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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190701838 Beitrag begonnen von schweitzer am 25.09.2007 um 08:30:38 |
Titel: Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? Beitrag von schweitzer am 25.09.2007 um 08:30:38
Hallo Forum,
ich bin vor wenigen Tagen mit einer Anfrage konfrontiert worden, auf die ich keine wirkliche Antwort wusste und weiß: Ein langjährig in Deutschland aufhältiger junger Mann mit Duldung hat einen Antrag auf Erteilung einer AE nach § 23 (1)/104a AufenthG gestellt. Er erfüllt alle Voraussetzungen bis auf das Erfordernis des Passes. Aber auch darum hat er sich bemüht. Nach Vorsprache bei der Botschaft seines Herkunftslandes ist er allerdings nun ratlos. Ihm wurde dort nämlich mitgeteilt, dass ihm ein Pass nur ausgestellt würde, wenn bzw. nachdem er seinen Wehrdienst in seinem Herkunftsland ableisten würde. * Das Problem betrifft zunächst nicht meinen Klientenkreis, insoweit verfüge ich kaum über weitere Infos. Die Konstellation hat mich allerdings doch ganz schön "aufgeschreckt", denn die dürfte so einmalig nicht sein. Zusammengefassst die Fragen, die mich in dem Zusammenhang bewegen: Hat er eine Chance ohne Pass die begehrte AE zu bekommen? Wenn ja, wie wäre es später mit Blick auf eine Aufenthaltsverfestigung bei fortgesetzter Passlosigkeit aus dem gleichen Grunde? Wenn nicht, bedeutet das in der Konsequenz, dass alle theoretisch alle Männer (auch Familienväter von Familien, die ansonsten alle Bedingungen des § 104 a AufenthG erfüllen)), die im Herkunftsland bislang keinen Wehrdienst geleistet haben und deshalb keinen Pass erhalten von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sind? =schweitzer= |
Titel: Re: Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? Beitrag von Janey am 25.09.2007 um 17:34:28
Hallo Schweitzer,
Ich versuche mal, Dir zu antworten, in der Hoffnung, dass ich berichtigt werde, sofern ich daneben liege. ;) § 104 I AufenthG sagt, dass die AE abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 + Abs. 2 AufenthG erteilt werden soll. Das bedeutet wiederum, dass die Passpflicht nach § 5 Abs.1 Nr.4 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung grundsätzlich erfüllt sein muss. Gem. § 5 Abs. 3 S.2 AufenthG kann bei Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Sieht die ABH von der Anwendung der Absätze 1 + 2 ab, würde die AE als Ausweisersatz (AWE) gem. § 48 Abs.4 AufenthG erteilt. Allerdings handelt es sich bei § 5 Abs.3 S.2 AufenthG um eine Ermessensnorm und wir würden uns um die Frage kümmern müssen, ob die Ableistung des Wehrdienstes zumutbar ist. Hier hilft § 5 II Nr.3 AufenthV, der besagt, dass die Erfüllung der Wehrpflicht zumutbar ist. (auch wenn es hier eigentlich um Reiseausweise für Ausländer geht) Von daher würde ich sagen, dass die AE ohne Heimatpass nicht möglich ist. Andererseits ist mit Sicherheit auch die individuelle Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Möglich ist auch, dass die ABH im o.g. Ermessen von der Erfüllung der Passpflicht absieht und die AE als AWE erteilt. Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen (und ich liege einigermaßen richtig). Gruß, J. :D |
Titel: Re: Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? Beitrag von ronny am 25.09.2007 um 17:51:06 Janey schrieb am 25.09.2007 um 17:34:28:
Hi Janey und Schweiter ich denke die Einschätzung trifft zu, es wird darauf hinauslaufen , ob die Mitwirkung bei der Passausstellung zumutbar ist. Dazu eine Erläuterung (dem HTK) aus: Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthV 10/2005 Nr. 3 Zitat:
sowie: die korrespondierende Regelung des deutschen PassG: Zitat:
Es langt also IMHO nicht aus, dass die ausl. Botschaft keinen Pass ausstellt. Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? Beitrag von schweitzer am 26.09.2007 um 08:39:30
Hallo Janey und Ronny,
vielen Dank für die beiden ausführlichen Antworten. So wie ich das verstanden habe, habt Ihr eigentlich bereits zwei Ebenen die Ausgangsfrage betreffend geantwortet. Ich versuche mal die Extrakte zusammenzufassen, also: 1. AE - erteilung wäre bei der gegebenen Konstellation im Rahmen einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen. Würde eine AE erteilt, dann würde diese in einen Ausweisersatz "hineinerteilt". 2. Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer wäre faktisch kein Ermessen gegeben, weil die Passbeschaffung ungeachtet der schwierigen Konstellation als zumutbar angesehen würde. Das hieße - AE - Erteilung und weiterer Aufenthlat in Deutschland liegen im Rahmen des Möglichen - Reisen in andere Länder und Einladung von Verwandten (mit notwendiger VE) wären in der Folge für den Betroffenen aber in Ermangelung eines Passes nicht realisierbar. Habe ich das so richtig kapiert? Wie sähe es bei dieser Konstellation mit einer späteren Aufenthaltsverfestigung ( NE ) aus? =schweitzer= |
Titel: Re: Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? Beitrag von DonCamillo am 26.09.2007 um 10:06:22 schweitzer schrieb am 26.09.2007 um 08:39:30:
spätestens dann sollte der Pass vorliegen DC |
Titel: Re: Kein § 23 (1) AufenthG wenn Botschaft Pass verweigert? Beitrag von Janey am 26.09.2007 um 19:43:56 schrieb am 26.09.2007 um 10:06:22:
Das sehe ich nicht so. 8-) In § 5 Abs.3 S.2 AufenthG heißt es: In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. (Insofern habe ich oben falsch zitiert, da es nicht Aufenthaltserlaubnis sondern Aufenthaltstitel heißt. ::)) Ein solcher Aufenthaltstitel wäre auch die NE nach § 26 Abs.4 AufenthG. Also wenn die ABH von der Erfüllung der Passpflicht bei Erteilung der AE absieht und einen AWE ausstellt, kann sie es auch bei Erteilung der NE. Allerdings schätze ich die Chancen noch immer mehr als gering ein, dass aus o.g. Gründen von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird. Gruß, J. ;) |
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