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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 4 (3) StAG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1195110225 Beitrag begonnen von Benoni am 15.11.2007 um 08:03:45 |
Titel: § 4 (3) StAG Beitrag von Benoni am 15.11.2007 um 08:03:45
Hallo!
Meine Frage: Ist es den Eltern möglich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 (3) StAG für ihr Kind abzulehnen? |
Titel: Re: § 4 (3) StAG Beitrag von ronny am 15.11.2007 um 08:59:35 Benoni schrieb am 15.11.2007 um 08:03:45:
Hallo, kurze Antwort: Nein ;) Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: § 4 (3) StAG Beitrag von Benoni am 15.11.2007 um 09:02:12
danke :)
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Titel: Re: § 4 (3) StAG Beitrag von schweitzer am 15.11.2007 um 09:07:25
Hallo Benoni,
nein, ein Ausschlagen der gemäß § 4 (3) StAG erworbenen Staatsangehörigkeit ist (zumindest laut VAH BMI für das neue StAG, welche allerdings bislang nicht in allen Bundesländern als verbindlich gelten) nicht möglich. - Hinsichtlich eines Verzichts verweist der § 26 (4) StAG für Minderjährige (und um ein minderjähriges Kind geht es ja in Deiner Frage) auf den § 19 StAG - und dort heißt es: Zitat:
Es würde also letztlich um eine Entlassung des Kindes aus der durch Geburt erworbenen (und nicht ausschlagbaren) deutschen Staatsangehörigkeit gehen und diese wäre nur unter Beachtung der besonderen Bedingungen, die durch § 19 StAG gesetzt werden, möglich. =schweitzer= |
Titel: Re: § 4 (3) StAG Beitrag von Blaise am 15.11.2007 um 09:22:12
Hallo,
nein, der Erwerb tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmung der Eltern ein. Die Eltern könnten als gesetzliche Vertreter den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Verlustgründe sind in § 17 StAG aufgeführt. Einzige Möglichkeit des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 18. Lebensjahr des Kindes, wäre m.E. der Verzicht nach § 26 StAG. Zu beachten ist, dass nach § 26 Abs. 4 StAG für Minderjährige die Bestimmung des § 19 StAG zu beachten ist. Danach muss das Vormundschaftsgericht dem Verzichtsantrag zustimmen. In meiner Behörde gab es vereinzelt solche Anträge. Bisher hat aber noch kein Antragsteller eine solche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorlegen können. Das mag wohl daran liegen, dass es in diesen Fällen keinen Grund für den Verzicht gab, der dem Kindeswohl entsprach. Blaise P.S.: Da waren einige aber schneller als ich ;) B. |
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