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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Diplomatenjahre gezählt oder nicht?!
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Beitrag begonnen von student85 am 20.09.2007 um 23:28:09

Titel: Diplomatenjahre gezählt oder nicht?!
Beitrag von student85 am 20.09.2007 um 23:28:09
Hi an die Experten und an alle Interessierte!

habe gehört die Dienstjahre die mal als Diplomat in Dtl. verbringt, werden nicht als solche gezählt.Stimmt das?wenn ja wo wird dieser Sonderfall von Diplomaten in Deutschland geregelt (AufentG? etc.)

Danke im voraus


Titel: Re: Diplomatenjahre gezählt oder nicht?!
Beitrag von Einbeck am 20.09.2007 um 23:40:07
Gezählt wofür oder für welchen Zweck?

Diplomaten, d.h. Vertreter einer ausländischen Regierung, man bezeichnet Sie auch gerne als Mitglieder fremder Missionen unterliegen (im allgemeinen) nicht dem AufenthG ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG), bekommen  keine AE einer ABH bzw. der Berliner oder Bonner Ausländerbehörde.

Bei Diplomaten zeigt die jeweilige Botschaft diie Einreise und dem Aufenthalt beim Protokoll des Auswärtigen Amtes an. Das Auswärtige Amt stellt den entsprechende Diplomaten-Ausweise aus.
Wegen Details bitte direkt beim Auswärtigen Amt nachfragen oder
mal auf deren Homepage zu weiteren Info nachschauen.

Titel: Re: Diplomatenjahre gezählt oder nicht?!
Beitrag von student85 am 20.09.2007 um 23:51:28
danke für die schnelle Antwort!
also seit 1992 bin ich in deutschland und bin mit meinen Eltern eingereist.da ich minderjährig war musste ich deren aufenthalt annehmen (also Diplomaten-status).bin jetzt selber student,habe davor sekundar stufe 1-2+abitur gemacht, und obwohl ich seit 15 jahren hier in dtl. bin habe ich jetzt einen studentenvisum,der es mir unmöglich macht je ein deutscher sprich niederlassungerlaubnis zu bekommen.von den 15 jahren sind ca.8 jahre als diplomat,7jahre "normales visum".da ich jetzt bedauerlicherweise "aufenthaltserlaubnis zwecks studium"habe ist es sehr problematisch für mich.Gibt möglichkeiten oder sonderfälle,die mich weiterbringen?denn 15 jahre hier und den gleichen status zu haben wie ein "Frischling aus Land X" ist nicht gerade aufmunternt. :(

Titel: Re: Diplomatenjahre gezählt oder nicht?!
Beitrag von Einbeck am 21.09.2007 um 00:00:07
Zu NE Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung posten dir evtl. besser informierte Experten,
dazu kann ich nur allgemein antworten, was Dir in deinem Fall nicht weiterhelfen würde.

Titel: Re: Diplomatenjahre gezählt oder nicht?!
Beitrag von ronny am 21.09.2007 um 07:57:29
Hallo,

m.E. sind die Zeiten als Diplomat oder "im Gefolge eines Diplomaten" weder für eine NE noch für eine Einbürgerung anrechenbar. Das ergibt sich bereits zwangsläufig daraus, dass das AufenthG für diesen Personenkreis keine Anwendung findet. Der deutsche Staat erlaubt ja nicht den Aufenthalt, sondern nimmt ihn aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und Verträge hin.

Die Zeiten könnten, wenn ich die VV zum StAG richtig interpretiert habe, allenfalls bei einer Ermessenseinbürgerung dann angerechnet werden, wenn nach Abschluß des Studiums ein dauerhafter Aufenthalt im Inland durch einen entsprechenden AT zugelassen wird.


Zitat:
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung


       Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine
       Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt
       nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-
       haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-
       haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus
       humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge-
       sagt worden ist (,,Altfallregelung").


       Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
       in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf-
       enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati-
       schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
       Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili-
       enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall
       der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
       Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh-
       ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen
       gewährt werden könnte.


Also, einziger gangbarer Weg: Studium erfolgreich abschließen, AE nach § 18 oder § 21 beantragen und nach Erhalt eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG.

Grüße
Ronny ;)

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