i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 4 (3) StAG
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1195110225

Beitrag begonnen von Benoni am 15.11.2007 um 08:03:45

Titel: § 4 (3) StAG
Beitrag von Benoni am 15.11.2007 um 08:03:45
Hallo!

Meine Frage: Ist es den Eltern möglich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 (3) StAG für ihr Kind abzulehnen?

Titel: Re: § 4 (3) StAG
Beitrag von ronny am 15.11.2007 um 08:59:35

Benoni schrieb am 15.11.2007 um 08:03:45:
Meine Frage: Ist es den Eltern möglich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 (3) StAG für ihr Kind abzulehnen?  


Hallo,

kurze Antwort:

Nein ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: § 4 (3) StAG
Beitrag von Benoni am 15.11.2007 um 09:02:12
danke  :)

Titel: Re: § 4 (3) StAG
Beitrag von schweitzer am 15.11.2007 um 09:07:25
Hallo Benoni,

nein, ein Ausschlagen der gemäß § 4 (3) StAG erworbenen Staatsangehörigkeit ist (zumindest laut VAH BMI für das neue StAG, welche allerdings bislang nicht in allen Bundesländern als verbindlich gelten) nicht möglich. - Hinsichtlich eines Verzichts verweist der § 26 (4) StAG für Minderjährige (und um ein minderjähriges Kind geht es ja in Deiner Frage) auf den § 19 StAG - und dort heißt es:


Zitat:
§ 19

(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekannt zu machen ist die Beschwerde zu; gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.


Es würde also letztlich um eine Entlassung des Kindes aus der durch Geburt erworbenen (und nicht ausschlagbaren) deutschen Staatsangehörigkeit gehen und diese wäre nur unter Beachtung der besonderen Bedingungen, die durch § 19 StAG gesetzt werden, möglich.

=schweitzer=


Titel: Re: § 4 (3) StAG
Beitrag von Blaise am 15.11.2007 um 09:22:12
Hallo,

nein, der Erwerb tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmung der Eltern ein.

Die Eltern könnten als gesetzliche Vertreter den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Verlustgründe sind in § 17 StAG aufgeführt.

Einzige Möglichkeit des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 18. Lebensjahr des Kindes, wäre m.E. der Verzicht nach § 26 StAG. Zu beachten ist, dass nach § 26 Abs. 4 StAG für Minderjährige die Bestimmung des § 19 StAG zu beachten ist. Danach muss das Vormundschaftsgericht dem Verzichtsantrag zustimmen.

In meiner Behörde gab es vereinzelt solche Anträge. Bisher hat aber noch kein Antragsteller eine solche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorlegen können.

Das mag wohl daran liegen, dass es in diesen Fällen keinen Grund für den Verzicht gab, der dem Kindeswohl entsprach.

Blaise

P.S.: Da waren einige aber schneller als ich ;)
B.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.