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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189001946 Beitrag begonnen von Benoni am 05.09.2007 um 16:19:05 |
Titel: Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG Beitrag von Benoni am 05.09.2007 um 16:19:05
Hallo i4a-team!
Hätte da eine Frage zum § 16 StAG. …..„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte“…. Die „feierliche Erklärung“, wie ist diese zu verstehen, muss der Einbürgerungsbewerber vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde dieses Erklärung wörtlich wiedergeben (aufstehen die Hand heben, Flagge, Nationalhymne usw.) oder ist diese nur schriftlich mit Unterschrift durch einen Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde festzuhalten? Was versteht der Gesetzgeber unter "feierlich"? |
Titel: Re: Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG Beitrag von Mick am 05.09.2007 um 19:44:56
Hi,
Benoni schrieb am 05.09.2007 um 16:19:05:
ja, genau so. Zitat:
Nein, nicht erforderlich. Den "feierlichen Rahmen" bestimmen in der Regel die Einbürgerungsbehörden selbst. Manchmal sind es be- stimmte Termine, in denen z.B. der Bürgermeister mehrere Einbürgerungen anlässlich eines Empfangs vornimmt. Hier kann die Erklärung sicher auch im "Chor" erfolgen ;) * muss da bei sich mal noch dran arbeiten |
Titel: Re: Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG Beitrag von Benoni am 06.09.2007 um 09:37:29
Danke für die Antwort! :)
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