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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1195115944 Beitrag begonnen von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 09:39:03 |
Titel: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 09:39:03
Hallo,
ich habe im Moment folgendes Problem. Nach meinem Umzug von Stuttgart nach Vaihingen erhalte ich trotz gleicher Rahmenbedingungen plötzlich keine Verpflichtungserklärung mit nachgewiesener/glaubhaft gemachter Bonität. Ist es richtig, das jede Gemeinde/Stadt unterschiedliche Berechnungsmethoden hat? In Stuttgart war es bisher so, das aufgrund der letzten 3 Gehaltszettel die Bonität überprüft wurde. In vielen anderen Städten ist dies auch so, hier wird noch die Miete/Hypothek in Abzug gebracht. Andere wiederum ziehen noch pro Person im Haushalt den Satz von 345€ ab, für den Gast bis zu 520€. Bei allen diesen 3 Varianten gibt es bei mir kein Problem. Jetzt die Variante in Vaihingen und hier hätte ich gerne von euch gewusst, ob das so richtig sein kann: Nettolohn - Hypothek = RestNetto . Dann ein Blick in die Pfändungstabelle, welches der pfändbare Betrag für dieses RestNetto ist bei 3 Personen (Meine Frau und ich + mein Gast). Liegt dieser Betrag unter dem Hartz 4 Satz von 345€, ist die Bonität weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weil weniger gepfändet werden kann als der Staat im Zweifel zahlen muss. Bei den ersten 3 Varianten habe ich jedesmal ein plus von mehreren 100€, die Variante aus Vaihingen beschert mir ein minus von 100€ :-( Es ist offensichtlich so, das bei gleichen finanziellen Mitteln für die Bonität der Wohnsitz entscheident ist und das sollte nicht sein. Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen "finanzielle Leistungsfähigkeit wurde glaubhaft gemacht" und "wurde nachgewiesen" ? Die Dame bei der ABH wusste es bemerkenswerter Weise auch nicht. Danke für eure Antworten Thomas |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Noahpapa am 15.11.2007 um 09:47:44
Glaubhaft gemacht: [guck=guck.gif] http://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung
und nachgewiesen dürfte dann selbsterklärend sein. Du hast den Nachweis erbracht. |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 10:01:47 ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 09:39:03:
Michael |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:07:32 Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:01:47:
wie kommst Du denn da drauf ? :-? Die Einlage im Sparbuch muss den gesamten Bedarf + möglicher Abschiebekosten aufweisen, mithin für eine Person ca. 2000 € ! DC |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 10:11:02
klar wäre das zu machen, muss ja aber wohl nicht sein (Fragestellung).
Sind aber unnötige zusätzliche Kosten für die Bankbürgschaft und unnötige Lauferrei. Zudem möchten Sie das Sparbuch im Safe, was in OnlineBanking Zeiten auch noch das Anlegen eines "greifbaren" Sparbuchs nach sich ziehen würde. Thomas |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:13:35 ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 10:11:02:
Ganz offensichtlich aber schon, denn für die Berechnung der Boni gibt es keine einheitlich vorgeschriebene Berechnung. DC |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von trixie am 15.11.2007 um 10:14:07 ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 09:39:03:
Nur bei dieser Methode schleicht sich ein Denkfehler ein, denn der Abzug der Hypothek vermindert nicht den Pfändungsbetrag. Der Pfändungsbetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen. Dass bei einer Pfändung du evtl. Schwierigkeiten mit der Hypothekenrückzahlung bekommen kannst, steht natürlich auf einem anderen Stück Papier. Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:01:47:
... dann müßte er ein Sparbuch in voller Höhe hinterlegen (ca. 1500 bis 2000 Euro). Nur, nicht jede ABH gewährt die Hinterlegung eines Sparbuches. (wg. Serverprobleme war DC mit dieser Antwort etwas schneller ;)) trixie |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 10:24:43 trixie schrieb am 15.11.2007 um 10:14:07:
Danke, gibt es da eine sichere Quelle für, wo ich das nachlesen und meinen SB drauf verweisen kann? Thomas |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 10:28:40 schrieb am 15.11.2007 um 10:07:32:
Michael PS: Oder ist das wieder so was typisch Amtliches, was mit Logik nichts zu tun hat ? |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:32:08 Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:28:40:
Doch mit Logik hat es sehr wohl zu tun, nur scheinst Du sie nicht zu verstehen ! Was ist denn der Zweck einer VE oder Hinterlegung des Sparbuches ? Wer hat denn etwas davon ? Wer soll denn rechtlich finanziell geschützt werden ? Die Fragen musst Du dir beantworten. Dannn kommst Du auch auf die Logik ! ;) DC |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Tippi am 15.11.2007 um 10:42:02 |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 10:45:49 schrieb am 15.11.2007 um 10:32:08:
Michael PS: Ich habe sogar in den letzten Jahren mehrere VE genehmigt bekommen, OHNE Einkommen und ohne die Hinterlegung eines Sparbuches . |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 10:50:28
ok, d.h. die ABH darf zur Ermittlung des pfändbaren Betrages (in Vaihingen ausschlaggebend für Bonität) nicht die Hypothek in Abzug bringen?
Thomas |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:58:28 Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:45:49:
nee, Du hast es wirklich nicht verstanden ! Du schlägst tatsäch vor, eine VE abzugeben und ein Sparbuch zu hinterlegen mit dem fehlenden Betrag aus dem Einkommen. Es heißt aber VE oder .... Weiter wollte ich erreichen, dass Du mir einmal Gedanken über den gesamten Sinn im Visumverfahren eines Besuchers machst. Leider geht das nicht ! Wenn der Betreffende nicht leistungsfähig ist, was soll dann der ganze Krampf ? DC |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Mick am 15.11.2007 um 11:22:14 schrieb am 15.11.2007 um 10:58:28:
Hi, die Abgabe einer VE ist bei hinterlegtem Sparbuch doch völlig üblich. Das Sparbuch dient zur Sicherung der Forderungen, die sich aus der VE ergeben! Zitat:
Es heißt "Einkommen oder..." Zitat:
Nein, das geht nicht. Er kann sich nicht Deine Gedanken machen. [hint]Vorschau vor dem Senden nutzen, ggf. nachlesen und Änderungsfunktion nutzen.[/hint] |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 11:48:14 schrieb am 15.11.2007 um 10:58:28:
Die Leistungsfähigkeit wird aber auf unterschiedlichste Weise mit entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen beurteilt. Wenn man die "Vaihinger Berechnung" bereinigt um die fehlerhafte ? Einbeziehung der Hypothek zur Errechnung des pfändbaren Betrages dann ist die Bonität genau wie in den anderen Fällen mit einem dicken Polster gegeben. In meinem Fall brauche ich aufgrund der angewandten Berechnungsmethode für die Einladung eines Gastes in einen 2 Personenhaushalt mit einer Hypothek deutlich unter 1000€ ein Nettoeinkommen von mehr als 2700€. Wie leistungsfähig soll man denn bitteschön noch sein? Wenn ich dann beide kinder zusammen einladen möchte muss ich nochmal entsprechend mehr haben. Thomas |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 11:48:17 schrieb am 15.11.2007 um 10:58:28:
Noch unsicherer, wird die ganze Sache noch, wenn die VE für 1,2....5 Jahre abgegeben wird. Michael |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von baltica1 am 15.11.2007 um 14:02:17 ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 11:48:14:
besonders schön finde ich in diesem Zusammenhang die Berechnungsmethode der Stadt Neumünster. Hier sind 1000 Euro netto im Monat schon ausreichend für die VE. ;D http://www.neumuenster.de/cms/index.php?article_id=2091 So richtig verstehen muss man das wohl alles nicht |
Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung Beitrag von trixie am 15.11.2007 um 17:11:20 baltica1 schrieb am 15.11.2007 um 14:02:17:
... aber eben nur, wenn der VE Geber keine weiteren Haushaltsmitglieder zu versorgen hat. Bei einem 4-Personen-Haushalt sind es immerhin schon 1750 Euro. trixie |
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