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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Doppelte Staatsangehörigkeit (Bosnisch-Deutsch)
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Beitrag begonnen von NangNang am 03.03.2007 um 16:40:33

Titel: Doppelte Staatsangehörigkeit (Bosnisch-Deutsch)
Beitrag von NangNang am 03.03.2007 um 16:40:33
Hallo zusammen!

ich habe eine Frage...

Meine familie und ich erfüllen alle nach deutschem gesetz geltenden auflagen bzgl. einbürgerung und würden gerne die doppelte staatsangehörigkeit beantragen, da wir aus wirtschaftlichen gründen in bosnien nachteile hätten.

wenn wir die doppelte staatsangehörigkeit bekommen und annehmen... verlieren wir dann automatisch die bosnische? gibt es für dieses thema irgendwo informationen... oder ähnliches... gleiche fälle, weil ich kann nichts finden...
hab nur gefunden, dass bosnien die dopellte staatsangehörigkeit akzeptiert, wenn ein bilaterales abkommmen zwischen den beiden ländern existiert... aber das ist grade der haken... das weiss ich nicht etc... wie gehe ich hier vor?

ich bitte um hilfe ... ist ganz dringend..

vielen dank

grüeß, nang

Titel: Re: Doppelte Staatsangehörigkeit (Bosnisch-Deutsch
Beitrag von Ralf am 03.03.2007 um 17:58:09

NangNang schrieb am 03.03.2007 um 16:40:33:
da wir aus wirtschaftlichen gründen in bosnien nachteile hätten.

Wie sehen diese Nachteile denn konkret aus?  

Die Verwaltungsvorschriften sagen hierzu:

Zitat:
Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem
          Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
          hältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
          Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn
          a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschrän-
             kungen verbunden sind,
          b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat
             verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat
             besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden
             aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf
             andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,
          c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der
             Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre
             oder
          d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Aus-
             scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.


Solche evtl. Nachteile müssten den Einbürgerungsbewerber konkret nachweisbar
betreffen. Nur die abstrakte Möglichkeit, dass er betroffen sein könnte, reicht
in keinem Fall aus.

Weiterhin heißt es dort:

Zitat:
Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß
          hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in
          der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkom-
          men des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile
          unter 20.000 Deutsche Mark (10.225,84 Euro) sind stets unerheblich.



Zitat:
wenn wir die doppelte staatsangehörigkeit bekommen und annehmen... verlieren wir dann automatisch die bosnische?

Dann wäre es ja keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Wenn man davon aus-
ginge, dass die bosnische StA mit der Einbürgerung erlischt, wäre gar kein
Entlassungsverfahren erforderlich.


Zitat:
hab nur gefunden, dass bosnien die dopellte staatsangehörigkeit akzeptiert, wenn ein bilaterales abkommmen zwischen den beiden ländern existiert... aber das ist grade der haken... das weiss ich nicht etc... wie gehe ich hier vor?

Zwischen Deutschland und Bosnien existiert kein solches Abkommen, wie
oder wogegen willst du da vorgehen?

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