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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgerung!?
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Beitrag begonnen von D@vid am 21.12.2006 um 19:26:55

Titel: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgerung!?
Beitrag von D@vid am 21.12.2006 um 19:26:55
:) Hi erstma
Was über mich  (18 Jahre,serbischer Staatsbürger,seit 1995 in D,Mittlere Reife + Ausbildung)

Also es geht um Folgendes:
Fall Einbürgerung...Seit Sep'95 in Deutschland seit diesem Zeitpunkt immer Duldung gehabt bis 2003,da erstmal eine Aufenthaltserlaubnis und 2006 eine Niederlassungserlaubnis.Und zwar bin ich ins Rathaus gegangen und habe mich da erkundigt.Aber davor hab ich gelesen,dass man min. 8 jahre "rechtmäßigen Aufenthalt" haben soll,was heisst das es nicht geht,aber eine NE vorliegt.Ist es nicht das ausschlaggebende was man momentan hat?Und wollen die Deutschen nicht das man sich integriert was ich ganz offensichtlich bin.Wie sollte ich vorgehen bzw. es anfechten?Kann die Zeit des Duldungsausfenthalt nicht mit angerechnet werden? Danke im Voraus

Grüße ;)

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Ralf am 21.12.2006 um 20:55:45

D@vid schrieb am 21.12.2006 um 19:26:55:
Kann die Zeit des Duldungsausfenthalt nicht mit angerechnet werden?


Nein. Duldung bedeutet Aussetzung der Abschiebung, weil der Ausländer aus-
reisepflichtig ist. Die Zeit mit Duldung ist demnach kein rechtmäßiger Aufenthalt
im Sinne von § 10 StAG und nicht anrechenbar.

Unter bestimmten Umständen ist die Zeit aber bei einer Ermessenseinbürgerung
nach § 8 anrechenbar, wenn die Zeit auch bei der Erteilung der NE berücksichtigt
wurde. Allerdings müssen dann auch die übrigen Bedingungen für die Ermessens-
einbürgerung erfüllt sein, so u.a. aureichendes Einkommen, gesicherte Alters-
vorsorge usw.

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von D@vid am 22.12.2006 um 22:47:41
:-?

erstma danke :) ...
Also geht das überhaupt nicht.Habe §10 gelesen,da steht z.B. Unterhalt und so..aber ich wohne noch bei den Eltern,will mich aber einbürgern lassen!?Da muss man doch was machen können.Vielleicht auf öffentlichem interesse?Ne eher nicht,aber da gibts doch sicher was?!

Wenns geht, detaillierter beschreiben.

Und im übrigen dürfen die anderen auch posten und antworten! ;)

Grüße Dave

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Mick am 22.12.2006 um 23:30:29

D@vid schrieb am 22.12.2006 um 22:47:41:

Und im übrigen dürfen die anderen auch posten und antworten! ;)

Hoi,
kein Problem, Dave, ich schließe mich Ralf's Ausführungen an.

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von D@vid am 23.12.2006 um 11:32:40
ok..^^

wie ich seh kann mir da keiner so richtig helfen,aber die ansätze waren gut.

Trotzdem ein dickes Dankeschön



Grüße Dave ;)

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von orchide am 27.12.2006 um 17:21:31
Hallo,

ich lebe seit 1991 in Deutschland und verfüge seit Februar 2006 über die Niederlassungserlaubnis
nach §26 Abs 4.
Bei der Erteilung der NL wurde 1 Jahr Duldung (von 8 Jahren) und die Befugnisse aus humanitären
Gründen angerechnet.
Jetzt wollte ich Einbürgerungsantrag stellen nach §8 (Ermessenseinbürgerung).
Ich bin 35 Jahre alt habe ich ausreichendes Einkommen und habe gesicherte Altersvorsorge.

Meine zuständige Sachbearbeiterin Einbürgerungsbehörde Ludwigsburg (Ba-Wü)  hat mir mitgeteilt heute
Es liegt keine schriftliche Entscheidung von BMI vor.

Sie hat mir empfohlen (vorgeschlagen ) soll ich etwas schriftliches Vorlegen von BMI.

wo kann man das nachlesen? habe auf der seite vom bmi nichts gefunden.

Würde mich über weiterführende Infos freuen.

Gruß  



Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Ralf am 27.12.2006 um 18:20:37

orchide schrieb am 27.12.2006 um 17:21:31:
Meine zuständige Sachbearbeiterin Einbürgerungsbehörde Ludwigsburg (Ba-Wü)  hat mir mitgeteilt heute
Es liegt keine schriftliche Entscheidung von BMI vor.


Sie sollte mal im Schreiben des BMI vom 15.2.2005, AZ M II 5 - 124 005/17 nach-
sehen, das allen Einbürgerungsbehörden vorliegen sollte.

Darin heißt es:


Zitat:
Nach § 102 Abs. 2 AufenthG werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder ei-
ner Duldung vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bei der Erteilung einer Nie-
derlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet. Daher sind diese Zeiten auch
bei der Ermessenseinbürgerung zu berücksichtigen. Für die Aufenthaltsbefugnis verweist Nr.
8. 1.2.3 StAR-VwV (2. Absatz, S. 15 der vorläufigen Anwendungshinweise) schon auf die
anrechenbaren Aufenthaltszeiten unter Nr. 4.3.1.2 lit. c). Zeiten einer Duldung fallen jedoch
nicht darunter. Nach Nr. 8.1.2.3 können zwar Zeiten einer Duldung bei der Ermessenseinbür-
gerung angerechnet werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass dem Einbürgerungsbe-
werber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem alten Ausländergesetz (vor dem
1.1.2005) unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist. Bestimmte Fälle des § 102
Abs. 2 AufenthG sind daher nicht erfasst. Die Anrechnung von Duldungszeiten in den Fällen
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ist daher unter Nr.
8.1.2.3 im 2. Absatz durch folgenden Satz 2  zu ergänzen:

„Zeiten einer Duldung werden ebenfalls angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber
eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Berücksichtigung dieser Zei-
ten erteilt worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 AufenthG).“

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von D@vid am 28.12.2006 um 16:02:02
Also kann der Duldungsaufenthalt nur nach §8 angerechnet werden? Anders nicht?
Also Ermessenseinbürgerung.

Wenn man z.B. wie ich solange in D lebe und ich sag ma zu 70% der Aufenthaltszeit nur Duldung hatte,mich dennoch einbürgern lassen kann?

Wie o.g. hab ich alle Voraussetzungen erfüllt bis auf die 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt.
Da kann doch nach irgendeinem Paragraphen es dennoch angerechnet werden?

Grüße

PS:sry falls ich penetrant rüberkomme,aber es interessiert mich halt sehr.Es geht um meine Zukunft

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von orchide am 28.12.2006 um 17:16:43
Hllo,

Heute Vormittag hat meine Sachbearbeiterin mitgeteilt, das schreiben BMI vom 15.2.2005, AZ M II 5 - 124 005/17 nach- liegt beim Einbürgerungsbehörde Ludwigsburg (Ba-Wü) nicht vor.
Deshalb wird es bei mir nicht angewendet. Nur wenn Sie eine offizielle schreiben von BMI (für Ba-Wü) vorliegt darf Sie anwenden.
Ja, gilt es nicht für Baden-Württemberg  (schreiben BMI vom 15.2.2005) ??

Sie hat mir empfohlen soll ich noch 9 Monate warten und dann nach 10§ Einbürgerungsantrag stellen.

Muss ich damit abfinden?? Oder soll ich Antrag nach §8 stellen ?

Gruß

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Ralf am 29.12.2006 um 01:26:49

D@vid schrieb am 28.12.2006 um 16:02:02:
Also kann der Duldungsaufenthalt nur nach §8 angerechnet werden? Anders nicht?


Habe ich doch ausführich dargestellt! Nur nach § 8 und nur dann, wenn die
Duldungszeit auch bei der NE bzw. unbefristeten AE angerechnt wurde.

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Ralf am 29.12.2006 um 01:41:40

orchide schrieb am 28.12.2006 um 17:16:43:
Ja, gilt es nicht für Baden-Württemberg  (schreiben BMI vom 15.2.2005) ??


Staatsangehörigkeitsrecht ist Bundesrecht und gilt daher in allen Bundesländern.
Auch wenn dies einigen Bundesländern nicht passt.  >:(


Zitat:
Sie hat mir empfohlen soll ich noch 9 Monate warten und dann nach 10§ Einbürgerungsantrag stellen.

Ok, könnte unterm Strich für beide Seiten günstiger und weniger Aufwand sein.
Trotzdem:

Zitat:
das schreiben BMI vom 15.2.2005, AZ M II 5 - 124 005/17 nach- liegt beim Einbürgerungsbehörde Ludwigsburg (Ba-Wü) nicht vor.

Dann sollte die Behörde dies mal bei ihrer vorgesetzen Dienststelle (Regierungs-
präsidium) anfordern. Das ist nun wirklich nicht die Aufgabe der Einbürgerungs-
bewerber.
Die Sachbearbeiterin darf sich aber auch gerne an dieses Forum wenden.  ;)
Bzw. an unser internes Board, Infos dazu auf der Homepage http://www.info4alien.de

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Shqip20 am 29.12.2006 um 15:16:42
Hallo,

ich habe auch eine NE und ich habe am 20.10.04 bis 08.02.2005 ein Duldung mit abschiebehindernis bekommen, nach § 85 Aufenthaltsgesetz werden diese Zeiten mit angerechnet, werden sie aber auch im Einbürgerungsverfahren nach § 10 StAG angerechnet?
Ich habe ein Antrag auf die Einbürgerung gemacht, habe auch ein Antwort bekommen, dort steht das ich nicht nach § 10 bekomme da ich eine Zeitlang mit Duldung gelebt habe. Ich habe darmals versäumt ein Antrag auf Aufenthaltsgenemigung zu stellen und nun habe einige probleme mit der Einbürgerungsbehörde. Die wollen nun § 8 StAG prüfen, jedoch bekomme ich Ausbildungsgeld vom Arbeitsagentur, weil ich bei einer Diakonissen Werk eine Ausbildung mache. Kann mir da jemand helfen wie dass noch geregelt bekomme? [regen=regen.gif]

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Ralf am 29.12.2006 um 15:39:45

Shqip20 schrieb am 29.12.2006 um 15:16:42:
nach § 85 Aufenthaltsgesetz werden diese Zeiten mit angerechnet,

Was ausländerrechtlich gilt, muss noch lange nicht einbürgerungsrechtlich gelten,
da es sich um unterschiedliche Gesetze handelt.


Zitat:
werden sie aber auch im Einbürgerungsverfahren nach § 10 StAG angerechnet?

Lies bitte meine vorherigen Postings. Es ist bereits mehrmals gesagt worden,
dass Duldungszeiten bei § 10 niemals anrechenbar sind, sondern nur bei § 8
und nur nach der oben bereits erwähnten Ausnahmeregelung.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wirst du warten müssen, bis die Zeiten
"voll" sind. Sorry, ist nun mal so und nicht zu ändern.

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von D@vid am 03.01.2007 um 14:44:56
Also fass ich ma kurz zusammen; Anspruchseinbürgerung wenn man die 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt,nen dach übern Kopp und ein gesichertes Einkommen.

Ermäßigungseinbürgerung; Keine 8 Jahre sondern unter bestimmten Umständen kann man sich auch so einbürgern?! soweit richtig?...

Und unter bestimmten Umständen kann die Aufenthaltszeit anders angerechnet werden.

Irgendwo steckt da der Wurm, und irgendwie auch paradox, andere Threads z.B reden einem davon ab dass es unmöglich sei und hier auf einmal ja es geht..hmm

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von maki am 03.01.2007 um 14:50:38

Zitat:
Irgendwo steckt da der Wurm, und irgendwie auch paradox, andere Threads z.B reden einem davon ab dass es unmöglich sei und hier auf einmal ja es geht..hmm

Es handelt sich dabei um eine Ermessenseinbuergerung ;)
Prinzipiell geht Ermessen immer, ob da auch Konkret was daraus wird, kann man im Vorfeld nicht definitiv sagen, es gibt ja keinen Anspruch, alles Einzelfaelle ;)
Die Verwaltungsvorschriften zur Ermesseneinbuergung sind anders als die der Regeleinbuergerung ziemlich umfangreich, da steht dran drin unter welchem Vorrausetzungen es gehen koennte, oder lies einfach was Ralf dazu geschrieben hat ;)

Gruss,

maki

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von D@vid am 03.01.2007 um 15:01:28
ups..verschrieben sry ;)  


thx ...wie kommt man nur auf ermäßigungsdingens  ;D

Titel: Re: Trotz Niederlassungserlaubnis keine Einbürgeru
Beitrag von Ralf am 04.01.2007 um 13:57:53
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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