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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG
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Beitrag begonnen von Benoni am 05.09.2007 um 16:19:05

Titel: Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG
Beitrag von Benoni am 05.09.2007 um 16:19:05
Hallo i4a-team!
Hätte da eine Frage zum § 16 StAG. …..„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte“….
Die „feierliche Erklärung“, wie ist diese zu verstehen, muss der Einbürgerungsbewerber vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde dieses Erklärung wörtlich wiedergeben (aufstehen die Hand heben, Flagge, Nationalhymne usw.) oder ist diese nur schriftlich mit Unterschrift durch einen Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde festzuhalten?
Was versteht der Gesetzgeber unter "feierlich"?

Titel: Re: Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG
Beitrag von Mick am 05.09.2007 um 19:44:56
Hi,


Benoni schrieb am 05.09.2007 um 16:19:05:
Die „feierliche Erklärung“, wie ist diese zu verstehen, muss der Einbürgerungsbewerber vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde dieses Erklärung wörtlich wiedergeben

ja, genau so.


Zitat:
(aufstehen die Hand heben, Flagge, Nationalhymne usw.)  

Nein, nicht erforderlich.

Den "feierlichen Rahmen" bestimmen in der Regel die
Einbürgerungsbehörden selbst. Manchmal sind es be-
stimmte Termine, in denen z.B. der Bürgermeister
mehrere Einbürgerungen anlässlich eines Empfangs
vornimmt. Hier kann die Erklärung sicher auch im
"Chor" erfolgen ;)

* muss da bei sich mal noch dran arbeiten

Titel: Re: Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG
Beitrag von Benoni am 06.09.2007 um 09:37:29
Danke für die Antwort! :)

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