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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
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Beitrag begonnen von magnum am 28.02.2007 um 01:29:34

Titel: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 28.02.2007 um 01:29:34
erst mal hallo an alle ;D     eine frage .meine frau hat an einem intg,kurs teilgenommen und hat jetzt ein b1 zertifikat bekommen .ich hätte gerne gewusst ob ich ein ne für sie beantragen kann jedes mal wenn ich diesen antrag gemacht habe haben die beamten gesagt die deutschkenntnisse reichen nicht aus jetzt hat sie diesen kurs mit einem note gut bestanden danke für eure hilfe

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von schweitzer am 28.02.2007 um 07:47:38
Hallo magnum,

also das erworbene B1 - Zertifikat sollte in jedem Fall für die NE-Erteilung genügen.  An sich ist die Hürde "Deutschkenntnisse" für Ehepartner von Deutschen in Bezug auf die NE-Erteilung weitaus niedriger. Gemäß § 28 (2) Satz 1 AufenthG genügt es, wenn der ausländische Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das B1-Niveau geht darüber erheblich hinaus.

Wenn also ansonsten die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden (siehe auch in der erwähnten Vorschrift) sollte der NE-Erteilung nichts mehr im Wege stehen.

Wünsche Euch dafür alles Gute -

=schweitzer=

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 28.02.2007 um 17:37:31
danke für die antwort aber ich mich vertahn sie hat A2 zertifikat

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 28.02.2007 um 17:46:11
bitte um eine antwort

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von inge am 28.02.2007 um 17:46:23

Zitat:
28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen.
Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig. Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen
oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt.

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 28.02.2007 um 17:49:50
danke

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von inge am 28.02.2007 um 17:50:27

Zitat:
bitte um eine antwort

Locker bleiben ...
Willst du "sofort" Antworten musst du heute abend in den Chat gehen (siehe Button "Heute Chat"), aber im Forum wird geantwortet wenn man Zeit und Lust hat - sonst wär's ja Arbeit und müsste bezahlt werden ;)

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 28.02.2007 um 17:55:13
danke inge aber ich habe nachtschicht kann deshalb nur morgens oder mittags

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 28.02.2007 um 17:56:23
außerdem habe ich es nicht eilig

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von kwaku am 28.02.2007 um 18:40:50
28.2.4 Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal.

§ 9 Abs. 2 Nr. 7   ist Stufe B1 (Zertifikat Deutsch).

Wenn einfacher Art der deutschen Sprache sich zu verständigen weniger weit gehend ist als oben genannt,
so sollte das dann  bei GER eine Stufe darunter liegen.
Die wäre dann A2 und müßte demnach absolut ausreichend sein.

Auch ein Mitarbeiter der Bamf hat mal zu mir gesagt,
bei NE für deutschverheiratete reicht A2.
Ruf doch mal die Bamf an und lass dir das schriftlich bestätigen.

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von inge am 28.02.2007 um 18:47:10
Allerdings sollte man evtl folgendes beachten:

Zitat:
jedes mal wenn ich diesen antrag gemacht habe haben die beamten gesagt die deutschkenntnisse reichen nicht aus

in Zusammenhang mit:

Zitat:
Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.

Vielleicht sollte die Dame mal ganz alleine hingehen und den Antrag alleine ausfüllen? Ggfs von den Mitarbeitern helfen lassen. Das klingt dann schon etwas eher nach: "in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen,"

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von kwaku am 28.02.2007 um 18:59:15
....es steht aber auch noch drinne bei VAH 28.2.4 daß,
"Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich
auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweissen über
Berufstätigkeiten ergeben."

Da dürfte doch so ein A2 Nachweis eigentlich das Richtige sein.

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 01.03.2007 um 06:26:17
danke an euch alle ihr habt mir sehr geholfen werde mal beim amt anrufen und mich schlau machen danke noch mal .werd mich noch mal melden :D :D

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von maki am 01.03.2007 um 07:59:58
Nochmal was inge gepostet hat:

Zitat:
Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.

Das heisst, das wenn sie sich nicht selber verständlich machen kann, nützt ihr das Zertifikat wenig.

Das beste wäre also wenn sie selber hingeht und den Antrag stellt, wie inge schon sagte.

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von kwaku am 01.03.2007 um 09:57:10
Hallo,

anscheinend haben ja die Beamten von der ABH gesagt,
sprachkenntnisse reichen mit A2 nicht aus!
So habe ich es zumindest verstanden aus der
Fragestellung von Magnum.

Das stimmt IMHO natürlich nicht, den die sind (A2)
nach VAH 28.2.4 ausreichend.
So lese ich das heraus.

Falls die Bamf gleicher Meinung ist, (A2 reicht bei NE)
kann man sich das ja schriftlich bestätigen lassen
und dies der ABH gegenüber so offenlegen.

Also nur pauschal abzulehnen weil man A2 level hat
ist nicht richtig.
Beruht vielleicht evt. auf einer Annahme, daß der Antragsteller
ausreichende Kenntnisse haben muß, also B1-level.
Wie gesagt ist eine Vermutung von mir, daß ABH vielleicht denkt
man braucht B1, obwohl dem nicht so ist.

Auch braucht man den Antrag nicht selbst auszufüllen, da
"Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen
oder deutsch lesen oder schreiben zu können".

Was ich für wichtig halte, und da gebe ich @inge vollkommen recht,
ist den Antrag persönlich abzugeben und noch ein paar Sätze
dazu zu sagen.

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von ronny am 01.03.2007 um 10:10:54

kwaku schrieb am 01.03.2007 um 09:57:10:
Was ich für wichtig halte, und da gebe ich @inge vollkommen recht,
ist den Antrag persönlich abzugeben und noch ein paar Sätze
dazu zu sagen.


Dazu mal die Ziffer 28,2,4 vollständig zitiert (Fettdruck von mir):


Zitat:
Die Anforderung, wonach der ausländische Ehegatte in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Der Ausländer braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig. Anhaltspunkte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sich auch aus Schul- oder Sprachzeugnissen oder Nachweisen über Berufstätigkeiten ergeben. § 44a bleibt unberührt


Grundsätzlich heißt IMHO nur im Ausnahmefall nicht ;)

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von kwaku am 01.03.2007 um 10:47:38
ja ronny, dessen bin ich gleicher Meinung, daß man
persönlich erscheint und ein paar Sätze von sich gibt.

Kannst du mir dann bitte sagen wie ich
" soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen"
zu verstehen haben?
Erkenntnisse liegen vielleicht bei einem Sprachzertifikat A2 vor?

Auch wird erwähnt, daß Sprachzeugnisse (welche auch immer)
die Vorrausetzungen erfüllen.

Ja was den nun, drauflosreden und hoffen die ABH findet
das die Unterhaltung ohne nennenswerte Schwierigkeiten geht
oder Zertifikat vorlegen und sagen ist ausreichend für die NE.

Jeder legt doch bestimmt verschiedene Maßstäbe an bei
"ohne nennenswerte Schwierigkeiten".
Ist sehr schwammig.

Zudem bleibt ja noch die zentrale Frage offen, ob die ABH pauschal
wegen A2 ablehnt?

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von kwaku am 01.03.2007 um 11:43:34
Zitate von Dr. Ralph Göbel-Zimmermann
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gießen und
Lehrbeauftragte      zu den VAH des BMI:

"Dabei hat doch die VAH nur informellen Character.
...Sie werden von Ausländerbehörden teilweise wie die Bibel gelesen und erhalten
dadurch geradezu gesetzesvertretende Funktion. Im Zweifel wird in der
Verwaltungsvorschrift geblättert und weniger im Gesetz und noch
weniger in Gesetzeskommentaren.
...Im Gegensatz zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind die
Vorläufigen Anwendungshinweise nicht nur
„vorläufig“, sondern auch lediglich unverbindliche Handreichungen und
Erläuterungen für die rund 600 Ausländerbehörden, „Hinweise“ eben. Sie
sind keine für die Länderbehörden bindenden Verwaltungsrichtlinien,
auch wenn viele Ausländerbehörden dies oftmals nicht wahrhaben
wollen. Für verbindliche Verwaltungsvorschriften hätte es gemäß Art. 84
Abs. 2 GG der weiteren Zustimmung des Bundesrates bedurft.
...die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums
werden in der Praxis von den Ausländerbehörden überwiegend wie
bindende Verwaltungsvorschriften angewendet. Der Glaube an die
Weisheit und Unfehlbarkeit der Ministerialbürokratie scheint manchmal
unendlich zu sein.

Ich verstehe das dann soweit, das definitiv nur §28 Abs. 2
verbindlich ist mit dem Wortlaut:
"und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann".

Da man den Integrationskurs eingeführt hat (ist eine feine Sache)
mit den unterschiedlichen Levels A1, A2 und B1 und so weiter
und mit der Möglichkeit einer jeweiligen Zertifizierung,
warum legt man sich nicht definitiv fest und gibt ein Level vor
für NE?

"Einfache Art" ist doch sehr ungenau von der Auffassung
der einzelnen Leute.
Da kann doch evt. der Fall eintreten, die eine ABH sagt
passt schon, während die andere ABH sagt, nönö ist nicht.
Bei der Einbürgerung wird das Level vorgegeben, nämlich B1.
Wenn B1 vorgelegt wird, findet auch kein Sprachtest mehr statt.
Das ist doch ne klare Aussage.

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von inge am 01.03.2007 um 11:55:00

Zitat:
"Einfache Art" ist doch sehr ungenau von der Auffassung  
der einzelnen Leute.

Ebent. Deswegen gibt's ja auch die VAH ... ;)

Die soll den Entscheidern nämlich das Leben etwas vereinfachen und grundsätzlich dafür sorgen, dass "Ermessen" möglichst einheitlich ausgeübt wird (im Zweifel steht nämlich der Art 3 GG drohend im Hintergrund).

Die einzige Abhilfe in diesem Fall:
SIE geht alleine zur ABH, füllt den Antrag aus und mach ggfs noch ein bißchen "smalltalk". Sollte der Antrag abgelehnt werden, sollte dies wenn möglich schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen.
Mit der Ablehnung geht sie dann zum Anwalt und klagt auf Erteilung der NE. Im Falle des Obsiegens trägt der Unterlegene üblicherweise die eigenen Anwaltskosten mit (?). Sollte eine Klage nötig werden und die ABH DANACH und noch während das Verfahren anhängig ist, die NE anbieten, dann diese nur annehmen, wenn die ABH ebenfalls die Kosten des Anwalts übernimmt, denn bei einer Klagerücknahme bliebe man ja sonst auf den Kosten sitzen.

Alles unter der Massgabe, dass die Frau tatsächlich zu einer einfachen mündlichen Verständigung in der Lage ist und alle anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind !!

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von kwaku am 01.03.2007 um 12:51:55
ja @inge, gar keine Frage, persönlich hingehen und
möglichst einfache SPO-sätze sagen.

Ich möchte aber die ABH sehen, die es sich getraut
bei Vorlage eines A2-zertifikat mit der Note gut
sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen!

Das würde ja den Integrationskurs aushebeln und die
Prüfungsbedingungen und das Erlernte von A2 in Frage stellen
sowie falls man was schriftliches von der Bamf hat(A2 reicht bei NE),
die auch noch in Frage stellen.

Falls die ABH dann unterliegt, wer bezahlt das?
Ja, der Steuerzahler.

Mir geht es darum, wenn man zur ABH geht,
eine klare Aussage zu bekommen, reicht oder reicht nicht (sprachniveau)
und dies sollte auch  für jedermann transparent und nachvollziehbar sein,
und nicht schau mer mal was "einfach" ist.

Wurde vielleicht aber vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen
(viel kann, darf, soll und Ermessenssache).
...dann wird eben geklagt!

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 01.03.2007 um 18:00:15
habe beim amt angerufen .die haben gesagt vorbeikommen dann schauen wir mal .werde nächste woche mal hingehen .hoffentlich klappts diesmal.danke  ;D :D

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von maki am 01.03.2007 um 19:02:32

Zitat:
Ich möchte aber die ABH sehen, die es sich getraut
bei Vorlage eines A2-zertifikat mit der Note gut
sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen!

Das klingt gar nicht so abwegig ;)
Zwischen dem Ablegen der Prüfung und dem Beantragen der NE vergehen unter Umständen Jahre, wenn man die frisch erlernte Deutsche Sprache nicht benutzt, vergisst man sie ganz einfach wieder.. es geht ja nicht darum ob man sich "irgendwann" auf Deutsch verständlich machen konnte, sondern zum Zeitpunkt der Beantragung ;)

Magnum, die Chancen auf eine NE sind am höchsten wenn du nicht dabei bist ;)

Titel: Re: niederlassungserlaubnis mit b1 zertifikat
Beitrag von magnum am 02.03.2007 um 04:56:07
ich werde mal meine frau alleine den antrag machen lassen mal schauen was dabei rauskommt

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