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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> scheidung
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Beitrag begonnen von kakuna am 03.03.2007 um 19:29:27

Titel: scheidung
Beitrag von kakuna am 03.03.2007 um 19:29:27
Hallo,
Ich lebe mit meine Frau seit 01.02.2002.Ich bin Verheiratet ab 15.02.2003.ich möchte nicht mehr mit meinem Frau leben,Sie ist Deutsche ,hab kleine Sohn 1 Jahre alt.
Ich hab Niderlassungserlaubnis §28 Aufenthalsgesetz..
Wenn ich werde Arbeitslos und zahle keine Unterhalt kann emand(Auslenderwesen,Gericht usw)Niderlasungserlaubnis anfassen?
Welche fälle wäre möglich,dass meine Niderlassungserlaubnis wird in gefahr(Ausweisung)? ::)
Unterhaltsflicht,wer muss in Wohnung bleiben wer bekommt was?
Gruss

Titel: Re: scheidung
Beitrag von fons am 03.03.2007 um 22:39:31
Wenn du bereits eine NE hast, ist diese nicht in Gefahr dadurch.

Unterhaltspflicht etc. is ein anderes Thema...

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Ulf am 04.03.2007 um 12:25:10

kakuna schrieb am 03.03.2007 um 19:29:27:
Wenn ich werde Arbeitslos und zahle keine Unterhalt kann emand(Auslenderwesen,Gericht usw)Niderlasungserlaubnis anfassen?


Du hast eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen, aber man wird hinterher sein, daß Du Dir einen neugen Job suchst.

Gruß, ULF

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Kira3167 am 04.03.2007 um 14:45:28
Also so viel ich weis ,darf deine Frau mit kind in der wohnung bleiben so ist das im normalfall  und der mann muss ausziehen ,einer trennung oder scheidung ,wer was bekommt kommt immer drauf an ob ihr ehevertrag habt ,oder was deine frau schon vor der ehe hatte gehört ihr ,nur das was ihr während der ehe gekauft habt gehört euch beiden ,aber das müsstet ihr dann unter euch ausmachen oder über einen anwalt ,wenn es zu steit kommt wer was bekommt ? falls ich hier falsch liege dann bitte koriegieren ,aber ich denke das war schon richtig wie ich das beschrieben habe .hofffe es hilft dir ein bischen weiter ,mit dem anderen thema Ausländerrecht kenn ich mich nicht aus soryy .

Lg Kira

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Saxonicus am 04.03.2007 um 15:14:30
Die ausländerrechtliche Variante ist hier wohl klar und die Ehescheidung selbst dürfte kaum ein Thema des Ausländerrechts sein.

Titel: Re: scheidung
Beitrag von kakuna am 04.03.2007 um 20:05:26

ulf schrieb am 04.03.2007 um 12:25:10:
Du hast eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen, aber man wird hinterher sein, daß Du Dir einen neugen Job suchst.

Gruß, ULF


fallls meine Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen,aber ich bin Arbeitslos oder  Hartz IV/Arbeitslosengeld II , ich kann keine Unterhalt zahlen. Besteht dabei die Gefahr, dass die Niederlassungserlaubnis widerrufen wird bzw. in einen befristeten Aufenthaltstitel umgewandelt wird oder erlischt ? :-/

Titel: Re: scheidung
Beitrag von kakuna am 04.03.2007 um 20:20:07
Ich hab was hier nach scheidung kommt in frage  Niderlassungserlaubnis Familiennachzug zu Deutschen. §§ 27 und 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
lesen Sie bitte was schreibt Rechsanwalt:
Man muss also eine Niederlassungserlaubnis für den Familiennachzug zu einem Deutschen von der allgemeinen Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Ihre Freund sollte daher nachsehen, ob ihre Niederlassungserlaubnis zum des Familiennachzugs erteilt wurde. Dies wäre in der Niederlassungserlaubnis eingetragen. Wenn das der Fall ist, muss sie bei der Ausländerbehörde eine andere Niederlassungserlaubnis beantragen - sie muss den Zweck ändern lassen. Dies wird wie oben bereits bemerkt geschehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 erfüllt. :o

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Zeppelin am 04.03.2007 um 20:29:24

Saxonicus schrieb am 04.03.2007 um 15:14:30:
Die ausländerrechtliche Variante ist hier wohl klar und die Ehescheidung selbst dürfte kaum ein Thema des Ausländerrechts sein.

Nur dann , wenn man den Kontext außeracht lässt.

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Sondra am 05.03.2007 um 15:16:29

Zitat:
Man muss also eine Niederlassungserlaubnis für den Familiennachzug zu einem Deutschen von der allgemeinen Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Ihre Freundin sollte daher nachsehen, ob ihre Niederlassungserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wurde. Dies wäre in der Niederlassungserlaubnis eingetragen. Wenn das der Fall ist, muss sie bei der Ausländerbehörde eine andere Niederlassungserlaubnis beantragen - sie muss den Zweck ändern lassen. Dies wird wie oben bereits bemerkt geschehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 erfüllt.

So weit so gut - d.h. korrekt. Die Niederlassungserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen = entsprechend § 28 Absatz 2 AufenthG.

Die Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG sagen


Zitat:
Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden.

Somit ist die ABH verpflichtet, in deiner NE anstatt "nach § 28 AufenthG" "nach § 9 AufenthG" einzutragen (Änderung des Zwecks). Und die Änderung muss du beantragen.

Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 05.03.2007 um 15:23:07
kankuna, deine NE bleibt, egal wie bedürtig du bist oder wie oft du dich scheiden lässt.

Ich sehe kein Ausländerrechtliches Problem ;)

Titel: Re: scheidung
Beitrag von jetflyer am 05.03.2007 um 16:49:08
hallo Sondra und Maki,
das verstehe ich aber trotzdem noch nicht ganz,, :o

nach §28.2 deutschverheiratet kann man die NE nach 3 Jahren rel. einfach erhalten;
die normalen Vorraussetzungen nach §9 setzen doch 5 Jahre und Lebensunterhalt, etcpp vorraus. Wie kann denn dann der "Zweck" der NE gewandelt werden, wenn wie beim o.beschr. Fall die 5 jJhre noch gar nicht um sind? (und ggf. die übrigen Vorraus. u.U. nicht erfüllt sind)
Grüße, Sveta + Jens

Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 05.03.2007 um 17:57:49
Hallo jetflyer,

die Sache ist eigentlich ganz einfach:
NE = NE

Egal wie und wodurch ;)

Deutschverheiratete Ausländer werden priveligiert, sowohl bei der NE als auch bei der Einbürgerung.

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmefälle wo zB eine Einschränkung auf eine NE gemacht werden darf (trifft aber hier nicht zu).

Eine NE kann nicht wegen Sozialhilfebezugs aufgehoben werden, sie ist ein unbefristetes Recht auf Niederlassung, da müssen schon wirklich schwerwiegende Gründe (Straftaten) vorhanden sein oder eben ein Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate, wobei letzteres auch nicht immer zutrifft.

Persönlich verstehe ich auch nicht ganz warum kakuna seine NE umschrieben lassen sollte, es gibt keine Unterschiedlichen NEs! (meistens)
Der § besagt nur, nach welcher Rechtsvorschrift die NE erteilt wurde, sonst gar nichts.

Gruß,

maki

Titel: Re: scheidung
Beitrag von kakuna am 06.03.2007 um 00:07:54
danke schon erstemal. :o

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Sondra am 06.03.2007 um 08:42:15

Zitat:
bin Verheiratet ab 15.02.2003

15.02.2003 - 15.02.2006 = 3 Jahre - damit hat kankuna die NE aufgrund der ehelichen Gemeinschaft mit einer Deutschen erhalten (erleichtert nach 3 Jahre) - vermutlich bereits 2006. Offensichtlich lagen zu dem Zeitpunkt auch die anderen Voraussetzungen vor (inklusive LU Absicherung), sonst hätte er nur eine AE Verlängerung erhalten.
Wenn die eheliche LG aufgelößt wird (Trennung / Scheidung) ist der Zweck seines Aufenthaltes in D nicht mehr derselbe. Allerdings muss ich mich korrigieren. In dem Fall
Zitat:
hab kleine Sohn 1 Jahre alt
ist das Kind deutsch (durch die Mutter) und ehelich geboren - damit hat auch der Vater automatisch das Sorgerecht. Und das geht ihm auch bei der Scheidung nicht ohne weiteres verloren

Zitat:
Die elterliche Sorge umfasst alle rechtlichen Beziehungen zwischen Elternteilen und Kindern und somit alle Rechte und Pflichten, die mit der Erziehung und Pflege des Kindes einhergehen.
Kommt es zur Scheidung der Eltern taucht das Problem auf, welcher Elternteil zukünftig diese Aufgaben übernimmt. In Betracht kommt das alleinige Sorgerecht eines Teiles oder ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter.
Die Entscheidung richtet sich in erster Linie an zwei Fragen aus: 1. Wie wird den Interessen und Bedürfnissen des Kindes am besten entsprochen? 2. Wie werden Eltern und Kind durch die Trennung am wenigsten betroffen. ...
Das Gesetz geht davon aus, dass auch nach der Scheidung beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht behalten. Der Gesetzgeber sieht mithin das gemeinschaftliche Sorgerecht auch nach der Scheidung als den Normalfall an. Ist ein Elternteil damit nicht einverstanden, muss ein entsprechender Gerichtsbeschluss erwirkt werden. ...
Will ein Elternteil die das Kind betreffenden Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der andere Teil ein Mitspracherecht hat, muss darüber das Familiengericht entscheiden. Das Gericht wird seine Entscheidung daran ausrichten, was die bessere Lösung für das Kind ist.
usw.usw.
Somit bleibt kankuna die NE nach § 28 erhalten, nur nicht mehr nach § 28 Absatz 1 Punkt 1, sondern nach § 28 Absatz 1 Punkt 3. Ist trotzdem eine Zweckänderung - nicht mehr eheliche Lebensgemeinschaft, sondern Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind.

In diesem Fall würde auch Arbeitslosigkeit bzw. Sozialhilfebedürftigkeit nicht unbedingt zum Entzug der NE bzw. zur Ausweisung führen - siehe VAH

Zitat:
Auch bei den in § 56 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, kommt im Allgemeinen eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht.



Zitat:
55.3.1.2.1 Schutzwürdige Bindungen
Zu den schutzwürdigen Bindungen kann auch der Aufenthaltszweck zählen, der die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Personensorge -meine Anmerkung-). Das Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich einerseits nach Wertungen der deutschen Rechtsordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger als andere rechtlich geschützte Interessen. Andererseits ist auch der aufenthaltsrechtliche Status von Bedeutung (z.B. Besitz eines zweckgebundenen Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung kann der Grad der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden.
Solange über den weiteren Aufenthalt noch nach Ermessen entschieden werden kann oder wenn für den Ausländer ein Daueraufenthalt ausgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 2), sind seine Bindungen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich weniger schutzwürdig als bei einem Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. z. B. § 37 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2) oder der bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

So in etwa.

:) S

Titel: Re: scheidung
Beitrag von jetflyer am 06.03.2007 um 09:13:35
Danke Maki und Sondra,

2 Fragen hätte ich aber "theoretisch" trotzdem noch:

Wo steht, das man seine NE tatsächlich "umschreiben" muß bei sog. "Zweckwechsel"?

Was wäre denn in dem theoretischen Fall, wenn es nicht wie hier den §28.3 (Kindessorge)  gäbe als neuen NE "Zweck"?

Z.B. folgender Fall: NE wurde nach §28.1 deutschverheiratet nach 3 Jahren erteilt, und nur der deutsche Ehegatte hatte zum Zeitpunkt der Erteilung die allg. Vorraussetzungen erfüllt! (Rentenmonate, kein H. IV Bezug, etc.. Der nun getrennt lebende Ausländer hat (noch) nicht die 5 Jahre AE, kein Einkommen und muß von ALG2 oder Sozialhilfe leben! Ist (bis auf Straftaten/Ausreise über 6 Mon.) trotzdem die NE dann noch dauerhaft gesichert?

Grüße

Jens + Sveta

Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 06.03.2007 um 09:22:31

Zitat:
Wenn die eheliche LG aufgelößt wird (Trennung / Scheidung) ist der Zweck seines Aufenthaltes in D nicht mehr derselbe.

Eine NE ist nicht zweckgebunden, der § sagt lediglich aus nach welcher Rechtsvorschrift die NE erteilt wurde.

Die NE braucht kann imo gar nicht umgeschrieben werden, wäre auch total sinnfrei, da NE = NE ...

Wer einmal eine NE hat, behält diese, dafür ist sie ja da ;)

Titel: Re: scheidung
Beitrag von Sondra am 06.03.2007 um 09:53:51

Zitat:
Eine NE ist nicht zweckgebunden, der § sagt lediglich aus nach welcher Rechtsvorschrift die NE erteilt wurde.

Du hast selbstverständlich Recht und ich habe mich missverständlich ausgedrückt  :-[. Es geht um die "Rechtsvorschrift"(§), nicht um den "Zweck"

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis fasst die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung zusammen. Sie gilt unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf mit Ausnahme eines Verbots bzw. einer Beschränkung der politischen
Betätigung nach § 47 und einer wohnsitzbeschränkender Auflage in den Fällen des § 23 Abs. 2 nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Niederlassungserlaubnis verleiht immer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung.



Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 06.03.2007 um 10:02:34
Kein Problem Sondra :)

kankunas Anwalt (bestimmt nicht für Ausländerrecht) hat uns alle etwas verwirrt glaube ich, denn die Aussage ergibt keinen Sinn:

Zitat:
lesen Sie bitte was schreibt Rechsanwalt:
Man muss also eine Niederlassungserlaubnis für den Familiennachzug zu einem Deutschen von der allgemeinen Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Ihre Freund sollte daher nachsehen, ob ihre Niederlassungserlaubnis zum des Familiennachzugs erteilt wurde. Dies wäre in der Niederlassungserlaubnis eingetragen. Wenn das der Fall ist, muss sie bei der Ausländerbehörde eine andere Niederlassungserlaubnis beantragen - sie muss den Zweck ändern lassen. Dies wird wie oben bereits bemerkt geschehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 erfüllt. Schockiert

Sicherlich ein Anwalt für Familienrecht der dachte er könne mal einfach so durchs AufenthG blättern und Aussagen treffen...

Titel: Re: scheidung
Beitrag von jetflyer am 06.03.2007 um 10:15:04
Dankeschön Euch allen!
Anwalt werden ist schon schwer.. ein "guter" sein noch sehr viel mehr....

Grüße, Jens + Sveta

Titel: Re: scheidung
Beitrag von kakuna am 06.03.2007 um 10:39:46

maki schrieb am 06.03.2007 um 10:02:34:
Kein Problem Sondra :)

kankunas Anwalt (bestimmt nicht für Ausländerrecht) hat uns alle etwas verwirrt glaube ich, denn die Aussage ergibt keinen Sinn:
Sicherlich ein Anwalt für Familienrecht der dachte er könne mal einfach so durchs AufenthG blättern und Aussagen treffen...

Anwalt hat falsche Auskunft gegeben? :o

Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 06.03.2007 um 10:42:16
Ja, er hat eine falsche Auskunft gegeben.

Was ist denn dass für ein Anwalt kankuna?


Titel: Re: scheidung
Beitrag von Sondra am 06.03.2007 um 10:53:13

jetflyer schrieb am 06.03.2007 um 09:13:35:
Z.B. folgender Fall: NE wurde nach §28.1 deutschverheiratet nach 3 Jahren erteilt, und nur der deutsche Ehegatte hatte zum Zeitpunkt der Erteilung die allg. Vorraussetzungen erfüllt! (Rentenmonate, kein H. IV Bezug, etc.. Der nun getrennt lebende Ausländer hat (noch) nicht die 5 Jahre AE, kein Einkommen und muß von ALG2 oder Sozialhilfe leben! Ist (bis auf Straftaten/Ausreise über 6 Mon.) trotzdem die NE dann noch dauerhaft gesichert?

Der Bezug von Sozialhilfe wäre Grund für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Ziff. 6 AufenthG, d.h. für die nachträgliche Befristung bzw. Widerruf des Aufenthaltstitels (und ich meine, dass auch eine NE davon betroffen werden kann wenn kein besonderer Ausweisungsschutz besteht). Allerdings sind ALG II und Sozialhilfe nicht gleich (und nicht gleich zu setzen) - zumindest meiner Meinung nach.

Zitat:
Im Zuge der sog. Hartz Reformen wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.

Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 01.01.2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten. Diese waren zuvor im GSiG (Grundsicherungsgesetz) niedergelegt.

Also hat ALG II in etwa das, was früher Arbeitslosenhilfe war, ersetzt. Und die VAHs sagen dazu

Zitat:
Bei Inanspruchnahme von in § 55 Abs. 2 Nr. 6 nicht genannter Arbeitslosenhilfe, ist eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 nicht möglich.

Allerdings könnte es je nach Auslegung (ist ALG II "Sozialhilfe" oder "Arbeitslosenhilfe"?) Konflikte geben - denke ich. In der Drucksache 15/4378 vom 30. 11. 2004 (Deutscher Bundestag) ist folgendes zu lesen

Zitat:
Zu Artikel 1 Nr. 8b – neu – (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 8a folgende Nummer 8b einzufügen:
,8 b. In § 55 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Sozialhilfe in Anspruch nimmt,“ durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs in Anspruch nimmt,“ ersetzt.‘
B e g r ü n d u n g
Das Änderungsgesetz korrigiert in mehreren Vorschriften den Begriff der „Sozialhilfe“ und stellt klar, dass es um „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs“ geht, weil das Arbeitslosengeld II künftig in großem Umfang an die Stelle der Sozialhilfe treten wird. Für den Bereich der Ermessensausweisung ist dies ohne ersichtlichen Grund unterblieben. Es besteht die Gefahr einer Auslegung, wonach der Bezug von Arbeitslosengeld II keinen Ausweisungsgrund darstellen soll. Schon aus Gründen der Signalwirkung ist klarzustellen, dass auch Leistungsbezug nach SGB II einen Ausweisungsgrund darstellt.

Im Gesetzestext ist diese Änderung / Präzisierung (noch) nicht vorhanden (ist nicht übernommen worden?). Also - ein "breites" Feld für Diskussionen.

:) S

Titel: Re: scheidung
Beitrag von jetflyer am 06.03.2007 um 12:15:14
Danke Sondra, wirklich ein schwieriges Thema.

Zitat:

§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

Ein Ausländer, der

eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,..

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.

Das würde heißen, das eine 3 jährige NE aus meinem Beispiel "weniger dauerhaft" schützt als eine NE mit 5 Jahren Gesamtaufenthaltsdauer. Dann kann der ALG2 oder Sozialhilfebezug offenbar nicht mehr "schaden"...eine §55 (2) -6 Ermesssensausweisung kann dann imho wohl nicht mehr stattfinden..

Grüße S+J

Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 06.03.2007 um 13:11:12
aus den VAH des BMI :

Zitat:
55.2.6 Inanspruchnahme von Sozialhilfe

55.2.6.1 Der Ausweisungsgrund umfasst nicht nur die Inanspruchnahme von Sozia lhilfe, sondern
auch die Sozialhilfebedürftigkeit. Letztere kommt vor allem als Zurückweisungsgrund (vgl.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) und als Versagungsgrund (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) in Betracht.
Der Ausweisungsgrund erstreckt sich sowohl auf den Unterhaltspflichtigen als auch
auf den Hilfsbedürftigen. Grundsätzlich kommt eine Ausweisung von Ausländern, die einen
Aufenthaltstitel besitzen, wegen bloßer Sozialhilfebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von
Sozialhilfe nicht in Betracht. Ebenso wenig wird eine Ausweisung verfügt, wenn der Ausländer
einen Aufenthaltstitel besitzt und nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend
auf Sozialhilfe angewiesen ist. § 120 BSHG, wonach Ausländer solange Sozialhilfe
beanspruchen können, als sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig
sind, steht der Ausweisung nicht entgegen. Die Inanspruchnahme von Wohngeld zählt gemäß
§ 26 SGB I zwar zu den Sozialleistungen, nicht jedoch zur Sozialhilfe im Sinne des
Bundessozialhilfegesetzes.

55.2.6.2 Der Ausweisungsgrund "Bezug von Sozialhilfe" ist nicht auf die "Hilfe zum Lebensunterhalt"
beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die "Hilfen in besonderen Lebenslagen".
Behinderungen oder vorübergehende unverschuldete soziale Notlagen, für die eine Hilfe in
besonderen Lebenslagen gewährt wird, sind bei der Prüfung der Ausweisung im Ermessensbereich
zu Gunsten des Ausländers angemessen zu berücksichtigen.

55.2.6.3.1 Eine Ausweisung allein wegen Sozialhilfebedürftigkeit oder Sozialhilfebezug ist ausgeschlossen
bei Ausländern,

55.2.6.3.1.1 - nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 des Europäischen Fürsorgeabkommens,

55.2.6.3.1.2 - nach Maßgabe des Deutsch-Schweizerischen Fürsorgeabkommens,

55.2.6.3.1.3 - nach Maßgabe des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens,

55.2.6.3.1.4 - nach Maßgabe des Artikel 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens,

55.2.6.3.1.5 - bei den in § 56 Abs. 1 bis 3 genannten und bei den heimatlosen Ausländern,

55.2.6.3.1.6 - in den Fällen des § 31 Abs. 4 Satz 1.

55.2.6.4 Auch bei den in § 56 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
sind, kommt im Allgemeinen eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs
nicht in Betracht. Bei Ausländern, denen der Aufenthaltstitel in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit erteilt oder verlängert worden ist, kom mt ohne Änderung des Sachverhalts eine
Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht, solange der Aufenthaltstitel gültig ist.

Titel: Re: scheidung
Beitrag von kakuna am 06.03.2007 um 18:30:53

maki schrieb am 06.03.2007 um 10:42:16:
Ja, er hat eine falsche Auskunft gegeben.

Was ist denn dass für ein Anwalt kankuna?


schaumal hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Niederlassungserlaubnis-nach-Trennung__f15081.html
Rechtsanwalt hat vorgeschlagen :
*Ich möchte Ihnen empfehlen, trotzdem einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks zu stellen.*
aber durch gespräch hier(Forum) wurde gesagt dass Niderlassungerlaubnis hat kein Zweck nur wie han man Niderlassungerlaubnis erworben zum beispiel §28 §9 usw.  :-/

Titel: Re: scheidung
Beitrag von maki am 07.03.2007 um 01:27:09
frag-einen-möchtegern-anwalt.de

Leider bist du nicht der erste der hier von seltsamen Tipps dieser Seite berichtet... die haben leider keine Ahnung, sondern nur eine Blähung und nehmen dafür auch noch Geld  >:(

Nochmal ganz kurz zur NE:
Wie fons schon im ersten Post sagte, da passiert gar nichts :)

Titel: Re: scheidung
Beitrag von ronny am 07.03.2007 um 08:46:16

maki schrieb am 07.03.2007 um 01:27:09:
und nehmen dafür auch noch Geld


Ich hab gerade mal durchgerechnet, wenn ich nur 5000 Antworten zählen würde die hier schon stehen .....x 20 Euronen = Mannohmann  :o

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