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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1169126028 Beitrag begonnen von Teuton77 am 18.01.2007 um 14:13:48 |
Titel: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Teuton77 am 18.01.2007 um 14:13:48
Hallo, ihr Weisen!
Zusammenfassung des Falles: 1. Staatsangehörigkeit der möglichen Antragsstellerin: Rumänisch 2. Wohnsitz in Bayern 3. Regelrechtes ununterbrochenes Aufenthalt in Deutschland seit Oktober 1999 - Okt 1999-Feb. 2004 - Diplomstudium in Bayern (Gelegentliche beschäftigung nach Studiumaufenthaltsrecht, Praktika, usw. mit RV Beiträge) - Mai 2004-April 2005 - Arbeitnehmerin in Hessen, nach damaligem Ausl. Recht (Aufenthaltstitel mit grund "Prakatikum zur Erweiterung der bisher erworbenen Kentnisse und Fähigkeiten") (Arbeitserlaubniss nach Arbeitsmarktsprüfung dürch Arbeitsagentur in Hessen) (12 Monate ununterbrochenen allgemeinen Beitrag zur SV (KV, PV, RV usw.)) - Mai 2005-zum Datum - Promovierende Wissenschaftliche Mitarb. einer Uni in Bayern-Arbeitsvertrag laufend, befristet-Mai 2007, mit höche Verlängerungswahrscheinlichkeit). (Beschäftigung nicht Zustimmungspflichtig, nur mit Genehmigung der AB) (Weitere 21 Monate Beitrag zur SV, ohne Unterbrechüng zwischen Jobs) - Seit 01.01.2007, Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU. Fragen: Könnte, unter den gegebenen Umsände, ein EA in Frage kommen? Falls ja, ab wann und nach welchem Paragraf des EB Gesetzes, gegeben die Besonderheiten der Antragsprüfung in Bayern? Anderenfalls, dann was tun um mindestens eine Arbeitsberechtigung EU zu erwerben? Vielen lieben Dank für euere Zeit und Aufmerksamkeit! |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Sondra am 19.01.2007 um 08:21:25
Zur Arbeitsberechtigung lies bitte nach
hier (Neue EU-Mitglieder Arbeitsberechtigung EU) hier (Freizügigkeit) hier (Selbständigkeit) Wenn dann noch Fragen offen, nochmals nachfragen. Zur Einbürgerung (unter dem Vorbehalt, kein Experte auf dem Gebiet zu sein) Ein Anspruch ensteht nach 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt Zitat:
Problem: so weit ich es verstanden habe, werden Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung ("Okt 1999-Feb. 2004 - Diplomstudium in Bayern" und eventuell "Mai 2004-April 2005 ... Prakatikum zur Erweiterung der bisher erworbenen Kentnisse und Fähigkeiten") nur zur Hälfte angerechnet, weil es noch strittig ist, ob es sich dabei um einen "gewöhnlichen" Aufenthalt handelt (d.h. "Studiumaufenthalt" ist nur ein vorübergehender Zustand). Den Antrag kann man dennoch stellen, weil eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 müsste IMHO gegeben sein. Gruß :) S. |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Teuton77 am 20.01.2007 um 00:36:19
Danke vielmals, Sondra!
Ich hatte mittlerweile die Hoffnung auf eine Antwort fast aufgegeben. Was die Einbürgerung betrifft, klarer geht's nicht! Entweder nach § 8 beantragen, wie sonst in Bayern ziemmlich üblich, wegen nicht Anerkennung (oder im besten Fall, Teilberechnung) der Studiumszeit, oder noch ein Paar Jahre warten, währenddenen, als freizügiger EU-Bürger, den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet unaufdringlich ausüben. :) Andererseits, nach wiederholtem Lesen der von dir in Richtung Arbeitserlaubnis-EU gegebenem Link, konnte ich einen direkten Zusammenhang zwischen dem da beschriebenen Fall und den von mir gegebenen Umstände nicht erfassen. Meines Erachtens, hätte die Betroffene in meinem Fall, eigentlich zwei mögliche Pfade zum Erwerb einer Arbeitsberechtigung-EU, wie folgt: 1. Den 12 Monatigen Beitrag zur SV, aufgrund des seit Mai 2005 laufenden Beitragspflichthervorrufenden Arbeitsvertrags bei der Uni, mittels Lohnsteuerkarte 2006, Lohnabrechnungen u. ä., zu beweisen. (was eigentlich den möglichen Nachteil aufzeigen könnte, dass die Lage der Antragsstellerin als Arbeitsmarktzugellassen könnte, unter den o.g. Bedingungen, als strittig interpretiert werden); 2. Den angeforderten SV-Beitrag, basierend auf dem früheren 12 Monatigen Arbeitsverhältnis in Hessen zu belegen, welches NACH erfolgter ARBEITSMARKTSPRÜFUNG stattfand. (was eigentlich als maximale Interpretation, des Begriffs "Arbeitsmarktzugelassen", auf Seite der Agentur, betrachtet werden kann). Würdest du eine der beiden Variante bevorzügen? Erneut bedanke ich mich für die uneigennützige Unterstützung aller lokalen Experten, mit einem speziellen Gruss an Sondra, die sich als erste um mein Problem bemüht hat! Viel weiteren Erfolg, allen Beteiligten! |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Ralf am 20.01.2007 um 13:54:22
Ich würde zunächst empfehlen, die Fragen zur Arbeitsgenehmigung im passenden
Unterforum zu stellen, denn die Experten für dieses Gebiet lesen nicht unbedingt auch hier im Einbürgerungsforum. Zur Einbürgerung: Wie schon richtig erkannt wurde, kommt § 10 StAG hier nicht in Betracht, da in Bayern die Studienzeiten i.d.R. nicht angerechnet werden. Maßgeblich wäre demnach § 8 StAG. Hier werden diese Zeiten zwar angerechnet, dafür gelten wesentlich strengere Voraussetzungen bezüglich der Unterhaltsfähigkeit. Siehe unter Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV. Zitat:
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Titel: Re: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Teuton77 am 20.01.2007 um 17:23:43
Dir auch, ein herzlichen Dank, lieber Ralf!
Wir werden sehen, wie es mit der "Lebensunterhaltsfähigkeit" in Oktober, nach Verjährung der vorgegebenen 8 Jahren Frist aussehen wird. Falls auch im Moment der Eintragseinreichüng ein auf weitere 2 Jahren befristeten Arbeitsvertrag in Kraft wäre, würdest du das als Hinderniss im Wege einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG interpretieren? Weiterhin, würde ein eventuell abgelehnter EA nach § 8, etwa 4 Jahre später einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG entgegenkommen? Bis dahin, folge ich deiner Empfehlung, und öffene einen neuen Thread im richtigen Unterforum "Arbeitsaufenthalten usw.". Schöne Grüsse! Teuton77 |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Ralf am 20.01.2007 um 18:18:31 Teuton77 schrieb am 20.01.2007 um 17:23:43:
Eigentlich nicht, wobei man natürlich nicht nur das momentane Arbeitsverhältnis im Blick hat, sondern den gesamten bisherigen Werdegang. Zitat:
Jeder Antrag wird für sich beurteilt. |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? Beitrag von Teuton77 am 21.01.2007 um 02:06:41
Alles klar, lieber Ralf!
Danke für deine Bemühungen! Gruss! Teuton77 |
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