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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1187973672 Beitrag begonnen von Belinde am 24.08.2007 um 18:41:12 |
Titel: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von Belinde am 24.08.2007 um 18:41:12
Hallo!
Mein Mann hat im Juli 2004 seine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen. Im Dezember 2005 waren wir kurzzeitig getrennt lebend gemeldet. Nun sollte er im Juli seine NE bekommen.Beim ersten Mal hieß es ,das sie wegen eines neuen Gesetzes (noch kein Beschluss) nur eine drei monatige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eintragen können. Gestern sagte man uns dann,das die drei Jahre ab dem Datum des getrennt lebens (Dez.2005) neu zählen würden. Ist dieses so richtig?Was können wir tun? :-? |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von Saxonicus am 24.08.2007 um 18:51:31 Belinde schrieb am 24.08.2007 um 18:41:12:
1) So verlangt es das Gesetz. 2) Warten bis die Bedingungen erfüllt sind. |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von Muleta am 24.08.2007 um 19:07:43 Saxonicus schrieb am 24.08.2007 um 18:51:31:
und aus welchem Gesetz schließt Du das? Muleta |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von trixie am 24.08.2007 um 20:50:06 Belinde schrieb am 24.08.2007 um 18:41:12:
Das ist nicht richtig. Die ABH hat entweder die Möglichkeit, die Zeit des "getrennt lebend" hinten anzuhängen, oder sie auch unberücksichtigt zu lassen. Wichtig ist nur, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung der AE die Ehegemeinschaft noch besteht. trixie |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von Saxonicus am 24.08.2007 um 22:43:29
Aufenthaltsgesetz § 28 (2)
[edit]hab das folgende Zitat aus deinem Folgepost mal hier eingefügt. Tippi[/edit] Saxonicus schrieb am 24.08.2007 um 22:43:29:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er 3 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von trixie am 24.08.2007 um 23:28:16
Hier die VAH BMI, aus denen sich keine Nachteile ableiten, wenn die Ehezeit durch Trennung unterbrochen wurde, noch dass bei einer Unterbrechung die Frist von vorne beginnt.
Zitat:
trixie |
Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert Beitrag von sunnysunshine am 25.08.2007 um 13:46:03
vielleicht geht die ABH davon aus, dass aufgrund der Trennung kein Regelfall vorliegt?
Zitat:
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