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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
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Beitrag begonnen von siggi73 am 19.02.2008 um 12:42:55

Titel: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von siggi73 am 19.02.2008 um 12:42:55
Mein Mann hat im November eine Fiktionsbescheinigigung erhalten. Diese wurde letzte Woche verlängert, weil die Akte nicht vorliegt.

Er hat ein abgeschlossenes Studium, sucht Arbeit und absolviert parallel ein Aufbaustudium.
Ende November haben wir geheiratet (ich bin Deutsche).
Er hat nun endlich eine Arbeitsstelle entsprechend seiner Ausbildung gefunden. Diese kann er jedoch nicht antreten, da die ABH keine Änderung vornehmen kann.

Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten?

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von wolbe am 19.02.2008 um 12:54:03
Hallo siggi73,

ich gehe jetzt mal davon aus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetungen (z.B. Sprachkenntnisse) erfüllt sind. Dann hätte dein Mann einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis würde dann auch zur Erwerbstätigkeit jeglicher Art berechtigen.


siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 12:42:55:
Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten

Schildere doch mal dem Sachbearbeiter deine Lage und sage ihm, dass dein Mann eine Arbeitsstelle hätte und frage mal nach, wie lange es noch dauern könnte.
Es ist hier halt nicht ersichtlich, warum die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt werden konnte. Liegen vielleicht Versagungsgründe vor oder ist die bekannt, warum die ABH noch nicht entschieden hat. Weis die ABH das ihr verheiratet sind und dass du deutsche StA bist?


siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 12:42:55:
Er hat nun endlich eine Arbeitsstelle entsprechend seiner Ausbildung gefunden

Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, wäre dies noch nicht einmal erforderlich, da er aufgrund seiner deutschen Frau jede Erwerbstätigkeit genehmigt bekommen muß.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von siggi73 am 19.02.2008 um 13:15:17
Hallo, Wolbe,

vielen Dank für die Antwort.

Studiert hat er in Deutschland.

Hatte vor 3 Wochen mit der ABH telefoniert, er selber ruft jede Woche an:
Akte ist zur Routineüberprüfung nach Ablauf der regulären Aufenthaltserlaubnis weg und eben noch nicht zurück, das dauert.
Über unsere Heirat hatten wir die ABH bereits im Dezember informiert.

Sie können ohne Akte nichts ändern, war die bisherige Auskunft. Punkt.

Bin ratlos.

Gruß
Siggi

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von trixie am 19.02.2008 um 13:27:04

siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 12:42:55:
Diese kann er jedoch nicht antreten, da die ABH keine Änderung vornehmen kann.  

Ich gehe davon aus, dass dein Mann noch eine AE nach § 16 hat. Auch da dürfte er 90 Tage im Kalenderjahr arbeiten, das wären über vier Monate im Stück. Bis dahin dürfte die Akte doch wohl wieder von der Prüfung zurück sein, um ihm die "richtige" AE zu erteilen.

trixie

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von thom am 19.02.2008 um 14:54:57

siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 13:15:17:
Akte ist zur Routineüberprüfung nach Ablauf der regulären Aufenthaltserlaubnis weg  
Ist sie weg, weil die Routineprüfugen für die neue AE noch laufen, oder haben diese noch nicht mal begonnen?
(Auch falls ein Scheineheverdacht entstanden ist, weil Ihr auf den letzten Drücker geheiratet habt, hätte der längst bearbeitet werden müssen.)
Man sollte den Gruppen-oder Amtsleiter fragen, was die Auskunft der "abwesenden Akte" bedeutet, wann die neue AE voraussichtlich erteilt wird  und ob der neue Arbeitgeber entsprechend informiert werden kann.

thom

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von Sondra am 19.02.2008 um 14:58:28

trixie schrieb am 19.02.2008 um 13:27:04:
Ich gehe davon aus, dass dein Mann noch eine AE nach § 16 hat.

Nee

siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 12:42:55:
Mein Mann hat im November eine Fiktionsbescheinigigung erhalten. Diese wurde letzte Woche verlängert, weil die Akte nicht vorliegt.


siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 13:15:17:
Akte ist zur Routineüberprüfung nach Ablauf der regulären Aufenthaltserlaubnis weg

Wohin?


siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 12:42:55:
die ABH keine Änderung vornehmen kann

Erlaube ich mir, für ein "Gerücht" zu halten. Wenn er hier studiert hat, sich zur Zeit in einem Aufbaustudium befindet und ihr in D geheiratet habt, dürften alle "Akte" 100% und von allen Seiten überprüft worden sein.

Er / ihr hat / habt einen Anspruch auf Erteilung der AE nach § 28 Absatz 1 AufenthG (mit Arbeitsberechtigung). Ich würde an deiner Stelle gleich beim Dienststellenleiter (oder Bürgermeister) vorstellig werden (zusammen mit meinem Mann) und nicht ohne AE wieder weg gehen. Punkt.

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von trixie am 19.02.2008 um 17:12:40

Sondra schrieb am 19.02.2008 um 14:58:28:
Zitat von trixie am Heute um 13:27:04:
Ich gehe davon aus, dass dein Mann noch eine AE nach § 16 hat.  
Nee  


Warum sollte der Mann keine AE nach § 16 AufenthG haben, die ihm die Arbeitsaufnahme (90 Tage im Halbjahr) ermöglicht? Die ausgestellte FB "sichert" ihm seinen bisherigen AT, bis über seine AE nach 28 (1) entschieden ist.

trixie

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von Sondra am 19.02.2008 um 18:35:00

trixie schrieb am 19.02.2008 um 17:12:40:
Die ausgestellte FB "sichert" ihm seinen bisherigen AT, bis über seine AE nach 28 (1) entschieden ist.

Stimmt - 'tschuldigung  :-[ . Habe mich "beim Ministerium" schlau(er) gemacht - und zitiere für die Fragestellerin (das kann der Ehemann auch dem potenzielen AG zeigen)


Zitat:
81.4 In Absatz 4 wird eine Sonderregelung für die Fälle getroffen, in denen der Betroffene bereits einen Aufenthaltstitel besitzt.

81.4.1 In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. einer Niederlassungserlaubnis) gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Antrag rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels - gestellt wird. Eine Erlaubnisfiktion wäre in diesen Fällen nicht ausreichend, da damit insbesondere die Frage der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit offen bliebe. Sonderregelungen, die diese Frage im sozialrechtlichen Bereich punktuell klären müssten, werden hierdurch entbehrlich. Vielmehr ist die Frage damit für das gesamte Sozialrecht geklärt.



Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von siggi73 am 20.02.2008 um 08:35:32
Hab da leider doch noch ein paar Fragen:

er ist ja noch gar nicht dazu gekommen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, da wir immer die Auskunft bekamen, ohne Akte ist ein Antrag nicht möglich.

Akte ist unterwegs zwecks Routineüberprüfung auf seinen Verlängerungsantrag vor der Hochzeit.

AE gemäß § 16 hat er noch, nur endet das Semester, er fängt an zu arbeiten und ist nicht mehr eingeschrieben, d.h. der festgeschriebenen STatus "zu Studienzwecken" entfällt".
Oder soll er sich doch einschreiben? Aber die Studiengebühren für ein Aufbaustudium......

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von schweitzer am 20.02.2008 um 08:43:51

siggi73 schrieb am 20.02.2008 um 08:35:32:
ohne Akte ist ein Antrag nicht möglich.


Für diese Aussage würde ich gern mal die Rechtsgrundlage sehen ... - ich halte sie für schlicht und ergreifend falsch!!!

=schweitzer=

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von trixie am 20.02.2008 um 08:54:27

siggi73 schrieb am 20.02.2008 um 08:35:32:
er ist ja noch gar nicht dazu gekommen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen,

Einen Antrag kann er immer stellen. Sollte aber den Antrag noch entschieden werden können, bekommt er eine FB mit den Auswirkungen wie bereits beschrieben.


siggi73 schrieb am 20.02.2008 um 08:35:32:
AE gemäß § 16 hat er noch, nur endet das Semester

... das könnte dann natürlich sehr haarig werden. Damit würde auch die Berechtigung der Arbeitsaufnahme entfallen, die er im Moment noch nach § 16 AufenthG hat.


siggi73 schrieb am 20.02.2008 um 08:35:32:
Oder soll er sich doch einschreiben?  

IMHO müßte er da auch die Zustimmung der ABH haben.

Ich würde einfach einmal mit dem Sachgruppenleiter sprechen.

trixie

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von thom am 20.02.2008 um 10:43:48

siggi73 schrieb am 20.02.2008 um 08:35:32:
er ist ja noch gar nicht dazu gekommen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, da wir immer die Auskunft bekamen, ohne Akte ist ein Antrag nicht möglich.  
hat er die Heiratsurkunde selbst vorgelegt? Dann könnte man einen wirksamen Antrag auf AE § 28 unterstellen und auf einem Entscheid bestehen. Ansonsten muss das sofort nachgeholt werden, hier besser nicht beim Sachbearbeiter, sondern mit einer Erklärung zum bisherigen Ablauf und zur Dringlichkeit bei der Leitung.
thom

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von Ulf am 20.02.2008 um 18:57:48

siggi73 schrieb am 19.02.2008 um 13:15:17:
Hatte vor 3 Wochen mit der ABH telefoniert, er selber ruft jede Woche an:
Akte ist zur Routineüberprüfung nach Ablauf der regulären Aufenthaltserlaubnis weg und eben noch nicht zurück, das dauert.
Über unsere Heirat hatten wir die ABH bereits im Dezember informiert.


Anträge kann man notfalls auch ohne Formblatt stellen, an der Pforte abgeben, in den Behördenbriefkasten einlegen, zufaxen.
Hier steht immerhin eine Amtshaftungsmöglichkeit wg. Verdienstausfalls im Raum.

Wer hat denn lt. ABH die Akte bekommen?

Gruß, ULF

Titel: Formfehler?
Beitrag von siggi73 am 22.02.2008 um 12:46:28
Also,
wir waren gestern auf der Ausländerbehörde. Zustand fast unverändert, aber immerhin: arbeiten kann er, Unterlagen zur Heirat sind in der Akte eingeheftet, können aber erst nach abgeschlossener Überprüfung wegen Terrorgefahr weiterbearbeitet werden.
Ich war zum ersten Mal mit: gibt es da einen Formfehler unsererseits?
Er hatte 14 Tage vor unserer Heirat einen Antrag auf Verlängerung wegen des Studiums gestellt, da das mit der Heirat erst mal nicht so einfach war.
Die Heiratsurkunde hat er dann im Dezember einfach eingereicht.
Hätte da noch irgendwas ausgefüllt werden müssen? Davon haben sie gestern auch keinen Ton gesagt. Wär das peinlich....

Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von trixie am 22.02.2008 um 13:04:06

siggi73 schrieb am 22.02.2008 um 12:46:28:
Die Heiratsurkunde hat er dann im Dezember einfach eingereicht.
Hätte da noch irgendwas ausgefüllt werden müssen?  

Er hätte einen Antrag für einen Aufenthaltszweckwechsel zu § 28 (1) stellen müssen. Nur die Abgabe der Heiratsurkunde bedeutet ja nicht gleichzeitig, dass die AE geändert werden soll.  ;)

Da lag wohl - sicherlich aus Unwissenheit - ein kleiner Fehler bei euch. Der wurde jetzt ja scheinbar behoben.

trixie


Titel: Re: AE nach Fiktionsbescheinigung, wann?
Beitrag von siggi73 am 27.02.2008 um 16:19:53
Also,

er hat jetzt sicherheitshalber noch einen formlosen Antrag auf Aufenhaltswechsel zu § 28 (1) gestellt.

Danke für Eure Hinweise, da wäre ich nicht draufgekommen. Und die Übergangsregelung. Und einiges mehr...

Ich hab gesehen, daß es jetzt einen ähnlichen Beitrag unter Familie gibt, daher noch die Anmerkung/Frage:
Verstehe das nicht ganz: wenn man die Heiratsurkunde abgibt und danach 5x nachhakt, wann die AE geändert werden kann, müssen sie einen doch darauf hinweisen, wenn man was schriftlich einreichen sollte....

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