i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verzwickte Situation
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1202054037

Beitrag begonnen von geishirtle am 03.02.2008 um 16:53:56

Titel: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 03.02.2008 um 16:53:56

Hallo,
Ich hoffe, dass mir hier jemand, der auf einer Auslaenderbehoerde gearbeitet hat, einen Rat geben kann.
Meine Eltern sind gebuertige Deutsche (Deutsche Vorfahren) u. leben in Deutschland. Mein Vater war in die USA ausgewandert, wurde dort Amerikaner, heiratete meine deutsche Mutter, war bei meiner Geburt noch Amerikaner und zog dann wieder mit meiner Mutter u. mir zurueck nach D. Er ist mittlerweile wieder Deutscher.
Von Geburt her bin ich Amerikanerin, war leider noch nie Deutsche.
Ich wohnte vom 1. Lebensjahr bis ich knapp 20 J. alt war mit meinen Eltern in D., abolvierte dort das Abitur, meine Muttersprache ist Deutsch, alle meine Verwandten wohnen in D., etc.  Aus komplizierten Gruenden wohne ich seit Jahren in den USA, moechte aber schon seit langem wieder nach D. ziehen, um in der Naehe meiner Eltern, Bruder u. anderen Verwandten zu wohnen.

Wir moechten diesen Sommer entgueltig nach D. ziehen und hier nun die grosse Frage- kann ich mich um einen Aufenthaltstitel fuer mich, meinen Mann u. Kinder bemuehen, der nicht von einem Sprachstudium (mein Mann spricht gut Deutsch), einem Universitaetsstudium (habe schon ein Masters) oder einer Arbeitsstelle abhaengig ist?

In anderen Worten, mein Mann wird weiterhin durch seine amerikanische Firma per Internet arbeiten. Krankenversicherung koennen wir durch die AOK bekommen, da ich frueher bei ihnen versichert war.  Wir moechten u. brauchen beide nicht fuer einen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Finanziell waere bei uns alles in Ordnung, wir haben auch Grundbesitz in D., keine Straftaten, etc.

Waere es besser, wenn ich mich jetzt schon, von den USA aus, um einen Aufenthaltstitel bemuehen wuerde?  Und was genau muessten wir machen, damit wir die besten Chancen fuer eine Genehmigung haetten?

Herzlichen Dank im voraus.

D.



Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Einbeck am 03.02.2008 um 17:21:06
Darf zunächst fragen, wann bist Du geboren, wann haben Deine Eltern geheiratet
und war Deine Mutter bei Deiner Geburt noch Deutsche STA oder in den USA eingebürgert.

Eheliche Kinder deutscher Mütter sind seit  1975 siehe RuStAÄndG 1974
auch deutsche Staatsangehörige,  für vor dem Stichtag/ vor der Gesetzesänderung geborene Kinder gab es Übergangsregelungen mit Erklärungsrechten (Erwerb dt. StA auf Erklärung)

Durch das neue StA. Gesetz wurde aber einige alte, jetzt überflüssige Regelungen, aufgehoben.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Mikael321 am 03.02.2008 um 18:27:42

geishirtle schrieb am 03.02.2008 um 16:53:56:
Von Geburt her bin ich Amerikanerin, war leider noch nie Deutsche.
Das kannst du ja so gar nicht sagen. Vielleicht hast du die Staatsbürgerschaft bei der Geburt erworben, und weist es nicht. Das du nur einen USA Pass hast, ist kein Beleg dafür, das du KEIN Deutscher bist.

Wie Einbeck schon schrieb : Eheliche Kinder deutscher Mütter sind seit 1975
auch deutsche Staatsangehörige . Bei Vater Deutsch sowieso. Vielleicht solltest du mal genau recherchieren, wann dein Vater / Mutter Deutsch waren.


Micha


Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 04.02.2008 um 03:56:12

Ich bin leider "schon" in den 60iger Jahren geboren. Meine Mutter war damals Deutsche, mein Vater noch Amerikaner. Meine Eltern wussten 1974 anscheinend nichts von den <<Übergangsregelungen>> und beantragten die deutsche Staatsbuergerschaft werde fuer mich, noch fuer meinen Bruder (er lebt mit einem amerikanischen Pass seit Geburt in D. und kann nur Schulenglisch  :))

Auch habe ich versucht durchs BVA in Koeln die doppelte Staatsangehoerigkeit zu beantragen. Bilanz nach 5 Jahren: Ein guter deutscher Anwalt, hunderte von Papierstapel hin u. her, mehrere BVA Sachbearbeiter, die kein "oeffentliches Interesse" in meinen Antraegen finden koennen (trotz wirklich gut  fundierter Argumentation) und so langsam bin ich am Ende meiner Moeglichkeiten angelangt.  :'(

Ich kenne von meiner Jugend her persoenlich  Frau Erika Reinhardt, lange Jahre im Bundestag,  Sebastian Koch war mein Nachbar ("Das Leben der Anderen"),  ich war in einer Schultheatergruppe mit Natalie Woerner, usw.  Sollte ich es statt durch den normalen Papierkrieg mit Beziehungen versuchen oder wuerde das wie ,,Vetterleswirtschaft" aussehen?

Danke vielmals.

D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Muleta am 04.02.2008 um 09:18:53

geishirtle schrieb am 04.02.2008 um 03:56:12:
Auch habe ich versucht durchs BVA in Koeln die doppelte Staatsangehoerigkeit zu beantragen. Bilanz nach 5 Jahren: Ein guter deutscher Anwalt, hunderte von Papierstapel hin u. her, mehrere BVA Sachbearbeiter, die kein "oeffentliches Interesse" in meinen Antraegen finden koennen (trotz wirklich gut  fundierter Argumentation)


wenn die Argumentation wirklich so gut ist und alles ausreichend nachgewiesen wurde, dann ist auf Bescheidung zu bestehen und Klage zu erheben. Das ist für Dich letztlich auch billiger, denn der Anwalt wird sich den (letztlich nutzlosen) Papierkrieg wohl auch entsprechend bezahlen lassen. In der Praxis sind Fälle mit erfolgreicher doppelter StBürgerschaft allerdings nur selten schlüssig nachweisbar - wenn die Voraussetzungen vorliegen ist das Verfahren allerdings in 1-2 Jahren über die Bühne gebracht.

Hinsichtlich der Rückkehr nach D ist dann wohl das allgemeine Prozedere zu beachten: Antragstellung auf AE nach der Einreise möglich (§ 41 AufentV), Arbeitsgenehmigung nach § 18 AufenthG i.V.m. 34 BeschV. Außerdem hättest Du wohl unproblematisch die Möglichkeit, die in D Einbürgern zu lassen (ohne doppelte StA).

Muleta

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von wolbe am 04.02.2008 um 09:54:30

Muleta schrieb am 04.02.2008 um 09:18:53:
Außerdem hättest Du wohl unproblematisch die Möglichkeit, die in D Einbürgern zu lassen (ohne doppelte StA).  


Es müssen aber die für eine EInbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erfüllt sein (oder habe ich was überlesen?) Von deinem Aufenthalt vom 1. bis zum 20. Lebensjahr können nur maximal 5 Jahre berücksichtigt werden.


Muleta schrieb am 04.02.2008 um 09:18:53:
Hinsichtlich der Rückkehr nach D ist dann wohl das allgemeine Prozedere zu beachten: Antragstellung auf AE nach der Einreise möglich (§ 41 AufentV), Arbeitsgenehmigung nach § 18 AufenthG i.V.m. 34 BeschV.  


Es sehe derzeit leider auch keine andere Möglichkeit.

Gruß Wolfgang

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Ralf am 04.02.2008 um 11:36:52

Muleta schrieb am 04.02.2008 um 09:18:53:
wenn die Argumentation wirklich so gut ist und alles ausreichend nachgewiesen wurde, dann ist auf Bescheidung zu bestehen und Klage zu erheben.

Wobei sich aus dem Vortrag nicht klar ergibt, ob und
ggf. was denn nun eigentlich formell beantragt wurde.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 04.02.2008 um 15:19:52

Ich kann  hier so oeffentlich nicht mehr ins Detail gehen, hoffe aber, dass Ihr mir trotzdem noch weiter helfen koennt.  Verstehe ich richtig, dass der einzige Weg einen Aufenthaltstitel fuer D. zu beantragen, auf Folgendem basiert?

1. Mein Mann belegt am Goethe Institut (geht auch Volkshhochschule??) einen Deutschkurs/ Integrationskurs

Wie gut bzw. schlecht darf er denn Deutsch sprechen, dass er ueberhaupt noch fuer einen solchen Kurs qualifiziert ist? Wieviel Zeit wuerde uns das bringen? (Monate? Jahre?) Und koennte ich dann mit unseren Kindern auch zu der Zeit in D. wohnen?

Koennten wir dann diese Zeit zu den 5 Jahren dazurechnen, die ich in Form von 19 Jahren schon als Jugendliche in D. verbracht hatte?

2. Ich bemuehe mich um eine Arbeitsstelle (kann die auch bei einer Volkshochschule auf Honorarbasis sein??)

3. Ich beginne noch ein Studium (koennte das eventuell per E-Learning sein??)

4. Gibt es sonst noch eine Moeglichkeit?  

Koennten meine Eltern fuer uns ,,buergen" und uns dadurch 1-3 ersparen?



D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Muleta am 04.02.2008 um 16:55:23

geishirtle schrieb am 04.02.2008 um 15:19:52:
1. Mein Mann belegt am Goethe Institut (geht auch Volkshhochschule??) einen Deutschkurs/ Integrationskurs


ist hier nicht nötig.



Zitat:
2. Ich bemuehe mich um eine Arbeitsstelle (kann die auch bei einer Volkshochschule auf Honorarbasis sein??)


wenn es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit handelt, würde das wohl gehen, macht die Sache aber etwas komplizierter.


Zitat:
4. Gibt es sonst noch eine Moeglichkeit?  


was genau spricht gegen eine Einbürgerung nach § 14 StAG?

Muleta

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 06.02.2008 um 05:34:40

Danke Euch allen, die geantwortet haben. :)

Das Problem mit der Einbuergerung ist, dass ich aus verschiedenen Gruenden die amerikanische Staatsbuergerschaft nicht ablegen kann/ moechte, brauche also entweder die doppelte Staatsbuergerschaft oder einen Aufenthaltstitel der nicht von einer Arbeitsstelle in D. abhaengig ist.

Einmal angenommen ich klage gegen die BVA in der ersten Instanz u. es dauert 1-2 Jahre bis das Gericht ueber meinen Fall entscheidet, was sind meine Moeglichkeiten in der Zwischenzeit? Koennte ich, sofern ich versichert bin und unseren Unterhalt in D. finanzieren kann ohne bei einer deutschen Firma angestellt zu sein, einen Aufenthaltstitel bekommen, der es uns ermoeglicht laenger als 3 Monate in D. zu bleiben bis ich hoffentlich die doppelte Staatsbuergerschaft erhalte?

D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 06.02.2008 um 05:53:19

Koennte ich mich eventuell auf folgenden Paragraph berufen? Ich habe 19 Jahre lang in D. gelebt, bin aber seit ueber 20 Jahren in den USA ansaessig.


Zitat:
[/quote]§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,

2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.[quote]




Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von ronny am 06.02.2008 um 07:19:02

geishirtle schrieb am 06.02.2008 um 05:53:19:
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden.  


Hallo,

woerin sähest Du die besondere Härte ?

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 06.02.2008 um 15:40:19
Danke Ronny.

Die besondere ,,Haerte" ist in meinem Fall Gott sei Dank nicht, dass ich verfolgt  oder staatenlos werde, sondern dass fuer mich ein Gesetz zutrifft, das mittlerweile geaendert wurde und fuer andere nicht mehr zutrifft. Wenn ich nicht vor 1974 geboren waere und  meine Eltern damals von der Gesetzesaenderung gewusst haetten, dann haette ich schon lange die doppelte Staatsbuergerschaft und das alles waere gar kein Thema.  Fuer mich und meine Familie, inklusive meiner Eltern, die jetzt in einem Alter sind, in dem sie unsere Unterstuetzung brauchen, ist das ,,Haerte".

Ich kann mich nicht auch nicht so ohne weiteres einbuergern lassen, weil ich sonst auf der US Seite Riesenprobleme bekomme, zumal ich hier meine Existenz aufgebaut habe (auch weil man mir nach einem Jahr Aufenthalt in den USA meine Aufenthaltsberechtigung fuer D. entzogen hatte) und hier eine Organisation leite, die es mir/uns ermoeglichen wird in Deutschland  zu leben und dort, in Verbindung mit meiner Arbeit hier, zusaetzliche Arbeitsplaetze zu schaffen.

Mann oh Mann ist das alles kompliziert.  :(

D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von ronny am 06.02.2008 um 15:59:47

geishirtle schrieb am 06.02.2008 um 15:40:19:
Ich kann mich nicht auch nicht so ohne weiteres einbuergern lassen, weil ich sonst auf der US Seite Riesenprobleme bekomme, zumal ich hier meine Existenz aufgebaut habe (auch weil man mir nach einem Jahr Aufenthalt in den USA meine Aufenthaltsberechtigung fuer D. entzogen hatte) und hier eine Organisation leite, die es mir/uns ermoeglichen wird in Deutschland  zu leben und dort, in Verbindung mit meiner Arbeit hier, zusaetzliche Arbeitsplaetze zu schaffen.


Hallo,

dieser Umstand rechtfertigt keine Ausnahme bei der Anwendung des § 37 AufenthG sondern wäre eher bei einer Prüfung nach § 12 StAG im Hinblick auf eine evtl. Hinnahme von Mehrstaatigkeit (wenn überhaupt) berücksichtigungsfähig.


Zitat:
Die besondere ,,Haerte" ist in meinem Fall Gott sei Dank nicht, dass ich verfolgt  oder staatenlos werde, sondern dass fuer mich ein Gesetz zutrifft, das mittlerweile geaendert wurde und fuer andere nicht mehr zutrifft. Wenn ich nicht vor 1974 geboren waere und  meine Eltern damals von der Gesetzesaenderung gewusst haetten, dann haette ich schon lange die doppelte Staatsbuergerschaft und das alles waere gar kein Thema.  Fuer mich und meine Familie, inklusive meiner Eltern, die jetzt in einem Alter sind, in dem sie unsere Unterstuetzung brauchen, ist das ,,Haerte".


Sorry die Unkenntnis von langjährigen Übergangsregelungen (galten vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1977) die seinerzeit auch noch massenhaft und wochenlang durch die Zeitungen geisterten dürfte eher auch nicht berücksichtigungsfähig sein. Die Unkenntnis ist nicht anzuerkennen.

Im Allgemeinen liegt eine besondere Härte im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2 vor, wenn geringfügige Abweichungen der Regelungen zur Nichtanwendbarkeit führen würden (Bspw. Antrag wenige Tage nach Vollendung des 21 LJ gestellt, oder knapp nach den fünf Jahren gestellt).

Ich fürchte die bisherige Begründung würde in Deinem Fall nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte führen, sorry ;)

Da würde ich eher geneigt sein in eine Hinnahme-von-Mehrstaatigkeit-Prüfung einzusteigen(im Rahmen einer Einbürgerung) als dieses dünne Brett des § 37  erklimmen zu wolen.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 06.02.2008 um 16:10:57

Ja, wie meine Eltern damals die Bekanntmachung dieser Uebergangsregelungen verpasst haben, zumal sie regelmaessige Zeitungsleser sind, ist mir auch schleierhaft. Ich war damals noch in der Grundschule, wenigstens habe ich da eine glaubwuerdigere Entschuldigung.

Und wie muesste ich das beantragen, oder wie geht so eine
Zitat:
Hinnahme-von-Mehrstaatigkeit-Prüfung (im Rahmen einer Einbürgerung)
? Muesste ich da den Weg zur Einbuergerung einschlagen und gleichzeitig eine Hinnahme-von-Mehrstaatigkeit-Prüfung beantragen? Bisher hat noch niemand etwas von einer solchen Moeglichkeit erwaehnt.

D.


Titel: Mehrstaatsangehoerigkeit
Beitrag von geishirtle am 06.02.2008 um 20:50:21

Wenn sich jemand in Deutschland einbuergern laesst und die deutsche Staatsangehoerigkeit annimmt, muss er/ sie dann automatisch seine urspruengliche Staatsbuergerschaft ablegen, wenn ein Antrag auf Mehrstaatsangehoerigkeit abgelehnt wird? Wie wird das ueberprueft oder gehandhabt?

D.

Titel: Re: Mehrstaatsangehoerigkeit
Beitrag von Einbeck am 06.02.2008 um 21:09:12
Du hast bei Beantragung der Einbürgerung die Möglichkeit, die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu beantragen und entsprechend zu begründen. Sollte es abgelehnt werden die Mehrstaatigkeit hinzunehmen,
gibt es für Dich 2 Möglichkeiten, auf die Einbürgerung als solche zu verzichten
oder dich unter Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit einbürgern zu lassen.

Du wirst nicht erst durch Einbürgerung Deutsch und musst dann hinterher Deine alte StA. loswerden, nee so wird das nicht gehen, es funktioniert anders.

Nur mal so zum besseren Verständnis
-- entweder verliert man bei Einbürgerung in Deutschland automatisch seine alte Staatsangehörigkeit,
-- falls keine Mehrstaatigkeit hingenommen wird, wird eine Einbürgerung in Deutschland nur unter Vorlage einer Entlassungsurkunde (der alten Staatsangehörigkeit) oder Zusicherung der Entlassung erfolgen.

Ablauftechnisch würdest Du auch erst eine Einbürgerungszusage erhalten, aufgrund derer Du dann die Entlassung aus Deiner alten Staatsangehörigkeit beantragst.
Die Einbürgerung und Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit geht Zug um Zug,
allgemein und üblich ist ein solcher Ablauf:
erst Antrag auf Einbürgerung, Einbürgerungszusage, Beantragung der Entlassung, Entlassungsurkunde oder Zusicherung, Einbürgerung in D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 06.02.2008 um 22:56:22
Herzlichen Dank fuer die schnelle u. professionelle Antwort!  :)

Wenn ich richtig verstehe, kann ich mir 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland anrechnen lassen, da ich von 1966 bis 1985  mit einer Aufenthaltsberechtigung in D. lebte. Stimmt das so?  Meine Muttersprache ist Deutsch, integriert bin ich schon, alle meine ,,Gene" sind Deutsch ;) Mein Mann spricht Deutsch, unsere Kinder wachsen zweisprachig auf, wir sind jedes Jahr mehrere Wochen in D.

Koennte ich eventuell eine "Ermessenseinbuergerung" § 8 StAG
beantragen und braeuchte dann nicht noch weitere 2-3 Jahre warten und braeuchte dann auch keinen Aufenthaltstitel???

Zitat:
Man könnte es auch so sagen: Wer eingebürgert werden möchte und noch keinen Anspruch nach § 10 darauf besitzt, muss bereits in einem ganz erheblichen Maße integriert sein.


Und in Verbindung mit dieser Einbuergerung koennte ich dann die Mehrstaatigkeit beantragen?

Gruesse und Danke!

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Einbeck am 07.02.2008 um 03:17:32
@geishirtle
Warum rufst Du nicht mal das für Dich zuständige deutsche Konsulat in den USA an,
die beraten Dich sicherlich und können Dir Auskunft zu Erfolgsaussichten zu Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nennen.
Ein Ausländer kann nach eine Einbürgerung nach § 8 und § 9 StAG auch  gem. § 14 StaG vom Ausland aus beantragen.

Bitte les doch mal § 8  und § 12 und § 14 StAG in der Rechtssammlung
und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (StAR-VwV), nutze den Link zur Rechtssammlung oder Einbürgerung


Mit den Antrag auf Einbürgerung verbindest Du den Antrag auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit,
d.h. Du läßt dich nur einbürgern, wenn Du auch US Bürgerin bleiben darfst.
Hast Du mein Posting #16 nicht verstanden?
Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit...
im Einbürgerungsformular anzukreuzen und zu begründen....

§ 12 StAG (hier in der Rechtssammlung) nennt Dir Gründe und Umstände unter denen Deutschland bereit ist eine Mehrstaatigkeit hinzunehmen.

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG
(5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

nennt z.B. erhebliche Nachteile als Grund zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit, dies könnte sein wenn Du best. Jobs nur als US-Bürger ausüben darfst, nach 9/11 sicherlich für viele Jobs im staatlichen Dienst zutreffend.

Einbürgern könnte man Dich zusammen mit Deinen minderjährigen Kindern.
Beim Ehemann sehe ich keine Chance, wenn er nicht auch in D gelebt hat und Bedingungen nach D hat.

Der Einbürgerungsantrag wird beim deutschen Konsulat gestellt und von dort an das Bundesverwaltungsamt, BVA in Köln als zuständige Behörde zur Bearbeitung übersandt,
rechne bitte mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu einem Jahr oder länger.

Kosten: 255,-- Euro für Dich plus Kinder extra.


Vom Staatsangehörigkeitsrecht nun zum Ausländerrecht:
(Bei Einreise als US-Bürger)

§ 37 AufenthG =Ausländerrecht ist die Vorschrift die ein Recht auf Wiederkehr nach Deutschland gibt, schwer zu sagen, ob Ihr danach eine AE bekommen könnt, das Recht auf Wiederkehr wird nur unter best. Bedingungen gewährt und auch nur für best. Zeit nach Ausreise.

Hier Text § 37 AufenthG
§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.


Wenn es über das Recht auf Wiederkehr nicht klappt, wird es anders  sehr schwer für Dich und Deine Familie (alle US-Bürger, Ausländer) eine AE für Deutschland zu bekommen. Als neueinreisender Ausländer kannst Du nicht für jeden Job eine Arbeitserlaubnis bekommen,
und ohne Sicherung des LU wird es keine Aufenthaltserlaubnis geben können.


Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Einbeck am 07.02.2008 um 03:22:42

geishirtle schrieb am 04.02.2008 um 03:56:12:
Auch habe ich versucht durchs BVA in Koeln die doppelte Staatsangehoerigkeit zu beantragen. Bilanz nach 5 Jahren: Ein guter deutscher Anwalt, hunderte von Papierstapel hin u. her, mehrere BVA Sachbearbeiter, die kein "oeffentliches Interesse" in meinen Antraegen finden koennen (trotz wirklich gut  fundierter Argumentation) und so langsam bin ich am Ende meiner Moeglichkeiten angelangt.  
 


Sehe gerade oder lese, Du hast ja schon versucht Dich in D einbürgern zu lassen, bisher in 5 Jahren erfolglos.
Sorry, da kannst Du wohl erstmal meine Antwort #17 und @ronny's Antworten #13 vergessen, hat ja vorher bereits nicht geklappt.
Oder Du gehst den Weg über eine Klage gegen die Ablehnung.

Ansonsten lese @Muletas Antwort vom 04.02.2088  Antwort #4

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Ralf am 07.02.2008 um 09:10:12
Um noch mal auf Antwort #6 zurück zu kommen:

Ist die Einbürgerung denn nun schon beantragt worden?
Wenn ja, wann war das und wie ist der Stand des
Verfahrens?

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 07.02.2008 um 14:25:42
Hallo Ralf,

Ja, die Einbuergerung wurde schon von mir durch einen Anwalt beantragt wurde und zwar 2003. Anscheinend gibt es Faelle, die meinem aehneln, und die den gewuenschten Erfolg der doppelten Staatsbuergerschaft hatten. Nur leider hatte ich das Pech, dass der erste Sachbearbeiter beim BVA in Koeln den Antrag ablehnte u. es bisher bei der Ablehnung geblieben ist.  

Den naechsten Paragraph streiche ich spaeter wieder, da ich befuerchte, dass es sonst irgendwie negative Auswirkungen fuer mich haben koennte. Also bitte nicht zitieren. Wir haben im Herbst in der ersten Instanz eine Klage eingereicht. Anscheinend sind aber die Richter dermassen ueberlastet, dass es noch Monate u. eventuell bis 2009 dauern wird, bis ich mit einer Entscheidung rechnen kann. Wenn wir im August nach D. gehen u. meinem Antrag bis dahin nicht stattgegeben wurde, was machen wir dann? Dann haetten wir bis November Zeit (3 Monate) u. muessten uns irgendwie in der Zeitspanne einen Aufenthaltstitel beschaffen und der waere dann nur in Verbindung mit einer Arbeitsstelle oder eines Studiums?? Und wenn mein Antrag auch vom Richter abgelehnt wird?

Hallo Einbeck:

Zitat:
§ 37 AufenthG
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
Was ist in dem Sinne eine ,,besondere Haerte"?

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von schweitzer am 07.02.2008 um 14:35:10

geishirtle schrieb am 07.02.2008 um 14:25:42:
Was ist in dem Sinne eine ,,besondere Haerte"?  


Etwas gaaaanz schwer exakt zu Definierendes, wie Du aus dem nachfolgend von mir zitierten Auszug aus den Anwendungshinweisen des BMI (die für die ABH allerdings nicht bindend sind, wohl aber als Orientierung dienen) erschließen magst. Da ist sehr viel von Abstellen auf den Einzelfall und Ermessen die Rede - das verdeutlicht schon, das eine wirkliche Prognose selbst bei Kenntnis des nachfolgend Zitierten nicht möglich ist. - Na denn und trotzdem - viel Vergnügen bei der Lektüre:


Zitat:
37.2.1.0 Die Abweichung von den Erteilungsvoraussetzungen nach Absatz 1 im Härtefall ist in Absatz
2 Satz 1 abschließend geregelt. Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist durch Vergleich
des konkreten Einzelfalles mit den in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
(gesetzlicher Maßstab der Wiederkehrberechtigung) zu ermitteln. Es ist darauf abzustellen,
ob der Ausländer von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt ist,
dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn er keine Möglichkeit hätte, dauerhaft
in das Bundesgebiet zurückzukehren. Die Möglichkeit der Abweichung von bestimmten tatbestandlichen
Voraussetzungen liegt im Ermessen der Behörde, so dass etwa die §§ 5, 10
und 11 anwendbar sind.

37.2.1.1 Der Ausschluss von der Wiederkehr kann deshalb eine besondere Härte darstellen, weil die
Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und 3 insgesamt geringfügig ist (z.B. wenige Wochen),
insbesondere, wenn nur eine einzelne Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 nicht erfüllt
ist, der Ausländer sich jedoch während seines früheren Aufenthalts in die sozialen und
wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert hatte.
Eine besondere Härte kann auch vorliegen, wenn die Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen
durch eine Übererfüllung anderer mehr als ausgeglichen wird (z.B. wesentlich lä ngere
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, wesentlich längerer Schulbesuch).
Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in
Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der
Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet
wird. Ebenso kann die Zeit einer Teilnahme an einem Austausch- oder vergleichbaren
Programm berücksichtigt werden, in dessen Rahmen der Ausländer in einem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr in einer
Gastfamilie gelebt hat und dabei eine Schule im Aufenthaltsstaat besucht hat, die hinsichtlich
der Lehrinhalte und –ziele als mit einer deutschen Schule gleichwertig anzusehen ist,
sofern die Ausländerbehörde entsprechend eine Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Abs. 1
Nr. 7 gesetzt hatte. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland
oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter
Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum
deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise
gewählt hätte.

37.2.1.3 Ist nur ein Schulbesuch von fünf Jahren und darunter nachgewiesen, handelt es sich außer in
dem in 37.2.1.2 genannten Fall um eine erhebliche Abweichung von der in Absatz 1 Nr. 1
geforderten Schulzeit von sechs Jahren. Beruhte der Umstand, dass der Ausländer verspätet
eingeschult worden ist oder den Schulbesuc h vorzeitig beendet hat, jedoch auf zwingenden,
von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung), kann eine Ausnahme in Betracht
gezogen werden.

37.2.1.4 Eine besondere Härte ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Ausländer wegen der Leistung
des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes die rechtzeitige Antragstellung versäumt hat.
Allerdings muss er den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst
bei der zuständigen Behörde stellen. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn diese
Antragsfrist aus zwingenden Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, überschritten
wurde. Sachfremde Umstände (z.B. Ausweichen vor Bürgerkriegsfolgen) stellen
keine Härte im Sinne des Absatz 2 Satz 1 dar, die eine Überschreitung der Antragsfrist
rechtfertigen können.

37.2.1.5 Ist die Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet kürzer als die nachfolgende Aufenthaltszeit im
Ausland, ist die Anwendung der Härteklausel grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Ausländer,
der z.B. aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und nach Ablauf des Wehrdienstes im Heimatstaat
ein mehrjähriges Studium betrieben hat und erst im Alter von 25 Jahren wieder in das
Bundesgebiet einreisen will, weicht regelmäßig erheblich von den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 3 ab mit der Folge, dass der Ausschluss von der Wiederkehr keine besondere
Härte darstellt.

37.2.2 Die Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 setzt voraus, dass der Ausländer während seines früheren
Aufenthalts im Bundesgebiet den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, also mindestens
den Hauptschulabschluss, erreicht hat. Ein beruflicher Bildungsabschluss reicht ebenfalls
aus. Die durch Absatz 2 Satz 2 gewährte Ausnahmemöglichkeit steht im Ermessen
der Behörde und ist nicht auf besondere Härtefälle beschränkt.


=schweitzer=

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 07.02.2008 um 14:59:18

Hallo Schweitzer,
Super! Danke! Ja, sehe schon, dass das wieder einmal ganz ,,praezise" geschrieben ist. ;) Aber es gibt mir ein Fuenkchen Hoffnung, dass es vielleicht doch bei einem ,,willigen" Sachbearbeiter fuer mich eine Chance geben koennte.

Ist die einzelne ABH jeweils fuer einen Antrag zustaendig? Oder landen die Antraege irgendwo zentral?


Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von schweitzer am 07.02.2008 um 15:05:59

geishirtle schrieb am 07.02.2008 um 14:59:18:
Ist die einzelne ABH jeweils fuer einen Antrag zustaendig? Oder landen die Antraege irgendwo zentral?


Nein, die ABH entscheidet eigenständig.

=schweitzer=

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 07.02.2008 um 15:21:06

Von Deiner Sicht aus, besteht da eine Chance fuer uns, wenn wir eine ,,gnaedige" ABH finden?

Ich habe schon vor Wochen bei zwei ABHs angerufen, die in der Gegend sind, wo wir hinziehen moechten. Eine ABH war super, sehr freundlich und informativ, und kannten einen meiner Onkel, was auch nicht schaden kann.  ;) Die Frau auf der anderen ABH in einem kleineren Ort war leider ziemlich ,,unfaehig".

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von schweitzer am 07.02.2008 um 15:36:45

geishirtle schrieb am 07.02.2008 um 15:21:06:
Von Deiner Sicht aus, besteht da eine Chance fuer uns, wenn wir eine ,,gnaedige" ABH finden?  


:wahrsag: :wahrsag: :wahrsag: :wahrsag:   ;) -

Auch die "gnädigen" müssen sich an des Gesetz halten, aber gut, vielleicht sind die bereiter, Ihr Ermessen wirklich auszuloten. Ihr könnt es nur versuchen - eine Garantie wird hier niemand geben können. Im zweifel würde ich mich aber, wenn ich schon die Auswahl hätte, aber auch an die freundlicher und kompetenter wirkende Behörde wenden.

Aber wie gesagt, die sind auch nicht der liebe Gott - auch da ist am Ende eine negative Entscheidung möglich.

Weil ich das weiß, wünsche ich umso mehr Glück!!!

All the best - sincerly -

=schweitzer=

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 08.02.2008 um 01:38:50
Vielen Dankm Schweitzer, Glueck brauchen wir wirklich ganz dicke!  Manchmal bin ich so frustriert mit dieser ganzen Geschichte und komme mir wie im falschen Film vor. Wenn ich bewusst in die USA ausgewandert waere, wenn ich bewusst die amerikanische Staatsbuergerschaft angenommen u. die deutsche abgelegt haette, dann waere das noch etwas anderes aber so bin ich eher ein Opfer der Zeit und des Zufalls.  :) Meine finanzielle Existenz ist zwar hier in den USA aber meine Heimat koennte ich nie hier finden. Die war und ist immer in Deutschland.

Wenn Euch noch etwas zu meiner Angelegenheit einfaellt, bitte meldet Euch.

D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 12.02.2008 um 21:43:33
Verstehe ich die zwei Paragraphen unten richtig, dass ich (als US Staatsbuergerin) einen Aufenthaltstitel fuer 5 Jahre bekommen koennte, wenn ich an einer Schule Englisch unterrichten wuerde? Ginge das auch mit einer "nichtmuterrsprachlichen Sprache"?  Wuerde das zum Beispiel auch auf eine Volkshochschule auf Honorarbasis zutreffen? Oder eine private Sprachschule?  Koennte mein Bruder eine Sprachschule gruenden u. ich dann die Leiterin/ Angestellte werden??? Koennte ich selber eine Sprachschule gruenden u. mich fuer 5 Jahre anstellen?

Was ist eine "berufskonsularische Vertretung"?

Danke vielmals!
D.

§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern  (1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zu ständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Ralf am 12.02.2008 um 22:09:19
Da es hier nur noch um den Aufenthalt geht, habe
ich das mal an eine passende Stelle verschoben.


geishirtle schrieb am 12.02.2008 um 21:43:33:
Was ist eine "berufskonsularische Vertretung"?  

Generalkonsukat, Konsularabteilung der Botschaft.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Sondra am 13.02.2008 um 11:24:01
So "verzwickt" ist die Situation nach mein Dafürhalten gar nicht. Wenn ich von deinen folgenden Aussagen ausgehe


Zitat:
Von Geburt her bin ich Amerikanerin

Aufenthaltstitel fuer mich, meinen Mann u. Kinder … , der nicht von einem Sprachstudium … , einem Universitaetsstudium oder einer Arbeitsstelle abhaengig ist

Koennte ich, sofern ich versichert bin und unseren Unterhalt in D. finanzieren kann ohne bei einer deutschen Firma angestellt zu sein, einen Aufenthaltstitel bekommen, der es uns ermoeglicht laenger als 3 Monate in D. zu bleiben …

Ich kann mich nicht auch nicht so ohne weiteres einbuergern lassen, weil ich … hier eine Organisation leite, die es mir/uns ermoeglichen wird in Deutschland zu leben und dort, in Verbindung mit meiner Arbeit hier, zusaetzliche Arbeitsplaetze zu schaffen.

fallen mir sofort folgende Möglichkeiten ein:

1.


Zitat:
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Und was wäre diese "begründete Fälle"?


Zitat:
Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben.

Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. In allen Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Abs. 1 Satz 2 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. (Beispiel: So kann § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll.) Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer aus einem speziell geregelten Grund einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber nicht will. So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 auf vermögende (Pensionäre) angewendet werden, deren (erwachsene Kinder) im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss. (Und warum soll das nicht auch umgekehrt gelten - für vermögende Kinder, die ihre Eltern öfters besuchen können wollen?). Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 2 sind etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggfs. einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält.


Fazit: bei ausreichendem und nachweisbarem Vermögen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die nicht an einem besonderen Zweck gebunden ist.

2.


Zitat:
§ 21 Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 500.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
[21.2.2 Weitere zu berücksichtigende völkerrechtliche Vereinbarungen sind die bestehenden Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge mit Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln mit folgenden Staaten:
Vereinigte Staaten von Amerika: Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Abs. 1(Meistbegünstigungsklausel)
].
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

Dadurch sind euch gleich verschiedene Möglichkeiten eröffnet - je nach dem, welche Organisation mit wieviel Investition und in welcher Weise Arbeitsplätze in D schaffen möchte bzw. in wie fern ihr die entsprechende Tätigkeit freiberuflich ausüben könntet.

Fazit: Die Einbürgerung ist nicht die einzige Möglichkeit, sich in D niederzulassen.

Als USA Bürger habt ihr zusätzlich die Erleichterung des § 41 Aufenthaltsverordnung


Zitat:
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

Das heißt - ihr könnt zuerst herkommen und dann vor Ort die Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitel regeln.


Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von maki am 13.02.2008 um 11:50:10
Hi Sondra,

eine AE §7 könnte sie unter Umständen bekommen, allerdings wäre es schwierig eine Arbeitserlaubnis zu bekommen mit der AE §7, schliesslich sollte an genügend finanzielle Mittel haben bevor man die AE §7 bekommt.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Sondra am 13.02.2008 um 12:21:24

maki schrieb am 13.02.2008 um 11:50:10:
eine Arbeitserlaubnis

brauchen sie nicht, weil sie gar nicht bei einem / für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten wollen


geishirtle schrieb am 03.02.2008 um 16:53:56:
Wir moechten u. brauchen beide nicht fuer einen deutschen Arbeitgeber arbeiten.

- verursachen in allen Varianten keine "Konkurrenz" auf dem Arbeitsmarkt

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 15.02.2008 um 05:23:31
Hallo Sondra u. Maki,

vielen tausend Dank, dass Ihr Euch noch einmal die Muehe gemacht habt, meine Situation zu durchleuchten. Mir gefaellt ganz besonders  § 7 Abs. 1 Satz 2 und dann noch das Argument, dass ich ja quasi keine Konkurrenz im Arbeitsmarkt darstellen moechte/ wuerde.  

Ich rufe morgen nochmal auf einer anderen Auslaenderbehoerde an, um zu hoeren, ob ich mit  § 7 Abs. 1 Satz 2  einen Aufenthaltstitel bekommen koennte. Gott sei Dank! Brilliant! :) ;)

Au- noch kurze Frage. Wo hast Du, Sondra, den Text zu § 7 Abs. 1 Satz 2 gefunden? Steht der hier irgendwo im Board?
D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von schweitzer am 15.02.2008 um 07:20:18

geishirtle schrieb am 15.02.2008 um 05:23:31:
Wo hast Du, Sondra, den Text zu § 7 Abs. 1 Satz 2 gefunden? Steht der hier irgendwo im Board?  


Hi geishirtle,

ich springe an dieser Stelle mal für meine freundliche Kollegin ein, die nimmt mir das nicht übel  ;), also:

Den Gesetzestext kann man tatsächlich im Board nachlesen. Klicke dazu oben auf den Button "Gesetze" - gehe dann auf "Aufenthaltsgesetz" klicke dann auf "§ 7" oder scrolle zum § 7.

Den erläuternden Text hat Sondra den VAH - BMI (Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz) entnommen. Die sind hier im Board nicht veröffentlicht, aber u.a. auf der Webseite des Flüchtlingsrates Berlin verlinkt. Auf direktem Wege hast Du sie hier (Blaues bitte anklicken) - Die Passage, die Sondra zitiert hat, findet sich auf der Seite 80, Nr. 7.1.3.

Nochmals viel Erfolg wünscht Dir -


=schweitzer=

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 15.02.2008 um 15:16:04
Hi Schweitzer,

Wow! Also Du und die anderen hier am Board, Ihr verdient wirklich einen Preis!!!
Und zwar dafuer, dass Ihr Euch so viel Zeit nehmt anderen zu helfen, und dazu noch auf so kompetente Art u. Weise!!! You're awesome!

THANK YOU!!!

D.




Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 04.03.2008 um 20:46:07
Wir hoffen immer noch darauf, dass das Gericht meine Klage auf die doppelte Staatsbuergerschaft (D/ USA vor Sommer '08 positiv entscheiden wird. Wenn das aber nicht der Fall sein sollte, u. wir auch durch die anderen Vorschlaege, die uns hier schon gemacht wurden, nicht weiterkommen, muessten wir uns um Arbeitsplaetze bemuehen, die uns dann einen Aufenthaltstitel verschaffen koennten. Meinen Eltern geht es beiden leider gesundheitlich nicht gut u. wir muessen diesen Sommer allerspaetestens nach D. ziehen.

Kann mir bitte jemand sagen, was die Bestimmungen fuer so einen Arbeitsplatz waeren? Koennte ich eventuell fuer meinen (deutschen) Vater arbeiten, der noch eine kleine Firma leitet u. bei der ich seit Jahren als ,,Gesellschafterin" eingetragen bin? Muesste die Firma Gewinn abwerfen, damit das Arbeitsangebot glaubwuerdig aussieht?

Oder koennte ich als ,,Hausverwalterin" die Mietwohnungen meiner Eltern verwalten?

Oder eventuell auf Honorarbasis an einer Volkshochschule unterrichten?

Und wenn ich auf eine Fachhochschule ginge, um dort irgendetwas zu studieren (hauptsaechlich, damit wir laengerfristig in D. wohnen koennten), wuerde das auf die 7-8 Jahre Aufenthaltspflicht in D. angerechnet werden, damit ich mich wenigstens irgendwann einbuergern lassen koennte? 5 Jahre haette ich ja schon, da ich vom 1.-20. Lebensjahr in D. wohnte.

Danke nochmals.

D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von schweitzer am 05.03.2008 um 08:59:05
Hi geishirtle,

ich denke hier muss jetzt doch noch mal ein wirklicher Experte ran. Was ich jetzt hier schreibe, ist etwas spekulativ, ich poste es (ausnahmsweise) trotzdem, um die Diskussion ein wenig zu "pushen".

Also, Du könntest ja auf der Grundlage von § 41 AufenthV erst einmal visafrei einreisen. Zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. der Erteilung einer AE zum Zwecke der Beschäftigung gilt erst einmal § 18 AufenthG :


Zitat:
§ 18 Beschäftigung


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.  ...


Eine solche Rechtsverordnung ist nun die BeschV, in der sich folgende besondere Vorschrift findet:


Zitat:
§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger

Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.


Daraus schließe ich, dass es möglich wäre, Dir als US-amerikanischer Staatsbürgerin, ohne das eine Vorrangprüfung durchgeführt werden muss, im Ermessenswege ("Kann"-Bestimmung) eine AE zur Ausübung einer (beliebigen) Beschäftigung zu erteilen.

Wie gesagt, dass ist erst einmal nur meine ganz persönliche Meinung und Interpretation, warte bitte, bis das jemand (ein Experte) bestätigt oder auch korrigiert - darüber hinaus wäre es halt eine Ermessensvorschrift, kein "Muss" für die behördlichen Stellen. Vielleicht gibt es hier auch jemanden der Erfahrungen mit Blick auf die Ermessensausübung in einem Fall, wie dem hiesigen beisteuern kann.

Zu dieser Frage hier:


Zitat:
Koennte ich eventuell fuer meinen (deutschen) Vater arbeiten, der noch eine kleine Firma leitet u. bei der ich seit Jahren als ,,Gesellschafterin" eingetragen bin?


könnte diese Bestimmung aus der BeschVerfV "passen":


Zitat:
§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.


Das hilft Dir aber wohl nur sehr bedingt, weil Du damit noch keinen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel hast.

Noch etwas zu Deiner letzten geposteten Passage:


Zitat:
Und wenn ich auf eine Fachhochschule ginge, um dort irgendetwas zu studieren (hauptsaechlich, damit wir laengerfristig in D. wohnen koennten), wuerde das auf die 7-8 Jahre Aufenthaltspflicht in D. angerechnet werden, damit ich mich wenigstens irgendwann einbuergern lassen koennte? 5 Jahre haette ich ja schon, da ich vom 1.-20. Lebensjahr in D. wohnte.


Also, wenn Du nicht als "ehemalige Deutsche " "anerkannt" wirst, dann wird das mit der Einbürgerung für Dich gar nicht so einfach. Als "nur" Ausländerin müsstest Du seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben für eine Anspruchseinbürgerung - da zählen also Zeiten aus so "grauer Vorzeit" grundsätzlich nicht mit. Mit Studienzeiten ist es dann nochmal extra ein eigenes Ding - die Anrechnung wird je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Als "ehemalige Deutsche" würdest Du allerdings Vergünstigungen unterliegen- siehe:


Zitat:
§ 13 StAG

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.


Und diese lauten:


§ 8


Zitat:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung   und  Sicherung angeordnet worden ist,



Soweit erst einmal meine etwas ungeordneten Gedanken - wie gesagt, hier und ausnahmsweise vorrangig im Sinne der Beförderung der Diskussion und es eigenen "Mit-Lernen-Wollens" geäußert.


=schweitzer=














Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von Mick am 05.03.2008 um 10:54:11

schweitzer schrieb am 05.03.2008 um 08:59:05:
Daraus schließe ich, dass es möglich wäre, Dir als US-amerikanischer Staatsbürgerin, ohne das eine Vorrangprüfung durchgeführt werden muss, im Ermessenswege ("Kann"-Bestimmung) eine AE zur Ausübung einer (beliebigen) Beschäftigung zu erteilen.  


Hi,
nein, nicht ohne Vorrangprüfung. Damit ist "nur" ge-
meint: Auch andere Jobs, als die in der BeschV ge-
nannten, sind möglich.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von schweitzer am 05.03.2008 um 11:11:33
Ja, Mick - wollte das soeben selbst korrigieren. Es ergibt sich aus der DA zur BeschV. Dort heißt es:


Zitat:
§ 34
Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland,
San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung
zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

DA
Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten vorbehaltlich
des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber grundsätzlich zu jeder Beschäftigung
im Bundesgebiet zugelassen werden können.
Bei Au-pair-Beschäftigungen sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen
die Voraussetzungen des § 20 BeschV zu erfüllen.

Im Rahmen der Regelung können auch Werkvertragsarbeitnehmer aus den genannten
Ländern zugelassen werden, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen.
Siehe DA 2.39.110 ff zu § 39 (Werkverträge)
Siehe DA WVV Intranet


Für geishirtle wird es dadurch allerdings nicht einfacher ...  :-/

=schweitzer=

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 06.03.2008 um 00:55:41

Danke, dass Ihr mein Thema nochmal aufgegriffen habt. Das Problem ist, im Wesentlichen, dass ich noch nie deutsche Staatsbuergerin war, weil meine Eltern das 1974 nicht beantragt hatten u. ich nach dem Abitur in D. ueber ein Jahr in den USA war u. somit meine damalige ,,Aufenthaltsberechtigung" erloschen war.

Wir moechten in Baden-Wuerttemberg bei Stuttgart wohnen.

Ich brauche eigentlich keine Beschaeftigung in D., weder als Freiberufler noch sonst irgendetwas aber wenn das meine einzige Moeglichkeit ist einen Aufenthaltstitel zu bekommen, dann bemuehe ich mich um eine Arbeitsstelle, ein Studium, oder ???

Wuerde es, jetzt mal ganz konkret gesehen, genuegen, wenn die Leiterin einer VHS Stelle bei der oertlichen ABH bestaetigen wuerde, dass man mich, aufgrund meiner Kenntnisse/ Berufserfahrung und dem Fehlen oertlicher (deutscher/ europaeischer) Fachkraefte als Kursleiterin beschaeftigen moechte/ muss?

Tut mir leid, dass ich Eure Expertise nochmal in Anspruch nehmen muss. :-[

D.


Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von geishirtle am 08.03.2008 um 16:51:10
Habe hier in den USA nochmals bei einem deutschen Konsulat angerufen, die mir einen Visumsantrag schickten u. im Allgemeinen meinten, dass es kein Problem sein duerfte.

Melde mich hiermit ab.

D.

Titel: Re: Verzwickte Situation
Beitrag von fons am 08.03.2008 um 16:58:48
O.K. dann beenden wir mal diese verzwickte Situation  8-)

:closed

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.