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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung chin. Ehefrau
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Beitrag begonnen von mabru am 25.09.2007 um 19:39:50

Titel: Einbürgerung chin. Ehefrau
Beitrag von mabru am 25.09.2007 um 19:39:50
Hallo an alle,

ich erhoffe mir Tipps oder Ratschläge von den vielen Experten hier, betreffend der Einbürgerung meiner Frau. Ich denke, der Fall ist eher ungewöhlichen und noch nicht diskutiert:

Seit eineinhalb Jahren (04/2006) bin ich mit einer Chinesin verheiratet. Vor der Heirat lebten wir zusammen 2,5 Jahre in Deutschland. Meine Frau (damals Freundin) kam 06/2003 als Studienbewerberin nach Deutschland, begann 04/2004 mit einem ordentlichen Studium und schloss dieses in 01/2006 mit dem Diplom ab. Gleichzeitig bekam sie eine Festanstellung als Musikerin in Luxemburg, was uns veranlasste im Feb. 2006 nach Luxemburg zu ziehen. Im Moment hat sie eine zehnjährige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Luxemburg, natürlich unabhängig von unserem Ehestatus. Die Stelle ist unbefristet und sehr gut bezahlt.

Im nächsten Frühjahr werden wir auf deutscher Seite ein Haus bauen und somit wieder in Deutschland wohnen (Rheinland-Pfalz).  

Meine Frage wäre nun, wann können wir einen Antrag auf Einbürgerung stellen? Zwei Jahre verheiratet wären wir dann ja, allerdings wurde der Aufetnhalt meiner Frau in Deutschland durch den Umzug nach Luxemburg unterbrochen. Zählen die Jahre davor trotzdem? Was ja bedeuten würde, dass eigentlich schon nächstes Jahr eine Einbürgerung klappen könnte ... !? Vieleicht zählt der Aufenthalt im beachbarten EU Land ja auch?

Wäre klasse, wenn jemand dazu eine Idee hätte!

Vielen Dank im Vorraus.

Gruß,

Mabru

Titel: Re: Einbürgerung chin. Ehefrau
Beitrag von Ralf am 25.09.2007 um 22:30:22

mabru schrieb am 25.09.2007 um 19:39:50:
Meine Frage wäre nun, wann können wir einen Antrag auf Einbürgerung stellen?


Aus den aktuellen vorläufigen Verwaltungsvorschriften,
die m.E. auch in Rheinland-Pfalz angewandt werden:


Zitat:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren.
Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte
im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer
angerechnet werden.

Da bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG 3 Jahre
Inlandsaufenthalt erforderlich ist, kann ein Jahr
nach Rückkehr die Einbürgerung erfolgen. Eine um
einige Monate frühere Antragstellung ist in der
Regel möglich, bitte zu gegebener Zeit vor Ort
erkundigen.

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