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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
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Beitrag begonnen von schoenertag am 11.09.2007 um 20:40:40

Titel: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 11.09.2007 um 20:40:40
Hallo,
ich war ja schon mal hier wegen Haupt-und Nebenwohnsitz.
Heute waren mein Mann und ich bei der Ausländerbehörde um nach dem Satus seines Antrages nach Aufenthaltsgesetz §28 zu fragen.

Nun der Beamte erläuterte mir ,das vor zwei Wochen das Gesetz §28 geändert wurde und ich jetzt mein Einkommen nachweisen und meinen Mietvertrag ihm bringen muss.
Dann meinte er ich solle ihm noch eine Verpflichtungserklärung von mir vorbei bringen :-?

Kann es sein das es deswegen ist, weil ich keine geborene Deutsche bin, sondern erst seit 7 Jahren meine Staatsbürgerschaft besitze?Ich habe nach Änderungen auf der website vom Bundesjustizministerium nachgeschaut ,ich kann aber keine Änderung des §28 finden?Als ich sagte das wir den Antrag vor 2 Monaten gestellt haben meinte er das es keine Übergangsregelung gebe? :-?

Nochmal zu uns:mein Mann ist Student und Marokkaner,bald fertig mit Studium ich bin auch Studentin und Deutsche am Anfang meines Studiums.

Bin echt verwirrt.Danke im Voraus für eure Hilfe.
schoenertag


Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Mick am 11.09.2007 um 20:56:40
Hi,
hast Du neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch
eine weitere, nämlich die des Ehemannes. Falls dem so
ist, könnte zumindest in der Theorie geprüft werden, ob
Euch die Eheführung im gemeinsamen Heimatland zuge-
mutet werden kann, sofern der LU nicht gesichert ist.

Entscheidende Änderung im AufenthG hierfür ist, dass im
ersten Halbsatz nicht mehr generell darauf verwiesen wird,
dass die AE unabhängig von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu
erteilen ist.

Ansonsten empfehle ich hierzu die Forensuche und Lektüre
des Forums "Gesetzesänderungen". Wurde schon vielfach
diskutiert.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 11.09.2007 um 21:07:52
Hallo Mick,
danke dir für die schnelle Antwort.
Nein ich besitze nicht die doppelte Staatsbürgerschaft,hatte früher die türkische Staatsbürgerschaft.

D.h,mit der Änderung des Paragraphen haben die Beamten einen Ermessensspielraum?


§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1.
   Ehegatten eines Deutschen,
2.
   minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
   Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) 1Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. 2Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von fons am 11.09.2007 um 21:16:45
Deine Version ist veraltet. Schau mal bei uns nach:

hier

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 11.09.2007 um 21:24:24
Hallo fons,

ich habe diese  Version aus der Webseite vom Bundesjustizministerium.

Ist das jetzt auf ermessen von den Beamten?
Weil auf der Version von euch sieht das für mich besser aus:
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Mick am 11.09.2007 um 23:31:43
Hi,
ich sachmal, dass es kein Problem geben wird. Die
Mitarbeiter der ABH müssen sich auch noch mit der
Rechtslage auseinandersetzen. Ich würde bringen
und belegen, was an Einkommen da ist. Bezüglich
der VE würde ich in der Tat fragen, wofür das gut
ist, da in der Regel doch unabhängig vom Einkommen
erteilt wird.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schweitzer am 12.09.2007 um 08:16:07

Zitat:
Bezüglich
der VE würde ich in der Tat fragen, wofür das gut
ist, da in der Regel doch unabhängig vom Einkommen
erteilt wird.


Hi Mick,

ich sag mal ehrlich, was mir im Zusammenhang mit der VE - Forderung für Gedanken durch den Kopf gehen: Ich halte diese Forderung für überzogen und durch den Gesetzestext nicht gedeckt.

Gut, wir haben noch keine Verwaltungsvorschriften zu den neuen Gesetzesteilen, aber wenn eine VE quasi für jeden Fall nicht gesicherten Lebensunterhalts zur Bedingung gemacht werden könnte, ginge das m.E. klar an den Intensionen des Gesetzgebers vorbei. (auch mit Blick auf die Gesetzesbegründung)

Du weißt, dass ich kein Anhänger von Diskussionen über Sinn oder Unsinn rechtlicher Bestimmungen bin, aber hier geht es ja um einen konkreten Sachverhalt, der auch mir in meinem Umfeld immer häufiger begegnet.- Insofern bin ich ein bisschen skeptisch, ob eine ABH sich im Zweifel von der Frage eines Antragstellers "wofür das gut ist" wirklich "beeindrucken" oder gar umstimmen ließe.

Bliebe bei einem Beharren der ABH nur der Klageweg, oder gäbe es im Vorfeld nicht die Möglichkeit einer etwas schlüssigeren Argumentation gegen die erhobene Forderung nach Vorlage einer VE?

Bin in diesem Sinne ganz besonders gespannt auf Deine von mir, wie Du weißt, sehr geschätzte Expertenmeinung  ;) !

=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Mick am 12.09.2007 um 08:24:20

schweitzer schrieb am 12.09.2007 um 08:16:07:
oder gäbe es im Vorfeld nicht die Möglichkeit einer etwas schlüssigeren Argumentation gegen die erhobene Forderung nach Vorlage einer VE?  

Hi schweitzer,

aber Du kennst die Begründung doch. "Gesetzgeber
hat gesagt, in der Regel unabhängig von der Sicherung
des LU - liebe ABH sage mir bitte, wo hier der Regelaus-
nahmegrund liegt." Etc. etc.
Ich würde mir auch überlegen, ob ich das persönlich bei
der ABH regel, oder ob ich nicht mal schriftlich nachfrage,
damit ich auch ggf. eine schriftliche Aussage der ABH zu
dem Thema habe. Und dann fiele mir auch noch der Vor-
gesetzte ein, den man mal dazu befragen sollte, warum
in seinem Sachgebiet die Ausnahme zur Regel gemacht
wird.
Aber vorliegend besteht ja auch der Vorteil, dass der Ehe-
gatte in D. ist. Da bin ich auf den Ablehnungsbescheid
der ABH im Falle der Nichtvorlage der VE sehr gespannt.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schweitzer am 12.09.2007 um 08:38:00
Danke Mick! So was in der Art wollte ich hören  ;) !

- Hilft der TS im Zweifel auch deutlich weiter, weil sie nun konkret handhabbare Tipps für ggf. nötiges Verhalten in der Praxis hat.


Zitat:
Da bin ich auf den Ablehnungsbescheid
der ABH im Falle der Nichtvorlage der VE sehr gespannt.


Ich auch - im Übrigen bestätigt mir diese Aussage von Dir, dass Du die Problematik ähnlich siehst wie ich - war mir nicht ganz unwichtig in diesem Kontext.

=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von thom am 12.09.2007 um 08:53:35
eine VE für den Gatten ist sinnlos und von einer Studentin ohnehin nicht viel wert - die Forderung wäre von daher nur absurd und könnte bedenkenlos erfüllt werden.

falls hier die VE eines Dritten angefordert würde, wäre das schlicht gesetzeswidrig - man müsste versuchen, sich die Anforderung schriftlich geben zu lassen.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 12.09.2007 um 13:40:50
Hallo zusammen,

danke für eure zahlreichen Antworten. :)Das hat mich und meinen Mann aufgebaut.
Also das mit der VE hat mir die ganze Nacht keine Ruhe gelassen.
Ich werde bei der ABH morgen nochmal vorbeischaun und wegen der VE nachfragen.
Und Mick ,danke auch für deine positive Einschätzung! :)
Ich meld mich dann wieder.
Gruss schoenertag




Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 13.09.2007 um 15:59:56
Hallo nochmal zusammen,

also ich war heute wieder bei der ABH,und wollte wegen der VE nachfragen.
Ich war diesmal bei einer Beamtin.Die Beamtin meinte, da ich Deutsche bin,bräuchte ich keine VE aber wegen der Gesetzesänderung Mietvertrag und Einkommensnachweis. 8-) Ich habe dann nicht weiter gefragt warum der andere Beamte eine VE wollte.Da ich echt mit der Antwort von Ihr froh war.
Ich halte euch weiter auf dem laufenden.
Gruss schoenertag :)

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Star85 am 13.09.2007 um 16:04:19
Aber wo steht diese neue Gesetztänderung, das man jetzt auch sein Mietvertrag und seine Einkommennachweise beibringen muss??

LG
Star85

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 13.09.2007 um 16:15:53
Hallo star,

siehe die Antworten von Mick und fons.
LG schoenertag

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Star85 am 13.09.2007 um 17:06:21
Sorry, ich muss nochmal nachfragen!
Also eine VE darf die ABH nicht verlangen, aber den Mietvertrag und die Einkommensnachweise seit 2 Wochen?

LG
Star :D

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 13.09.2007 um 18:00:35
:P im Moment scheint es bei mir so..ich weiss auch nicht was das soll :P

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von jetflyer am 13.09.2007 um 18:55:29
Die Gesetzesänderung bzgl. des Ehegattennachzugs bewirkte u.A folgendes:

vorher: eine AE ist zu erteilen, auch wenn der LU nicht gesichert ist
jetzt: eine AE soll in der Regel erteilt werden, auch wenn der LU nicht gesichert ist

Das heißt, früher waren Gehaltsnachweise nicht erforderlich, weil immer die AE erteilt werden múßte.

"In der Regel" bedeutet, das grundsätzlich eine Ermessensentscheidung getroffen werden muß. Um Ermessen fehlerfrei ausüben zu können, müssen relevante Informationen sprich: Einkommensnachweise vorgelegt werden. Auch bei wenig Einkommen heißt es natürlich nicht, das keine AE erteilt wird, es ist eben dann "Ermessen", zu dem dann sicher auch noch andere Gesichtspunkte gehören.
"soll in der Regel" ist nach wie vor ein " sehr starkes" Anrecht auf eine AE, aber eben kein 100% wie vorher. (Scheinehenproblematik natürlich ausgeklammert)

Vorlage des Mietvertrages war auch früher schon oft "strittig". Es wurde teilweise argumentiert, das es beweist, das dem Nachziehenden keine Obdachlosigkeit droht. Das wäre nämlich auch ein Grund, die AE zu verweigern

Grüße
Jetflyer

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Mick am 13.09.2007 um 19:08:18

jetflyer schrieb am 13.09.2007 um 18:55:29:
"In der Regel" bedeutet, das grundsätzlich eine Ermessensentscheidung getroffen werden muß. Um Ermessen fehlerfrei ausüben zu können, müssen relevante Informationen sprich: Einkommensnachweise vorgelegt werden. Auch bei wenig Einkommen heißt es natürlich nicht, das keine AE erteilt wird, es ist eben dann "Ermessen", zu dem dann sicher auch noch andere Gesichtspunkte gehören.
"soll in der Regel" ist nach wie vor ein " sehr starkes" Anrecht auf eine AE, aber eben kein 100% wie vorher. (Scheinehenproblematik natürlich ausgeklammert)  

Hi,
kleiner Exkurs zur Korrektur:
Im Grunde bedeutet die sofortige und generelle
Anforderung von Einkommensnachweisen, dass
die Rechtsfolge vorgezogen wird.
Grundsätzlich müsste es so laufen, dass geprüft
wird, ob ein Regelausnahmefall vorliegt. Erst dann
komme ich zu der Überlegung, ob die Erteilung der
AE von der Sicherung des LU abhängig gemacht
wird. In der Praxis sieht es bei mir so aus: Sehe
ich anhand der Meldedaten, dass der Nachzugs-
berechtigende Doppelstaater ist, dann fordere ich
die Unterlagen bei der Einladung mit an. Andern-
falls lasse ich das und eruriere erst einmal, wo
überhaupt der von der Regel abweichende Fall
liegen könnte.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von jetflyer am 13.09.2007 um 19:21:30
Danke Mick!

Ist denn grundsätzlich die Doppelstaatlichkeit des in D. lebenden Ehepartners immer den ABH bekannt? Kann mich nicht erinnern, das von mir (als Deutschem) das irgendwann einmal abgefragt wurde, ob ich weitere SA´s hätte. Bei meiner nachziehenden Frau auf dem AE Antrag für sie wurde nur nach Ihren Staatsangehörigkeit(en) gefragt.

Grüße
Jetflyer

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Mick am 13.09.2007 um 19:31:37

jetflyer schrieb am 13.09.2007 um 19:21:30:
Kann mich nicht erinnern, das von mir (als Deutschem) das irgendwann einmal abgefragt wurde, ob ich weitere SA´s hätte.

Hi,
war ja bisher auch nicht interessant. Doppelte
StAng. ist aber (i.d.R.) beim EMA gespeichert,
da können die ABH'en dann die Info erhalten.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Star85 am 13.09.2007 um 20:44:21
sorry, bei mir dauerts heute nen bisschen länger ::) :o

Also darf die ABH auch jetzt schon Einkommensnachweise verlangen, wenn man ein Visum zur FZF beantragt hat....zwecks Prüfung etc. ob das Visum erteilt werden darf?
die AE kann der Ehepartner doch erst persönlich bei der ABH beantragen(oder müssen dann erst diese Nachweise erbracht werden) so jetzt frag ich lieber nichts mehr, das verwirrd mich heute :-X

LG
Star85

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von jetflyer am 13.09.2007 um 21:10:18
Hallo Star, Ich versuchs nochmal, Gute Übung, ob ichs verstanden habe ::)

Zu welchem Zeitpunkt nach den Einkommensnachweisen gefragt werden kann, ist nicht der Punkt. Da bei einem FZF Visum die ABH in die Entscheidung zur Visavergabe eingebunden ist, wird sie denn auch schon vor der Einreise des Nachziehenden die Nachweise fordern, so es sie denn überhaupt tun will.

Die Frage war, unter welchen Bedingungen die  ABH die Nachweise anfordern darf.

Sie darf es, wenn eine Ausnahme von der Regel vorliegt, das auch ohne gesicherten LU die AE bei deutsch Verheirateten erteilt werden muß.  

Und diese  Ausnahme wäre z.B. die doppelte Staatsbürgerschaft des in D. lebenden Deutschen. (Er hat die gleiche SA wie die des nachziehenden Ehegattens, kommt z.B. bei Spätaussiedlern regelmäßig vor, das sie die russische nicht ablegen müssen)

Ergo muß die ABh vor der Frage nach den Gehaltsnachweisen prüfen, ob so ein Fall überhaupt vorliegt, sprich beim Einwohnermeldeamt auf doppelte Staatsbürgerschaft des "Deutschen" überprüfen.

Ist dem nicht so, darf die ABH also nach wie vor nicht die Nachweise anforden. Allerdings kann man hier im Board viel drüber lesen, das es dennoch vielerorts Praxis ist, nur die Entscheidung über die AE hängt letztendlich nicht vom Einkommen ab. In diesen Fällen wählen eben viele Antragsteller den Weg des geringsten Widerstands undlegen die Dokumente vor.. und alles wird gut!

Hoffe ich habe es richtig geschrieben ;)

Grüße
Jetflyer

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Star85 am 13.09.2007 um 21:20:53
Ja danke jetflyer du hast mir das jetzt verständlich gemacht!
Jetzt habs auch ich endlich kapiert! :D ;)
War echt ein bisschen durcheinander, weil wie du ja auch schon geschrieben hast, manche ABH machen das trotzdem...und sie dürfen es halt nur wenn es Ausnahmen gibt!

LG
Star85

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Shahpur am 14.09.2007 um 14:58:50

Mick schrieb am 13.09.2007 um 19:31:37:

Hi,
war ja bisher auch nicht interessant. Doppelte
StAng. ist aber (i.d.R.) beim EMA gespeichert,
da können die ABH'en dann die Info erhalten.


aber auch bei doppelstaatlern sollte das doch eher die ausnahme sein mit den einkommensnachweisen und nicht die regel oder?

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von ronny am 14.09.2007 um 15:30:02

Zitat:
Zitiert von Mick:

Grundsätzlich müsste es so laufen, dass geprüft
wird, ob ein Regelausnahmefall vorliegt. Erst dann
komme ich zu der Überlegung, ob die Erteilung der
AE von der Sicherung des LU abhängig gemacht  
wird. In der Praxis sieht es bei mir so aus: Sehe
ich anhand der Meldedaten, dass der Nachzugs-
berechtigende Doppelstaater ist, dann fordere ich
die Unterlagen bei der Einladung mit an.


Sollte die Frage doch beantworten.

Die doppelte Staasangehörigkeit des Nachzugsberechtigten (= hier lebender Ehegatte) ist ein regelmäßiger Anlass, den Lebensunterhalt zu prüfen .

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 22.09.2007 um 01:33:27
Hi alle zusammen,

nachdem wir unsere Einkommensnachweise und Mietverträge vorgezeigt haben,erhielten wir heute einen Brief der ABH.

Nun möchte die Dame eine Erklärung darüber, wie ich und mit welchen Verkehrsmitteln meinen Mann besuchen komme,möglichst mit Nachweisen, wie Bahnticket etc. und wie oft ich mich und in welchem Zeitraum mich bei meinem Mann aufhalte.

Desweiteren Studienplan meines Mannes ,verschiedene studientechnische Fragen,
sowie eine Erklärung wo die eheliche Lebensgemeinschaft nach Abschluss seines Studiums weitergeführt wird.

Nochmal zur Erklärung,ich Eingebürgerte (keine doppelte Staatsangehörigkeit)in Stuttgart studierend,mein Mann Marokkaner im Ruhrpott studierend.

Frage:Wird bei uns eine Scheinehe vermutet?
Was denkt Ihr ABH Mitarbeiter bzw.andere Spezialisten hier? :-/

Wünsch euch eine gute Nacht,
gruss schoenertag

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von thom am 22.09.2007 um 01:49:36

schoenertag schrieb am 22.09.2007 um 01:33:27:
Frage:Wird bei uns eine Scheinehe vermutet?  
 ja. Es gibt für die ABH sonst keinen Grund, Deine Fahrkarten und seine Studienpläne zu prüfen.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 22.09.2007 um 01:49:51
Achso wir sind gleich alt.

[edit]Ich füge mal dein Folgepost hier ein...     Tippi[/edit]
Soll ich dann am besten meine schönen Hochzeitsfotos zu den Unterlagen dazu tun? ;)

[hint]Ein abgebenes Post kann innerhalb von 15 Minuten
geändert oder ergänzt werden. Bitte diese Möglichkeit nutzen.    Tippi[/hint]

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schoenertag am 23.09.2007 um 16:10:08
ok,danke Tippi.

Da gibt es aber bei den Bahnticketnachweisen ein Problem.Ich bin bisher immer mit  Mitfahrgelegenheiten zu meinem Mann gefahren, in Folge dessen besitze ich weder Quitting oder sonstwas von den Fahrern.Hätte ich sowas von diesen verlangt wäre das auch ein bisschen weltfremd oder?Die hätten mich als Gaga abgestempelt.Die Anzeigen werden meistens nach der Fahrt rausgenommen und die Handynummern der Fahrer habe ich nach der Fahrt gelöscht.Wozu hätte ich diese noch behalten sollen?Und die Tickets mit denen ich bei einem Angebot(Bahn) gefahren bin habe ich nicht mehr,weil woher soll ich wissen das sowas wichtig werden sollte für den Aufenthalt meines Mannes.? :-[Genauso bei meinem Mann.Als Student kann man sich doch keine Bahnfahrt leisten wenn mal gerade keine Angebote der Bahn sind. :-/

Also ich versteh das ganze nicht.Zum einen werden qualifizierte Nachwuchskräfte  gebraucht,und man finanziert diesen das Studium und dann wird soviel Schikane betrieben.Wozu bitte schön dann die blue card?Ach ich weiss echt nicht. :-/

zerknirschte schoenertag

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Muleta am 23.09.2007 um 16:37:47

ronny schrieb am 14.09.2007 um 15:30:02:
Die doppelte Staasangehörigkeit des Nachzugsberechtigten (= hier lebender Ehegatte) ist ein regelmäßiger Anlass, den Lebensunterhalt zu prüfen .


das sehe ich nicht so.

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch in einem anderen Land zumutbar ist.

Zumutbar ist das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland aber nur dann, wenn dort eine Integration in die Lebensverhältnisse gewährleistet erscheint. Dies umfasst nicht nur die tatsächliche Möglichkeit des deutschen Staatsbürgers, dort einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen (einfach z.B. bei Doppelstaatern, ggf. aber schwieriger zu beurteilen bei lediglich langjährig dort aufhältigen Personen), sondern wohl auch, dort sprachlich und wirtschaftlich begründete Aussicht auf (Re-)Integration zu haben.

Erst wenn diese umfassende Prüfung zum Vorliegen eines Ausnahmefalles abgeschlossen ist, dürfte sich die deutsche Behörde weitere Gedanken um Gehaltsnachweise des Deutschen machen (Praxis dürfte anders aussehen).

Die Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalles ist im Übrigen keine Ermessensentscheidung und somit auch gerichtlich vollumfänglich überprüfbar.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von fons am 23.09.2007 um 19:45:47
Ich denke mal, Ronny meinte das so, dass erst dann
überhaupt in eine Prüfung eingestiegen wird. Natürlich
sind die von von Muleta genannten Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von fryderyk am 24.09.2007 um 18:26:54
Es hilft oft, den Ball etwas flach zu halten.

Natürlich sollte die Unterhaltssicherung nur in Regelausnahmefall nachzuweisen sein und nicht im Regelfall, also immer. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass hier erst ein wenig Übung der Anwendung der geänderten Gesetze notwendig sein könnte.

In meiner Berufspraxis erlebe ich solche (versuchten) Übergriffe gegen das Recht immer wieder mal, so seit heute in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten hinsichtlich der Anwendung des §81b 2. Alternative StPO bzw. der entsprechenden Bestimmung des PAG. Auch hier werden ab und zu mal ohne Rechtsgrund ED-Massnahmen durchgeführt. Dies geschieht in der Regel in der durchaus guten Absicht, das Recht anzuwenden, Straftaten aufzuklären und Dergleichen. Vorsätzliche Falschanwendungen des geltenden Rechtes durch Behörden sind meines Wissens noch nie belegt worden.

Schaden entsteht dadurch ja nicht, abgesehen vom unberechtigten Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Mein Berufsstand existiert unter anderem deshalb, weil unsere Welt hier eben nicht perfekt ist.

Leg doch einfach mal die Nachweise vor.
Wen dann (was ich mir nicht vorstellen kann) abgelehnt wird, kannst Du immer noch dagegen vorgehen und auf Begründung der Regelabweichung bestehen. Ich glaube aber nicht, dass es soweit kommen wird.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von SigSag am 21.10.2007 um 19:38:37
Sag mal mick...(und auch alle anderen die bescheid wissen)

wie ist den ein doppelstaater bei der ABH definiert?
1)Gilt jeder eingebürgerte Deutsche gleich als Doppelstaater, auch wenn er/sie nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und greift dann auch nicht mehr § 28 Abs.1?
2)Es heisst ja in der Anwendungsvorschrift, dass von der LU nicht abgesehen wird, wenn der Person zuzumuten ist in dem Land des/der GattIN leben, kann wenn er/sie auch mit dem Land ursprünglich einen Bezug hat...oder so.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von schweitzer am 21.10.2007 um 22:26:59

SigSag schrieb am 21.10.2007 um 19:38:37:
Gilt jeder eingebürgerte Deutsche gleich als Doppelstaater, auch wenn er/sie nur die deutsche Staatsangehörigkeit


Natürlich nicht! Ein Doppelstaatler ist jemand, der zwei Staatsangehörigkeiten hat. Das könnte also ein eingebürgerter Deutscher sein, der bei seiner Einbürgerung seine frühere Staatsangehörigkeit nicht aufgeben musste (dafür kann es sehr unterschiedliche Gründe geben), der also z.B. neben seiner (neuen) deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin auch noch seine frühere, also z.B. syrische besitzt.

Wer nur eine Staatsangehörigkeit besitzt (z.B. auch dadurch, dass er seine frühere in Zusammenhang mit seiner Einbürgerung verloren hat), ist kein Doppelstaatler.

=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von SigSag am 22.10.2007 um 20:40:15
Also ich habe folgendes gelesen:
"Gemäß § 28 Abs.1 S.3 AufenthG soll der Ehegattennachzug zu Deutschen im Ausnahmefall vom Nachweis gesicherten Lebensunterhalts abhängig sein. Der Ausnahmefall wird in der Gesetzesbegründung auf Personen beschränkt, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, bzw. Doppelstaatler sind oder diejenigen, die geraume Zeit im Herkunftsstaat des Ehegatten gelebt haben und die Sprache dieses Staates beherrschen." (aus: http://www.svenja-schmidt-bandelow.de/html/anderungen_im_aufenhaltsgesetz.html)

Deswegen meine Frage, ob es nicht doch für Eingebürgerte gilt, auch wenn sie nur die deutsche Staasangehörigkeit besitzen.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Mick am 22.10.2007 um 22:42:38
Hi,

Du kannst doch besser in der "Originalquelle"
selbst nachlesen.

http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf

Und ansonstens sollten wir die allgemeine Diskussion
lassen. Die im Betreff genannte Fragestellung dürfte
beantwortet sein.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von SigSag am 23.10.2007 um 10:39:21
Hallo....

......und danke für den Tipp.

Titel: Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Beitrag von Paki am 23.10.2007 um 10:55:44

schoenertag schrieb am 11.09.2007 um 20:40:40:
Nun der Beamte erläuterte mir ,das vor zwei Wochen das Gesetz §28 geändert wurde und ich jetzt mein Einkommen nachweisen und meinen Mietvertrag ihm bringen muss.


Hallo

Als ich Anfang Mai zur ABH musste, musste ich auch mein Einkommen Nachweis und mein Mietvertrag mitnehmen.

Es wundert mich immer das hier so viele sagen dass bei Ihnen nicht nach dem Einkommen Nachweis bzw. dem Mietvertrag gefragt wurde.
Da ich bei meinen Eltern wohne musste ich sogar vom Vermieter eine Bestätigung holen dass mein Mann eventuell mit in die Wohnung einziehen darf.

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