sie das aber so beharrlich verteidigt ist schon ein ganz schön starkes Stück. (Sie hat nicht einmal Recht, wenn sie behauptet im früheren § 9 hätte es gar keinen Absatz 4 gegeben, der hatte allerdings einen völlig anderen Wortlaut als der jetzige und bezog sich auf straffällige Ausländer - aber es gab ihn!!! - Doch das nur am Rande.)

Noch einmal ganz klar: Der § 9 AufenthG ist vom Wortlaut und von einigen seiner Intesionen her mit dem 28.08.2007 erheblich geändert worden. Insoweit sind die Vorläufigen Anwendungshinweise, die Du hier zitiert hast, genauso veraltet wie der frühere Gesetzestext. - Leider hat es bezogen auf den §§ 9 mit dem Inkrafttreten des 2. ZuwGÄG keine neuen Anwendungshinweise gegeben - das heißt aber nicht, dass die alten noch richtig sind! -

Zu den §§ 9a - c (Daueraufenthalt/EG) gibt es neue Anwebndungshinweise und die für Deinen Fall maßgebliche Passage lautet (fast) unmissverständlich:


Zitat:
Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt Artikel 4 der Daueraufenthalt-Richtlinie um,
der vorsieht, dass sich ein Ausländer fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig
in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben muss. Zeiten des Besitzes eines nationalen
Visums werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angerechnet. Zur Bestimmung der
erforderlichen Aufenthaltsdauer muss auch die Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten
nach § 9c AufenthG beachtet werden.


"fast" - weil statt § 9c in der letzten Zeile ohne Zweifel § 9b stehen müsste, denn dort geht es um die Regelung der Anrechnung von Aufenthaltszeiten (im 9c geht es um den Lebensunterhalt) - insoweit dürfte es sich da nur um einen Schreibfehler handeln.

Man kann und muss sich also auch hier an den eindeutigen Gesetzestext halten, der sagt - Studenzeiten werden zur Hälfte angerechnet!

Es gibt insoweit weder für den Daueraufenthalt/EG noch für die NE keine Unterscheidung von Studienzeiten vor dem 01.01.2005 und danach mehr!

Ich schreibe das alles, um Dir noch einmal Mut zu machen - wenn alles so ist, wie Du es hier schreibst, hast Du das geltende Recht auf Deiner Seite.

Gibt es in Deiner Nähe nicht eine gute Migrationsberatungsstelle oder auch einen Ausländerbeauftragten, der Dich unterstützen könnte - Eine derartige und fortgesetzte Gesetzesfehlinterpretation wie hier in Deinem Falle kann und darf bei allem Respekt für die Arbeitsbelastung behördlicher Stellen nicht hingenommen und muss auch für die Zukunft augeschlossen werden (deshalb mein Hinweis mit dem Ausländerbeauftragten).

Dir wünsche ich von Herzen Erfolg - ich halte es auch für völlig gerechtfertigt, jetzt, vor möglicher Ablehnung und damit einhergehender Verzögerung und juristischem Aufwand, um einen direkten Termin beim Vorgesetzen der Sachbearbeiterin zu bitten!

=schweitzer=



Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Muleta am 25.02.2008 um 16:03:47

schweitzer schrieb am 25.02.2008 um 15:27:42:
Gibt es in Deiner Nähe nicht eine gute Migrationsberatungsstelle oder auch einen Ausländerbeauftragten, der Dich unterstützen könnte


z.B. durch die Spende eines neuen Gesetzestextes... ? (naja, dürfte wohl nicht angenommen werden).

Mal im Ernst: Veraltete Gesetzestexte kann es einfach nicht mehr in den zuständigen Behörden geben - jedenfalls nicht an den Arbeitsplätzen, an denen das Tagesgeschäft abläuft. Also muss man dort leider an fehlende fachliche Kompetenz oder Schlimmeres denken, so dass auch ein Anwalt ggf. keine schlechte Idee wäre.

Muleta

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von schweitzer am 25.02.2008 um 16:34:24

Muleta schrieb am 25.02.2008 um 16:03:47:
z.B. durch die Spende eines neuen Gesetzestextes... ?


So ein Quatsch, witzig finde ich solche Sprüche jedenfalls nicht!  >:( -

Ein Ausländerbeauftragter könnte sehr wohl einzelfallbezogen als auch grundsätzlich bei einer Sache mit genereller Bedeutung (und davon kann man hier sicher ausgehen) Unterstützung geben, wenn berechtigte Interessen eines Migranten durch eine Behörde nicht angemessen gewürdigt oder beachtet werden. Ich kenne nicht bloß einen, der das auch engagiert so tut ... - Ein Anwalt muss zunächst mal immer bezahlt werden - ich mag deshalb, so es denn sinnvoll erscheint, immer erst den Rat geben, sich anderweitig Hilfe zu holen.


=schweitzer=

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 25.02.2008 um 18:07:00
Ich danke euch vielmals für eure Unterstützung!

Ich habe heute bei einer Rechtberatung bei einer anderen Ausländerbehörde angefragt. Morgen wird mir eine Antwort dazu gegeben. Ich bin jetzt sehr gespannt. Es ist auch eine Hessische ABH und dürfte also die gleichen Regeln und "Gesetze" haben.

Ich schreibe hier morgen wieder.

Und Schweitze, du hast natürlich Recht: so etwas darf nicht einfach unbeachtet bleiben, da die anderen Ausländern dort dann gleich falsch behandelt werden. Ich versuche es. Aber so viel Mut und Kraft habe ich auch nicht, um dort nor vor Gericht zu gehen. Ich habe meine Arbeit und haben dort viel Stress und sehr wenig Zeit... aber ich werde es versuchen und so weit gehen, wie es nun geht.

Schönen Abend
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Muleta am 25.02.2008 um 19:05:36

schweitzer schrieb am 25.02.2008 um 16:34:24:
So ein Quatsch, witzig finde ich solche Sprüche jedenfalls nicht!  >:( -

Ein Ausländerbeauftragter könnte sehr wohl einzelfallbezogen als auch grundsätzlich bei einer Sache mit genereller Bedeutung (und davon kann man hier sicher ausgehen) Unterstützung geben,


Hallo schweitzer,

es ging mir nicht darum, die Möglichkeiten von Migrationsberatungen oder Ausländerbeauftragten klein zu reden. Sondern darum aufzuzeigen, dass bei der konkreten Ausländerbehörde (bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin) offensichtlich sehr tiefgreifende Probleme vorliegen, die gerade nicht auf veraltete Gesetzestexte zurück zu führen sind.

Bei wem sich ein Betroffener dann Hilfe holen möchte, bleibt ihm selbst überlassen.


Zitat:
Ein Anwalt muss zunächst mal immer bezahlt werden - ich mag deshalb, so es denn sinnvoll erscheint, immer erst den Rat geben, sich anderweitig Hilfe zu holen.


ein Anwalt hat aber auch den Vorteil, dass er klipp und klar für seinen Auftraggeber arbeitet, ausschließlich dessen Interessen vertritt und seinem Manadanten, sofern nötig, auch in einem Klageverfahren noch zur Seite steht. In Anbetracht von ...


Danka schrieb am 21.02.2008 um 09:24:39:
Arbeitsvertrag: unbefristet (Manager)
Wohnung und Unterhalt: gut gesichert


...fällt die individuelle Abwägung zwischen
- "ich beauftrage einen Profi, der mein Recht durchsetzt, mir den ganzen Stress abnimmt und den ich dafür auch entsprechend bezahle" und
- "mir ist besonders wichtig, dass es kostenlos ist"
möglicherweise anders aus, als bei engen finanziellen Verhältnissen - selbst wenn das Resultat am Ende identisch sein sollte.

Muleta

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 26.02.2008 um 11:51:05
Hallo,

ich habe einige neue und positive Nachrichten.

Erstens, hat mit der Rechtsberater bei einer zu dem Fall angefragten ABH eine positive Antwort gegeben. Er hat mit dem zuständigen Bereichsleiter gesprochen und die Antwort war, dass die Studiumzeit zur Hälfte angerechnet wird.

Darafhin habe ich bei meiner ABH angerufen und mit dortiger Bereichsleiterin gesprochen. Sie wird sich der Fall genau anschauen und sagt mir nächste Woche Bescheid.
Um ehrlich zu sagen, es wird auch Zeit. Denn meine AE im Pass läuft nächste Woche aus.

Ich hoffe jetzt sehr auf die positive Entscheidung. Auf jeden Fall hat sie gesagt, dass ich den halben Jahr nicht warten muss. Sie wird sich diese Woche entscheiden und ich bekomme ein Bescheid. Zu diesem Bescheid darf ich mich innerhalb von einer Woche äußern. Also, wenn es negativ wird, darf ich eine Stellung beziehen und eine Wiederaufnahme oder ähnliches ansprechen, bzw. den Antrag auf die NE zurückziehen. Ich muss also nicht den halben Jahr warten, bis auch die Sicherheitsbehörde die Prüfung durchgeführt hat. Wenn ich den Antrag zurückziehe, bekomme ich einfach eine befrisstete AE verlängert und muss nicht mit einer Fiktionsbescheinigung rum laufen (damit kann man nicht wirklich reisen).

Jetzt muss ich nur noch eine Woche warten. Es ist zwar eine Zitterpartie, aber eine Hoffnung auf jeden Fall.

Ich danke euch allen ganz herzlich für die wertvollen Ideen und Unterstützung.

Ich schreibe hier natürlich, wie es entschieden wird.

LG
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Danka am 29.02.2008 um 17:57:21
Liebe Experten,
lieber Schweitzer,
liebe Tippi,

vielen Dank euch für die großartige und hilfreiche Unterstützung.
Ich war jetzt am Donnerstag bei meiner ABH. Die Sachbearbeiterin hat ihren Fehler eingestanden. Sie hatte im alten Gesetz nachgeschaut. Jetzt bekomme ich meine NE und zwar sehr zügig. Ich muss nur die Prüfung beim Kriminalamt abwarten. Sie läuft dort bereits. Bis Juni kommt eine Antwort.

Mir ist wirklich ein Stein vom Herzen gefallen.
Und Schweitzer, du hast Recht, ab jetzt passiert es keinem Ausländer dort mehr, denn die Kollegin wird jetzt in der aktuellen Gesetz-Ausgabe nachschauen 8-)

Ich weiß echt nicht, wie ich mich bei euch noch bedanken kann.
Kann man bei euch hier irgedwie spenden? Ich würde es sehr gerne machen, um diesen wertvollen Portal zu unterstützen.

Danke
und ganz liebe Grüße
Danka

Titel: Re: Anrechnung der Studiumzeit ist nur Märchen?!
Beitrag von Tippi am 29.02.2008 um 18:25:56

Zum Ersten - Glückwunsch.

Zum Zweiten - hier gehts zu unserem http://www.info4alien.de/tippi/smilies/smilie_sparschwein.gif

Gruß

Tippi

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