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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Der gesicherte Lebensunterhalt zur NE  
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Beitrag begonnen von Nil am 06.03.2007 um 15:58:07

Titel: Der gesicherte Lebensunterhalt zur NE  
Beitrag von Nil am 06.03.2007 um 15:58:07
Hallo zusammen,

jetzt habe ich doch noch eine ergänzende Frage zu meinem thread http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1169673355/0

Unter anderem gilt für eine NE bei vorangegangener AE nach § 25 (2) AufenthG (nach 7Jahren) in Verbindung mit der für diesen Fall greifenden Übergangsregelung des § 104 (2) AufenthG : ... der gesicherte Lebensunterhalt.

Man muss die Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate vorlegen, das ist eine Sache.
Aber gilt der Lebensunterhalt nach drei Monaten auch als gesichert, sofern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt und das Gehalt mind. den Sozialhilfesatz erreicht?
Ist dies ausreichend nach drei Monaten oder sollte man besser bereits seit längerem seinen Lebensunterhalt eigenständig bestritten haben?
Was gibt es da an Erfahrungswerten...
Ich habe von  einer "Prognose über die Sicherung auf gewisse Dauer" gelesen ... :-/ , wann gilt der Lebensunterhalt als gesichert - könnte mir jemand diese Frage beantworten?

Vielen Dank im voraus
:)
Nil

Titel: Re: Der gesicherte Lebensunterhalt zur NE  
Beitrag von Ulf am 06.03.2007 um 18:59:14

Nil schrieb am 06.03.2007 um 15:58:07:
Aber gilt der Lebensunterhalt nach drei Monaten auch als gesichert, sofern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt und das Gehalt mind. den Sozialhilfesatz erreicht?
Ist dies ausreichend nach drei Monaten oder sollte man besser bereits seit längerem seinen Lebensunterhalt eigenständig bestritten haben?


Die Probezeit sollte schon vorbei sein...

Gruß, ULF

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