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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Staatsangehörigkeit des Kindes???
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Beitrag begonnen von Azzura am 02.03.2007 um 15:48:01

Titel: Staatsangehörigkeit des Kindes???
Beitrag von Azzura am 02.03.2007 um 15:48:01
Hallo ich hoffe ihr könnt mir helfen

Ich erwarte im Mai 2007 mein erstes Kind (wird in Deutschland geboren) und habe zur Staatsangehörigkeit die nachfolgenden Fragen:

Ich selbst habe seit meiner Geburt am 23.12.1979 (Frankfurt/Main) die italienische Staatsbürgerschaft. Mein Mann hatte erst die polnische Staatsangehörigkeit und wurde im Jahre 1989 in Deutschland eingebürgert, so dass er nun die Deutsche Staatsbürgerschaft hat (die polnische hat er abgegeben). Wir sind seit dem 18.05.2006 verheiratet und haben nach deutschem Recht meinen Nachnamen als Familiennamen gewählt.

Hier nun meine Fragen:

- Hat mein Kind gleich ab Geburt die deutsche sowie die italienische Staatsbürgerschaft? Oder muss ich diese erst beim italienischen Konsulat beantragen?

- Ist es dann im Besitz von zwei Pässen? Oder kann es wählen welcher Pass ausgestellt werden soll?

- Muss mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine der beiden Staatsangehörigkeiten abgegeben werden?

- Welchen Nachnamen erhält unser Kind, da wir nach dt. Recht meinen Nachnamen als Familiennamen gewählt haben.


Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Angela D'Agostino

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Kindes???
Beitrag von inge am 02.03.2007 um 16:28:02
StA Kind: D + IT. StAs hat man normalerweise automatisch, da muss man nix beantragen oder registrieren. Das ist nur nötig, damit das auch anderen bekannt ist, wenn man zB später mal nen Pass haben will (s.u.)
Pass: Gar keiner. Pässe gibt's nämlich nur auf Antrag. Kann aber D und IT (wahrscheinlich) beantragen.
Zwischen D und IT gibt's irgendso'n Personenstandsurkunden-Abkommen, so dass IT evtl automatisch informiert wird. Das solltest du dann aber besser mit der IT Botschaft klären - ist schließlich italienisches Recht ...
Die biden StA bleiben erhalten (bis sie abgelegt werden), diese 18 Jahre Grenze ist was anderes. Euer Kind ist sozusagen "echt" binational.
Name des Kindes ist logischerweise der Familienname. Vornamen dürft ihr aber selbst aussuchen ;)

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Kindes???
Beitrag von maki am 02.03.2007 um 16:32:33

Zitat:
- Hat mein Kind gleich ab Geburt die deutsche sowie die italienische Staatsbürgerschaft? Oder muss ich diese erst beim italienischen Konsulat beantragen?- Hat mein Kind gleich ab Geburt die deutsche sowie die italienische Staatsbürgerschaft? Oder muss ich diese erst beim italienischen Konsulat beantragen?

Die deutsche Sta. wird das Kind Aufgrund des Vaters bekommen, was mit der italienischen ist, kann ich dir nicht sagen.


Zitat:
- Ist es dann im Besitz von zwei Pässen? Oder kann es wählen welcher Pass ausgestellt werden soll?

Pässe sind nur Reise- und Identitätsdokumente die Staatsangehörige von ihren Staaten erhalten können, d.h., wenn das Kind auch Italiener ist, kann es auch eine italienischen Pass haben.


Zitat:
- Muss mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine der beiden Staatsangehörigkeiten abgegeben werden?

Nein. (Zumindest nicht nach deutschem Recht, vielleicht sehen die Italiener das anders)


Zitat:
- Welchen Nachnamen erhält unser Kind, da wir nach dt. Recht meinen Nachnamen als Familiennamen gewählt haben.

Wahrscheinlich den Familiennamen der Eltern ;)

Gruß,

maki

Titel: Re: Staatsangehörigkeit des Kindes???
Beitrag von Blaise am 03.03.2007 um 14:58:10
Hallo,


Azzura schrieb am 02.03.2007 um 15:48:01:
- Hat mein Kind gleich ab Geburt die deutsche sowie die italienische Staatsbürgerschaft? Oder muss ich diese erst beim italienischen Konsulat beantragen?


Das italienische Generalkonsult  in Köln schreibt dazu:
Das italienische Staatsangehörigkeitsrecht gründet sich auf dem Prinzip des ius sanguinis (Blutrecht), so daß das Kind eines italienischen Vaters oder einer italienischen Mutter italienischer Staatsangehöriger ist.


Zitat:
- Ist es dann im Besitz von zwei Pässen? Oder kann es wählen welcher Pass ausgestellt werden soll?


Das Kind ist dann erst mal im Besitz von zwei Staatsangehörigkeiten. Das weitere regeln die jeweiligen Passgesetze Deutschlands und Italiens.
In D müssen Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet habe, einen Personalausweis besitzen. Kinder unter 16 Jahr können auch in den deutschen Pass des deutschen Elternteils eingetragen werden.

Wie das mit dem italienischen Pass aussieht, können Sie bestimmt auch auf der Homepage des ital. Konsulates nachsehen.


Zitat:
- Muss mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine der beiden Staatsangehörigkeiten abgegeben werden?


Nach deutschem Recht mit Sicherheit nicht und m.W. auch nicht nach italienischem Recht. Aber da vielleicht nochmals auf der Homepage des italienischen Generalkonsulates nachsehen...


Zitat:
- Welchen Nachnamen erhält unser Kind, da wir nach dt. Recht meinen Nachnamen als Familiennamen gewählt haben.  


Die Namensführung richtet sich in D gds. nach deutschem Recht. Dann wäre automatisch der jetzt geführte Ehename auch der Geburtsname des Kindes.

Allerdings könnte für das Kind auch über die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB italienisches Recht für die Namensführung bestimmt werden.

Meines Wissens behalten italienische Frauen nach der Eheschließung weiterhin ihren Geburtsnamen. Sie können zwar den Namen des Mannes führen (verheiratete xxx), dieser Name wird nicht in die Register eingetragen. Deshalb gehe ich mal davon aus, dass der in Deutschland gewählte Ehename der italienischen Frau nicht zum Geburtsnamen des Kindes werden kann. Wenn ich mich recht erinnere, erhält das Kind den Namen des Ehemannes als Geburtsnamen. Aber das müsste ich erst mal im Büro nachschauen...

Dann kann es passieren, dass das Kind in Deutschland und Italien unterschiedliche Namen führt (hinkende Namensführung). So was sollte man eigentlich vermeiden ...

Viele Grüße,

Blaise

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