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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizuegigkeit und Arbeitserlaubnis fuer Lebenspartner
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Beitrag begonnen von student_hh am 07.09.2007 um 18:48:00

Titel: Freizuegigkeit und Arbeitserlaubnis fuer Lebenspartner
Beitrag von student_hh am 07.09.2007 um 18:48:00
Hallo,

in der EU Richtlinie zur Freizuegigkeit, die einem Ehegatten eines EU Buergers das gemeinsame Leben und Arbeiten in jedem anderen EU Land erlaubt, heisst es, das gelte auch fuer Lebenspartner, sofern im Aufnahmestaat die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist.

Welcher ist der Aufnahmestaat (der die 1. Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hat, oder der in den umgezogen wird) und was bedeutet in diesem Zusammenhang gleichgestellt (nur Spanien und Niederlande)?

Gruss und Dank

Titel: Re: Freizuegigkeit und Arbeitserlaubnis fuer Lebenspartner
Beitrag von Muleta am 07.09.2007 um 19:40:57

student_hh schrieb am 07.09.2007 um 18:48:00:
Welcher ist der Aufnahmestaat (der die 1. Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hat, oder der in den umgezogen wird) und was bedeutet in diesem Zusammenhang gleichgestellt (nur Spanien und Niederlande)?


Aufnahmestaat ist der Staat, wo es hingehen soll.

Gleichgestellt ist die LP wohl in ES und NL, ggf. noch andere (keine Ahnung). In DE jedenfalls nicht und in AT sowieso nicht. Ggf. gibt es aber Begünstigungen nach nationalem Recht (so wie in DE).

Muleta

Titel: Re: Freizuegigkeit und Arbeitserlaubnis fuer Lebenspartner
Beitrag von lifeart am 07.09.2007 um 22:34:51
Die Frage, ob eine Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist oder nicht, bezieht sich meines Wissens nach auf heterosexuelle Lebenspartnerschaften.
In anderen Worten: wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt, wird sie für Einwanderungszwecke anerkannt, auch wenn sie nicht "verheiratet" sind, weil dies im Herkunftsland nicht möglich ist (eingetragene Lebenspartnerschaften sind in den meisten EU-Ländern möglich).
In Deutschland z.B. müssen heterosexuelle Partner verheiratet sein, damit der nicht-EU Partner in den Genuss der Freizügigkeit kommen kann. Dennoch kann ein EU-Bürger auch in Deutschland eine Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Patrtner begründen, und dieser nicht-EU Partner kommt dadurch in den Genuss der abgeleiteten Freizügigkeit.
Frankreich und Holland z.B. erlauben auch nicht verheirateten heterosexuellen nicht-EU Bürgern eine Freizügigkeit von ihrem EU-Bürger Partner abzuleiten, siehe Stichwort "Concubinage' in Frankreich und "Samenwonen" in Holland.

Titel: Re: Freizuegigkeit und Arbeitserlaubnis fuer Lebenspartner
Beitrag von Tunity am 09.09.2007 um 15:46:32

lifeart schrieb am 07.09.2007 um 22:34:51:
Die Frage, ob eine Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist oder nicht, bezieht sich meines Wissens nach auf heterosexuelle Lebenspartnerschaften.



Eben nicht. Lebenspartnerschaft bezeichnet die gleichgeschlechtliche Legensgemeinschaft. Siehe hier z.B. LPartG.

Ansonsten imho soweit alles korrekt.

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