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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Kindernachzug von AHB abgelehnt
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Beitrag begonnen von Norbert2008 am 22.01.2008 um 10:46:02

Titel: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Norbert2008 am 22.01.2008 um 10:46:02
Meine Frau ist Russin und hat 2 Kinder aus erster Ehe. Ich habe einen Sohn für den ich unterhaltspflichtig bin. Meine Frau hat ihren Unterhaltstitel. Alles lief ohne Probleme. Nun wollten wir die Kinder nachholen. Dauerhaft.Bei der deutschen Botschaft in Moskau lief auch alles ohne Probleme ab.Die Papiere für den Kinderzuzug waren in Ordnung.
Ich komme grade von der Ausländerbehörde und wollte die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Nach Prüfung meiner Unterlagen stellte sich heraus, das mein Nettoverdienst von 1800 Euro + 310 Euro Kindergeld nicht genug wäre, um den Lebensunterhalt für uns alle zu bestreiten, da ich 288 Euro Unterhalt und 640 Euro Miete zahle. Wohngeld dürfte ich nicht beantragen, da es eine öffentliche Hilfe ist. Wer kann mir jetzt helfen. Ich bitte um schnelle Antwort.

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 22.01.2008 um 11:19:12
Die Ausgangslage dürfte nicht einfach sein. Eine VE für die beiden Kinder deiner Frau dient dazu, den Staat von der Zahlung von Sozialleistungen zu befreien, bzw. dich in Regress zu nehmen.

Die Pfändungsgrenze bei 4 unterhaltsberechtigten Personen liegt über deinem Verdienst, so daß im Falle eines Falles du nicht zur Übernahme von beanspruchten Sozialleistungen herangezogen werden kannst.

http://www.schuldenhelpline.de/fileadmin/dokumente/downloads/pfaendungstabelle2005.pdf

Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, weil es beim pfändbaren Einkommen nicht dazu gerechnet wird.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass eine andere Person, deren Einkommen über den Pfändungsgrenzen liegt, eine VE abgibt.

trixie

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Muleta am 22.01.2008 um 11:20:49

Norbert2008 schrieb am 22.01.2008 um 10:46:02:
Ich komme grade von der Ausländerbehörde und wollte die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Nach Prüfung meiner Unterlagen stellte sich heraus, das mein Nettoverdienst von 1800 Euro + 310 Euro Kindergeld nicht genug wäre, um den Lebensunterhalt für uns alle zu bestreiten, da ich 288 Euro Unterhalt und 640 Euro Miete zahle. Wohngeld dürfte ich nicht beantragen, da es eine öffentliche Hilfe ist. Wer kann mir jetzt helfen. Ich bitte um schnelle Antwort.


sie sollen Dir die Berechnung ausdrucken. Überschlagsmäßig müsste es (knapp) reichen.

Muleta

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Norbert2008 am 22.01.2008 um 12:20:24
ich würde 406 Euro Wohngeld bekommen, die AHB sagt das wäre auch eine öffentliche Hilfe und von daher wie Sozialhilfe zu betrachten. Weiter hat die Behörde gesagt ich könne ja noch einen 400 Euro job annehmen, dieser müsste aber unbefristet sein und die Probezeit müsste verstrichen sein. Meine  Frau wird in kürze Ihren Titel verlieren weil sie das letzte mal am 17.08.2007 hier war. Sie kann wegen der Kinder nicht all zu lang hierbleiben. Reicht es aus wenn sie für eine Woche hier ist um den Titel nicht zu verlieren?

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von maki am 22.01.2008 um 12:35:12

Norbert2008 schrieb am 22.01.2008 um 12:20:24:
Reicht es aus wenn sie für eine Woche hier ist um den Titel nicht zu verlieren?

Nein, sie muss sich die meiste Zeit über hier in D aufhalten, d.h. mehr als 183 Tage pro 365 Tage.

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 22.01.2008 um 12:39:40

Zitat:
Reicht es aus wenn sie für eine Woche hier ist um den Titel nicht zu verlieren?

... nein, da ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland liegt, sondern sie sich überwiegend im Ausland aufhält.

trixie

P.S.: maki war etwas schneller als ich.  ;)

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Muleta am 22.01.2008 um 13:07:39

trixie schrieb am 22.01.2008 um 12:39:40:
... nein, da ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland liegt, sondern sie sich überwiegend im Ausland aufhält.

trixie

P.S.: maki war etwas schneller als ich.  ;)


und ich widerspreche Euch beiden. Die kurze Rückreise genügt (in einem derart gelagerten Fall).

Muleta

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 22.01.2008 um 13:17:19

Muleta schrieb am 22.01.2008 um 13:07:39:
Die kurze Rückreise genügt (in einem derart gelagerten Fall).
 

... und eine schlüssige Begründung - evtl. mit §§ - würde uns allen sehr weiterhelfen.  ;)

trixie

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Muleta am 22.01.2008 um 15:19:24

trixie schrieb am 22.01.2008 um 13:17:19:
... und eine schlüssige Begründung - evtl. mit §§ - würde uns allen sehr weiterhelfen.  ;)


das ergibt sich primär aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Denn ein Erlöschen nach dieser Norm kann durch eine kurze Rückreise verhindert werden. Eine 183-Tage-Regel lässt sich dem Text eindeutig nicht entnehmen.

Probleme entstehen allerdings bei solchen Aktionen nach § 51 ABs. 1 Nr. 6 AufenthG. Da ist dann jeweils eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die bei fortbestehender Ehe in Deutschland wohl deutlich gegen eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit spricht.

Muleta

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Ulf am 24.01.2008 um 16:47:15

Norbert2008 schrieb am 22.01.2008 um 10:46:02:
Ich komme grade von der Ausländerbehörde und wollte die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Nach Prüfung meiner Unterlagen stellte sich heraus, das mein Nettoverdienst von 1800 Euro + 310 Euro Kindergeld nicht genug wäre, um den Lebensunterhalt für uns alle zu bestreiten, da ich 288 Euro Unterhalt und 640 Euro Miete zahle. Wohngeld dürfte ich nicht beantragen, da es eine öffentliche Hilfe ist. Wer kann mir jetzt helfen.


Deine Frau, indem sie eine Arbeit annimmt. Darf wahrscheinlich auch ein Minijob sein. Fragt sich nur, wo in der Zeit die Kinder bleiben. Den Nettoverdienst hattest Du schon mit Ehehgattensplitting berechnet?

Gruß, ULF

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 24.01.2008 um 18:03:07

ulf schrieb am 24.01.2008 um 16:47:15:
Deine Frau, indem sie eine Arbeit annimmt. Darf wahrscheinlich auch ein Minijob sein.

Das dürfte m. M. nach auch keine Lösung sein, denn dadurch wird die VE auch nicht sicherer, für den Fall, dass sie in Anspruch genommen werden muß. Der Minijob dürfte den Selbstbehalt nur unwesentlich senken, damit man später darauf zurückgreifen kann.

trixie

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Norbert2008 am 25.01.2008 um 06:01:20
Vielen Dank erstmal hier für die Beiträge. Die Sache sieht bis jetzt so aus. Bei der Berechnung meines Nettolohns ist ein Fehler gemacht worden. Ich habe einen Arbeitsvertrag über 35 Std, bin aber Vertraglich vepflichtet, 42 Stunden die Woche zu arbeiten. Ich hatte die Stunden in den letzten Monaten abgefeiert und mir nur teilweise auszahlen lassen. Das Auszahlen ist aber immer möglich so das sich ein Netto von über 2100 eur ergibt. Die Behörde wollte das nach Vorlage aller Abrechnungen des Jahres 2007 nicht selber nachrechnen, da es zu undurchsichtig sei. Ich habe meine Firma gebeten, eine Neuberechnung meines Nettolohns zu machen und per Fax and die Behörde zu schicken. Weiterhin habe ich den Kontoauszug und das Gerichtsurteil zur Zahlung der Alimente des Ex-Ehemans meiner Frau übersetzen lassen und eingereicht, den da gehen auch jeden Monat umgerechnet 100 Euro ein. Ich selbst habe am Mittwoch morgen noch eine Bescheinigung über einen unbefristeten, ohne Probezeit beginnenden 400 Euro Job eingereicht, der ab 01.02. 2008 gilt und bei dem ich wirklich 400 Euro noch dazu verdiene. So, wenn das jetzt nicht reicht, weis ich auch nicht mehr weiter.  

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Norbert2008 am 25.01.2008 um 06:30:21
Zum Wohngeld : nach dem ich mich im Internet umgeschaut habe bin ich der Auffassung das mir das Wohngeld doch zusteht.
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_74.html
Denn auf der Seite des http://www.einbuergerung.de/index2.htm steht unter Abschnitt 2, nichts von Wohngeld:
2. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für Personen unter 23 Jahren

Auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne dass sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.

Wie seht ihr das?

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Mick am 25.01.2008 um 07:22:06

Norbert2008 schrieb am 25.01.2008 um 06:30:21:
Zum Wohngeld : nach dem ich mich im Internet umgeschaut habe bin ich der Auffassung das mir das Wohngeld doch zusteht.

Hi,
es bezweifelt niemand, dass Dir Wohngeld zusteht.
Hier geht es schlicht darum, ob Du in der Lage bist,
durch Dein Einkommen den LU der Familie sicherzu-
stellen. Wohngeld zählt hierbei nicht als Einkommen.


Norbert2008 schrieb am 25.01.2008 um 06:30:21:
Auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne dass sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.  

Wie seht ihr das?  

Ich sehe das so, dass das Thema Einbürgerung hier
nix verloren hat.


Norbert2008 schrieb am 25.01.2008 um 06:01:20:
So, wenn das jetzt nicht reicht, weis ich auch nicht mehr weiter.    

Die Verbesserung der Einkommensituation sei Dir ge-
gönnt, riecht aber nach "was nicht passt, wird passend
gemacht". Rechne damit, dass die ABH da sehr kritisch
drüber schauen wird.

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Muleta am 25.01.2008 um 07:56:34

Mick schrieb am 25.01.2008 um 07:22:06:
es bezweifelt niemand, dass Dir Wohngeld zusteht.
Hier geht es schlicht darum, ob Du in der Lage bist,
durch Dein Einkommen den LU der Familie sicherzu-
stellen. Wohngeld zählt hierbei nicht als Einkommen.


das ist keine ganz einfache Frage, da Wohngeld keine staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt (und somit nicht einen ungedeckten LU zur Voraussetzung hat). Es wäre daher zumindest gegen die Mietkosten aufzurechnen.


Zitat:
Die Verbesserung der Einkommensituation sei Dir ge-
gönnt, riecht aber nach "was nicht passt, wird passend
gemacht". Rechne damit, dass die ABH da sehr kritisch
drüber schauen wird.


da sehe ich ebenfalls Probleme aufkommen. Man wird wohl auf drei Lohnabrechnungen bestehen.

Muleta

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 25.01.2008 um 08:10:18

Muleta schrieb am 25.01.2008 um 07:56:34:
das ist keine ganz einfache Frage, da Wohngeld keine staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt (und somit nicht einen ungedeckten LU zur Voraussetzung hat). Es wäre daher zumindest gegen die Mietkosten aufzurechnen.  


Es geht doch nicht alleine darum, ob er seinen LU mit eigenen oder mit Hilfe von fremden Mitteln bestreiten kann, sondern doch darum, dass bei einem - zu - geringen Nettoeinkommen eine VE wertlos ist, da im Falle eines Falles nicht darauf zurückgeriffen werden kann. Wenn es nur darum ginge, ob sein Gesamteinkommen zum LU ausreicht oder nicht, bräuchte er keine VE unterschreiben. Auch wenn du das Wohngeld gegen die Miete aufrechnest, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auch nicht.

Um das Problem mit der VE zu lösen, könnte diese auch von einer anderen Person gemacht werden, sofern die entsprechende Bonität vorhanden ist.

trixie

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 25.01.2008 um 08:31:37
@ mods

Vielleicht könntet ihr das noch zum vorherigen Beitrag flicken; die Zeit dass ich es ändern konnte, war schon vorbei.


Zitat:
Ich selbst habe am Mittwoch morgen noch eine Bescheinigung über einen unbefristeten, ohne Probezeit beginnenden 400 Euro Job eingereicht, der ab 01.02. 2008 gilt und bei dem ich wirklich 400 Euro noch dazu verdiene.


Es geht hier um die Nachhaltigkeit. Heute hast du ihn und morgen gibst du ihn selber wieder auf, aus welchen Gründen auch immer. Dass die ABH da erst einmal sehen möchte, dass es sich nicht um passend gemachte Verträge handelt, dürfte nachvollziehbar sein. Auch die 100 Euro, die der Kindsvater als Unterhalt bezahlt, sind für die Einsetzbarkeit der VE ohne Bedeutung.

trixie

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von Muleta am 25.01.2008 um 09:21:50

trixie schrieb am 25.01.2008 um 08:10:18:
Es geht doch nicht alleine darum, ob er seinen LU mit eigenen oder mit Hilfe von fremden Mitteln bestreiten kann, sondern doch darum, dass bei einem - zu - geringen Nettoeinkommen eine VE wertlos ist, da im Falle eines Falles nicht darauf zurückgeriffen werden kann. Wenn es nur darum ginge, ob sein Gesamteinkommen zum LU ausreicht oder nicht, bräuchte er keine VE unterschreiben.


das sehe ich (hier) nicht so:

Vorliegend handelt es sich um einen Kindernachzug zur Mutter (und zum Stiefvater), in deren Folge die nachziehenden Kinder im gemeinsamen Haushalt leben sollen. Ob die ABH in derartigen Fällen überhaupt eine Verpflichtungserklärung benötigt, lasse ich erstmal offen (kann man so oder so sehen), auf jeden Fall ist aber der LU i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG sicherzustellen. Dazu ist der entsprechende Maßstab anzuwenden, also kein Anspruch auf Sozialleistungen nach Zuzug.

Wenn sich die Behörde hier auch mit Blick für die Zukunft weiter absichern will, könnte man über eine Verpflichtungserklärung nachdenken. An diese dürften dann aber keine höheren Anforderungen gestellt, als für den Nachzug allgemein gilt. Der Vorteil einer solchen VE würde dann primär in einer Hinweisfunktion liegen, im Übrigen wären doch noch gezahlte Sozialleistungen zumindest dem Grunde nach rückholbar. Dass das in der Praxis an den Pfändungsfreigrenzen scheitern könnte, kann hier keine Rolle spielen. Denn sonst könnte die ABH völlig willkürlich festlegen, ob sie für einen Familiennachzug "nur" einen gesicherten LU oder darüber hinaus eine Sicherung noch über die vermutlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus verlangt. Eine entsprechende Kompetenz steht ihr aber nicht zu.

Muleta

Titel: Re: Kindernachzug von AHB abgelehnt
Beitrag von trixie am 25.01.2008 um 10:22:27

Muleta schrieb am 25.01.2008 um 09:21:50:
Ob die ABH in derartigen Fällen überhaupt eine Verpflichtungserklärung benötigt, lasse ich erstmal offen (kann man so oder so sehen),  

Das scheint nun aber gängige Praxis zu sein.


Muleta schrieb am 25.01.2008 um 09:21:50:
Der Vorteil einer solchen VE würde dann primär in einer Hinweisfunktion liegen, im Übrigen wären doch noch gezahlte Sozialleistungen zumindest dem Grunde nach rückholbar. Dass das in der Praxis an den Pfändungsfreigrenzen scheitern könnte, kann hier keine Rolle spielen.


Dem Grunde nach wären bei jeder abgegebenen VE Aufwendungen des Staates rückholbar. Bei Unpfändbarkeit läuft die Sache aber ins Leere.


Muleta schrieb am 25.01.2008 um 09:21:50:
Denn sonst könnte die ABH völlig willkürlich festlegen, ob sie für einen Familiennachzug "nur" einen gesicherten LU oder darüber hinaus eine Sicherung noch über die vermutlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus verlangt.

Wenn aber zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist, dass der VE Geber nicht in der Lage ist - aufgrund der Pfändungsgrenzen - evtl. Ansprüche gegen ihn zu erfüllen, wäre m. M. nach diese VE sittenwidrig; ähnlich einer Hausfrau ohne Einkommen, die für einen Kreditvertrag ihres Mannes zur Unterschrift "gezwungen" wird, wohlwissend des Kreditgebers, dass die Hausfrau niemals dafür haften könnte.

trixie

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