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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
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Beitrag begonnen von charly67 am 05.10.2007 um 18:45:09

Titel: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von charly67 am 05.10.2007 um 18:45:09
Hallo,

vielleicht kann mir ja hier jemand bei folgendem Problem helfen, das ich nicht verstehe.

§30 AufenthG besagt (verkürzt)
Eine Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden, wenn sich der Antragssteller zumindest mit einfachen Worten in deutsch verständigen kann.

Das heißt doch: der Antragssteller reist mit Visum (und ggf. ohne Deutschkenntnisse) ein und lernt hier deutsch, weil er sonst keine Aufenthaltsgenehmigung bekäme. Richtig? Nationales Visum und Aufenthaltsgenehmigung sind doch zwei verschiedene Dinge, das eine kann nur von der Botschaft und das andere nur von der Ausländerbehörde endgültig genehmigt oder verweigert (oder aufgeschoben) werden.

Hier wird ständig davon gesprochen, dass die Entscheidung übers nationale Visum wegen mangelnder oder fehlender Deutschkenntnisse aufgeschoben oder das Visum gar abgelehnt wurde. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Das Aufenthaltsgesetz kann es meiner Ansicht nach nicht sein  :-?

Charly

Titel: Re: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von ronny am 05.10.2007 um 18:51:36

charly67 schrieb am 05.10.2007 um 18:45:09:
Das Aufenthaltsgesetz kann es meiner Ansicht nach nicht sein  


Hallo,

doch doch, denn dafür gibts den § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG.

Das ist der Verweis auf die gleichen Anforderungen für nationales Visum und AE.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von charly67 am 05.10.2007 um 19:02:57
achso ... danke

aber dann muss die Frage erlaubt sein (auch wenn keine Antwort nötig ist), wer so ein Gesetz schreibt. Wenn bei der Einreise bereits Deutschkenntnisse gefordert werden, warum werden sie dann nochmal für die nachfolgende Aufenthaltsgenehmigung gefordert?
Soll da jemand erschlagen und anschließend nochmal erschossen werden ... nur um sicher zu gehen  ;D

Titel: Re: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von charly67 am 05.10.2007 um 19:27:44
außerdem kann ich aus §6 nicht herauslesen, dass die Bedingungen Wort für Wort übernommen werden müssen. "Sich danach richten" ist ein relativer Begriff, es steht nicht da "sind die selben wie" oder "sind identisch mit" (Juristensprache ist sehr exakt hab ich mir mal sagen lassen)
Kann ich daraus schließen, dass die wortgetreue Übertragung auf die Visabedingungen durch eine Verordnung geschah?

Charly

Titel: Re: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von Mick am 05.10.2007 um 20:22:23

charly67 schrieb am 05.10.2007 um 19:27:44:
Kann ich daraus schließen, dass die wortgetreue Übertragung auf die Visabedingungen durch eine Verordnung geschah?  

Hi,

nein, kannst Du nicht.

Die Formulierung "richtet sich nach" ist nicht relativ,
sondern im Kontext eindeutig.

Titel: Re: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von charly67 am 05.10.2007 um 22:08:34
"(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet."

(1-3 handeln nur vom kurzfristigen Schengenvisum)

Also ich lese hier lediglich raus, dass die Bedingungen für ein Visum an denen für eine AE angelehnt sind, also nicht vollkommen anders sein können. Ich lese hier nicht heraus, dass sie identisch sein müssen. Wo soll der "Kontext" denn sein?

Charly

Titel: Re: nationales Visum vs. Aufenthaltsgenehmigung - Bitte um Erklärung
Beitrag von Marco_D. am 06.10.2007 um 05:55:11

charly67 schrieb am 05.10.2007 um 22:08:34:
Ich lese hier nicht heraus, dass sie identisch sein müssen.


Das ist deine Interpretation des Textes. Tatsächlich müssen die Voraussetzungen für eine AE erfüllt sein, damit man das nationale Visum bekommt, was dein fettgedruckter Satz im Juristendeutsch auch so hergibt. Nicht umsonst werden die ABHs bei der Vergabe eines nationalen Visums, mit dem ein Daueraufenthalt begründet werden soll, beteiligt.

Die Frage könnte sein, warum gibt es denn zuerst ein Visum und dann erst eine AE, wenn die Voraussetzungen die gleichen sind? Warum wird die AE nicht gleich von der Botschaft ausgestellt (zumindest dort wo der Rechtsanspruch schon besteht FZF usw.)?

Botschaften sind für Aufenthaltsgenehmigungen einfach nicht zuständig, da sie zum Außenministerium gehören und Bundesbehörde sind. Sie dürfen sie daher auch nicht ausstellen oder erteilen. Die Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen ist ausschließlich eine Sache der ABH (Kreisbehörde)
Daher erteilt die Botschaft ein nationales Visum, damit man in der Lage ist einzureisen, um dann bei der ABH die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen und zu bekommen.
Die Voraussetzungen für die AE werden aber trotzdem bereits bei der Vergabe des nationalen Visums geprüft, damit es später keine Komplikationen bei der Erteilung der AE gibt, um so evtl unnötigen Duldungen und Abschiebungen aus dem Weg zu gehen  

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