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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> mit einer studentin verheiratet https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1173234618 Beitrag begonnen von dickerchen am 07.03.2007 um 03:30:18 |
Titel: mit einer studentin verheiratet Beitrag von dickerchen am 07.03.2007 um 03:30:18
Hallo,
ich bin ein ausländischer Student. Ich habe meiner Freundin verheiratet.Sie kommt auch aus Vietnam, wohnt aber mit ihren Eltern schon lang in Deutschland,und sie hat schon unbefristet Aufenthalt. Jetzt sind meine Frage: 1.Bekommt sie noch ihre BaFög?? 2.Wie muss ich dann die Krankensversicherung zahlen??.Müssen wir die Familiestarif nehmen(ca 500 Euro)??.Jeder von uns musst zZ nur ca 50 Euro bezahlen. 3.Muss ich richtig arbeiten,damit mein Visum verlängern wird.(wir arbeiten zZ als Nebensjob,das Geld reicht eigentlich für uns beide,weil wir immer noch im Studentenwohnheim wohnen:)) 4.Kann ich auch BaFög oder Hartz IV beantragen?? Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort. |
Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von ronny am 07.03.2007 um 08:47:53
Bitte keine Doppelposts, es werden schon noch Antworten kommen ;)
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Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von Zeppelin am 07.03.2007 um 08:51:07 ronny schrieb am 07.03.2007 um 08:47:53:
Während ich das gleiche schrieb, hast Du das crossposting rausgekegelt. Und ich wundere mich über merkwürdige Fehlermeldungen... ;) Z. |
Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von Zeppelin am 07.03.2007 um 08:55:05 dickerchen schrieb am 07.03.2007 um 03:30:18:
Wenn sie BAFöG bisher bekommen hat und weiterhin Anspruch besteht, bekommt sie es auch weiter. Was Dich betrifft, weiß man ja nicht, ob Du die Förderungsvoraussetzungen erfüllst. Studierende können sich selbst für so knapp 60,- Euro pro Monat versichern (Kranken- und Pflegeversicherung). Studenten haben keinen Anspruch auf Harz IV. Zeppelin |
Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von Sondra am 07.03.2007 um 09:04:35 Zitat:
Bei verheirateten Studenten, die kein elternunabhängiges BAföG erhalten, wird zuerst das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Wenn dieses nicht ausreicht, dann kommen auch die Eltern ins Spiel. Es kann also der Fall eintreten, dass - würden nur die Eltern oder nur der Ehemann betrachtet - man immerhin ein wenig BAföG bekommen würde, durch die Berücksichtigung beider potentieller Unterstützer aber leer ausgeht. Gesetzliche Grundlage: § 11 Absatz 2 BAföG. Richtig ausrechnen kann euch das euere BAföG Stelle. Zitat:
Nein. Warum auch? Ihr seid zurzeit über die studentische Krankenversicherung versichert. Das geht so wie so nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. dem Ende des 14. Fachsemesters. Danach gibt es nur einige wenige Ausnahmen und Verlängerungsgründe, ist aber auch nicht mehr verpflichtend und wird teurer. Der Versicherungsschutz gilt bis Ende des Semesters, in dem man das Studium beendet plus ein weiterer Monat. Wird man in der Zeit Arbeitnehmer, ersetzt die (gesetzliche) Versicherung die studentische KV. Bleibt man arbeitslos, sollte man daran denken, sich selbst zu versichern (freiwillig bei einer gesetzlichen KV oder privat), sonst hat man keinen Versicherungsschutz mehr. Zitat:
Die Frage verstehe ich nicht ganz. Erstens: du hast kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Die bisherige Rechtsgrundlage dafür war vermutlich § 16 AufenthG (Studium). Nach der Eheschließung kannst du die AE zur „Familienzusammenführung“ beantragen. In so fern deine Ehefrau „nur“ eine Niederlassungserlaubnis hat („unbefristet“) richtet sich die Erteilung deiner AE nach den §§ 27. 29 und 30 AufenthG Zitat:
Absatz 3 bezieht sich auf folgende §§ und Regelungen Zitat:
Zitat:
Wie du dem Gesetzestext entnehmen kannst, kann deine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt bzw. verlängert werden, auch wenn das Lebensunterhalt nicht (aus eigenen Mitteln) gesichert ist bzw. nicht allzu viel Wohnraum zur Verfügung steht. Deswegen ist jetzt vorrangig, das Studium zügig zu betreiben und erfolgreich abzuschließen. Danach kannst du dich / könnt ihr euch um Arbeit kümmern – lässt sich sicherlich besser finden mit einem Hochschulabschluss. Und als Ehemann deiner Frau brauchst du auch keine Genehmigung der Arbeitsagentur weil Zitat:
Zitat:
Ausgehend vom § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit) meine ich nein. Das heißt - du kannst BAföG beantragen, hast aber keine Chancen, es auch zu bekommen. Lies bitte BAföG für AusländerInnen oder frage bei deiner BAföG Stelle nach. Zitat:
Kinderlose und nicht bei den Eltern wohnende ordentlich studierende BAföG-EmpfängerInnen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, Sozialhilfe oder ALG II. Eine Ausnahme besteht nur für behinderte und chronisch kranke Studierende. Fazit - nichts mit Harz IV. Gruß :) S |
Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von Ulf am 07.03.2007 um 12:37:16 dickerchen schrieb am 07.03.2007 um 03:30:18:
Du bist in der GKV, sie war bislang in der GKV familienversichert? Hmm, eigentlich eher nicht, dann hätte sie keine 50 EUR zahlen müssen. Gruß, ULF |
Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von sunnysunshine am 07.03.2007 um 12:37:50 Sondra schrieb am 07.03.2007 um 09:04:35:
Hallo Sondra, das gilt aber nur für die Verlängerung einer bereits zum Familiennachzug nach § 30 AufenthG ausgestellten AE, nicht für die Ersterteilung! Zitat:
Grüße sunnysunshine ;) |
Titel: Re: mit einer studentin verheiratet Beitrag von Sondra am 07.03.2007 um 15:24:37 Zitat:
Ja, klar - das kommt daher, wenn man nebenbei antwortet :phone. Ich bin allerdings davon ausgegangen, dass "dickerchen", als "ausländischer Student" bereits über eine gewisse Lebensunterhaltssicherung verfügt, ansonsten hätte er auch keine AE nach § 16 bekommen können. Und mit "Erteilung" meinte ich, dass er die Änderung der AE ohne vorherige Ausreise beantragen kann. @ "dickerchen", um alle Unklarheiten zu beseitigen - hier die wichtigsten Ausführungen in den VAHs bezüglich der zutreffenden §§ zur FZF Zitat:
Es ist also wichtig, dass ihr eueren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreitet - BAföG, finanzielle Hilfe der Eltern, Stipendien, Minijobs - alles ist unschädlich (Harz IV wäre unpassend!). Möglicherweise ein Studien- oder Studentenkredit - könnte helfen, die Studiengebühren zu tragen. Gruß :) S |
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