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Beitrag begonnen von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 09:39:03

Titel: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 09:39:03
Hallo,
ich habe im Moment folgendes Problem. Nach meinem Umzug von Stuttgart nach Vaihingen erhalte ich trotz gleicher Rahmenbedingungen plötzlich keine Verpflichtungserklärung mit nachgewiesener/glaubhaft gemachter Bonität.

Ist es richtig, das jede Gemeinde/Stadt unterschiedliche Berechnungsmethoden hat? In Stuttgart war es bisher so, das aufgrund der letzten 3 Gehaltszettel die Bonität überprüft wurde. In vielen anderen Städten ist dies auch so, hier wird noch die Miete/Hypothek in Abzug gebracht. Andere wiederum ziehen noch pro Person im Haushalt den Satz von 345€ ab, für den Gast bis zu 520€. Bei allen diesen 3 Varianten gibt es bei mir kein Problem.

Jetzt die Variante in Vaihingen und hier hätte ich gerne von euch gewusst, ob das so richtig sein kann:
Nettolohn - Hypothek = RestNetto . Dann ein Blick in die Pfändungstabelle, welches der pfändbare Betrag für dieses RestNetto ist bei 3 Personen (Meine Frau und ich + mein Gast). Liegt dieser Betrag unter dem Hartz 4 Satz von 345€, ist die Bonität weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weil weniger gepfändet werden kann als der Staat im Zweifel zahlen muss.

Bei den ersten 3 Varianten habe ich jedesmal ein plus von mehreren 100€, die Variante aus Vaihingen beschert mir ein minus von 100€ :-(

Es ist offensichtlich so, das bei gleichen finanziellen Mitteln für die Bonität der Wohnsitz entscheident ist und das sollte nicht sein.

Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen "finanzielle Leistungsfähigkeit wurde glaubhaft gemacht" und "wurde nachgewiesen" ? Die Dame bei der ABH wusste es bemerkenswerter Weise auch nicht.

Danke für eure Antworten
Thomas

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Noahpapa am 15.11.2007 um 09:47:44
Glaubhaft gemacht:  [guck=guck.gif] http://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung
und nachgewiesen dürfte dann selbsterklärend sein. Du hast den Nachweis erbracht.

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 10:01:47

ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 09:39:03:
Bei den ersten 3 Varianten habe ich jedesmal ein plus von mehreren 100€, die Variante aus Vaihingen beschert mir ein minus von 100€ :-(
Dann biete doch die hinterlegung eines Sparbuches an. Bei VE über 3 Monate , wären das ja nur 300 EU. Das sollte doch zu machen sein.

Michael

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:07:32

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:01:47:
Bei VE über 3 Monate , wären das ja nur 300 EU.


wie kommst Du denn da drauf ?  :-?

Die Einlage im Sparbuch muss den gesamten Bedarf + möglicher Abschiebekosten aufweisen, mithin für eine Person ca. 2000 € !

DC

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 10:11:02
klar wäre das zu machen, muss ja aber wohl nicht sein (Fragestellung).
Sind aber unnötige zusätzliche Kosten für die Bankbürgschaft und unnötige Lauferrei. Zudem  möchten Sie das Sparbuch im Safe, was in OnlineBanking Zeiten auch noch das Anlegen eines "greifbaren" Sparbuchs nach sich ziehen würde.

Thomas

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:13:35

ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 10:11:02:
muss ja aber wohl nicht sein (Fragestellung).  


Ganz offensichtlich aber schon, denn für die Berechnung der Boni gibt es keine
einheitlich vorgeschriebene Berechnung.

DC

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von trixie am 15.11.2007 um 10:14:07

ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 09:39:03:
Nettolohn - Hypothek = RestNetto . Dann ein Blick in die Pfändungstabelle, welches der pfändbare Betrag für dieses RestNetto ist bei 3 Personen (Meine Frau und ich + mein Gast).


Nur bei dieser Methode schleicht sich ein Denkfehler ein, denn der Abzug der Hypothek vermindert nicht den Pfändungsbetrag. Der Pfändungsbetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen. Dass bei einer Pfändung du evtl. Schwierigkeiten mit der Hypothekenrückzahlung bekommen kannst, steht natürlich auf einem anderen Stück Papier.


Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:01:47:
Dann biete doch die hinterlegung eines Sparbuches an. Bei VE über 3 Monate , wären das ja nur 300 EU. Das sollte doch zu machen sein.

... dann müßte er ein Sparbuch in voller Höhe hinterlegen (ca. 1500 bis 2000 Euro). Nur, nicht jede ABH gewährt die Hinterlegung eines Sparbuches.
(wg. Serverprobleme war DC mit dieser Antwort etwas schneller  ;))

trixie

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 10:24:43

trixie schrieb am 15.11.2007 um 10:14:07:
der Abzug der Hypothek vermindert nicht den Pfändungsbetrag. Der Pfändungsbetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen.


Danke, gibt es da eine sichere Quelle für, wo ich das nachlesen und meinen SB drauf verweisen kann?

Thomas


Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 10:28:40

schrieb am 15.11.2007 um 10:07:32:
wie kommst Du denn da drauf ?  :-?
Weil der Fehlbedarf 100 EU im Monat ist. Also was ist der Unterschied ob ich jetzt für 3 Monate die Kirchenzeitung austrage, und damit 3*100 EU verdiene, uns somit die Bedingen erfülle, oder ob ich diese 300 EU gleich hinterlege. (Was ja noch sicherer ist, da ich die 300 EU erst in Zukunft bekomme, die Kirche könnte ja auch pleite gehen, und nicht zahlen)


Michael

PS: Oder ist das wieder so was typisch Amtliches, was mit Logik nichts zu tun hat ?

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:32:08

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:28:40:
PS: Oder ist das wieder so was typisch Amtliches, was mit Logik nichts zu tun hat ?  


Doch mit Logik hat es sehr wohl zu tun, nur scheinst Du sie nicht zu verstehen !

Was ist denn der Zweck einer VE oder Hinterlegung des Sparbuches ? Wer hat denn etwas davon ? Wer soll denn rechtlich finanziell geschützt werden ?

Die Fragen musst Du dir beantworten. Dannn kommst  Du auch auf die Logik !  ;)

DC

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Tippi am 15.11.2007 um 10:42:02

ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 10:24:43:
Danke, gibt es da eine sichere Quelle für, wo ich das nachlesen und meinen SB drauf verweisen kann?  

Thomas
 


google sei Dank

http://www.info4alien.de/images/guck.gif

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 10:45:49

schrieb am 15.11.2007 um 10:32:08:
Die Fragen musst Du dir beantworten. Dannn kommst  Du auch auf die Logik !  ;)
Das bei ABH 1 und 2, das Einkommen reicht, bei ABH 3 aber nicht. ?????? Sehr logisch. Wollen ABH 1 und 2 den Staat nicht schützen ? Und die Hypothek setzt außerdem ein Vermögen (Haus) voraus , was viele andere nicht haben. Das wird nicht bewertet ? Vielleicht bin ich einfach zu sehr Kaufmann, und das verstehen zu müssen.


Michael

PS: Ich habe sogar in den letzten Jahren mehrere VE genehmigt bekommen, OHNE Einkommen und ohne die Hinterlegung eines Sparbuches .

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 10:50:28
ok, d.h. die ABH darf zur Ermittlung des pfändbaren Betrages (in Vaihingen ausschlaggebend für Bonität) nicht die Hypothek in Abzug bringen?

Thomas

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von DonCamillo am 15.11.2007 um 10:58:28

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:45:49:
Das bei ABH 1 und 2, das Einkommen reicht, bei ABH 3 aber nicht. ??????  


nee, Du hast es wirklich nicht verstanden !

Du schlägst tatsäch vor, eine VE abzugeben und ein Sparbuch zu hinterlegen mit dem
fehlenden Betrag aus dem Einkommen. Es heißt aber VE oder ....

Weiter wollte ich erreichen, dass Du mir einmal Gedanken über den gesamten Sinn im Visumverfahren eines Besuchers machst. Leider geht das nicht !

Wenn der Betreffende nicht leistungsfähig ist, was soll dann der ganze Krampf ?


DC

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Mick am 15.11.2007 um 11:22:14

schrieb am 15.11.2007 um 10:58:28:
Du schlägst tatsäch vor, eine VE abzugeben und ein Sparbuch zu hinterlegen mit dem [...]

Hi,
die Abgabe einer VE ist bei hinterlegtem Sparbuch
doch völlig üblich. Das Sparbuch dient zur Sicherung
der Forderungen, die sich aus der VE ergeben!


Zitat:
Es heißt aber VE oder ....

Es heißt "Einkommen oder..."


Zitat:
Weiter wollte ich erreichen, dass Du mir einmal Gedanken über den gesamten Sinn im Visumverfahren eines Besuchers machst. Leider geht das nicht !

Nein, das geht nicht. Er kann sich nicht Deine
Gedanken machen.

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Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von ThomasStuttgart am 15.11.2007 um 11:48:14

schrieb am 15.11.2007 um 10:58:28:
Wenn der Betreffende nicht leistungsfähig ist, was soll dann der ganze Krampf ?


Die Leistungsfähigkeit wird aber auf unterschiedlichste Weise mit entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen beurteilt. Wenn man die "Vaihinger Berechnung" bereinigt um die fehlerhafte ?  Einbeziehung der Hypothek zur Errechnung des pfändbaren Betrages dann ist die Bonität genau wie in den anderen Fällen mit einem dicken Polster gegeben.

In meinem Fall brauche ich aufgrund der angewandten Berechnungsmethode für die Einladung eines Gastes in einen 2 Personenhaushalt mit einer Hypothek deutlich unter 1000€ ein Nettoeinkommen von mehr als 2700€. Wie leistungsfähig soll man denn bitteschön noch sein? Wenn ich dann beide kinder zusammen einladen möchte muss ich nochmal entsprechend mehr haben.

Thomas  

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 11:48:17

schrieb am 15.11.2007 um 10:58:28:
Weiter wollte ich erreichen, dass Du mir einmal Gedanken über den gesamten Sinn im Visumverfahren eines Besuchers machst. Leider geht das nicht !
Wichtig ist, das im Leistungsfall jemand da ist, der für den angerichteten Schaden aufkommt. Also Leistungsfähig ist. Leistungsfähig ist man aber nicht nur, bei einem festen Einkommen. Eine Bankeinlage von XXX Tausend Euro, oder ein bezahltes oder Teilbezahltes Haus sind sicherlich auch genügend Sicherheit. Selbst ein neues und bezahltes Auto könnte ja ausreichend sein. Die Argumention, das man das zwischenzeitlich sein Auto verkaufen könnte (wie auch das Haus oder verprassen des Vermögens in 3 Monaten), zieht nicht richtig, denn es könnte ja auch sein, das man direkt nach der VE schon arbeitslos wird, oder selbst bei der Beantragung, schon Arbeitslos ist. (weil nur die letzten 3 Monate verlangt werden) Eine absolute Sicherheit, wird es für Deutschland nun mal nicht geben ! (Außer beim Sparbuch) Ob dann die 2000 EU für eine Abschiebung nach zb. Tonga ausreichen, wage ich dann aber auch zu bezweifeln. Bei unserer ABH wird bewertet, ob man Leistungsfähig ist ! Nicht ob es Gehalt gibt, und wie viel . So sollte es eigentlich auch sein. Das sehen andere ABH auch durchaus anders, das weiß ich auch. Aber ob das logisch / sinnvoller ist, wage ich doch zu bezweifeln, wenn der Lohn der Vergangenheit, für einen Verpflichtung in der Zukunft, als Sicherheit dienen soll.

Noch unsicherer, wird die ganze Sache noch, wenn die VE für 1,2....5 Jahre abgegeben wird.

Michael



Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von baltica1 am 15.11.2007 um 14:02:17

ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 11:48:14:
ein Nettoeinkommen von mehr als 2700€. Wie leistungsfähig soll man denn bitteschön noch sein?

Thomas  


besonders schön finde ich in diesem Zusammenhang die Berechnungsmethode der Stadt Neumünster.
Hier sind 1000 Euro netto im Monat schon ausreichend für die VE. ;D
http://www.neumuenster.de/cms/index.php?article_id=2091

So richtig verstehen muss man das wohl alles nicht

Titel: Re: Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung
Beitrag von trixie am 15.11.2007 um 17:11:20

baltica1 schrieb am 15.11.2007 um 14:02:17:
Hier sind 1000 Euro netto im Monat schon ausreichend für die VE.


... aber eben nur, wenn der VE Geber keine weiteren Haushaltsmitglieder zu versorgen hat. Bei einem 4-Personen-Haushalt sind es immerhin schon 1750 Euro.

trixie

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