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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189771892 Beitrag begonnen von NeNeNe am 14.09.2007 um 14:11:32 |
Titel: Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland Beitrag von NeNeNe am 14.09.2007 um 14:11:32
Hallo,
Das Forum ist wunderbar. Hut ab und ein großes Lob für eure Mühen. Ich bin bosnischer Staatsbürger mit einer NE seit 2005 und lebe seit 92 in D. Nun möchte ich in A anfangen zu studieren, jedoch meine NE nicht verlieren. Wie kann ich das anstellen? Was muss ich beantragen? Wie lange läuft die Prozedur? Bin zwar 15 Jahre in Deutschland, hatte aber Duldung bis `95. Gilt § 51 für mich? Werden die 15 Jahre ab 92 oder ab 95 gewertet? Grüße |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland Beitrag von maki am 14.09.2007 um 14:38:13
Aus dem AufenthG:
Zitat:
Wenn du länger als 6 Monate oder auf Dauer D verlässt, erlischt deine NE. Zitat:
Abs. Satz 1 ist au dich nicht anwendbar, weil 1. §51 Abs2 Satz 1 ist eigentlich nur für Renter gedacht 2. Zeiten mit einer Duldung nicht als rechtmässiger Aufenthalt gezählt werden können Abs 4 bietet die Lösung: Zitat:
Also: Ab zur ABH und eine Fristverlängerung beantragen. Gruß, maki Ps: Zusätzlich solltest du versuchen, eine NE nach §9a (Daueraufenthalt-EG) zu beantragen. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland Beitrag von NeNeNe am 14.09.2007 um 16:17:10
Danke für die rasche Antwort.
Welche Erfahrung habt ihr bezüglich der Verlängerung dieser Frist? Wird Sie wie in meinem Fall generell gegeben? Wie lange dauert die Bearbeitung? Das ist doch ein Zusatz "Daueraufenthalt-EG" mit dem der Niederlassungserlaubnis mehr Rechte zuteilt werden. Die Daueraufenthalt EG gibt es nur in Kombination mit der Niederlassunderlaubnis? Die NE erlischt nicht nach 6 Monaten u D-EG bleibt erhalten? Werden 5 Jahre NE für die Erteilung der D- EG vorrausgesetzt oder reichen 3 Jahre Befugnis + 2 Jahre NE aus? :-? |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland Beitrag von maki am 14.09.2007 um 16:58:28 NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Bei Studenten ist das nichts neues, die bekommen alle meistens ihre Verlängerung :) Zu den Fragen über die NE-Daueraufenthalt EG möchte ich lieber nichts sagen, da ich in dem Bereich sehr Unsicher bin, es könnte sogar sein, das du mit dieser NE-EG gar keine Fristverlängerung bräuchtest, aber das überlass ich den Experten. Wir haben ja genug Experten hier, die dir diese Frage beantworten können ;) Gruß, maki |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland Beitrag von marioR am 14.09.2007 um 20:09:07 maki schrieb am 14.09.2007 um 14:38:13:
Nach meinen bisherigen Kenntnissen sollte hier eine Ausnahme für NRW geben. Mario |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland Beitrag von Sondra am 18.09.2007 um 14:18:10 NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 14:11:32:
Die Verlängerung der Wiedereinreisefrist. Mit einer NE hast du einen Regelanspruch darauf, wenn dein Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur ist (wie Studium). Zitat:
genauer erläutert Zitat:
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Nein, das gibt es auch für sich, sogar ein wenig einfacher als die nationale NE. NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Die (nationale) NE erlischt schon nach 6 Monaten. Für das Daueraufenthalt EG gilt (grosso modo) Zitat:
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Ich gehe davon aus, dass du bereits die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltes EG erfüllst - die sind nicht von der nationalen NE abhängig, aber wenn du die eine erreicht hast, hast du sicherlich auch die andere erreicht. Es heißt doch Zitat:
ohne die Aufenthaltstitel zu spezifizieren. Und da du bereits eine NE hast, gehe ich davon aus, dass diese dir erteilt wurde unter Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 entweder nach dem § 26 (Dauer des Aufenthalts) Zitat:
oder nach § 35 (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder) Zitat:
Fazit: genügend Aufenthaltszeit mit Aufenthaltstitel ist IMHO vorhanden. |
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