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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ehegattennachzug zu Deutsch
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Beitrag begonnen von peter6 am 20.01.2008 um 00:08:09

Titel: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 20.01.2008 um 00:08:09
Hallo,

kann jemand mich helfen?

vor ca. 2 Jahre war meine Frau zu mir zur Familienzusammenführung nach BRD gekommen. Sie hatte sich freiwillig dann die Deutschkurs bei Volkshochschule angemeldet und besucht. Zur Pflegen ihrer plötzlichen schweren kranken Mutter war meine Frau nach der Einreise 4 Monaten später wieder zurückgeflogen. Ursprünglich wollte sie nur ein paar Monaten bei ihrer Mutter dort bleiben. Tatsächlich ist es bis heute. Jetzt geht ihre Mutter viel besser und darf meine Frau endlich wieder zu mir kommen.

Bei dem Einreichen des Visumantrages in der Deutschen Botschaft ist meine Frau gesagt worden, dass ein Sprachzertifikat von ihr unbedingt benötigt ist. Das hat meine Frau nicht. Das können wir überhaupt auch nicht verstehen. Meine Frau muss nach dem neuen Gesetze als einen Ausnahmenfall keinen Deutschkenntnisse nachweis muss, da meine Frau einen Hochschulabschluss besitzt und deshalb ein geringer Integrationsbedarf nach der Integrationsverordnung besteht, so denken wir. Ihre Hochschulabschlussunterlage ist schon an die Botschaft abgegeben.

Ich habe ABH hier um Hintergrund gefragt, aber keine Information herausbekommen. Die Leute dort haben nur meine Gehaltabrechnungen und Mietvertrag kopiert.

Könnte jemand hier mir sagen,  was können wir jetzt tun?
Vielen Dank in Voraus


Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von Ulf am 20.01.2008 um 15:26:31

peter6 schrieb am 20.01.2008 um 00:08:09:
Meine Frau muss nach dem neuen Gesetze als einen Ausnahmenfall keinen Deutschkenntnisse nachweis muss, da meine Frau einen Hochschulabschluss besitzt und deshalb ein geringer Integrationsbedarf nach der Integrationsverordnung besteht, so denken wir. Ihre Hochschulabschlussunterlage ist schon an die Botschaft abgegeben.

Ich habe ABH hier um Hintergrund gefragt, aber keine Information herausbekommen. Die Leute dort haben nur meine Gehaltabrechnungen und Mietvertrag kopiert.

Könnte jemand hier mir sagen,  was können wir jetzt tun?



Den Hochschulabschluß zur Akte reichen. Wenn die Auslandsvertretung nichts annehmen will, dann ggf. mit Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden über Auswärtiges Amt, Berlin.

Hat Deine Frau in Deutschland schon einen Integrationskurs begonnen und Kursmodule erfolgreich abgeschlossen?

Gruß, ULF

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 20.01.2008 um 23:13:51
Ja, meine Frau hat in Deutschland schon einen Integrationskurs begonnen und Kursmodule A1 (DAF-Grundstufe 1) erfolgreich abgeschlossen. Eine Teilnahmebestätigung (2 Monaten, 25 Stunden/Woche) ist von der VHS erstellt worden. Eine Prüfung hatte sie nicht, weil eine Prüfung damals erst nur nach 6 monatigen Kurs in VHS vorgesehen war.

Vielen Dank für den Tipp. Ich werde mit Dienstaufsichtsbeschwerde über Auswärtiges Amt in Berlin in Verbindung setzen.

Peter6

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von ChicaLoca am 22.01.2008 um 08:20:14

peter6 schrieb am 20.01.2008 um 23:13:51:
Ich werde mit Dienstaufsichtsbeschwerde über Auswärtiges Amt in Berlin in Verbindung setzen.

Warum immer direkt mit Kanonen auf Spatzen schießen ???
Wieso schickst du ihr nicht die Teilnahmebestätigungen der VHS, damit sie diese bei der Botschaft vorlegen kann ?


Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 15.02.2008 um 00:32:36
Die Teilnahmebestätigung der VHS habe ich am 27.0108 an die Botschaft gesendet. Bis jetzt ist es schon 3 Wochen vorbei und ich habe keine Antwort von der Botschaft bekommen. Heute habe ich Auswärtiges Amt angerufen. Die Dame dort hat meine Frage wie folgt antwortet:

1) Die Teilnahmebestätigung der VHS kann nicht als Prüfungsergebnis der Sprachkurs dienen,
2) Aufnahmenfall: Der Hochschulabschluss allein reicht noch nicht aus, um einen FZF-Visum ohne Deutschsprachkenntnisse zu bekommen. Es muss noch mit anderen Voraussetzungen kombiniert werden, wie z.B. Erwerbstätigkeit (sie hat mir nur dies genannt).

Meine Frage:
- Hat die Dame recht?
- Was sind die anderen Voraussetzungen zusammen mit dem Hochschulabschluss?
- In §30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG ist so deutlich geschrieben:
„Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn …dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach §44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte“. Ich verstehe hier wörtlich so, wenn die zuziehende Ehegattin keinen Anspruch nach der Einreise auf Integrationskursteilnahme hätte, soll ein Einreisevisum erteilt werden. Das soll unabhängig von ihren Deutschsprachkenntnissen sein, oder??

Viele Grüße
Peter6

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von hge2001 am 15.02.2008 um 05:54:29
Hi,

Laut Profil sagt Peter6, dass er Ausländer ist. (obwohl der Titel des threads was anderes vermuten lässt).

Welche Staatsangehörigkeit hast Du denn?



hge

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 15.02.2008 um 10:27:23
Hallo,

Ich bin Deutscher. Wie kann ich die fehlerhafte Angabe in meinem Profil ändern? Ich habe die Möglichkeit hier gesucht, aber nichts gefunden.

gruss
Peter6

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von SigSag am 15.02.2008 um 11:04:28
Klick mal oben einfach auf "Profil", links der zweite Button neben "Ausloggen".

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 15.02.2008 um 12:12:06
SigSag,
Vielen Dank und ich habe es geändert.

Nun zurück zu meine Fragen in der obigen Antwort #4:
Könnte jemand mir Rat geben?

viele Grüße
Peter6

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von Mikael321 am 15.02.2008 um 12:24:50

peter6 schrieb am 15.02.2008 um 12:12:06:
Könnte jemand mir Rat geben?
Eine weitere Ausnahme ist,  das auf A1 Kurs verzichtet wird, wenn die Ehe bereits im Ausland gelebt wurde . Inwieweit sich das auf eine Ehe anwenden lässt, die bereits in Deutschland gelebt wurde, weiß ich nicht. Vielleicht äußert sich ja mal ein Experte dazu. (an den Fall hat sicher keiner gedacht)

Und wenn sie genügend Deutsch spricht, kann auch darauf verzichtet werden. Wie gut ist ihr Deutsch ?



Michael

PS. Auch wenn es dir nix nutzt. Ich empfinde das Vorgehen der Botschaft in deinem Fall schlicht als ein Witz . Auch wenn es sicherlich anhand der Vorschriften rechtlich korrekt sein wird, sich allerdings das Ermessen auf 0 beschränkt.

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von trixie am 15.02.2008 um 12:37:16

peter6 schrieb am 15.02.2008 um 00:32:36:
„Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn …dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach §44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte“. Ich verstehe hier wörtlich so, wenn die zuziehende Ehegattin keinen Anspruch nach der Einreise auf Integrationskursteilnahme hätte, soll ein Einreisevisum erteilt werden. Das soll unabhängig von ihren Deutschsprachkenntnissen sein, oder??  

Dann mache einfach eine schriftliche Anfrage bei deiner ABH, ob für deine Frau überhaupt einen Teilnahmeanspruch auf den I-Kurs hat. Sollte dies verneint werden, würde ich das der Botschaft mitteilen.

Das andere Botschaften hier andere Maßstäbe ansetzen, kannst du hier sehen:

http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/downloaddatei__SV__Merkblatt__FZ__zum__Ehegatten,property=Daten.pdf

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 15.02.2008 um 16:31:57
Hallo Trixie,

Vielen Dank für die Antwort. Meine Frau hat am 04.04.06 die Berechtigung auf einer I-Kurs bekommen. Nach §44 Absatz 1 und 2 AufenthG darf man nur bei erstmals einer Aufenthaltserlaubnis und zwar nur für 2 Jahr lang einen Anspruch auf einer I-Kurs haben. Deshalb darf meine Frau ab 05.04.08 keinen Teilnahmeanspruch auf I-Kurs haben, oder?

Ich werde es bei ABH schriftlich anfragen.

viele Grüße
Peter6

PS: meine Frau hat die deutsche Sprachkurs vor 2 Jahre nur 2 Monate lang besucht und ihre Deutsch ist nicht gut genug für A1 Test.

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von Ernas am 15.02.2008 um 19:40:42

peter6 schrieb am 15.02.2008 um 16:31:57:
PS: meine Frau hat die deutsche Sprachkurs vor 2 Jahre nur 2 Monate lang besucht und ihre Deutsch ist nicht gut genug für A1 Test.


grundsaetzlich ist bei der FZ der Sprachnachweis A1 bei Antragstellung vorzulegen. Diesen hat Deine Frau, obwohl sie bereits laengere Zeit in Deutschland war und einen Kurs besucht hat, nicht. Der neue Antrag ist nach neuem Recht zu entscheiden. Zu den Sprachkenntnissen gibt es Ausnahmetatbestaende. Einer davon ist der Hochschulabschluss, wenn denn von einer selbststaendigen und einfachen Integration ausgegangen werden kann. Diese Ausnahme ist also kein muss, sie ist an Vorgaben gebunden. Die selbststaendige und einfache Integration hat deine Frau schon einmal nicht geschafft, was den Verdacht nahelegt, dass die Integration fuer sie auch beim 2. Versuch nicht so einfach sein wird. Die Aufforderung der Botschaft, ein Abschlusszeugniss A1 vorzulegen, ist daher doch legitim.

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von Muleta am 15.02.2008 um 19:49:09

schrieb am 15.02.2008 um 19:40:42:
grundsaetzlich ist bei der FZ der Sprachnachweis A1 bei Antragstellung vorzulegen. ...Die Aufforderung der Botschaft, ein Abschlusszeugniss A1 vorzulegen, ist daher doch legitim.


nein, Peter6 hat doch in Antwort 4 schon den entscheidenden Hinweis gegeben: Seine Frau hat keinen Anspruch mehr auf einen Integrationskurs, weil nicht erstmalig eine AE aus familiären Gründen erteilt werden soll (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Und ohne Anspruch auf IntKurs entfällt das Erfordernis der Sprachkenntnisse im Visumsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 2. Alt. AufenthG). Also braucht sie das alles nicht, das Visum ist ohne Deutschkenntnisse zu erteilen.

Muleta

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von Ernas am 15.02.2008 um 20:33:49

Muleta schrieb am 15.02.2008 um 19:49:09:
nein, Peter6 hat doch in Antwort 4 schon den entscheidenden Hinweis gegeben: Seine Frau hat keinen Anspruch mehr auf einen Integrationskurs, weil nicht erstmalig eine AE aus familiären Gründen erteilt werden soll (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Und ohne Anspruch auf IntKurs entfällt das Erfordernis der Sprachkenntnisse im Visumsverfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 2. Alt. AufenthG). Also braucht sie das alles nicht, das Visum ist ohne Deutschkenntnisse zu erteilen.

Muleta

da er aber Anfangs schreibt, ca. 2 Jahre, haette sie z.Zt. noch Anspruch. Der erloescht erst nach 2 Jahren nach Erteilung der AE. Vor Ablauf der 2 Jahre, waere der Sprachennachweis schon notwendig. Ziemlich duenn, nicht? Aber wenn die ALB darauf besteht, kann das auch bedeuten, dass dort noch ein Anspruch gesehen wird. Bin mal gespannt, was daraus wird.

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von trixie am 15.02.2008 um 20:47:42

schrieb am 15.02.2008 um 20:33:49:
da er aber Anfangs schreibt, ca. 2 Jahre, haette sie z.Zt. noch Anspruch. Der erloescht erst nach 2 Jahren nach Erteilung der AE. Vor Ablauf der 2 Jahre, waere der Sprachennachweis schon notwendig.

Einen Anspruch und somit eine Verpflichtung zum I-Kurs kann ich aus den Beiträgen von peter6 nicht erkennen, schreibt er doch:


peter6 schrieb am 20.01.2008 um 00:08:09:
Sie hatte sich freiwillig dann die Deutschkurs bei Volkshochschule angemeldet und besucht.

Das könnte darauf schließen, dass die ABH damals schon keine Notwendigkeit des I-Kurses gesehen hat und von einer Verpflichtung abgesehen hat.

Unabhängig davon dürfte die Berechtigung nun auch weggefallen sein.


Zitat:
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.


Nachdem der Aufenthaltstitel weggefallen ist, erlischt auch der Teilnahmeanspruch.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 26.02.2008 um 14:40:11
Hallo trixie,

vor einer Woche habe ich einen Brief an ABH gesendet und gefragt, ob meine Frau nach §44 Absatz 1 und 2 in AufenthG weiterhin ein Teilnahmeanspruch auf den I-kurs hat, nachdem meine Frau mit einen neuen Visum zur FFZ in BRD eingereist wäre. ABH hatte mich nicht antwortet. Deshalb habe ich heute ABH angerufen. Die Sachbearbeiterin sagte mir, dass meine Frau in gesetzlichem Sinn ein Teilnahmeanspruch weiter auf den I-kurs hat, wenn sie wieder in BRD ist. Sie will mir aber den konkreten Paragraphen in Gesetz dazu nicht nennen. Zu meiner Frage nach einer schriftlichen Antwort sagte sie mir, „da Ihre Frau noch nicht eingereist ist, geben wir keine schriftliche Antwort“.

Was soll ich jetzt tun?

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von trixie am 26.02.2008 um 14:50:19
Du hast eine schriftliche Anfrage gestellt. So darf du auch auf eine schriftliche Antwort erwarten. Ich würde nochmals ein Schreiben verfassen, mit dem Inhalt des heutigen Telefonats, dass man dir bitte die Gesetzesgrundlage für die Berechtigung des I-Kurses mitteilt. Oder du wendest dich direkt an den Vorgesetzen und bittest ihm um Klärung bzw. um Stellungnahme zu deinem Anliegen.

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von maki am 26.02.2008 um 14:55:04

trixie schrieb am 26.02.2008 um 14:50:19:
Du hast eine schriftliche Anfrage gestellt. So darf du auch auf eine schriftliche Antwort erwarten. Ich würde nochmals ein Schreiben verfassen, mit dem Inhalt des heutigen Telefonats, dass man dir bitte die Gesetzesgrundlage für die Berechtigung des I-Kurses mitteilt. Oder du wendest dich direkt an den Vorgesetzen und bittest ihm um Klärung bzw. um Stellungnahme zu deinem Anliegen.  

Hat er denn eine Vollmacht seiner Gattin dem Schreiben beigelegt?

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 26.02.2008 um 17:00:33
Nein, aber ich habe eine. Muss ich bei solchem Schreiben immer eine Vollmacht meiner Frau beilegen?

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von ronny am 26.02.2008 um 17:02:56

peter6 schrieb am 26.02.2008 um 17:00:33:
Nein, aber ich habe eine. Muss ich bei solchem Schreiben immer eine Vollmacht meiner Frau beilegen?


Hallo,

einmal je Behörde die Vollmacht vorlegen, dürfte ausreichend sein , danach genügt der Hinweis auf die vorliegende Vollmacht .

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von Ulf am 27.02.2008 um 15:02:59

ronny schrieb am 26.02.2008 um 17:02:56:
einmal je Behörde die Vollmacht vorlegen, dürfte ausreichend sein , danach genügt der Hinweis auf die vorliegende Vollmacht .


Sollte nur eine Vollmacht vorhanden sein, empfehle ich eine Ablichtung pro Behörde und das Angebot, sie im Original vorzulegen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 12.03.2008 um 23:04:20
Hallo,

Ich habe ABH wie folgt gefragt:
"Ich weiß, dass meine Frau nach der Einreise einen I-kurs teilnehmen muss. I bin aber nicht sicher, ob meine Frau nach der Einreise weiterhin eine Berechtigung zur Teilnehme an einem I-Kurs haben darf.
Bei dem Telefonat am 26.02.2008 haben Sie mir gesagt, dass meine Frau die Teilnahmeberechtigung weiterhin hat. Können Sie mir bitte diese Gesetzesgrundlage für die Berechtigung der I-Kurs-Teilnahme mitteilen?"

ABH hat mir ganz anderse geschrieben:
"Wir teilen Ihnen mit, dass von Ihrer Frau vor der Einreise bei der Botschaft eine Deutsch Zertifikat A1 vorgelegt werden muss.
Nach der erfolgten Einreise wird Ihre Ehefrau gem. § 44a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG zu einem I-Kurs verpflichtet."

Kein Wort zu meiner Frage!? Was soll ich jetzt machen?

Viele Grüße
Peter6

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von trixie am 12.03.2008 um 23:26:56

peter6 schrieb am 12.03.2008 um 23:04:20:
Was soll ich jetzt machen?


Du schreibst der ABH deine Bedenken eines bestehenden Anspruchs, z.B.:

In Bezugnahme Ihres Schreibens vom ... in dem Sie auf eine Verpflichtung zum I-Kurs tendieren, sehe ich keine rechtliche Grundlage. Ein bestehender Anspruch ergibt sich m. M. nach folgenden Paragraphen:


Zitat:
§ 44a
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
...


Der Anspruch des I-Kurses dürfte nach § 44 bereits erloschen sein.

Zitat:
§ 44
2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.


Trotz intensiven Studiums des AufenthG konnte ich keinen Passus erkennen, der ein wieder Aufleben eines bereits erloschenen Anspruchs möglicht macht.

Für die freundliche Mitteilung der Rechtsquelle wäre ich Ihnen sehr dankbar.

MfG

trixie

Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von peter6 am 17.03.2008 um 14:13:25
Hallo Trixie,

Vielen Dank für die Hilfe. Ich habe ein Schreiben mit der in Antwort # 23 geschriebenen Frage in der vergangenen Woche an ABH gesendet. Heute hat die Dame in ABH mich angerufen und sagt, „was wollen Sie von mir eigentlich? Wollen Sie jeder Woche einen Brief an mich schreiben? Selbstverständlich hat Ihre Frau weiterhin nach § 44 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b die Berechtigung zum I-Kurs, weil sie Deutsch nicht gut sprechen kann. Die Aufenthalterlaubnis von Ihrer Frau ist erloschen und muss bei neuem Visumantrag nicht von erstmals auf 2. sondern von Null auf erstmals gezählt werden. Deshalb hat ihre Frau die Berechtigung, wenn sie wieder hier ist.“ Die Dame meint, dass der Paragraph:

Zitat

Zitat:
§ 44 Absatz 2
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt 2 Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.


meiner Frau nicht zutrifft und will mir aber keine Erklärung geben. Schließlich hat sie mir folgt gesagt,

„ … Ich habe alle Ihre Fragen in meinem vorherigen Schreiben schon beantwortet. Ich will Ihnen zur solchen Frage nicht mehr zurück schreiben. Wir können es aber noch mal darüber sprechen, wenn Sie mit jemand, den Sie gut vertrauen können, zu meinem Büro kommen, oder sprechen wir zu 3 Personen telefonisch in Telefonkonferenzmodell.“  

Es ist eindeutlich, dass die Dame in ABH meine Frage nicht mehr schriftlich beantworten will. Wieso will sie mir nicht mehr schriftlich antworten? Was nun?

Viele Grüße
Peter6


Titel: Re: Ehegattennachzug zu Deutsch
Beitrag von trixie am 17.03.2008 um 18:14:01

peter6 schrieb am 17.03.2008 um 14:13:25:
Wieso will sie mir nicht mehr schriftlich antworten? Was nun?  


Im Grunde hat sie dir ja entsprechend geantwortet. Du weißt nun, wie die Dame den Teilnahmeanspruch zum I-Kurs auslegt. Dein Fall ist eben ein Spezialfall, der vom Gesetz her nicht gedacht war.
Entweder du überzeugst die Dame, dass kein I-Kursanspruch besteht, wie es muleta in Antwort #  13 begründet hat, oder deine Frau bestreitet den Rechtsweg, wenn es ihr nicht möglich ist, einen Deutschkurs zu besuchen.

trixie

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