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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189691143 Beitrag begonnen von schweitzer am 13.09.2007 um 15:45:43 |
Titel: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von schweitzer am 13.09.2007 um 15:45:43
Hallo Forum,
wie Ihr es von mir gewohnt seid, wenn ich selbst ein Thema beginne, belästige ich Euch grundsätzlich mit komplexen Fragestellungen. So auch hier - ich poste deshalb auch unter "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht" weil hier verschiedene Dinge ineinander spielen. Zum Sachverhalt und den daraus resultierenden Fragen: Es geht um einen früheren Asylbewerber, der ununterbrochen vom Januar 1995 bis November 2005 (!!!) eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens innehatte. (Er gehört somit nicht zu denjenigen, die es durch sukzessive Folgeantragstellungen oder ähnliches auf so eine "stattliche" Aufenthaltsdauer gebracht haben). Von Anfang November 2005 bis Mitte Februar 2006 hatte er dann eine Duldung (Nach fast 11 Jahren stand fest: Der Asylantrag würde keinen Erfolg haben.) - Alsdann erhielt er ab Mitte Februar 2006 eine AE auf der Grundlage des § 25 (5) AufenthG (IMHO eigentlich ein Fehler der ABH - er hätte m.E. zunächst den § 25 (4) Satz 1 AufenthG und anschließend dann die AE nach Satz 2 erhalten müssen - aber egal). Die AE wurde jeweils verlängert, er hat sie nach wie vor inne. Relativ schnell fand er eine Arbeit und ist so nun schon seit einiger Zeit in der Lage, seinen LU selbst zu bestreiten. Er ist Vater eines 12jährigen Kindes, welches er faktisch noch nie gesehen hat, für das er aber (nach eigener Aussage) nunmehr das alleinige Sorgerecht hat. Das Kind lebt in seinem Herkunftsland (befindet sich in Zentralafrika) nicht (mehr) bei der Mutter, die schwer erkrankt ist, sondern wird anderweitig betreut. Er würde nun sehr gern das Kind zu sich nach Deutschland nachziehen lassen. - Mit der AE nach § 25 (5) AufenthG ist das jedoch bekanntlich ausgeschlossen. Die Frage erste Frage in diesem Kontext ist: Wäre ein Aufenthaltswechsel hin zu § 23 (1) AufenthG in Anwendung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gesetzlich gedeckt und denkbar? Zu Zeiten der ursprünglich geltenden vorläufigen Bleiberechtsregelung gab es hier in "meinem" Bundesland Anwendungshinweise des Innenministeriums, nach denen eine solche Möglichkeit gegeben war. - Beim Lesen der jetzigen, gesetzlichen Bleiberechtsregelung nach § 104 a AufenthG, fällt mir eine entsprechende Interpretation schwerer (und VAH gibt es ja noch nicht). Ich zitiere hier mal: § 104 a Zitat:
Zunächst heißt es: "Einem geduldeten Ausländer ..." - das ist der Betreffende ja momentan nicht - aber weiter: sich " seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer AE aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat..." - Das erfüllt er - Straftaten liegen keine vor, LU ist gesichert - Könnte er also eine AE nach § 23 (1) AufenthG erhalten? Zweite Frage in diesem Kontext: Wie stehen die Chancen, mit § 23 (1) AufenthG für den Nachzug des Kindes? In § 29 (3) AufenthG heißt es in diesem Zusammenhang: Zitat:
Was würde als "ausreichender" humanitärer Grund angesehen werden können? Würde die hier skizzierte Konstellation darunter zu subsumieren sein? Der Ausschlusstatbestand für Fälle des § 104a (1) Satz 1 AufenthG dürfte in seinem Fall zu vernachlässigen sein, da er seinen LU durch Erwerbstätigkeit zu sichern imstande ist und damit kumulativ zu den In § 104a (1) formulierten Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach § 23 (1) AufenthG erfüllt wären. Ich bin sehr gespannt auf Eure Meinungen und Antworten - vorab vielen lieben Dank an alle, die sich durch diesen Sachverhalt quälen und ihn einzuordnen versuchen! =schweitzer= |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von schweitzer am 16.09.2007 um 10:58:28
Um mein Post wieder ein bisschen "hoch zu holen" muss ich mir ausnahmsweise mal selber eine "Antwort" schreiben ;).
Nein, mal ehrlich: Hat wirklich gar niemand eine Idee zu meinen Anfragen? Ich weiß, dass das Ganze teilweise neu sowie sehr komplex und speziell zugleich ist. Aber gerade deshalb weiß ich mir und meinem Klienten allein nicht zu helfen. Ich würde mich auch über Gedanken zu Teilaspekten des Dargestellten freuen ... Danke. =schweitzer= |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von Ulf am 18.09.2007 um 16:34:16 schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 15:45:43:
Hmm, das scheint mir eher eine Gruppenregelung zu sein. Gibt es eine allgemeine Anordnung genau für Menschen seiner Herkunft? Juris mag den § 104a übrigens noch nicht kennen: http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html Eine neuer Version liegt dort lt. nhaltsverzeichnis noch nicht auf. Gruß, ULF |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von ronny am 18.09.2007 um 16:43:38 ulf schrieb am 18.09.2007 um 16:34:16:
Aber wir haben ihn schon oben ;) |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von schweitzer am 18.09.2007 um 16:43:55 ulf schrieb am 18.09.2007 um 16:34:16:
Nein, die gibt es nicht - ist aber in Zusammenhang mit der Altfallregelung auch nicht relevant - wenn man so will ist die Altfallregelung nur eine der Möglichkeiten, die in der Rechtsfolge vom § 23 (1) AufenthG gedeckt werden. Eine Gruppenregelung ist es schon, insoweit, dass die in § 104a AufenthG genannten Bedingungen erfüllt sein müssen - diejenigen, die das erfüllen bilden dann "die Gruppe". Mir geht es wirklich um die praktischen Möglichkeiten, die sich aus den von mir genannten neuen gesetzlichen Regelungen ggf. für den dargestellten Einzelfall ergeben können. Und dazu ist eine seriöse Interpretation der Vorschriften nötig, die mir nur unvollkommen gelingt, weil ich halt kein Fachjurist bin :'( =schweitzer= |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von ronny am 18.09.2007 um 16:47:04 schweitzer schrieb am 18.09.2007 um 16:43:55:
Hi schweitzer, ich habe Deinen Post auch schon des öfteren aufgerufen, komme aber selbst ned so recht weiter. War also kein böser Wille, dass Du keine Antwort bekommen hast. Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von Sondra am 18.09.2007 um 17:06:13 schweitzer schrieb am 16.09.2007 um 10:58:28:
Nun - auf dem Gebiet bin ich kaum bewandert - aber versuchen wir es. schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 15:45:43:
Ich meine, dass das nicht unbedingt zu seinem Nachteil war. Die Berliner VAHs, die in dem Punkt detaillierter sind, entsprechen meinem "Bauchgefühl" Zitat:
Somit sehe ich eine Verlängerung / Umwandlung dabei als schwieriger an. Demgegenüber setzt § 25 Absatz 5 voraus Zitat:
Für mein Dafürhalten also die Eingeständnis der Behörde, dass die Verbleibenotwendigkeit nicht in der "betrügerischen" Person des Betroffenen, sondern in objektiven Tatbeständen liegt. Meines Erachtens ist eigentlich die Erteilung einer Duldung nach dem 1 Januar 2005 zu bemängeln. Vor allem unter dem Aspekt, dass es innerhalb 11 Jahren allen involvierten Behörden hätte klar werden müssen, dass "seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ... die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ... und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.". Man hätte ihm eigentlich sofort die AE erteilen können / sollen. Wenn ich richtig verstehe, hat er Februar 2006 seine AE erhalten. Somit war er am Stichtag 1 Juli 2007 (Bleiberechtsregelung) nicht mehr geduldet, sondern "erledigt" und zwar über 1 Jahr. Dadurch fällt er IMHO durch den Raster, weil sein Altfall bereits geregelt bzw. nicht mehr regelungsbedürftig war. Aber - warum eine Änderung zur AE nach § 23 anstreben, wenn er meines Erachtens eigentlich § 26 Absatz 4 in Anspruch nehmen könnte? Du sagst, dass die Dauer seines Asylverfahrens ohne sein Zutun 11 Jahre gedauert hat und es handelte sich dabei um 1 (ein einziges) Verfahren. Im § 26 (Dauer des Aufenthalts) heißt es Zitat:
Ich habe hin und her gelesen und überlegt, finde aber keine Lücke in der (meiner) Logik. Und beziehe mich erneut auf die Berliner Regelung, weil ausführlicher erläutert Zitat:
Für mein Verständnis heißt das, dass dein Klient spätestens mit Erfüllung von 2 Jahren regelmäßiger Einkünften aus eigener Arbeit (Sicherung LU) eine Niederlassungserlaubnis bekommen soll. Siehe Zitat:
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Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von ronny am 18.09.2007 um 18:20:02 Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
Nein das geht nicht wegen der Duldung in 2005. Diese unterbricht den geforderten Besitz einer AE seit sieben Jahren und kann auch nicht - mangels Regelung - angerechnet werden. Sorry ;) Dass Berlin die anrechnet ist eine exotische Sonderregelung . Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von Sondra am 18.09.2007 um 18:57:13 ronny schrieb am 18.09.2007 um 18:20:02:
Und genau das / die ist zu bemängeln. November 2005 war lange nach Januar 2005, also gab es schon das AufenthG und die Möglichkeit der AE Erteilung. Wieso also Duldung? Genau an dem Punkt würde ich bohren. |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von ronny am 18.09.2007 um 19:34:49 Sondra schrieb am 18.09.2007 um 18:57:13:
Ist nicht relevant, die Tatsache als slche zählt ;) Sorry dass ich hier den a.d. spiele, aber das sind keine Ansätze ... |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von schweitzer am 19.09.2007 um 08:59:38
Erst einmal ein Dankeschön an Euch beide, Sondra und Ronny, dass Ihr nun doch versucht habt, Euch dieser verwurstelten Sache hier anzunehmen. Auf einiges möchte ich hier reagieren:
Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
Das geht aus den Gründen, die Ronny hier genannt hat, leider nach wie vor nicht. Dass der Gesetzgeber hier mit dem 2. Änderungsgesetz keine "Heilung" herbeigeführt hat, gehört für mich zu den größten Enttäuschungen. Integrationspolitischer Unsinn ist damit nun zementiert worden. Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
Sondra schrieb am 18.09.2007 um 18:57:13:
Dass mit der Duldung nach dem 01.01.2005 ist wohl wirklich ein entscheidender Knackpunkt. Ob allerdings die Möglichkeit bestanden hätte, ihm sogleich eine AE zu erteilen ... - ich weiß es nicht - immerhin ist sein Asylverfahren ja letztlich nicht erfolgreich gewesen, das stand aber endgültig erst im November 2005 fest. - Es wurde dann sogleich ein Antrag auf Erteilung einer AE gestellt - für die Zeit der Bearbeitung erhielt er erstmal eine Duldung - ich habe da schon seinerzeit "gebohrt", aber (juristisch) ist diesbezüglich das Verhalten der ABH wohl kaum zu bemängeln. Aber Blicke in Vergangenes und Konjunktive helfen eh nicht weiter ... Zur Illustration und weiteren "Anregung" stelle ich mal Auszüge aus den Anwendungshinweisen des Innenministeriums MV zur seinerzeit geltenden vorläufigen Bleiberechtsregelung der IMK hier in den thread: Zitat:
Quelle: http://www.fluechtlingsrat-mv.de/aktuelles/bleiberecht/mv-erlass-19-12-06.doc Nach diesen Hinweisen war es möglich, nach Zusicherung der ABH, dass eine AE nach Bleiberechtsregelung erteilt wird, auf eine schon erteilte AE aus humanitären Gründen zu verzichten - kurzzeitig erneut eine Duldung zu erhalten und dann die AE gemäß Bleiberechtsregelung zu bekommen. (Anders würde die sowohl hier in den Anwendungshinweisen MV zur vorläufigen Bleiberechtsregelung als auch im Gesetzestext des § 104a AufenthG vorgenommene Erwähnung von Zeiten eines humanitären Aufenthalts IMHO eigentlich keinen Sinn machen, denn die können sich regelmäßig erst im Anschluss an eine Duldung ergeben haben.) Die Frage ist: Geht das auch bei der gesetzlichen Bleiberechtsregelung? - Oder gilt absolut, was Du, Sondra gepostet hast: Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
Und dann, noch einmal: Brächte das Ganze überhaupt etwas mit Blick auf den begehrten Kindernachzug? Dies ist ja das zweite ungelöste Teilproblem. P.S.: - Nehmt es bitte nicht übel, dass ich so hartnäckig bin :-[ =schweitzer= |
Titel: Re: AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? Beitrag von ronny am 19.09.2007 um 17:31:20 schweitzer schrieb am 19.09.2007 um 08:59:38:
Hallo, nur schnell quergedacht weil ich heute zu wenig Zeit zum Drübernachdenken hatte. Mir ist auf die Schnelle keine Regelung bekannt, die eine analoge Anwendung dieser Verzichtsregelung (Bleiberecht IMK) nicht auch bei der Altfallregelung nach § 104a zuließe. Grüße Ronny ;) |
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