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Beitrag begonnen von Danka am 21.02.2007 um 14:48:47

Titel: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Danka am 21.02.2007 um 14:48:47
Hallo,

ich habe eine Frage, die zwar hier schon ein Mal beantwortet wurde, ich aber von meiner ABH dazu eine andere Antwort bekommen habe...

Sachverhalt:
Mein Ehemann und ich arbeiten beide seit ca. 1,5 Jahren und haben §18.
Im Herbst hat mein Mann die erste Verlängerung seines Arbeitsaufenthaltes gemacht. Ihm wurde gesagt, dass er nächstes Jahr die Streichung der Firmenangaben im Aufenthalt beantragen kann, weil er im Studium gearbeitet hat (die Arbeit im Studium wir für 1 Jahr eingerechnet). Somit bekommt er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ich habe leider etwas weniger Glück mit meinem AA (wir haben unterschiedliche AÄ) und quelle mich durch die Verlängerung durch. Es wurde hier vielmals geschrieben, dass eigentlich für die Verlängerung bei gleich gebliebener Arbeitstelle das AA keine Prüfung usw. macht. In meinem Fall (warum auch immer) findet noch eine Prüfung durch das AA statt. Wobei alle ganz nett sind, dauert es einfach lange und ich bin schon am Ende meiner Nerven.

Frage:
Ich ziehe es in Erwägung, wenn es bei mir weiterhin so kompliziert läuft auf den Aufenthaltstitel meines Mannes umzusteigen. Dazu habe ich meine Sachbearbeiterin bei der ABH gefragt. Sie meinte, dass ich zwar auf sein Aufenthaltstitel umsteigen darf, dabei aber keine Arbeitserlaubnis bekomme und demnach werde nicht arbeiten dürfen.

Eine Kollegin von meinem Mann hat aber solcher Umstieg auf den Aufenthaltstitel ihres Mannes gemacht und darf dabei arbeiten (nach §18). Sie hatte nur ein Problem dabei, dass ihr Mann eine naturwissenschaftliche und sie dagegen geisteswissenschaftliche Ausbildung haben und sie lange gekämpft hat, in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.

Dieses Problem ist bei mir aber nicht vorhanden. Ich und mein Mann haben einen Universitätsabschluss im gleichen Fach und unsere Diplome (Berufsbezeichnungen)sind identisch.

Ich möchte euch bitten, mich in diesem Fall aufzuklären und bei der Lösungsfindung zu unterstützen.

Ich bedanke mich im Voraus für eure Unterstützung.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Sondra am 26.02.2007 um 10:43:44

Zitat:
Somit bekommt er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Und das richtet sich nach § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung = Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Zitat:
Es wurde hier vielmals geschrieben, dass eigentlich für die Verlängerung bei gleich gebliebener Arbeitstelle das AA keine Prüfung usw. macht.

Und das richtet sich nach § 6 Beschäftigungsverfahrensverordnung = Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses

Zitat:
1Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. 2Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist.

Es handelt sich also um eine kann-Bestimmung und deine AA zieht es offensichtlich vor, kein Ermessen auszuüben. Sind deine Voraufenthaltszeiten bzw. deine Arbeitszeit nicht ähnlich denen deines Mannes?

Zitat:
Ich ziehe es in Erwägung, wenn es bei mir weiterhin so kompliziert läuft auf den Aufenthaltstitel meines Mannes umzusteigen. Dazu habe ich meine Sachbearbeiterin bei der ABH gefragt. Sie meinte, dass ich zwar auf sein Aufenthaltstitel umsteigen darf, dabei aber keine Arbeitserlaubnis bekomme und demnach werde nicht arbeiten dürfen.

Was du meinst, wäre die AE nach § 29 Familiennachzug zu Ausländern. Ausschlaggebend wäre hier Absatz 5

Zitat:
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
   
Dazu sind die VAH des BMI recht ausführlich (sorry für das lange Zitat)

Zitat:
- Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (1. Alternative) oder die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (2. Alternative).

- Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen der 1. Alternative ist der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels an den nachziehenden Ausländer. Es genügt, wenn beiden Ausländern gleichzeitig ein Aufenthaltstitel mit einer bestimmten Berechtigung erteilt wird. Der Aufenthaltstitel, der tatsächlich dem Ausländer erteilt wurde oder wird, zu dem der Nachzug stattfindet, stellt allerdings auch im Rahmen der Reichweite des Absatzes 5 die alleinige Grundlage für die Entscheidung über die Berechtigung des nachziehenden Ausländers über die Erwerbstätigkeit dar.

- Der Umstand, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, ein Aufenthaltstitel mit einer weiter gehenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden könnte oder sogar müsste, ist unerheblich, solange dieser Ausländer einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt. Umgekehrt ist es unerheblich, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs seines Aufenthaltstitels oder durch Ausweisung die Berechtigung zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit entzogen werden dürfte, solange die Behörde nicht tatsächlich eine derartige Entscheidung trifft.

- Die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch dann erteilt werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, aber zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.

- Ist für den Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, ist dem nachziehenden Ausländer ebenfalls ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten.

- Bedurfte oder bedarf der Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so gilt dasselbe für den nachziehenden Ausländer.

- Ist der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, selbständig tätig und ist daher die Ausübung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel nicht erlaubt worden, richtet sich das Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Gestattung einer Beschäftigung des nachziehenden Ausländers danach, ob eine Zustimmung auch bei der Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, erforderlich wäre. Hinsichtlich der Beschäftigung des nachgezogenen Familienangehörigen im Betrieb des Familienangehörigen findet § 3 BeschVerfV Anwendung.

- Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Ausübung einer Beschäftigung durch den nachziehenden Ausländer zugestimmt wird, ist eine eigenständige und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis 41. Es ist daher möglich, dass die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung des nachziehenden Ausländers versagt wird, obwohl dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist.

- Absatz 5, 2. Alternative korrespondiert mit den Bestimmungen zur Gewährung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und verfolgt den Zweck, den Ehegatten, dem im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht besser zu stellen, als den Ehegatten, dessen eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt wird. Dies hat zur Folge, dass die Ehegatten, die nach § 31 Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltserlaubnis erwerben würden, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft auflösten, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

- Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt dann nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehender Ehe nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist, nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 nicht verlängert werden kann oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist.

- Absatz 5 hat nicht zur Folge, dass Beschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, eines Ortes oder eines Bezirkes der Arbeitsagentur oder der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die für den Ausländer gelten, zu dem der Nachzug stattfindet, bei dem nachziehenden Ausländer zu übernehmen sind. Der Arbeitsmarktzugang des nachziehenden Ausländers beurteilt sich vielmehr danach, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Beschäftigung erlaubt ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung, einer Verordnungsregelung (z. B. § 9 BeschVerfV) oder ob im Einzelfall die Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

Was genau auf euch zutreffen würde und ob sich deine SB getäuscht hat, kannst du selber "ausknöbeln". Wenn euere eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, dann müßte es für dich eine Arbeitsberechtigung geben. Eine AE nach § 18 ist eigentlich kein befristetes Aufenthaltsrecht.

Gruß  :) S

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von KAJA am 26.02.2007 um 11:22:12

Sondra schrieb am 26.02.2007 um 10:43:44:
Es handelt sich also um eine kann-Bestimmung und deine AA zieht es offensichtlich vor, kein Ermessen auszuüben.

Ich sehe den §6 BeschVerfV eigentlich nicht als Ermessens-Paragraphen. Die Durchführungsanweisungen zu § 5 (Grundsatz zur Erteiung von Zustimmungen ohne Vorrangprüfung) sagen:
Zitat:
... Ebenfalls soll grundsätzlich nicht in bestehende Arbeitsverhältnisse bei deren Fortsetzung eingegriffen werden. ... Zu prüfen ist jedoch, ob die Arbeitsbedingungen des Ausländers nicht ungünstiger sind als die vergleichbarere deutscher Arbeitnehme.


OK, "grundsätzlich" heißt nicht "generell", aber auf jeden Fall müßte die AA meiner Meinung nach schon einen wichtigen Grund haben, eine Vorrangprüfung durchzuführen. Was sagen denn die Mitarbeiter der AA dazu???

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Danka am 26.02.2007 um 16:12:41
Hallo,

vielen Dank für eure Antworte.

Die AA hat sich noch nicht geäußert. Wir haben letzte woche telefoniert, weil sie meine letzten 3 GAbrechnungen wollten, die ich allerdings bei der ABH eingereicht habe. Die sind wohl irgendwie unterwegs verlohren gegangen :(
Ansonsten haben sie gesagt, dass sie die Antwort schnell melden werden. Die ABH habe ich heute gefragt, da ist noch keine Entscheidung eingetroffen.

Nach dem ich oben die ganzen GAusführungen gelesehn habe, verstehe ich wichrklich nicht, den ganzen Aufwand um meine Aufenthaltserlaubnis:
1. Ich arbeite bei der gleichen Firma im gleichen Arbeitsverhältnis wie vor einem Jahr
2. Ich habe eine ordentliche Gehaltserhöhung in diesem Jahr bekommen (wie es bei vielen Berufsanfängern der Fall ist, folgt im zweiten BJahr eine Gehaltserhöhung).

Interessant ist, dass ich z.B. im Studium alle 5 Jahre vom Beruf gearbeitet habe und somit das Recht auf anrechnung der 2 Jahren habe. So, wie ich dann den § verstanden habe, könnte ich jetzt schon die Streichung der Anbindung an meinen Arbeitgeber beantragen? Oder wird es nicht praktiziert? Diese Frage interessiert mich sehr, denn ich würde sehr gerne es beantragen, um mir später (in einem oder zwei Jahren) die ganze Prozedere bei der AA zu ersparen. Ausserdem, man fühlt sich wohler als "freier" Mensch und hat man gegenüber dem Arbeitgeber (für die weitere Gehaltverhandlung) bessere Chancen.

Was sagen die Ausführungen dazu? Kann man schon nach einem Jahr des Arbeitsaufenthaltes (§18) die Streichung der Anbindung an den Arbeitgeber zu beantragen, wenn man alle 5 Jahre im Studium gearbeitet hat und die Rentenbeiträge gezahlt hat?

Ich bin für jeden Hinweis und jede Antwort sehr dankbar!!!

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Danka am 26.02.2007 um 17:17:37
Hallo Sondra,

vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.

Zwar sind wir seit 5 Jahren zusammen, geheiratet haben wir aber erst vor einem Jahr. Also trift hier die 2-Jahre-Regelung nicht zu.

Ich kann aber ein Jahr warten, denn ich denke, dass ich doch die Zustimmung der AA bekomme und meine Arbeits- und Aufentahltserlaubnis für weitere 1-2 Jahre verlängert werden.

Die Möglichkeit des Umstieges hat mich im Hinblick auf die Zukunft interessiert. Vor allem hat mich die spontane Antwort meiner Sachbearbeiterin bei der ABH gewundert, dass ich zwar eine Aufenthaltserlaubnis , dabei aber keine Arbeitserlaubnis bekomme. Ich habe sie gebeten, die Situation nochmal gründlicher zu prüfen.

Nochmal vielen Dank für die Antwort!

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von KAJA am 27.02.2007 um 15:35:20

Danka schrieb am 26.02.2007 um 16:12:41:
Kann man schon nach einem Jahr des Arbeitsaufenthaltes (§18) die Streichung der Anbindung an den Arbeitgeber zu beantragen, wenn man alle 5 Jahre im Studium gearbeitet hat und die Rentenbeiträge gezahlt hat?  


Um nach 3 jähriger Beschäftigung von der Agentur für Arbeit eine Zustimmung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Beruf oder Arbeitgeber zu bekommen, muß die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gewesen sein. Das ist bei Studenten meines Wissens erst ab einer Wochenarbeitszeit von mind. 20 Std. der Fall. Bei einer geringeren Arbeitszeit zahlt man zwar auch schon Beiträge, aber nicht in die Arbeitlosenversicherung, und somit nicht in alle Zweige.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Danka am 28.02.2007 um 12:37:35

KAJA schrieb am 27.02.2007 um 15:35:20:
Um nach 3 jähriger Beschäftigung von der Agentur für Arbeit eine Zustimmung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Beruf oder Arbeitgeber zu bekommen, muß die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gewesen sein. Das ist bei Studenten meines Wissens erst ab einer Wochenarbeitszeit von mind. 20 Std. der Fall. Bei einer geringeren Arbeitszeit zahlt man zwar auch schon Beiträge, aber nicht in die Arbeitlosenversicherung, und somit nicht in alle Zweige.


Hallo KAJA,

vielen Dank- es ist eine sehr wertvolle Information. Denn ich habe in den letzten 2,5 Jahren meines Studiums tatsächlich 20 St/Woche gearbeitet. Die entsprechende Arbeitserlaubnis lag auch vor und ich habe auch alle Zweigen der Sozialversicherung somit abgedekt. Also, kann ich es dann versuchen, schon nach einem Jahr Beschäftigung nach §18 die 2 Jahre meiner Beschäftigung aus den Studienzeiten anerkennen zu lassen und somit jetzt schon die Anbindung an das Unternehmen aus meinem Aufenthaltstitel entfernen zu lassen?

Ich will diese Streichung nicht weil ich meinen Arbeitgeber wechseln möchte. Ich bin mit meiner Arbeitstelle sehr zufrieden. Ich merke es allerdings, dass bei der Gehaltsverhandlung meine "Abhängigkeit" von dem Unternehmen gerne ausgenutzt wird und ich möchte mich davon möglich schnell befreien.

Könntest du mir bitte, die entsprechenden §§ und/oder Ausführungen dazu nennen, damit ich sie meiner SB bei der ABH zur Unterstützung meiner Bitte vorlegen könnte.

Ich bedanke mich ganz herzlich im Voraus

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von KAJA am 01.03.2007 um 07:55:53
Hallo Danka,

Die Rechtsgrundlage ist der § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschverfV:

Zitat:
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des AufenthG (Vorrangprüfung) Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben ...

Laut Absatz 4 wird die Zustimmung ohne Beschränkung erteilt.

Normalerweise erhält man nach Aublauf eines Jahres immer einen Nachweis über die Sozialversicherungspflicht. Solltest Du diesen Nachweis nicht haben, kannst Du aber bei der ABH auch Deine Gehaltsabrechnungen vorlegen.

Gruß Kaja

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Danka am 01.03.2007 um 14:04:01

KAJA schrieb am 01.03.2007 um 07:55:53:
Hallo Danka,

Die Rechtsgrundlage ist der § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschverfV:
Laut Absatz 4 wird die Zustimmung ohne Beschränkung erteilt.

Normalerweise erhält man nach Aublauf eines Jahres immer einen Nachweis über die Sozialversicherungspflicht. Solltest Du diesen Nachweis nicht haben, kannst Du aber bei der ABH auch Deine Gehaltsabrechnungen vorlegen.

Gruß Kaja


Hallo KAJA,

da steht aber leider nicht über die Regelung wegen der 2 Jahren des Studiums, die annerkannt werden können.
Ich werde nächste Woche zu meiner ABH gehen, da ich dort mein Pass abhollen muss und möchte gerne dort die Streichung der Anbindung ansprechen. Leider ist meine SB neue bei der ABH und noch nicht besonders kompetent. Ich möchte meine Bitte mit Auslegungen des Gesetztes verstärken. Wo steht diese Regelung über die 2 Ajhre der Beschäftigung im Studium, die annerkannt werden kann?

Es wird mir sehr weiter helfen!

Danke nochmal für deine Unterstützung!!!

Grüße
Dana

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von KAJA am 01.03.2007 um 16:22:00

Danka schrieb am 01.03.2007 um 14:04:01:
Wo steht diese Regelung über die 2 Ajhre der Beschäftigung im Studium, die annerkannt werden kann?

das steht so eigentlich nirgends.

Es ist so, daß Du eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
-entweder seit 4 Jahren in Deutschland leben mußt (hier wird nur die Hälfte des Studiums, aber auch nur max. 2 Jahre vom Studium anerkannt)
oder
-3 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben mußt.

bei der versicherungspflichtigen beschäftigung gibt es keine Einschränkung auf die Beschäftigungszeiten während des Studiums, allerdings werden Beschäftigungen, die aufgrund des Aufenthaltsgesetzes oder der BeschV zeitlich beschränkt waren, nicht berücksichtigt.
Ebenso werden auch Beschäftigungen, für die aufgrund der BeschV, BeschVerfV oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung keine Zustimmung der Agenturfür Arbeit erforderlich war, nicht anerkannt (z.B. Praktikum während des Studiums, oder die 90 vollen oder 180 halben Arbeitstage während des Studiums)

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt für Ehpartner nach § 18
Beitrag von Danka am 02.03.2007 um 15:53:15
Liebe KAJA!


KAJA schrieb am 01.03.2007 um 16:22:00:
bei der versicherungspflichtigen beschäftigung gibt es keine Einschränkung auf die Beschäftigungszeiten während des Studiums, allerdings werden Beschäftigungen, die aufgrund des Aufenthaltsgesetzes oder der BeschV zeitlich beschränkt waren, nicht berücksichtigt.
Ebenso werden auch Beschäftigungen, für die aufgrund der BeschV, BeschVerfV oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung keine Zustimmung der Agenturfür Arbeit erforderlich war, nicht anerkannt (z.B. Praktikum während des Studiums, oder die 90 vollen oder 180 halben Arbeitstage während des Studiums)

Ich habe während des Studiums versicherungspflichtig gearbeitet aber dafür keine Zustimmung der AA benötigt, da ich über die 20 ST/Woche hinaus nicht ginge, bzw. nur in Ferien dann Volllzeit gearbeitet habe. Deswegen werden mir die 2 Jahre aus dem Studium nicht annerkannt (da keine Zusatimmung der AA benötigt war)???? - Das war mir so nicht bewusst :-/
Es ist echt schade, denn es bedeutet, dass kaum einen Student diese 2 Jahre annerkannt bekommen kann, da alle keine Zustimmung der AA für ihre natürlich zeitlich befristete Beschäftigungen während des Studiums brauchen.

Allerdings habe ich während des Studiums für 3-4 Monate eine Zustimmung der AA benötigt und bekommen. Auch nach dem Studium habe ich ein halbes Jahr nach §17 ein Praktikum gemacht und dafür auch eine Zustimmung meiner AA bekommen. Wenn ich dich richtig verstehe, werden mir dafür insgesamt 3+6=9 Montae annerkannt?

Ich habe diesbezüglich noch eine Frage: Wer entscheidet die Anerkennung? Die AA oder die ABH? Wie läuft dieser Prozess?

Noch mal einen herzlichen Dank! Du hast mir die Situation sehr ausführlich erklärt und auch verständlich und nachvollziehbar. Vielen Dank für deine Mühe. :)

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