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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
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Beitrag begonnen von carlosCB am 14.11.2007 um 23:08:22

Titel: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von carlosCB am 14.11.2007 um 23:08:22
Fall: Er heiratet -wie auch immer- seine ausl. Freundin. Da ER ein rel. hohes einkommen hat, ist ER privat krankenversichert.

Jetzt -gesetzt denFall- SIE und Ihr KIND (ER ist NICHT der Vater) beantragen nun ein Visum FZF . Wie kann bzw muss die KV für SIE und das  KIND geregelt werden?

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Einbeck am 14.11.2007 um 23:52:35
Ehefrau und Stiefkind können sicherlich auch privat beim Ehemann krankenversichert werden.
also private KV für beide
Das dürfte die einfachste Möglichkeit sein. und wahrscheinlich zunächst die einzigste, da es an Aufnahmevoraussetzung für gesetzl. KV fehlt.

Falls Ehefrau später arbeitet und dann gesetzlich versichert werden kann, könnte Ihr Kind in der gesetzl. KV als Familienangehöriger mitlaufen.


Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von carlosCB am 15.11.2007 um 00:04:13
gibt es denn keine Aufnahmepflicht für die GKV ???

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Einbeck am 15.11.2007 um 00:20:46
Arbeite nicht für gesetzl KV, empfehle Anruf bei der AOK oder ähnlichen.

Aber auf welcher Basis sollte gesetzl. KV aufnehmen,
d.h. natürlich nimmt die AOK etc. die (als Freiwillige) auch, fragst sich nur zu welchen Beitrag  und wer diesen zahlt.
Soweit ich weis kann man sich auch bei AOK etc. privat (freiwillig) versichern.

Die meisten besserverdienenden die aus der gesetzl. KV rauskönnen, gehen dort auch raus und bleiben dort nicht mehr freiwillig versichert.

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 01:05:02

carlosCB schrieb am 14.11.2007 um 23:08:22:
Jetzt -gesetzt denFall- SIE und Ihr KIND (ER ist NICHT der Vater) beantragen nun ein Visum FZF . Wie kann bzw muss die KV für SIE und das  KIND geregelt werden?
Für ein FZF wird keine KV benötigt, da es sich um einen dauerhaften Nachzug nach Deutschland geht und nicht um einen Besuch. Und eine Versicherungspflicht haben wir (noch) nicht. Zur Zeit gibt es auch noch keine generelle Pflicht für Krankenkassen jemanden aufzunehmen, außer ehemalige Mitglieder. Deshalb würde ich vorschlagen, das der Privat versicherte Ehemann seine Private Versicherung ruhen läst (machen viele Private für 10 % der Beitragsumme, und man behält seine Ansparungszeit und seinen Tarif und KEINE neue Gesundheitsprüfung) und in seine alte Erstzkasse wechselt. Die müssen ihn nehmen. Dort kann dann die Ehefrau und das Kind Beitragsfrei mitversichert werden . IMHO kann man dann die Ersatzkasse nach 3 Monaten (weiß ich nicht so genau, kann auch kürzer oder länger sein) wieder kündigen, und die Frau kann dann als freiwillig versicherte, einen eigenen Vertrag bekommen , (Mit dem Kind) und der Mann seinen alten Vertrag wieder aufleben lassen.

Leider tun sich viele Ersatzkassen schwer, Mitglieder aufzunehmen, die aus dem Ausland zugezogen sind, und über die es keine Krankenakten in Deutschland gibt.


Michael


Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von tinyjenni am 15.11.2007 um 01:14:59

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Und eine Versicherungspflicht haben wir (noch) nicht. Zur Zeit gibt es auch noch keine generelle Pflicht für Krankenkassen jemanden aufzunehmen, außer ehemalige Mitglieder.


Doch. Seit 1 April 2007 gilt die Gesundheitsreform und es gilt Versicherungspflicht für alle. Seit Juli 2007 müssen auch die Privaten Mitglider wieder aufnehmen. Wer jetzt noch nicht krankenversichert ist und dies erst in ein paar Monaten voerhat, wird wahrscheinlich Beiträge bis zum 1. April zurückzahlen müssen.

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 02:41:08

tinyjenni schrieb am 15.11.2007 um 01:14:59:
Doch. Seit 1 April 2007 gilt die Gesundheitsreform und es gilt Versicherungspflicht für alle.
Für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland besteht ab dem 1. Januar 2009 die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. (gesetzliche oder private Krankenversicherung) Seit 1 April 2007, sind die Versicherungen nur verpflichtet, alte Mitglieder wieder aufzunehmen . Ab 2009, müssen sie (zumindest im Basistarif) alle nehmen, die einen legalen Wohnsitz in Deutschland haben. Und bis dahin, kann die ABH / Botschaft auch keine verlangen, wie ich schon oben geschrieben hatte.

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/special/-Gesundheitsreform/1151006/1151006/1529010/


Michael

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Mick am 15.11.2007 um 07:25:45

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Für ein FZF wird keine KV benötigt, da es sich um einen dauerhaften Nachzug nach Deutschland geht und nicht um einen Besuch.

Hoi,
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung
gefordert wird/werden kann, gehört dazu auch der aus-
reichende Krankenversicherungsschutz, siehe § 2 AufenthG


Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Tippi am 15.11.2007 um 09:33:48

carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 00:04:13:
gibts es denn keine Aufnahmepflicht für die GKV ???  


Nicht in jedem Fall.


Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Zur Zeit gibt es auch noch keine generelle Pflicht für Krankenkassen jemanden aufzunehmen, außer ehemalige Mitglieder.


Das ist so nicht ganz richtig.

Die Wiederaufnahmepflicht seit 01.04.2007 einer Kran-
kenkasse besteht nur dann, wenn es sich hierbei um
die erste Krankenkasse handelt, bei der du pflichtver-
sichert warst.

Alle nachfolgenden Krankenkassen müssen dich nicht
aufnehmen.

Gruß

Tippi

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Mikael321 am 15.11.2007 um 09:45:04

Mick schrieb am 15.11.2007 um 07:25:45:
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung gefordert wird/werden kann, gehört dazu auch der aus- reichende Krankenversicherungsschutz, siehe § 2 AufenthG
Stimmt an diese Ausnahme, habe ich nicht gedacht, weil es nur ca. wenig % betreffen wird.

Allerdings halte ich auch da, eine generelle Pflicht zur KV nicht für rechtens. Dort wird nur von Unterhalt geredet ! Und dazu gehört die KV nicht. Und vor 2009, wird die auch nicht gefordert werden können. Es könnte ja zb. möglich sein, das der Ehepartner solange er noch im Ausland ist, keine findet die ihn aufnimmt. Soll deswegen FZF abgelehnt werden ? Oder eine AE ? IMHO .

Obwohl es sicher mehr als sinnvoll ist, eine zu besitzen.

Manchmal muss man aber erstmal vor Ort tricksen, bevor man eine bekommen kann. Zumindest bis 2009. Ab dann, kann sie auch verlangt werden, weil es jedem möglich ist, eine zu bekommen. (Ist dann sozusagen Pflicht )

Michael

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von carlosCB am 15.11.2007 um 10:17:33

Mick schrieb am 15.11.2007 um 07:25:45:
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung
gefordert wird/werden kann, gehört dazu auch der aus-
reichende Krankenversicherungsschutz, siehe § 2 AufenthG  


für wen und für welchen Fall git das denn?


@mikael321

Ersatzkasse = jede GKV  oder nur welche, die sich auch Ersatzkasse nennen (z.b.Ba..er)



Zitat:
Leider tun sich viele Ersatzkassen schwer, Mitglieder aufzunehmen, die aus dem Ausland zugezogen sind, und über die es keine Krankenakten in Deutschland gibt.


wie kann man das lösen ?

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 15.11.2007 um 10:32:02

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Deshalb würde ich vorschlagen, das der Privat versicherte Ehemann seine Private Versicherung ruhen läst (machen viele Private für 10 % der Beitragsumme, und man behält seine Ansparungszeit und seinen Tarif und KEINE neue Gesundheitsprüfung) und in seine alte Erstzkasse wechselt. Die müssen ihn nehmen. Dort kann dann die Ehefrau und das Kind Beitragsfrei mitversichert werden . IMHO kann man dann die Ersatzkasse nach 3 Monaten (weiß ich nicht so genau, kann auch kürzer oder länger sein) wieder kündigen, und die Frau kann dann als freiwillig versicherte, einen eigenen Vertrag bekommen , (Mit dem Kind) und der Mann seinen alten Vertrag wieder aufleben lassen.


Das geht natürlich nicht. Wer sich einmal privat versichert hat, kann nicht mal so eben wieder zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung. Sonst würden das nämlich alle machen: als Single privat, als Familienvater zurück in die GKV, wo man Ehefrau und Kinder kostenlos mitversichern kann.

----

Hier kurz eine Übersicht der Optionen so wie ich sie kenne (unter der Annahme, dass die Frau nicht aus der EU oder einem Land kommt, mit dem es spezielle Abkommen gibt):

1. Ehefrau und Kind bei der PKV versichern lassen. Manche PKVs tun sich mit Ausländern ohne Vorversicherung schwer, aber wenn beide gesund sind, sollte es gehen.

2. Die Ehefrau kann in der GKV pflichtversichert werden, falls
a) sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, oder
b) sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (= sobald sie erst einmal in die PKV aufgenommen wurde, ist diese Tür verschlossen) und eine FZF-AE von mindestens 13 Monaten Dauer hat (dummerweise wird die erste AE meist auf 12 Monate ausgestellt, aber vielleicht macht die ABH ja eine Ausnahme).
Die Möglichkeit b) gibt es seit 1.4.2007, Detailinformationen siehe hier:
http://www.barmer.de/barmer/web/Portale/Unternehmensportal/Fakten_20und_20Arbeitshilfen/FaktenPublik/Gesetze_20_26_20Vorschriften/Rundschreiben_20Spitzenverb_C3_A4nde/Rundschreiben_20allgemeine_20Versicherungspflicht,property=Data.pdf
Wenn die Ehefrau in der GKV ist, sollte es möglich sein, das Kind familienversichern zu lassen.

3. Als letzten Ausweg gibt es noch den Standardtarif in der PKV.
Vorteile:
- seit dem 1.7.2007 müssen die PKVs jeden aufnehmen, der nicht in der GKV unterkommt
- es wird für auch für bereits bestehende Erkrankungen geleistet (allerdings gibt es Wartezeiten)
Nachteile:
- der Tarif ist sehr teuer (bis zum Höchstsatz der GKV ist möglich) und leistet nicht mehr als die GKV.
- die Versicherungen mögen diesen Tarif nicht.
Es kann also passieren, dass ein Versicherungsvertreter noch nie davon gehört hat, oder behauptet, der Tarif wäre nur für Deutsche, oder nur für Ausländer, die schon lange in D leben etc. Im Gesetz steht aber von diesen Einschränkungen gar nichts, dort ist nur von "Personen" die Rede. M.E. muss die PKV jeden aufnehmen, der einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in D hat und nicht unter die GKV fällt.
Siehe
http://www.pkv.de/downloads/MBAVB_Standard_0707_5.pdf
Seite 57.

Eduard

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Toppy am 15.11.2007 um 10:37:30

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Deshalb würde ich vorschlagen, das der Privat versicherte Ehemann seine Private Versicherung ruhen läst (machen viele Private für 10 % der Beitragsumme, und man behält seine Ansparungszeit und seinen Tarif und KEINE neue Gesundheitsprüfung) und in seine alte Erstzkasse wechselt. Die müssen ihn nehmen.


nönönö,

sofern der privat versicherte über der Bemessungsgrenze liegt kann die GKV ihn nicht nehmen, da die Private ihn nicht entlassen wird. Sollte er arbeitslos werden oder unterhalb der Bemessungsgrenze verdienen besteht das Recht auf Wechsel in die GKV und dann müssen sie ihn nehmen, ansonsten nicht.
Wenn er jedoch länger als 5 Jahre in der Privaten war, muss er mindestens 1 Jahr die GKV-Bedingungen erfüllen, ansonsten muss er selbst nach 11 Monaten Arbeitslosigkeit wieder in die Private zurück.
Ich hab die Thematik gerade verdammt aktuell selber zu ertragen.  >:(

-Toppy-

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 15.11.2007 um 10:40:48
Sorry Michael, aber noch eine Korrektur:


Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Leider tun sich viele Ersatzkassen schwer, Mitglieder aufzunehmen, die aus dem Ausland zugezogen sind, und über die es keine Krankenakten in Deutschland gibt.


Das hat überhaupt nichts mit irgendwelchen Krankenakten zu tun. In der GKV (inkl. Ersatzkassen) ist man entweder pflichtversichert (z.B. als Angestellter), familienversichert (wenn z.B. der Ehemann in der GKV ist), oder freiwillig versichert. Freiwillig versichern kann man sich unter bestimmten engen Voraussetzungen, die im SGB stehen. Wer z.B. nie versichert war, oder nur im Ausland (wie gesagt, bei EU und einigen anderen Staaten gelten besondere Regeln), kann sich nicht freiwillig versichern lassen.

Richtig ist die Aussage, wenn man "Ersatzkassen" durch "PKVs" ersetzt. Welche Möglichkeiten gibt es in dem Fall:
- eingehende ärztliche Untersuchung, die bestätigt, dass man gesund ist (wird oft akzeptiert)
- falls wirklich Vorerkrankungen da sind, nur der Standardtarif.

Eduard

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Mick am 15.11.2007 um 10:43:32

carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 10:17:33:

Mick schrieb am 15.11.2007 um 07:25:45:
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung
gefordert wird/werden kann

für wen und für welchen Fall git das denn?  

Zum Beispiel in tausenden Fällen des Ehegatten-
nachzuges zu Ausländern. Wobei zu sagen ist,
dass es in der Regel keine Probleme gibt, da die
Meisten gesetzlich versichert sind.

Jedenfalls ist die pauschale Aussage "bei FZF
keine KV erforderlich" nicht korrekt. Darum ging
es.

EDIT

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 09:45:04:
Stimmt an diese Ausnahme, habe ich nicht gedacht, weil es nur ca. wenig % betreffen wird.  

Woher diese Erkenntnis? Ich merke nix von
"ca. wenig %" bei den hier auflaufenden Visums-
anträgen.

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 15.11.2007 um 10:48:25
Auf die Gefahr hin, allmählich rechthaberisch zu wirken ...


Toppy schrieb am 15.11.2007 um 10:37:30:
sofern der privat versicherte über der Bemessungsgrenze liegt kann die GKV ihn nicht nehmen, da die Private ihn nicht entlassen wird.

Die Entlassung aus der Privaten ist überhaupt kein Problem, man muß nur aufhören, die Beiträge zu zahlen  :)
Das Problem ist, dass über der Versicherungsgrenze nur eine freiwillige Versicherung in der GKV in Frage kommt, und die ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die ein PKV-Versicherter nicht erfüllt. Damit ist die Rückkehr unmöglich - und genau das war auch vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Es gibt Foren, die sich mit diesem Thema ausführlich beschäftigen, wo z.B. auch Vertreter von PKVs sachkundig mitreden. Einfach mal googlen.

Eduard

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von carlosCB am 15.11.2007 um 11:01:28

Mick schrieb am 15.11.2007 um 10:43:32:
Zum Beispiel in tausenden Fällen des Ehegatten-
nachzuges zu Ausländern. Wobei zu sagen ist,
dass es in der Regel keine Probleme gibt, da die
Meisten gesetzlich versichert sind.  


also kann ich davon ausgehen, dass es in dem von mir geschilderten Fall nicht so ist, dass in FZF Verfahren eine KV vorliegen muss (auch nicht für das Kind ) ????



@eduard

was ist denn, wenn die Dame eine sog 400euro job annimmt. Da wird sie ja einer GKV zugeordnet. Daraus -bzw aus den Beiträgen- entstehen zwar keine Leistungsansprüche, aber ist sie damit nicht autm. Mitglieder dieser GKV ????



Ps.  Ist es denn eigentlich nicht mehr "die Regel" dass die erste AE für 3 Jahre erteilt wird ????

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Mick am 15.11.2007 um 11:13:17

carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:01:28:
also kann ich davon ausgehen, dass es in dem von mir geschilderten Fall nicht so ist, dass in FZF Verfahren eine KV vorliegen muss (auch nicht für das Kind ) ????  

Hi,
woher soll ich das wissen? In Deinen bisherigen
Beiträgen fand ich nix zur Staatsangehörigkeit
dessen, der hier lebt...

Gehen wir mal von einem Deutschen aus: Dann
dürfte in aller Regel* im Rahmen des Visumsver-
fahrens etc. von der ABH kein Nachweis gefordert
werden.

*Ich hörte schon von Ausnahmen von der Regel

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von schweitzer am 15.11.2007 um 11:15:52

carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:01:28:
Ist es denn eigentlich nicht mehr "die Regel" dass die erste AE für 3 Jahre erteilt wird ????


Nein - der Gesetzestext des AufenthG ist diesbezüglich im Vergleich zu dem Text des AuslG geändert worden. - Die VAH BMI zum AufenthG sagen allerdings:


Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe).


Die sind aber nicht Gesetz, sondern eben "nur" Hinweise ...

=schweitzer=

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Toppy am 15.11.2007 um 11:17:08

Eduard schrieb am 15.11.2007 um 10:48:25:
Auf die Gefahr hin, allmählich rechthaberisch zu wirken ...

Die Entlassung aus der Privaten ist überhaupt kein Problem, man muß nur aufhören, die Beiträge zu zahlen  :)


Hi Eduard,

nicht rechthaberisch, aber sachlich und fachlich fundiert, Danke.  ;)
Das bedeutet doch ich verdiene über der Bemessungsgrenze und weiß nicht wie ich die Private loswerde, zahl ich halt keine Beiträge mehr, mir wird gekündigt und ab gehts in die GKV als freiwillig Versicherter??? wo ich sonst keine Chance hätte jetzt da reinzukommen? So einfach lässt sich doch wohl das Gesetz nicht aushebeln, oder?  :o
Jede GKV müsste froh sein mich als Mitglied zu haben (15 Jahre nicht krank  :) immer nur brav zahlend  :()

-Toppy-

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von carlosCB am 15.11.2007 um 11:21:33
@Mick

sorry, war der Meinung, ich hätte es eingangs geschrieben. also ER  (geb. DE -alter ostwäsfälischer Landadel  :)) will Sie (rus) mit Kind (9 - rus) heiraten.

@schweizer

wäre das denn rechtich erzwingbar, falls die voraussetzungen stimmen aber die ABH grundsätzlich querschiesst?

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von ronny am 15.11.2007 um 11:42:39

carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:21:33:
sorry, war der Meinung, ich hätte es eingangs geschrieben. also ER  (geb. DE -alter ostwäsfälischer Landadel  ) will Sie (rus) mit Kind (9 - rus) heiraten.  


Hallo,

in dem Fall gehe ich davon aus, dass es kein gemeinsames Kind ist, weil es sonst deutsch wäre.

Damit kann es sich nur um den FNZ zu einer Ausländerin handeln (rus. Mutter) und damit ist der LU (einschl.KV) eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung und nachzuweisen.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von schweitzer am 15.11.2007 um 11:51:48

carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:21:33:
wäre das denn rechtich erzwingbar, falls die voraussetzungen stimmen aber die ABH grundsätzlich querschiesst?


Rechtlich erzwingbar ist manches - mit Prognosen halte ich mich (zumal als Nichtjurist) allerdings grundsätzlich zurück.

Im Zweifel würde ich wie folgt vorgehen:

Die Beantragung der AE formlos schriftlich vornehmen - dabei die AE für drei Jahre beantragen und im Falle der vollständigen aber auch teilweisen Ablehnung um einen schriftlichen, begründeten (!) und rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. - Da hätte man dann schon mal eine Begründung der ABH, warum sie nicht gleich für drei Jahre erteilen konnte oder wollte.

Wenn einem diese Begründung als nicht hinreichend erscheint, wäre alsdann der weitere Rechtsweg eröffnet ...

=schweitzer=


Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 15.11.2007 um 14:20:33

Toppy schrieb am 15.11.2007 um 11:17:08:
Das bedeutet doch ich verdiene über der Bemessungsgrenze und weiß nicht wie ich die Private loswerde, zahl ich halt keine Beiträge mehr, mir wird gekündigt und ab gehts in die GKV als freiwillig Versicherter??? wo ich sonst keine Chance hätte jetzt da reinzukommen? So einfach lässt sich doch wohl das Gesetz nicht aushebeln, oder?  :o


Leider nicht. Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist, dass man unmittelbar vorher als Pflicht- oder Familienversicherter in der GKV war. Es gibt noch ein paar Sonderregeln, z.B. für Berufsanfänger, die von Anfang an über der Grenze liegen, das passt bei Dir aber auch nicht.

Wenn Du die Prämien nicht zahlst und Dir die PKV deswegen kündigt, bist Du einfach ohne KV. Einziger Ausweg ist dann eine Gehaltsreduktion unter die Bemessungsgrenze, um wieder versicherungspflichtig in der GKV zu werden. Geht aber auch nur, wenn Du noch keine 55 bist.

Das ist in den letzten Jahren vielen Selbständigen passiert, die die Beiträge vorübergehend nicht zahlen konnten. Allein durch die Kündigung ist es dann sehr schwer, in einer anderen PKV unterzukommen. Wenn dann noch ein höheres Lebensalter (>50) und die damit verbundenen Wehwehchen hinzukommen, geht gar nichts mehr. Vor allem für diese Gruppe wurde der Annahmezwang in den Standardtarif der PKV eingeführt.

Eduard

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 15.11.2007 um 14:38:23
Dumme Frage von mir zu der Originalproblematik:
Reicht es für das FZF-Visum nicht aus, erst einmal eine übliche Incoming-Versicherung (Besucherversichung) abzuschließen? Wenn Frau und Kind da sind, kann man sich dann in Ruhe um einen dauerhaften Versicherungsschutz kümmern (braucht man ja sowieso).

Da hier nichts von Vorerkrankungen bei Frau und Kind erwähnt wurde, sehe ich das Problem sowieso nicht. Wenn beide gesund ist, läßt man einen Checkup beim Arzt machen und damit beantragt man dann die PKV (wurde mir so von einem Versicherungsbüro gesagt). Das Ganze ist nicht natürlich nicht kostenlos wie die Familienversicherung in der GKV, aber das ist halt der Preis, den man für den Wechsel in die PKV (günstigere Beiträge, bessere Leistungen) zahlt. Kann man übrigens in jedem Vergleich PKV <-> GKV nachlesen und ist der Hauptgrund, warum ich in der GKV geblieben bin ...

Eduard

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von carlosCB am 16.11.2007 um 09:50:05
ja, vor Allem für das Kind. Reicht da die bereits bestehende incomming-KV?


und 2. was ist denn, wenn die Dame eine sog 400euro job annimmt. Da wird sie ja einer GKV zugeordnet. Daraus -bzw aus den Beiträgen- entstehen zwar keine Leistungsansprüche, aber ist sie damit nicht autm. Mitglieder dieser GKV ????

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Muleta am 16.11.2007 um 10:08:15

carlosCB schrieb am 16.11.2007 um 09:50:05:
ja, vor Allem für das Kind. Reicht da die bereits bestehende incomming-KV?


und 2. was ist denn, wenn die Dame eine sog 400euro job annimmt. Da wird sie ja einer GKV zugeordnet. Daraus -bzw aus den Beiträgen- entstehen zwar keine Leistungsansprüche, aber ist sie damit nicht autm. Mitglieder dieser GKV ????


mit einem 400 EUR Job wird sie nicht Mitglied einer gesetzlichen KV, das geht erst ab 401 EUR (mit entsprechenden Abzügen - google mal zum Stichwort "Gleitzone").

Incoming KV ist grundsätzlich nur dann ausreichend, wenn eine gesetzliche Familien-KV nach Wohnsitznahme besteht.

Und im Übrigen (off topic): eine private KV kann man auch selbst ganz normal kündigen - dann ist man dort raus. Nur in die gesetzliche kommt man nicht ohne weiteres rein.

Muleta

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 16.11.2007 um 10:31:42

Muleta schrieb am 16.11.2007 um 10:08:15:
Incoming KV ist grundsätzlich nur dann ausreichend, wenn eine gesetzliche Familien-KV nach Wohnsitznahme besteht.
Muleta


Muleta,  einen Antrag auf Aufnahme in eine private Krankenvollversicherung kann man m. W. grundsätzlich erst nach Wohnsitznahme in D stellen, die Incoming-KV ist die einzige private KV, die man auch aus dem Ausland beantragen kann.

Wenn das also stimmt was Du sagst, dann wäre der Familiennachzug zu einem in D lebenden Ausländer, der in der PKV ist (= keine Familienversicherung), de facto unmöglich.
Das kann ich mir nicht vorstellen.

Eduard

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von trixie am 16.11.2007 um 10:45:45

Eduard schrieb am 16.11.2007 um 10:31:42:
Wenn das also stimmt was Du sagst, dann wäre der Familiennachzug zu einem in D lebenden Ausländer, der in der PKV ist (= keine Familienversicherung), de facto unmöglich.

Bei Zuzug zu einem ausländischen Bürger muß der LU sicher gestellt sein. Das wiederum setzt voraus, dass ein KV-Schutz besteht. Wenn dieser Aufgrund der von Muleta besagten Form nicht besteht, käme die Sache ins Wanken.

Aber warum sollte eine Mitversicherung in der PKV nicht möglich sein, die frühestens zu dem Zeitpunkt greift - wie bei der Incomingversicherung - wenn der ausländische Bürger in Deutschland ankommt?

trixie

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Muleta am 16.11.2007 um 10:48:30

Eduard schrieb am 16.11.2007 um 10:31:42:
Muleta,  einen Antrag auf Aufnahme in eine private Krankenvollversicherung kann man m. W. grundsätzlich erst nach Wohnsitznahme in D stellen, die Incoming-KV ist die einzige private KV, die man auch aus dem Ausland beantragen kann.


über einen Makler dürfte sich aber eine Versicherungszusage (inkl. Preis) erhalten lassen.

Das Problem ist, dass es Fälle geben kann, in denen bei der PKV u.U. überhaupt kein Versicherungsschutz zu erlangen ist oder nur zu Kosten, die dann zu einem ungesicherten LU führen würden. Zumindest bis zum 01.01.2009. In diesen Fällen dürfte m.E. auch kein Visum erteilt werden, nachweispflichtig ist der Antragsteller.


Zitat:
Wenn das also stimmt was Du sagst, dann wäre der Familiennachzug zu einem in D lebenden Ausländer, der in der PKV ist (= keine Familienversicherung), de facto unmöglich.


wenn eine Versicherungszusage im Einzelfall tatsächlich unmöglich ist, dürfte der Nachzug nicht dauerhaft daran scheitern (Art. 6 GG). Im Hinblick auf die Versicherungspflicht ab 2009 nähern wir uns allerdings immer weiter den Zeiträumen, für die eine Trennung ohnehin noch zumutbar wäre.

Muleta

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Eduard am 16.11.2007 um 11:54:05

trixie schrieb am 16.11.2007 um 10:45:45:
Aber warum sollte eine Mitversicherung in der PKV nicht möglich sein, die frühestens zu dem Zeitpunkt greift - wie bei der Incomingversicherung - wenn der ausländische Bürger in Deutschland ankommt?


Ich bin kein Experte, aber habe mich vor einiger Zeit mal mit dem Thema beschäftigt ...

1. Die "Mitversicherung" von Kindern und Ehepartnern ist in der PKV nur möglich, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung bzw. Geburt beantragt wird. Danach sind Risikoprüfung und Wartezeiten unvermeidbar, und es besteht keinerlei Annahmezwang für die PKV.
2. Eine Versicherung kommt erst zustande, wenn ein Antrag gestellt und von der Versicherung angenommen wurde. Voraussetzung für einen Antrag ist in jedem Fall ein fester Wohnsitz in D und eine langfristige AE.  D.h. vor Erteilung der AE geht gar nichts.
3. Darüber hinaus bin ich bei meinen Recherchen auf Aussagen gestossen wie "... Aufenthaltsgenehmigung mindestens 3 Jahre oder unbefristet ...", "...  muss sie bereits seit einer gewissen Dauer einen Wohnsitz in Deutschland haben ...", "... der Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung über eine Krankenversicherung ist nicht möglich...".
4. Vielleicht kann man trotzdem so etwas wie eine Vorabzusicherung von der PKV über eine mögliche Aufnahme erhalten, diese wird aber immer unter dem Vorbehalt stehen, dass zwischen der Zusicherung und der eigentlichen Antragsannahme keine Änderungen in den Verhältnissen eintritt. D.h. wenn z.B. kurz nach der Einreise eine Krankheit diagnostiziert wird, ist die Zusage hinfällig.

Ich könnte mir vorstellen, dass man die ABH darauf hinweist, dass seit 1.7.2007 die PKV jeden Antragsteller, der keinen Zugang zur GKV hat, in den Standardtarif aufnimmt, aber eben erst nach Wohnsitznahme in D. Vielleicht akzeptiert sie dann die Incoming-KV.

Eduard

Nachtrag zu Muletas Beitrag:
Wenn der Versicherte ein schlechtes Risiko darstellt, dann erhöht sich de facto die Einkommensgrenze für die LU-Sicherung. Dieses Problem besteht tatsächlich. Z.B. im Standardtarif sind die Beiträge recht hoch und nur durch den Beitragshöchstsatz in der GKV gedeckelt.
Die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht in 2009 wird aber nichts an der Beitragshöhe ändern, eher im Gegenteil. Die die sich heute nicht versichern, sind ja gerade die schlechten Risiken.

Titel: Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Beitrag von Muleta am 16.11.2007 um 12:39:36

Eduard schrieb am 16.11.2007 um 11:54:05:
Wenn der Versicherte ein schlechtes Risiko darstellt, dann erhöht sich de facto die Einkommensgrenze für die LU-Sicherung. Dieses Problem besteht tatsächlich. Z.B. im Standardtarif sind die Beiträge recht hoch und nur durch den Beitragshöchstsatz in der GKV gedeckelt.
Die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht in 2009 wird aber nichts an der Beitragshöhe ändern, eher im Gegenteil. Die die sich heute nicht versichern, sind ja gerade die schlechten Risiken.


also, dann will ich mich mal korrigieren (Sozialrecht ist ja nur sehr begrenzt meine Baustelle): bereits heute hat jeder Familiennachzügler die Möglichkeit, eine PKV zum Standardtarif zu erhalten. Insofern würde eine Incoming-KV m.E. auch in diesen Fällen (zunächst) genügen, allerdings würde sich der LU, sofern keine günstigere Versicherung zumindest glaubhaft gemacht werden kann, um die entsprechende Standard-PKV erhöhen. Damit ist die ganze Angelegenheit dann auf eine rein finanzielle Problematik reduziert.

Muleta

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