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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Adoption des eigenen Kindes zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit
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Beitrag begonnen von angel007 am 12.09.2007 um 09:50:00

Titel: Adoption des eigenen Kindes zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit
Beitrag von angel007 am 12.09.2007 um 09:50:00
Gibt es noch andere Wege ausser die Adoption des eigenen Sohnes?

Folgender Sachverhalt:
1991 wurde ein unehelicher Sohn eines deutschen Vater und einer auslaendischen Mutter im Ausland geboren. 1992 heiratet dieses Paar und die Mutter brachte 1995 eine Tochter zur Welt. Da die Familie schon immer im Ausland gewohnt hat, ergibt sich folgender Sachverhalt. Die Tochter ist Deutsche und der Sohn, weil er vor 1993 geboren ist, ist kein Deutscher. Er kann auch nicht die deutsche Staatsbuergeschaft via § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz eantragen weil der Sohn samt der familie seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Falls der Vater seinen eigenen Sohn adoptieren wuerde koennte der Sohn nach § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten?

Stimmt dies bzw. gibt es noch andere Wege ausser der Weg der Adoption?

Titel: Re: Adoption des eigenen Kindes zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ronny am 12.09.2007 um 10:14:41

angel007 schrieb am 12.09.2007 um 09:50:00:
Falls der Vater seinen eigenen Sohn adoptieren wuerde koennte der Sohn nach § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten?  


Hallo,

ein Staatsangehörigkeitserwerb würde nicht eintreten, aus folgenden Gründen. Die (fettgedruckte) Voraussetzung


Zitat:
§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.


bedeutet zwar nicht unbedingt, dass die A. in Deutschland stattfinden muß, aber...sie müßte , falls sie im Ausland stattfindet, mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts übereinstimmen.

Die Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist nur zulässig wenn es sich um ein Kind des anderen Ehegatten handelt (§ 1741 Abs. 2 BGB).
Das anzunehmende Kind darf nicht mit dem Annehmenden bereits verwandt sein. Nachdem mit dem Kinschaftsrechtsreformgesetz 1998 die Unterscheidung zwischen ehel. und nichtehelichen Kindern entfallen ist ist eine früher noch mögliche Adoption durch den leibl. Vater unzulässig geworden (Palandt, Rz. 14 zu § 1741 BGB).

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Es wäre allerdings vorliegend zu prüfen, ob nicht bereits infolge der 1992 erfolgten  Eheschließung durch Legitimation des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden ist (§ 5 RuStAG in der vor dem 01.07.1998 geltenden Fassung).

Dazu würde ich ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt empfehlen.

Grüße
Ronny ;)

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