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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> scheidung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1172946567 Beitrag begonnen von kakuna am 03.03.2007 um 19:29:27 |
Titel: scheidung Beitrag von kakuna am 03.03.2007 um 19:29:27
Hallo,
Ich lebe mit meine Frau seit 01.02.2002.Ich bin Verheiratet ab 15.02.2003.ich möchte nicht mehr mit meinem Frau leben,Sie ist Deutsche ,hab kleine Sohn 1 Jahre alt. Ich hab Niderlassungserlaubnis §28 Aufenthalsgesetz.. Wenn ich werde Arbeitslos und zahle keine Unterhalt kann emand(Auslenderwesen,Gericht usw)Niderlasungserlaubnis anfassen? Welche fälle wäre möglich,dass meine Niderlassungserlaubnis wird in gefahr(Ausweisung)? ::) Unterhaltsflicht,wer muss in Wohnung bleiben wer bekommt was? Gruss |
Titel: Re: scheidung Beitrag von fons am 03.03.2007 um 22:39:31
Wenn du bereits eine NE hast, ist diese nicht in Gefahr dadurch.
Unterhaltspflicht etc. is ein anderes Thema... |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Ulf am 04.03.2007 um 12:25:10 kakuna schrieb am 03.03.2007 um 19:29:27:
Du hast eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen, aber man wird hinterher sein, daß Du Dir einen neugen Job suchst. Gruß, ULF |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Kira3167 am 04.03.2007 um 14:45:28
Also so viel ich weis ,darf deine Frau mit kind in der wohnung bleiben so ist das im normalfall und der mann muss ausziehen ,einer trennung oder scheidung ,wer was bekommt kommt immer drauf an ob ihr ehevertrag habt ,oder was deine frau schon vor der ehe hatte gehört ihr ,nur das was ihr während der ehe gekauft habt gehört euch beiden ,aber das müsstet ihr dann unter euch ausmachen oder über einen anwalt ,wenn es zu steit kommt wer was bekommt ? falls ich hier falsch liege dann bitte koriegieren ,aber ich denke das war schon richtig wie ich das beschrieben habe .hofffe es hilft dir ein bischen weiter ,mit dem anderen thema Ausländerrecht kenn ich mich nicht aus soryy .
Lg Kira |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Saxonicus am 04.03.2007 um 15:14:30
Die ausländerrechtliche Variante ist hier wohl klar und die Ehescheidung selbst dürfte kaum ein Thema des Ausländerrechts sein.
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Titel: Re: scheidung Beitrag von kakuna am 04.03.2007 um 20:05:26 ulf schrieb am 04.03.2007 um 12:25:10:
fallls meine Frau und Sohn könnten ggf. ALG II/Sozialgeld bekommen,aber ich bin Arbeitslos oder Hartz IV/Arbeitslosengeld II , ich kann keine Unterhalt zahlen. Besteht dabei die Gefahr, dass die Niederlassungserlaubnis widerrufen wird bzw. in einen befristeten Aufenthaltstitel umgewandelt wird oder erlischt ? :-/ |
Titel: Re: scheidung Beitrag von kakuna am 04.03.2007 um 20:20:07
Ich hab was hier nach scheidung kommt in frage Niderlassungserlaubnis Familiennachzug zu Deutschen. §§ 27 und 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
lesen Sie bitte was schreibt Rechsanwalt: Man muss also eine Niederlassungserlaubnis für den Familiennachzug zu einem Deutschen von der allgemeinen Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Ihre Freund sollte daher nachsehen, ob ihre Niederlassungserlaubnis zum des Familiennachzugs erteilt wurde. Dies wäre in der Niederlassungserlaubnis eingetragen. Wenn das der Fall ist, muss sie bei der Ausländerbehörde eine andere Niederlassungserlaubnis beantragen - sie muss den Zweck ändern lassen. Dies wird wie oben bereits bemerkt geschehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 erfüllt. :o |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Zeppelin am 04.03.2007 um 20:29:24 Saxonicus schrieb am 04.03.2007 um 15:14:30:
Nur dann , wenn man den Kontext außeracht lässt. |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Sondra am 05.03.2007 um 15:16:29 Zitat:
So weit so gut - d.h. korrekt. Die Niederlassungserlaubnis aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen = entsprechend § 28 Absatz 2 AufenthG. Die Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG sagen Zitat:
Somit ist die ABH verpflichtet, in deiner NE anstatt "nach § 28 AufenthG" "nach § 9 AufenthG" einzutragen (Änderung des Zwecks). Und die Änderung muss du beantragen. |
Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 05.03.2007 um 15:23:07
kankuna, deine NE bleibt, egal wie bedürtig du bist oder wie oft du dich scheiden lässt.
Ich sehe kein Ausländerrechtliches Problem ;) |
Titel: Re: scheidung Beitrag von jetflyer am 05.03.2007 um 16:49:08
hallo Sondra und Maki,
das verstehe ich aber trotzdem noch nicht ganz,, :o nach §28.2 deutschverheiratet kann man die NE nach 3 Jahren rel. einfach erhalten; die normalen Vorraussetzungen nach §9 setzen doch 5 Jahre und Lebensunterhalt, etcpp vorraus. Wie kann denn dann der "Zweck" der NE gewandelt werden, wenn wie beim o.beschr. Fall die 5 jJhre noch gar nicht um sind? (und ggf. die übrigen Vorraus. u.U. nicht erfüllt sind) Grüße, Sveta + Jens |
Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 05.03.2007 um 17:57:49
Hallo jetflyer,
die Sache ist eigentlich ganz einfach: NE = NE Egal wie und wodurch ;) Deutschverheiratete Ausländer werden priveligiert, sowohl bei der NE als auch bei der Einbürgerung. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmefälle wo zB eine Einschränkung auf eine NE gemacht werden darf (trifft aber hier nicht zu). Eine NE kann nicht wegen Sozialhilfebezugs aufgehoben werden, sie ist ein unbefristetes Recht auf Niederlassung, da müssen schon wirklich schwerwiegende Gründe (Straftaten) vorhanden sein oder eben ein Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate, wobei letzteres auch nicht immer zutrifft. Persönlich verstehe ich auch nicht ganz warum kakuna seine NE umschrieben lassen sollte, es gibt keine Unterschiedlichen NEs! (meistens) Der § besagt nur, nach welcher Rechtsvorschrift die NE erteilt wurde, sonst gar nichts. Gruß, maki |
Titel: Re: scheidung Beitrag von kakuna am 06.03.2007 um 00:07:54
danke schon erstemal. :o
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Titel: Re: scheidung Beitrag von Sondra am 06.03.2007 um 08:42:15 Zitat:
15.02.2003 - 15.02.2006 = 3 Jahre - damit hat kankuna die NE aufgrund der ehelichen Gemeinschaft mit einer Deutschen erhalten (erleichtert nach 3 Jahre) - vermutlich bereits 2006. Offensichtlich lagen zu dem Zeitpunkt auch die anderen Voraussetzungen vor (inklusive LU Absicherung), sonst hätte er nur eine AE Verlängerung erhalten. Wenn die eheliche LG aufgelößt wird (Trennung / Scheidung) ist der Zweck seines Aufenthaltes in D nicht mehr derselbe. Allerdings muss ich mich korrigieren. In dem Fall Zitat:
Zitat:
Somit bleibt kankuna die NE nach § 28 erhalten, nur nicht mehr nach § 28 Absatz 1 Punkt 1, sondern nach § 28 Absatz 1 Punkt 3. Ist trotzdem eine Zweckänderung - nicht mehr eheliche Lebensgemeinschaft, sondern Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind. In diesem Fall würde auch Arbeitslosigkeit bzw. Sozialhilfebedürftigkeit nicht unbedingt zum Entzug der NE bzw. zur Ausweisung führen - siehe VAH Zitat:
Zitat:
So in etwa. :) S |
Titel: Re: scheidung Beitrag von jetflyer am 06.03.2007 um 09:13:35
Danke Maki und Sondra,
2 Fragen hätte ich aber "theoretisch" trotzdem noch: Wo steht, das man seine NE tatsächlich "umschreiben" muß bei sog. "Zweckwechsel"? Was wäre denn in dem theoretischen Fall, wenn es nicht wie hier den §28.3 (Kindessorge) gäbe als neuen NE "Zweck"? Z.B. folgender Fall: NE wurde nach §28.1 deutschverheiratet nach 3 Jahren erteilt, und nur der deutsche Ehegatte hatte zum Zeitpunkt der Erteilung die allg. Vorraussetzungen erfüllt! (Rentenmonate, kein H. IV Bezug, etc.. Der nun getrennt lebende Ausländer hat (noch) nicht die 5 Jahre AE, kein Einkommen und muß von ALG2 oder Sozialhilfe leben! Ist (bis auf Straftaten/Ausreise über 6 Mon.) trotzdem die NE dann noch dauerhaft gesichert? Grüße Jens + Sveta |
Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 06.03.2007 um 09:22:31 Zitat:
Eine NE ist nicht zweckgebunden, der § sagt lediglich aus nach welcher Rechtsvorschrift die NE erteilt wurde. Die NE braucht kann imo gar nicht umgeschrieben werden, wäre auch total sinnfrei, da NE = NE ... Wer einmal eine NE hat, behält diese, dafür ist sie ja da ;) |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Sondra am 06.03.2007 um 09:53:51 Zitat:
Du hast selbstverständlich Recht und ich habe mich missverständlich ausgedrückt :-[. Es geht um die "Rechtsvorschrift"(§), nicht um den "Zweck" Zitat:
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Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 06.03.2007 um 10:02:34
Kein Problem Sondra :)
kankunas Anwalt (bestimmt nicht für Ausländerrecht) hat uns alle etwas verwirrt glaube ich, denn die Aussage ergibt keinen Sinn: Zitat:
Sicherlich ein Anwalt für Familienrecht der dachte er könne mal einfach so durchs AufenthG blättern und Aussagen treffen... |
Titel: Re: scheidung Beitrag von jetflyer am 06.03.2007 um 10:15:04
Dankeschön Euch allen!
Anwalt werden ist schon schwer.. ein "guter" sein noch sehr viel mehr.... Grüße, Jens + Sveta |
Titel: Re: scheidung Beitrag von kakuna am 06.03.2007 um 10:39:46 maki schrieb am 06.03.2007 um 10:02:34:
Anwalt hat falsche Auskunft gegeben? :o |
Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 06.03.2007 um 10:42:16
Ja, er hat eine falsche Auskunft gegeben.
Was ist denn dass für ein Anwalt kankuna? |
Titel: Re: scheidung Beitrag von Sondra am 06.03.2007 um 10:53:13 jetflyer schrieb am 06.03.2007 um 09:13:35:
Der Bezug von Sozialhilfe wäre Grund für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Ziff. 6 AufenthG, d.h. für die nachträgliche Befristung bzw. Widerruf des Aufenthaltstitels (und ich meine, dass auch eine NE davon betroffen werden kann wenn kein besonderer Ausweisungsschutz besteht). Allerdings sind ALG II und Sozialhilfe nicht gleich (und nicht gleich zu setzen) - zumindest meiner Meinung nach. Zitat:
Also hat ALG II in etwa das, was früher Arbeitslosenhilfe war, ersetzt. Und die VAHs sagen dazu Zitat:
Allerdings könnte es je nach Auslegung (ist ALG II "Sozialhilfe" oder "Arbeitslosenhilfe"?) Konflikte geben - denke ich. In der Drucksache 15/4378 vom 30. 11. 2004 (Deutscher Bundestag) ist folgendes zu lesen Zitat:
Im Gesetzestext ist diese Änderung / Präzisierung (noch) nicht vorhanden (ist nicht übernommen worden?). Also - ein "breites" Feld für Diskussionen. :) S |
Titel: Re: scheidung Beitrag von jetflyer am 06.03.2007 um 12:15:14
Danke Sondra, wirklich ein schwieriges Thema.
Zitat: § 56 Besonderer Ausweisungsschutz Ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,.. genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Das würde heißen, das eine 3 jährige NE aus meinem Beispiel "weniger dauerhaft" schützt als eine NE mit 5 Jahren Gesamtaufenthaltsdauer. Dann kann der ALG2 oder Sozialhilfebezug offenbar nicht mehr "schaden"...eine §55 (2) -6 Ermesssensausweisung kann dann imho wohl nicht mehr stattfinden.. Grüße S+J |
Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 06.03.2007 um 13:11:12
aus den VAH des BMI :
Zitat:
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Titel: Re: scheidung Beitrag von kakuna am 06.03.2007 um 18:30:53 maki schrieb am 06.03.2007 um 10:42:16:
schaumal hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Niederlassungserlaubnis-nach-Trennung__f15081.html Rechtsanwalt hat vorgeschlagen : *Ich möchte Ihnen empfehlen, trotzdem einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks zu stellen.* aber durch gespräch hier(Forum) wurde gesagt dass Niderlassungerlaubnis hat kein Zweck nur wie han man Niderlassungerlaubnis erworben zum beispiel §28 §9 usw. :-/ |
Titel: Re: scheidung Beitrag von maki am 07.03.2007 um 01:27:09
frag-einen-möchtegern-anwalt.de
Leider bist du nicht der erste der hier von seltsamen Tipps dieser Seite berichtet... die haben leider keine Ahnung, sondern nur eine Blähung und nehmen dafür auch noch Geld >:( Nochmal ganz kurz zur NE: Wie fons schon im ersten Post sagte, da passiert gar nichts :) |
Titel: Re: scheidung Beitrag von ronny am 07.03.2007 um 08:46:16 maki schrieb am 07.03.2007 um 01:27:09:
Ich hab gerade mal durchgerechnet, wenn ich nur 5000 Antworten zählen würde die hier schon stehen .....x 20 Euronen = Mannohmann :o |
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