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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Ab wann kann beantragt werden?
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Beitrag begonnen von rumburak am 03.11.2006 um 14:55:53

Titel: Ab wann kann beantragt werden?
Beitrag von rumburak am 03.11.2006 um 14:55:53
HI!
Mein Mann ist Südamerikaner und seit 5 Jahren in D. Zuerst mit einer Aufth.bewilligung, und seit unserer Heirat vor knapp 2,5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, die demnach in einem halben Jahr ausläuft. M.E. erfüllt er alle für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung erforderlichen Bedingungen: guter Job, Integrationskurs, Wohnung.

Meine Frage: ab wann können denn jeweils die Niederlassung und Einbürgerung beantragt werden? Jetzt schon oder erst in 6 Monaten? Und muss eins nach dem anderen beantragt werden?

Vielen Dank für Eure Mühe!

Titel: Re: Ab wann kann beantragt werden?
Beitrag von Ulf am 03.11.2006 um 15:01:14

rumburak schrieb am 03.11.2006 um 14:55:53:
Meine Frage: ab wann können denn jeweils die Niederlassung und Einbürgerung beantragt werden? Jetzt schon oder erst in 6 Monaten? Und muss eins nach dem anderen beantragt werden?


NE ist keine Voraussetzung für die Einbürgerung. Wegen der vorfristigen Antragstellung empfehle ich, die zu erwartende Bearbeitungszeit in Erfahrung zu bringen.

Gruß, ULF

Titel: Unterschiedliche Voraussetzungen?
Beitrag von rumburak am 09.11.2006 um 14:51:27

rumburak schrieb am 03.11.2006 um 14:55:53:
HI!
M.E. erfüllt er alle für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung erforderlichen Bedingungen: guter Job, Integrationskurs, Wohnung.


Ok, da war ich wohl etwas vorschnell: die 60 Monate Rentenbeiträge habe ich übersehen. Ich selbst habe 5 Jahre studiert, bin jetzt arbeitssuchend. Mein Mann hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, arbeitet aber erst seit 9 Monaten, (hat aber nie Sozialhilfe beantragt).

1. Frage: Während des Studiums wurden zwar keine Beiträge gezahlt, aber kann das nicht angerechnet werden?

2. (Verständnis)Frage: Unter den Voraussetzungen bei § 9 StAG finden sich keine Angaben zu den Rentenbeiträgen, die Vorausetzungen zur Einbürgerung erscheinen mir somit einfacher als zum Erhalt der NE. Wie paßt denn das zusamenn? Oder hab ich was übersehen?

Vielen Dank!

Titel: Re: Unterschiedliche Voraussetzungen?
Beitrag von Ralf am 09.11.2006 um 16:05:52

rumburak schrieb am 09.11.2006 um 14:51:27:
1. Frage: Während des Studiums wurden zwar keine Beiträge gezahlt, aber kann das nicht angerechnet werden?

Nein.


Zitat:
2. (Verständnis)Frage: Unter den Voraussetzungen bei § 9 StAG finden sich keine Angaben zu den Rentenbeiträgen, die Vorausetzungen zur Einbürgerung erscheinen mir somit einfacher als zum Erhalt der NE. Wie paßt denn das zusamenn? Oder hab ich was übersehen?

Ja. In § 9 wird auf die sonstigen Voraussetzungen nach § 8 verwiesen.
In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 heißt es:


Zitat:
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)

       Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
       ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
       wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
       Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
       Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
       ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
       chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
       Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
       gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
       ausreichende soziale Absicherung
gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
       Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.


Ohne ausreichende Altersabsicherung ist also weder eine Einbürgerung nach § 8
noch nach § 9 StAG möglich, üblicherweise durch eine ausreichende Anzahl
eingezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine private Absicherung
(insbesondere z.B. bei Selbständigen) ist aber ebenfalls möglich.

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