i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Wohnsitz während der Einbürgerung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1191257179 Beitrag begonnen von Honigblume am 01.10.2007 um 18:46:19 |
Titel: Wohnsitz während der Einbürgerung Beitrag von Honigblume am 01.10.2007 um 18:46:19
HAllo,
hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen... Kurz, habe Anfang des Jahres den Antrag auf Einbürgerung gestellt. Habe auch im Mrz. 07 die Einbürgerungszusicherung bekommen. Und diesen beim türk. Konsulat eingereicht. Im Apr. 07 habe ich geheiratet. Dadurch hat sich natürlich mein Nachname geändert. Ich habe es auch direkt dem Ausländeramt mitgeteilt. (Kopi neuer Pass, neuer Meldezettel) Das türkische Konsulat hat mich dann 3 Monate später wissen lassen, ich müsste die Einbürgerunszusicherung mit dem "neuen" Nachnamen einreichen. diesen Antrag habe ich beim Ausländeramt nun gestellt. Das Problem ist, ich bin Studentin, mein Ehemann Österreicher und macht gerade seinen Zivildienst. Ich möchte nun für ein halbes Jahr zu ihm ziehen. Nun meine Frage (endlich!) Kann ich während meiner EInbürgerungszeit meinen Hauptwohnsitz nach Österreich wechseln??? Und nach dem Zivildienst würden wir nach Deutschland ziehen (so im April 2008).. |
Titel: Re: Wohnsitz während der Einbürgerung Beitrag von Ulf am 01.10.2007 um 19:07:18 Honigblume schrieb am 01.10.2007 um 18:46:19:
Davon muß ich dringend abraten. Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennahmens hättet Ihr vielleicht besser auf die Zeit nach Driner Einbürgerung verschoben. Können Österreicher ihren Zivildienst oder Teile davon im Ausland absolvieren? Gruß, ULF |
Titel: Re: Wohnsitz während der Einbürgerung Beitrag von Ralf am 01.10.2007 um 21:46:38 Honigblume schrieb am 01.10.2007 um 18:46:19:
Das sollte überhaupt kein Problem sein. Honigblume schrieb am 01.10.2007 um 18:46:19:
Die Einbürgerung erfordert zwingend den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach einem Wegzug ins Ausland ist keine Einbürgerung mehr möglich. Eine Abmeldung ins Ausland hätte auch das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge, wenn der Auslands- aufenthalt nicht von vorn herein als vorübergehend anzusehen ist oder wenn er länger als 6 Monate dauert. Daher sollte die Angelegenheit unbedingt vor der Ausreise mit der Ausländerbehörde besprochen werden. Nach der Wiedereinreise wäre anhand von § 12b StAG zu prüfen, ob eine für die Einbürgerung schädliche Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes vorliegt. Ist das nicht der Fall, kann das Einbürgerungsverfahren fort- gesetzt werden, aber eben erst nach der Wiedereinreise. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |