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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Vater: Deutsch,    KInd: ???
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Beitrag begonnen von Malo am 10.09.2007 um 10:07:32

Titel: Vater: Deutsch,    KInd: ???
Beitrag von Malo am 10.09.2007 um 10:07:32
Hallo liebes Team!
Ich habe eine Frage, wenn der Vater eingebürgerter Deutscher ist, wird ein Kind nur Deutsch, wenn der Vater vor Geburt (des Kindes) Deutsch war.
Oder werden Kinder miteingebürgert? Muss man das gleich beim Antrag angeben oder  geht das auch nachträglich?

Titel: Re: Vater: Deutsch,    KInd: ???
Beitrag von schweitzer am 10.09.2007 um 10:27:42

Zitat:
Ich habe eine Frage, wenn der Vater eingebürgerter Deutscher ist, wird ein Kind nur Deutsch, wenn der Vater vor Geburt (des Kindes) Deutsch war.  


Ja.

Ansonsten gilt nachfolgende Regelung für die Miteinbürgerung von Kindern (aus den VwV zum StAG ):


Zitat:
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern

         Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
         der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
         eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
         eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.


         Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
         nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
         verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
         nisse gewährleistet ist.


Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
         der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
         nem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr
         noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
         vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


         Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen-
         det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
         werden könnten.




Titel: Re: Vater: Deutsch,    KInd: ???
Beitrag von Malo am 10.09.2007 um 10:39:44
Danek Schweitzer, das bedeutet also Kinder, die im Heimatland leben, kann man dann nur übe FZF nachholen und dann später evtl. einbürgern?
Gibt es bei einer solchen FZF etwas besonderes zu beachten, weil der Vater Deutscher ist?

Titel: Re: Vater: Deutsch,    KInd: ???
Beitrag von schweitzer am 10.09.2007 um 10:48:31

Zitat:
das bedeutet also Kinder, die im Heimatland leben, kann man dann nur übe FZF nachholen und dann später evtl. einbürgern?


Richtig.

Wenn der Vater selbst Deutscher ist, gilt hinsichtlich minderjähriger Kinder im Ausland die Nachzugsregelung gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG .

Guckst Du bitte hier:


Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


=schweitzer=


Titel: Re: Vater: Deutsch,    KInd: ???
Beitrag von DonCamillo am 10.09.2007 um 13:49:30

Malo schrieb am 10.09.2007 um 10:39:44:
weil der Vater Deutscher ist?  


na ja, sind die Kinder ehelich ? Wenn nein, dann ist eine Vaterschaftsanerkennung nebst Sorgerechtserklärung notwendig, ansonsten gilt das von schweitzer


DC



Titel: Re: Vater: Deutsch,    KInd: ???
Beitrag von Ulf am 18.09.2007 um 16:47:11

schweitzer schrieb am 10.09.2007 um 10:27:42:
Ansonsten gilt nachfolgende Regelung für die Miteinbürgerung von Kindern (aus den VwV zum StAG ):


Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.


Wann läßt man eigentlich Ausnahmen von der Regel zu?

Gruß, ULF

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