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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Studienzeit zur Einbürgeung wird in Bayern anerkan
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Beitrag begonnen von kirilb am 20.01.2007 um 15:25:23

Titel: Studienzeit zur Einbürgeung wird in Bayern anerkan
Beitrag von kirilb am 20.01.2007 um 15:25:23
Ich konnte meinen Augen nicht glauben. Wir mit meiner Frau haben bei der ABH in Freising nachgefragt, ob für sie eine Einbürgeung in Frage kämme und die ABH hat uns schriftlich mitgeteilt, dass das möglich ist. Der Haken an der Sache, sie hat die 5 Jahren rechtmässiger Aufenthalt, aber sie war Studentin in Deutschland 5 Jahre davon. Jetzt ist sie mit mir verheiratet (EU-Bürger).

Kann das sein, dass die Studienzeit auch in Bayern anerkannt wird, oder hat der Sachbearbeiter ihre Studienzeit übersehen. Es war doch nicht anerkannt in Bayern und Baden-Würtemberg (über Ostdeuthscland weiss ich nicht)?

Titel: Re: Studienzeit zur Einbürgeung wird in Bayern ane
Beitrag von Ralf am 20.01.2007 um 16:14:44

kirilb schrieb am 20.01.2007 um 15:25:23:
Kann das sein, dass die Studienzeit auch in Bayern anerkannt wird, ...


Es behauptet doch niemand, dass diese Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden.
Sie werden in einigen Bundesländern lediglich für den Einbürgerungsanspruch nach
§ 10 StAG nicht angerechnet, in den Fällen der §§ 8 und 9 dagegen schon. Hier
scheint es ja um § 9 zu gehen.

Dies wurde allerdings in diesem Forum schon mehrfach behandelt.

Titel: Re: Studienzeit zur Einbürgeung wird in Bayern ane
Beitrag von kirilb am 20.01.2007 um 16:48:39
Nein, ich bin Bulgare, § 9 ist es nicht. Es könnte eigentlich nur die Anspruchseinbürgerung nach §10 in Frage kommen, aber ist denn in Bayern die Studienzeit auch neben rechtmässig auch gewöhnlich geworden?

§ 8? Für welche Fälle ist das?

Titel: Re: Studienzeit zur Einbürgeung wird in Bayern ane
Beitrag von Ralf am 20.01.2007 um 16:59:28

kirilb schrieb am 20.01.2007 um 16:48:39:
Nein, ich bin Bulgare, § 9 ist es nicht.

Ok, stand ja da nicht.


Zitat:
Es könnte eigentlich nur die Anspruchseinbürgerung nach §10 in Frage kommen,

Dafür sind aber 8 Jahre Aufenthaltsdauer erforderlich, im Ausgangsposting war
nur von 5 jahren die Rede.


Zitat:
aber ist denn in Bayern die Studienzeit auch neben rechtmässig auch gewöhnlich geworden?

Eigentlich nicht. Aber anscheinend werden die Zeiten zumindest dann berück-
sichtigt, wenn der Einbürgerungsbewerber im Besitz einer NE ist.


Zitat:
§ 8? Für welche Fälle ist das?

Für alle Fälle, bei denen § 10 nicht in Betracht kommt. Außerdem verweist § 9
auf den § 8. Habe dazu mal eine Übersicht erstellt:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Titel: Re: Studienzeit zur Einbürgeung wird in Bayern ane
Beitrag von kirilb am 20.01.2007 um 17:21:56
Also es bleibt spannend. Das Schreiben ist heute gekommen, aber ohne Erklärungen. Am Montag werden wir mehr InFo haben:-)

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