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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190485912 Beitrag begonnen von jettobrasil am 22.09.2007 um 20:31:52 |
Titel: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von jettobrasil am 22.09.2007 um 20:31:52
Hallo Zusammen,
das Amt verlangte von mir für den Einbürgerungsantrag die Geburtsurkunde des Vaters und Großvaters meines deutschen Ehemannes. Weiß jemanden warum? Das kam mir sehr komisch vor. Ich bin Brasilianerin, 28 J., deutsch.verheiratet seit 2001 und beantrage nach §8. Vanessa |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von thom am 22.09.2007 um 22:45:51 germantobe schrieb am 22.09.2007 um 20:31:52:
Durch den ganz neuen § 3 Abs 2 STAG sollte das eigentlich nicht mehr nötig sein, bisher musste bei der Einbürgerung nach § 9 STAG der Deutsche Gatte aber tatsächlich so seine eigene Staatsbürgerschaft nachweisen. Falls er diese Dokumente nicht hat, gibt es auch andere Wege des Nachweises. thom |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von Blaise am 23.09.2007 um 16:27:57
Hallo,
Zitat:
Wenn die Behörde der Ansicht ist, die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten muss bei der Einbürgerung nachgewiesen werden (was wohl in einzelnen Bundesländern durch die jeweiligen Innenministerien vorgeschrieben wird), ist § 3 Abs. 2 StAG per se kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Zitat:
Nein, eine generelle Vorschrift eines solchen Nachweises bei der Einbürgerung nach § 9 StAG gab und gibt es nicht. In meinem Heimatland wird (und wurde) der Nachweis nur verlangt, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten bestehen bzw. bestanden. Aber wie gesagt, in anderen Bundesländern mag dies anders gehandhabt werden. Zitat:
Die da wären ... ? Blaise |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von thom am 23.09.2007 um 20:49:48
Ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wäre nun grundsätzlich geführt, wenn man mehr als 12 Jahre den dt. Pass und Personalausweis besaß.
Bei Anforderung der EBH muss jeder (außer evtl. ehem. DDRlern) den Nachweis führen. In Berlin sowieso automatisch jeder, in Deinem Pfälzer Heimatland anscheinend nicht, das interessiert in Hamburg allerdings keinen. Welche Registerauszüge und Dokumente bei Verlust der (groß-)väterlichen Geburtsurkunden die Staatsangehörigkeit belegen könnten, sollte ein MA EBH eigentlich selbst wissen. thom |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von Ralf am 24.09.2007 um 23:10:13 thom schrieb am 23.09.2007 um 20:49:48:
Wie Blaise schon sagte, ist § 3 Abs. 2 kein Nachweis, sondern ein Erwerbsgrund. Damit sollte es aber für den deutschen Ehepartner nun wesentlich einfacher sein, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erhalten, auch ohne Geburtsurkunden der Vorfahren. |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von thom am 25.09.2007 um 02:59:47
erfolgt der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 3(2)
- als gesetzlicher Automatismus wie beim Erwerb durch Geburt? Wenn also seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat, was insb. durch Ausstellung von Reisepass oder Personalausweis zum Ausdruck kommt, hat man sie dann automatisch erworben? Wäre dieser Erwerb für jedermann gegeben - auch neben anderen Erwerbsformen? Oder würde dieser Erwerb erst durch eine Erklärung ausgelöst, etwa dass man wegen kriegsbedingt untergegangener Dokumente die lückenloser Kette von Vorfahren mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht nachweisen kann? - oder erfolgt er als Verwaltungsakt (wie eine Einbürgerung)? thom |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von Ralf am 25.09.2007 um 13:41:57 thom schrieb am 25.09.2007 um 02:59:47:
Fast. Jedenfalls ist zu prüfen, in wie weit dem Betroffenen ein Verschulden anzulasten ist. Die in Niedersachsen gültigen Übergangshinweise für die Verwaltung stellen dazu klar: Zitat:
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Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von fryderyk am 26.09.2007 um 17:44:34 Ralf schrieb am 25.09.2007 um 13:41:57:
Das aber steht bereits im Gesetzestext: "und dies nicht zu vertreten hat".... Da mussten wohl wieder einige Amtsschimmel geritten werden im Staate des Schimmels.... |
Titel: Re: Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? Beitrag von thom am 26.09.2007 um 19:12:20
Zu dem neuen Feststellungsverfahren heißt es in § 30:
"Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist." Es müsste für § 9 - Einbürgerungen also wohl durchgeführt werden. Dafür "...ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt." Wie die Staatsangehörigkeit, ob per Geburt oder Behandlung, erworben wurde, erscheint also unerheblich und in den Auswirkungen (§ 3 Abs. 2) gleich. Daher müsste m.E. jetzt ein "Staatsangehörigkeitsausweis" auch bereits allein aufgrund von eigenen Dokumenten (Pass, Personalausweis, Meldebescheinigungen) ausgestellt werden, ohne dass die Behörde Dokumente der Vorfahren überhaupt noch einfordern kann. thom |
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