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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1174087892 Beitrag begonnen von ibm077 am 17.03.2007 um 00:31:31 |
Titel: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von ibm077 am 17.03.2007 um 00:31:31
Guten abend an alle und besonderes an die, die dieses sehr hilfreiches Forum pflegen,.
Ich komme aus Mazedonien und bin Student (Art des Titels: Aufenthalterlaubnis § 16 Abs.1 AufenthG) seit 2001 hier in Deutschland. Ich werde mein Studium vorraussichtlich anfang 2008 abschliessen. Meine Freundin (Zükunftige Ehefrau: wir planen dieses Sommer zu heiraten) kommt aus Polen, sie studiert auch hier in Deutschland seit 2001 und war nach und wird auch ende dieses Sommers sein Studium abschliessen. Sie war im Besitz des gleichen § 16 Abs.1 AufenthG bis Mai 2005 und seit dem hat sie den Bescheinigung gemäss § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ( FreizügG/EU) bekommen wo es " Die Inhaberin dieser BEscheinigung ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Massgabe des Freizügigkeitsgesetztes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt " und " Die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer unselbständigen arbeitsgenehmigungpflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU " steht. So jetzt meine Frage: 1. Darf sie nach dem Abschliessen des Studiums auch nach diesen vorrausgesehene 1 Jahr Zeit um eine Arbeit zu finden auch weiter in Deutschland sich aufhalten ( wenn sie keinen Arbeit bekommen hat)? 2. Wie ist es wenn sie eine Arbeit bekommt, wie wird sein Aufenthaltsstatus aussehen? 3. Wir haben uns überlegt ( nach den Studium ) sich selbständig zu machen, haben wir eine Chance? 4. Ich habe im Forum etwas gelesen und habe es herausgefunden das ich nach dem Studium eine Jahr Zeit habe um eine Arbeit zu finden(was es nicht so schlecht für mich aussieht), was wenn ich keinen Job bekomme, muss ich dann aussreisen oder darf ich in Deutschland sich Aufhalten, da meine Ehefrau EU Bürgerin ist ? Spielt hier dies, ob meine Frau zu diesem Zeitpunkt eine Job hat oder nicht eine Rolle ? 5. Muss ich nach Mazedonien wenn wir hier heiraten, da dann der Aufenthaltserlaubniss zum Zweck des Studiums erlischt oder kann er hier in einen anderen Aufenthaltserlaubniss umgewandelt werden ? Vielen dank im vorraus, ibm077 |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von ibm077 am 20.03.2007 um 12:03:25
Hallo,
Ist da ehrlich keiner der meine Fragen beantworten kann? :-[ gruss, ibm077 |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von Sondra am 20.03.2007 um 13:06:45 Zitat:
Sie darf sich grundsätzlich in D aufhalten - es sei denn, sie wäre Sozialhilfebedürftig. Zitat:
Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts sind eigenständige Existenzsicherung und hinreichender Krankenversicherungsschutz. Ausreichender Krankenversicherungsschutz Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Unfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst: - ärztliche und zahnärztliche Behandlung, - Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, - Krankenhausbehandlung, - medizinische Leistungen zur Rehabilitation und - Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Ausreichende Existenzmittel Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Gemäß Art. 8 Abs. 4 FreizügRL darf ein fester Betrag nicht festgelegt werden. Aufgrund des in § 5 FreizügG/EU festgelegten vereinfachten Verfahrens wird grundsätzlich ein Nachweis der Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel vor Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr verlangt. Eine Glaubhaftmachung der Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel kann zwar im Einzelfall verlangt werden (z.B. wenn besondere Umstände auf das Nichtvorliegen von Existenzmittel hinweisen), dies wird aber in der Regel nicht der Fall sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf Sozialhilfeleistlungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass im Sinne des § 5 Abs. 4 FreizügG/EG vor, wonach der Fortbestand der Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht (hier: ausreichende Existenzmittel) überprüft werden kann. In diesen Fällen würden die bisherigen Bedarfseckwerte als Orientierungsmarke nicht ausreichen; es wird eine exakte Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen, sozialhilferechtlichen Bedarfssätze erforderlich sein. Gemäß Art. 8 Abs. 4 FreizügRL müssen die persönlichen Umstände berücksichtigt werden. Der geforderte Betrag darf nicht über dem Schwellenwert liegen, unter dem Deutschen Sozialhilfe gewährt wird. Zitat:
a) ihr Status: Zitat:
b) dein Status (als ihr Ehemann) Zitat:
Zitat:
Sie auf jeden Fall (siehe z.B. § 2, Absatz 2, Punkt 3 - Erbringer von Dienstleistungen-). Bei dir als Ehemann bin ich mir nicht ganz sicher. Für Nicht-EU-Bürger gilt Zitat:
Zitat:
* Du darfst dich in D aufhalten. ** Der JOB spielt keine Rolle, aber siehe oben: der ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Zitat:
Mußt du nicht, kann hier umgewandelt werden. Gruß :) S |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von ibm077 am 20.03.2007 um 14:03:21
Ich danke dir Sondra für die Antworten,.
Noch paar Fragen, hätte ich aber,, b) dein Status (als ihr Ehemann) Zitat: § 5 ... Aufenthaltserlaubnis-EU (2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt. Das heist unabhängig ob meine Frau nach dem studium einen Arbeitsplatz bekommt, erhalte ich Ehemann einen Aufenthaltserlaubnis, sommit auch das Recht zu arbeiten ? * Du darfst dich in D aufhalten. ** Der JOB spielt keine Rolle, aber siehe oben: der ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. "ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel " Muss man dies bevor ich meinen Aufenthaltserlaubnis erhalten habe oder erst danach ( dann kann ich arbeiten) und sommit "ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel " vorweissen ? grüss,, ibm077 |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von esp am 20.03.2007 um 14:23:35
Vorsicht!
Insbesondere bei NEU-EU gilt Aufenthalt nicht gleich Arbeitserlaubnis. Deine Freundin benoetigt zur Aufnahme einer nichtselbstaendigen Erwerbstaetigkeit eine Arbeitserlaubnis (gibts beim Arbeitsamt). Ich weiss nicht wo das steht, Du dann hoechstwahrscheinlich auch (wenn verheiratet). Selbstaendig sein darf sie grundsaetzlich. Wie es bei Dir mit Selbstaendigkeit aussieht, weiss ich auch nicht. http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html Gruesse Nachtrag: lies bitte genau was Sondra geschrieben hat, steht eigentlich alles drin, sehr ausfuehrlich. |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von Sondra am 20.03.2007 um 15:35:12 Zitat:
Hier (VAHs) Zitat:
Aber eine selbständige Tätigkeit ist keine "Beschäftigung" in diesem Sinne. Siehe wieder Definitionen in den VAHs Zitat:
Zitat:
- nach Studiumabschluß hast du auch ohne EU Ehefrau zumindest das Recht Arbeit zu suchen und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen Zitat:
- mit EU Ehefrau - muss ich gestehen, dass ich nicht sicher bin, wonach sich das richtet a) nach dem AufenthG könnte Zitat:
gelten. Eine nähere Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU ist mir nicht bekannt. Tatsache ist, dass deine EU-Ehefrau berechtigt ist eine selbständige Erwerbstätigkeit (siehe Definition oben) auszuüben. Dein Recht wäre "abgeleitet" Zitat:
somit meine ich, dass du zumindest dieselben Rechte wie deine Frau bekommen müsstest. Zitat:
Siehe § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU Zitat:
IMHO geht es auch "danach". Gruß :) S. |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von ibm077 am 21.03.2007 um 18:10:44
Danke für die Ausführlichen Antworten.
Ich werde aber weiter besucher dieses Forums sein ;) :bisbald ibm077 |
Titel: Re: Student nicht EU + Studentin Neue EU (PL) Beitrag von Ulf am 23.03.2007 um 15:01:45 ibm077 schrieb am 17.03.2007 um 00:31:31:
1. Ja, wenn denn das Geld reicht. 2. Ihr Aufenthaltsstatus: Freizügigkeitsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis-EU. Vorrangprüfung ist leichter als bei Dir, auch ist sie nach Ablauf des Jahres nicht auf Jobs festgelegt, für die man studiert haben muß. 3. Prinzipiell darf sie, nur gehen viele Existenzgründungen schief, vor allem solche ohne Startkapital. Gruß, ULF |
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