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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Pascal 14 am 29.10.2006 um 14:41:29

Titel: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 14:41:29
Gruss an alle!

zuerst möchte ich ein ganz dickes lob an euch ausrichten.Dies ist eine der wenigen virtuellen Möglichkeiten sich bezüglich Ausländerfragen in Deutschland zu informieren!
Nun meine Frage an die Experten: Ich bestitze eine deutsche Niederlassungserlaubnis(kein EU-Bürger), bin seit wenigen Wochen im Besitz eines österreischen Meldezettels.Meinen Wohnort in Linz habe ich als Nebenwohnsitz bestimmt.Ich habe mit Sicherheit nicht vor mich in Deutschland abzumelden! Laut meinen Information darf ich mich mit einer deutschen Niederlassungserlaubnis nicht länger als 90 Tage in Österreich aufhalten.Gilt dies pro Halbjahr?Ich vermute, dass das Ausstellungsdatum meines Meldezetells der Beginn meines offiziellen Aufenthalts ist. Ich habe von einigen Personen gehört,dass viele kurz vor Ablauf der 3 Monate ausreisen und einige Tage später wieder einreisen und somit wieder drei Monate sich legal als Touristen aufhalten.Ich kann kein Gesetz finden,welches diese Vorgehensweise strikt untersagt.... Könnte ich dies auch machen?Müsste ich dafür mich beim Magistrat abmelden,trotz Nebenwohnsitz...Wie Ihr sicherlich euch denken könnt,habe ich nicht vor an Grenzübergängen Schwierigkeiten zu bekommen...Ich habe das Gefühl, dass mir mein Meldezettel bei einer Wiedereinreise an der Grenze Probleme bereiten könnte! Darf ich mich ohne Meldezettel legal aufhalten?Ich bin jetzt zB wieder in Deutschland aber laut österreichischen Meldezettel bin ich noch  in Linz. Ich möchte nicht in Österreich erwerbstätig sein.Mein Wunsch ist es "nur" einen längeren Zeitraum als 3 Monate in Österreich zu bleiben...

Vielen Dank für eure Mühe!!!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von khk am 29.10.2006 um 18:16:22
Art. 5 Abs. 1 Grenzkodex: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum". Soweit Österreich keine günstigeren nationale Regelungen hat (was ich nicht annehme).

khk

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 18:22:04
dies ist mir auch bekannt,aber ich wäre nie konstant über einen zeitraum von über 2 Monaten in Linz.....
"Von der vielfach praktizierten Vorgangsweise, nach Ablauf von drei Monaten aus- und nach ein paar Tagen wieder einzureisen, wird dringend abgeraten..." dies habe ich im Internet gefunden....Ich kann nicht daraus entnehmen,dass es strikt verboten ist,zumal ich mich nicht niederlassen möchte.....

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von khk am 29.10.2006 um 18:41:23
Hallo,

ich verstehe Dein Problem nicht. Mit einer deutschen AE/NE darfst Du Dich in AT (oder anderen Schengen-Ländern) nur zu Kurzaufenthalten aufhalten. Kurzaufenthalte sind Aufenthalte von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. Im Klartext also (denn vermutlich ist es nur ein sprachliches Problem): Du darfst Dich innerhalb der letzten sechs Monate nicht mehr als 3 Monate (also zur Vereinfachung: 90 Tage) im anderen Land aufgehalten haben. Dabei ist es egal, wie oft Du innerhalb dieses Zeitraumes ein- und ausgereist bist. Der fragliche 6-Monatszeitraum bezieht sich immer auf den aktuellen Tag, nicht auf Kalenderhalbjahre etc.

Liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor, dann ist es kein Kurzaufenthalt mehr im Sinne des Grenzkodex/SDÜ und somit gelten ausschließlich nationale österreichische Gesetze.

khk

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 18:54:27
Laut meinen Informationen sollte es möglich sein, bei einer Abreise vor Ablauf der 90 Tage wieder für einen bestimmten Zeitraum einzureisen....Wie soll überhaupt diese Ein und Ausreise kontrolliert werden,wenn die Grenzen praktisch "offen" sind. Ich habe von einigen Fällen gehört,dass vor Ablauf der 90 Tage die Menschen wieder ausreisen,aber kurze Zeit später wieder einreisen und somit wieder als Touristen im  Land sind.Angeblich soll es keine Probleme geben,wenn man glaubhaft macht,dass man nicht zu Niederlassungszwecken sich im Land aufhält.Ein striktes Verbot gegen dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden...

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 29.10.2006 um 19:30:49

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 18:54:27:
Ein striktes Verbot gegen dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden...


Hi,
ein "Verbot" ist im nationalen, österreichischen Recht
sicher zu finden. Es wird so ähnlich lauten wie: Du brauchst
eine Aufenthaltserlaubnis in Ö., bist aber von dieser für einen
Kurzaufenthalt (90 Tage/Halbjahr) befreit, wenn Du im Be-
sitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengenstaates
bist.


Zitat:
Ich habe von einigen Fällen gehört,dass vor Ablauf der 90 Tage die Menschen wieder ausreisen,aber kurze Zeit später wieder einreisen und somit wieder als Touristen im  Land sind.

Du kannst sicher sein, dass diese Probanden gegen ge-
setzliche Bestimmungen verstoßen. In D. würden sie wegen
illegalen Aufenthaltes belangt werden (sofern die 90-Tage-
Frist überschritten wird).

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von khk am 29.10.2006 um 19:48:13

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 18:54:27:
Laut meinen Informationen sollte es möglich sein, bei einer Abreise vor Ablauf der 90 Tage wieder für einen bestimmten Zeitraum einzureisen....Wie soll überhaupt diese Ein und Ausreise kontrolliert werden,wenn die Grenzen praktisch "offen" sind. Ich habe von einigen Fällen gehört,dass vor Ablauf der 90 Tage die Menschen wieder ausreisen,aber kurze Zeit später wieder einreisen und somit wieder als Touristen im  Land sind.Angeblich soll es keine Probleme geben,wenn man glaubhaft macht,dass man nicht zu Niederlassungszwecken sich im Land aufhält.Ein striktes Verbot gegen dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden...


Fragst Du nach der Rechtslage oder nach dem, was irgendwelche Leute machen?

Die Rechtslage ist eindeutig, Quelle wurde bereits genannt. Rechtsfolge eines Verstoßes wäre ein unrechtmäßiger Aufenthalt, den wohl auch die Österreicher mittels Ausweisung und ggf. ihrem Strafrecht sanktionieren werden. Wenn Du das nicht als "Verbot" betrachtest...

Dass es Menschen gibt, die sich nicht an die 'Gesetze' halten und dabei auch (noch) nicht erwischt wurden, ist sicherlich wahr, ändert aber nichts an der Lage.

Ansonsten regelt Art. 11 Grenzkodex den Rest. Auf eine Absicht sich niederzulassen, kommt es demzufolge überhaupt nicht an.

Im Übrigen ist die Erwerbstätigkeit im anderen EU-Land untersagt. Bei dem was Du willst, wäre evtl. die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG interessant.

khk

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 19:49:52
Ich habe grad von einer Freudin gehört,dass sie in Österreich mit deutscher Niederlassungserlaubnis studiert.Sie ist einfach nur ins Ausländeramt gegangen und hat irgendein Formular ausgefüllt,dass sie für ein Jahr im Ausland bleiben darf...gegebenfalls kann sie diese Frist sogar verlängern! Kann mir irgend jemand sagen, wie dieser Antrag heisst und wo ich ihn genau bekommen kann?
Vielen Dank!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 29.10.2006 um 19:56:18

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 19:49:52:
Ich habe grad von einer Freudin gehört,dass sie in Österreich mit deutscher Niederlassungserlaubnis studiert.Sie ist einfach nur ins Ausländeramt gegangen und hat irgendein Formular ausgefüllt,dass sie für ein Jahr im Ausland bleiben darf...gegebenfalls kann sie diese Frist sogar verlängern! Kann mir irgend jemand sagen, wie dieser Antrag heisst und wo ich ihn genau bekommen kann?
Vielen Dank!!!!

Hi,
schau mal in § 51 Abs. 4 AufenthG. Zusätzlich wäre
aber noch eine österreichische Erlaubnis erforderlich.

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 20:00:12
was für eine erlaubis wenn ich fragen darf?Meine Freundin hat sogar bei der österreichischen Botschaft angerufen..angeblich ist nur ein meldezettel aus österreich notwenig...und somit war für die das Problem gelöst.Ihr NE wird sie auch nicht verlieren

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 29.10.2006 um 20:46:33

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 20:00:12:
was für eine erlaubis wenn ich fragen darf?Meine Freundin hat sogar bei der österreichischen Botschaft angerufen..angeblich ist nur ein meldezettel aus österreich notwenig...und somit war für die das Problem gelöst.Ihr NE wird sie auch nicht verlieren



Die NE geht nicht verloren, wenn die ABH eine verlängerte
Wiedereinreisefrist bestimmt. Die Frage der Aufenthaltsnahme
in Ö. richtet sich nach dortigem Recht. Wenn Du meinst, der
vorliegenden Auskunft trauen zu können, dann tu es. Ich per-
sönlich würde bei einer Ö-ABH nachfragen.

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 20:57:32
Kann ein Auslandsstudium ein Grund für eine verlängerte Ausreisefirst sein?Kann also ein Studium in Österreich als ein "Natur nach vorübergehender Grund" für die Ausreise sein?Müsste man dann die verlängerte Wiedereinreisefrist in Österreich bestätigen lassen? Falls ja inwiefern?? Ich möchte ja dort keine Familie gründen,arbeiten usw....
Vielen Dank für Ihre Mühe!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 29.10.2006 um 21:21:26

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 20:57:32:
Ich möchte ja dort keine Familie gründen,arbeiten usw....

Was möchtest Du denn dort?

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 21:24:05
Studieren...

Titel: Q
Beitrag von Pascal 14 am 29.10.2006 um 22:13:24
gibts da eine möglichkeit auf verlängerte wiedereinreisefrist?
für jede antowort bin ich sehr dankbar!!!wurde bereits an der uni angenommen.....

Titel: Re: Q
Beitrag von Abu am 30.10.2006 um 11:45:10

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 22:13:24:
gibts da eine möglichkeit auf verlängerte wiedereinreisefrist?

Grundsätzlich ja. Dürfte aber bei einem Auslandssemester oder einem zeitlich beschränkten Aufbaustudiengang besser funktionieren als bei einem langjährigen Erststudium.
Letztendlich liegt die Erteilung der verlängerten Frist im Ermessen der ABH, also am besten dort nachfragen...

Abu

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 30.10.2006 um 12:29:38

Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 14:41:29:
Nun meine Frage an die Experten: Ich bestitze eine deutsche Niederlassungserlaubnis(kein EU-Bürger), bin seit wenigen Wochen im Besitz eines österreischen Meldezettels.
Ich habe das Gefühl, dass mir mein Meldezettel bei einer Wiedereinreise an der Grenze Probleme bereiten könnte! Darf ich mich ohne Meldezettel legal aufhalten?Ich bin jetzt zB wieder in Deutschland aber laut österreichischen Meldezettel bin ich noch  in Linz. Ich möchte nicht in Österreich erwerbstätig sein.Mein Wunsch ist es "nur" einen längeren Zeitraum als 3 Monate in Österreich zu bleiben...


Hast Du schon eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU beantragt, oder scheitert es am regelmäßigen Einkommen?

Was hattest Du bei Beantragung des österreichischen Meldezettels als Zweck Deines Aufenthalts angegeben? Studium? Freundin?

Gruß, ULF

Titel: Dringend:formloser Antrag zu Auslandsstudium
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 11:43:09
Zuerst möchte ich mich bei den Administratoren entschuldigen,dass ich ein neues Thema eröffne, obwohl ich gestern schon eines begonnen habe.Ich erhoffe mir durch Ihre Hilfe eine schnelle Lösung meines Prblems:
Ich bestitze eine NE und bin kein EU-Büger...Aus privaten Gründen möchte ich in Österreich studieren.Um ehrlich zu sein,lässt mir die Liebe meines Lebens praktisch keine andere Wahl....Nun laut AufenthG §51.Abs 4.1.1

"allen Ausländern,die eine NE besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z.B für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen"
habe ich entschieden einen Antrag zu stellen.

Ausserdem konnte ich aus dem AufenthG entnehmen, dasss nach § 51.Abs.4.2 "Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt dem jeweiligen Aufenthaltszweck.Die Frist kann so bemessen werden,dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks,drei Monate zeit für die Wiedereinreise bleiben.Eine Verlängerung der Frist ist möglich. solange sie noch nicht abgelaufen ist"

Auf Grund dieser Tatsache war ich heute bei der Ausländerbehörde.Mir wurde zuerst ein Termin gegeben.Eine Sachbearbeiterin sollte meinen Fall klären!Ich habe erzählt,dass ich hier VWL in Deutschland angefangen habe.Nun möchte ich auf Geowissenschaften umsteigen.Die Zulassung habe ich schon.Aus privaten Gründen habe ich mich für Österreich entschlossen.Daraufhin wurde mir aber gesagt,dass ich einen Nachweis vorzuzeigen habe, in dem ersichtlich wird,dass  mein ehemaliger Studiengang mit Geo in Verbindung stehen muss.Ich habe der jungen Dame am Informationsschalter gesagt,dass ich kein Auslandssemster plane(für welches in der Regel ein Zusammenhang bestehen muss),denn dieses dauert nicht länger als 6 Monate und dafür brauche ich keine verlängerte Wiedereinreisfrist. Sie hat mir ganz skeptisch den Termin mit der Sacharbeiterin bestätigt und hinzugefügt,dass ich einen formlosen Antrag stellen soll.Ausserdem sollte ich noch einige Sachen wie Reisepass,Zulassung von Uni, Krankenversichungskarte... mitbringen.
Ich kann meine Sorge nicht in Worte beschreiben.Ich wünsche mir nichts sehnlicher als diese Genehmigung.Ich habe leider keine Vorstellungen wie ein solcher formloser Antrag aussehen soll. Darf ich mich auf Gesetze beziehen und falls ja wie?Ich habe Angst,dass ich mit zu viel Emotion diesen Antrag stelle und er vielleicht somit abgelehnt wird.
Könnte mir vielleicht jemand aus diesem Forum helfen?Habe ich überhaupt eine Chance eine verlängerte Wiedereinreisefrist zu bekommen? Eine Freundin von mir hat aus HH, sogar mit einer befristeten Aufenthaltstitel von 2 Jahren, problemlos eine solche verlängerte Wiedereinreisefrist bekommen,weil sie in Österreich studieren möchte.Zuerst auf ein Jahr aber ggf. kann diese laut Gesetz verlängert werden.
Mein Termin ist schon Ende dieser Woche...Ich bedanke mich zutiefst für eure Mühe!!!!!

Mfg Paco

Titel: Re: Dringend:formloser Antrag zu Auslandsstudium
Beitrag von inge am 30.10.2006 um 12:24:32
Welche Grundlage gab es denn für die NE und wie lange bist du schon in D?
51.4 ist ja ein Regelanspruch, wenn man eine NE hat. Also müsste die Wiedereinreisefrist entsprechend lang gesetzt werden können.

Bei einem formlosen Antrag würde ich vor allem auch schreiben, warum ich nach Studium eben gerade wieder in D leben will (zB weil ich mit 5 Jahren eingewandert bin und seit 14 Jahren in D lebe ...)

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 12:47:26
Meine NE habe ich auf Grundlage des §26 Abs. 4 AufenthG erhalten.Dies ist praktisch eine Sonderregelung.Welche Konsequenzen hat dies für mich? In der Tat möchte ich mich in Deutschland niederlassen.Ich möchte die Sacharbeiterin nicht mit Gesetzen belagern.Mein Wunsch ist es als Mensch angesehen zu werden.Ich weiss nicht was gegen ein Studium im Ausland spricht.Ich werde aus moralischen Gründen so oft mein Elternhaus in D besuchen.Nach meinem Studium möchte ich hier leben,eine Familie gründen......Leider hat der blutige Krieg in ehemaligen Jugoslawien meine Zukunft schon als kleines Kind stark verändert.Ich rede nicht gerne über mein Privatleben,aber inwiefern darf ich meine Liebe zu eine in Österreich lebenden Frau als Grund nennen? Oh je,wie sich das schon anhört......:-(

P.S. Lieber Ulf, nach dem Zweck wurde ich gar nicht gefragt.....Aber sicherlich ist es das Studium,würde ja nicht umsonst im Studentenheim wohen

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 30.10.2006 um 12:50:38

Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 12:47:26:
Meine NE habe ich auf Grundlage des §26 Abs. 4 AufenthG erhalten.Dies ist praktisch eine Sonderregelung.Welche Konsequenzen hat dies für mich? In der Tat möchte ich mich in Deutschland niederlassen.
Ich rede nicht gerne über mein Privatleben,aber inwiefern darf ich meine Liebe zu eine in Österreich lebenden Frau als Grund nennen?


Hmm, gilt womöglich nicht als vorübergehender Grund, es sei denn, sie würde nach einer gewissen Zeit mit Dir nach D gehen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 12:53:26
Oder ich beantrage die deutsche Staatsbürgerschaft.Nur geschieht dies nicht von heute auf morgen...und mit einer NE habe ich praktisch alle Rechte in D.Daher möchte ich nach dem Studium zurückkommen...

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 14:11:23
Kann mir jemand sagen ob ich das plausible Recht habe einen antrag zu stellen,indem ich beabsichtige länger als 6 monate im Ausland zu verbringen?Grund ist lediglich mein Studium welches im AufenthG §51 Abs.4.1.1.  als ein "aus einem seiner Natur nach vorübergehender Grund" deklariert wird! Meine gesamte Schlzeit habe ich in D mit erfolg abgeschlossen.Mein Elternhaus ist hier.Ich möchte "nur" Klarheit über meine Situation haben.Leider ist es für mich unmöglich auf die Uni zu Konzetrieren,weil ich die ganze Zeit an all die Probleme denke,die ein NE verlust mit sich hat.......DANKE nochmals an alle,die sich die Mühe machen mir zu antworten!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Doc am 30.10.2006 um 19:44:35

khk schrieb am 29.10.2006 um 18:16:22:
Art. 5 Abs. 1 Grenzkodex: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum". Soweit Österreich keine günstigeren nationale Regelungen hat (was ich nicht annehme).

khk


Ich möchte hier mal richtig stellen, dass sich Art. 5 Abs. 1 der VO-(EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) auf die Einreise in das Schengengebiet und nicht auf die Überschreitung der Binnengrenzen bezieht!

Der Aufenthalt eines Drittstaatenangehörigen mit Aufenthaltstitel eines Schengenmitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat regelt sich auch nach dem 13.10.2006 nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ.

Zitat:
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.


Da Art. 21 Abs. 1 SDÜ (Reiserecht von Schengentitelinhabern) keinen Bezugszeitraum beinhaltet, wie er in Art. 20 SDÜ [... höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an ...] beschrieben ist, handelte es sich nicht um eine unerlaubte Einreise oder um unerlaubten Aufenthalt, wenn der Titelinhaber mit Ablauf der 3 Monate wieder in den titelerteilenden Staat zurückreist und anschließend wieder ein freies Reiserecht wahrnehmen sollte.

Unberührt von diesen Ausführungen bleiben natürlich die nationalen Vorschriften, insoweit sie mit dem Schengen- und EU-Recht in Einklang stehen. Wie es sich mit den österreichischen Vorschriften verhält, kann ich nicht sagen, aber nach deutschem Recht regelt sich der Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen nach seiner Zweckbestimmung. Daher ist dabei zu beachten, dass der Titel nicht wegen eines seiner Natur nach dauerhaften Auslandsaufenthaltes erlischt (siehe vorherige Ausführungen).

Doc  ;)

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 19:55:29
Ich freue mich,dass jemand auf meine Fragen Antworten findet...
Lieber Doc, so wie ich Sie verstanden habe,könnte ich theoretisch vor Ablauf der 3 Monate aus Österreich ausreisen und dann wieder einreisen,weil es sich um Binnengrenzen handelt!? Somit hätte ich praktisch wieder drei Monate dazugewonnen.....Laut meinen Informationen darf ich pro 6 Monate mich 3 Monate mit einem Schengenvisum in A aufhalten.Wie das mit einer vorzeitigen Ausreise und einer wiederholten Einreise aussieht, weiss ich leider nicht.
Um sicherzugehen,versuche ich eine verlängerte Wiedereinreisefrist genehmigen zu lassen.Meine Frage ist daher ob ein Studium im Ausland als "aus seiner Natur vorübergehender Grund " deklariert werden kann?

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 30.10.2006 um 20:02:24

Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 19:55:29:
Um sicherzugehen,versuche ich eine verlängerte Wiedereinreisefrist genehmigen zu lassen.Meine Frage ist daher ob ein Studium im Ausland als "aus seiner Natur vorübergehender Grund " deklariert werden kann?


Laut VAH geht das schon. Ist kein Gesetz, nur Anwendungshinweis.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Doc am 30.10.2006 um 20:02:42

Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 19:55:29:
[...] Laut meinen Informationen darf ich pro 6 Monate mich 3 Monate mit einem Schengenvisum in A aufhalten. [...]


Bitte nicht Schengenvisum mit einem "Schengentitel", besser gesagt einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedsstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens, verwechseln!

Ich sprach von einer Aufenthaltserlaubnis, nicht von einem Visum!

Doc ;)

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 20:28:22
Also ist meine NE= Schengentitel?Somit wäre es möglich zu "pendeln"!?Vorausgesetzt in Österreich ist es gestattet vor Ablauf der 3 Monate wieder abzureisen und dann wieder einzureisen und somit gleich wieder bis zu drei Monaten bleiben könnte.....Ich habe einen interessanten link : http://www.bmi.gv.at/einreise/visa.asp gefunden,nur leider steht da nur,dass es nicht empfohlen ist,abzureisen und dann wieder zu kommen.was heisst das nun?
Welche Konsequenzen hätte ein Nebenwohnsitz in Österreich für mich? Könnte dieser zu einem erlischen meiner NE führen,obwohl ich durch z.B. durch sammeln von Reiseticktets beweisen kann,dass ich fast jeden Monat mich bei meinen Eltern aufhalte. So wie es im Moment auch der Fall ist

P.S. Für was steht die Abkürzung VAH?

Ich kann euch allen nicht genug danken für die Infos!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 30.10.2006 um 20:36:40

Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 20:28:22:
Also ist meine NE= Schengentitel?Somit wäre es möglich zu "pendeln"!?Vorausgesetzt in Österreich ist es gestattet vor Ablauf der 3 Monate wieder abzureisen und dann wieder einzureisen und somit gleich wieder bis zu drei Monaten bleiben könnte.....

Zum 379. Mal: Du darfst max. 90 Tage pro Halbjahr
in Österreich sein. Das steht fest, da Ö. Schengenver-
tragsstaat ist. Mehr gibt Deine NE nicht her.


Zitat:
Welche Konsequenzen hätte ein Nebenwohnsitz in Österreich für mich? Könnte dieser zu einem erlischen meiner NE führen,obwohl ich durch z.B. durch sammeln von Reiseticktets beweisen kann,dass ich fast jeden Monat mich bei meinen Eltern aufhalte. So wie es im Moment auch der Fall ist

Sehe da kein Problem, so lange Du mit den Tickets
keinen illegalen Aufenthalt in Ö. nachweist ;)


Zitat:
P.S. Für was steht die Abkürzung VAH?

Das sind die Vorläufigen Anwendungshinweise zum
AufenthG .

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 30.10.2006 um 20:40:25

Mick schrieb am 30.10.2006 um 20:36:40:
Zum 379. Mal: Du darfst max. 90 Tage pro Halbjahr
in Österreich sein. Das steht fest, da Ö. Schengenver-
tragsstaat ist. Mehr gibt Deine NE nicht her.


Doc sieht das anders und belegt seine Sicht auch.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 20:52:51
Ich weiss leider nicht welche Information ich jetzt glauben soll... :( Ich bin leider kein Experte und blicke vor lauter Gesetzen kaum noch durch!
Die verlängerte Wiedereinreisefrist wird wohl meine einzige Möglichkeit sein ein Studium in A zu beginnen. Da ich leider keine Erfahrungen mit formlosen Anträgen habe, frage ich mich wie ich einen solchen Antrag gestalten kann....Darf ich mich auf AufenthG §51 Abs 4.1.1 sowie § 51 Abs. 4.2. beziehen? Die Liebe zu meiner Freundin wird leider keiner richtig ernst nehmen :( Ist die hohe Reputation der Uni ein Grund fürs Studium im Ausland? Ich wäre froh wenn mir mindestens das Vordiplom als Erledigung des Aufenthaltszwecks angesehen wird. Ich möchte auf keinen Fall meine NE verlieren, zumal ich gerade dabei bin,meine Unterlagen für die dt. Staatsbürgerschaft abzugeben! Hat eine verlängerte Wiedereinreisefrist negative Konsequenzen auf meinen Antrag auf dt. Staatsbürgerschaft? Leider besitze ich im Moment die nicht finanziellen Mittel um mich von meiner bosnischen Staatsbürgerschaft "abzumelden",weil ich 21 bin. Aber mit dem sparen habe ich schon angefangen!!!! :)

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 30.10.2006 um 21:16:36

ulf schrieb am 30.10.2006 um 20:40:25:
Doc sieht das anders und belegt seine Sicht auch.

Gruß, ULF


Aber immer nur vorbehaltlich der nationalen
österreichischen Bestimmungen. Und da bin ich
- bis zum Beweis des Gegenteils - davon über-
zeugt, dass diese im "harmonischen Schengen"
gleich behandelt werden:
Aus der Page, auf die Pascal hingewiesen hat:

Zitat:
   *  Von der vielfach praktizierten Vorgangsweise, nach Ablauf von drei Monaten aus- und nach ein paar Tagen wieder einzureisen, wird dringend abgeraten.

     Zwar besteht für die meisten Staaten grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die neuerliche Einreise zu touristischen Zwecken verbietet, jedoch ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine Niederlassung beabsichtigt ist, oder der Fremde mit seiner Einreise Zwecke verfolgt, zu welchen er im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss.

     Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
         o der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
         o der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
         o der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Alles was zwischen dem Zeitraum der erlaubten drei Monate und besagten sechs Monaten liegt, ist im Einzelfall bei der Einreise zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Fremden, dem Grenzkontrollorgan – unter Nachweis geeigneter Unterlagen – glaubhaft zu machen, das eine Einreise zu touristischen Zwecken ohne Niederlassungsabsicht vorliegt.

Um sich Enttäuschungen zu ersparen, sollte man sich vor Reiseantritt überlegen, wie lange man bleiben möchte und gegebenenfalls ein Visum D oder einen Aufenthaltstitel beantragen (etwa bei Kursbesuchen über drei Monate).

Für mich besteht da kein Zweifel, dass eine Aufent-
haltstitelpflicht in Ö. besteht, da kein touristischer
Aufenthalt angestrebt wird.

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 21:23:49
Um ehrlich zu sein belasten mich eher die anderen Fragen bezüglich formlosen Antrags, dt Staatsbürgerschaft( siehe oben)
Ich möchte kein Tourist sein.....Sondern Student

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 30.10.2006 um 21:26:29

Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 21:23:49:
Ich möchte kein Tourist sein.....Sondern Student


Wie sind denn Deine Aussichten, in Linz außer der Anmeldung auch noch eine Aufenthaltsgenehmigung zum Studium (oder wie auch immer das da heißt) zu bekommen?

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 21:33:55
Also zuerst strebe ich eine verlängerte Wiedereinreisefrist an.Inwiefern diese Möglich ist,weiss ich noch nicht,hängt wohl vom formlosen Antrag ab! Leider kann ich Beamte nicht einschätzen,weiss nicht ob ich emotional werden darf,oder nur sie nur mit Gesetzen belagern soll.Würde dies klappen,hätte  ich einen grösseren "Spielraum". Laut einer Freundin von mir, die auch eine verlängerte Wiedereinreisefrist bekommen hat(vorerst 1 Jahr), ist es nicht notwendig ein zusätzliches Visum in A zu beantragen.Sie studiert in Wien. Sie hat sogar die Botschaft angerufen....In Österreich solle sie sich nur anmelden,sprich über einen Meldezettel verfügen....
Irgendwie kann ich nicht glauben,dass in A nichts weiteres verlangt wird.Aber sollte dies Tatsächlich stimmen,dass ich mit Hilfe dieser verlängerten Wiedereinreisefrist studieren darf und ich kein zusätzliches Visum brauche und somit meine NE nicht erlischt,dann bin ich der glücklichste Mensch auf der Welt....

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Doc am 30.10.2006 um 21:44:00
Ich schätze, es wird eine Verhandlung mit der deutschen Ausländerbehörde nötig sein. Insoweit der NE-Inhaber in Österreich studieren will, gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten will, scheint es nicht den deutschen (europäischen) Interessen zuwiderlaufen. Allerdings bedingt der Lebensmittelpunkt in D. rein rechtlich im Allgemeinen eine Anwesenheit von 185 Tagen pro Jahr.

Ich favorisierte einen offiziellen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich zum Zweck des Studiums, um eine offizielle schriftliche Bestätigung der österreichischen Behörden zu haben/bekommen; und gleichzeitig die Sache mit der deutschen ABH zu besprechen, um eine Fristverlängerung zu bekommen.

Mit beiden schriftlichen Bestätigungen in der Tasche kann eigentlich gar nichts mehr schief gehen!

Doc ;)

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 30.10.2006 um 22:48:58
Ein Studentenvisum ist ein Problem,nur wenn ich noch das die dt NE im Pass habe,dann habe ich ein Problem.Laut Ausländerbehörde,verliere ich innerhalb sechs Monate meinen NE.....weiss nicht was ich dagegen machen soll.Ich will doch nur studieren.... :( Keine ahnung obs da eine Ausnahme gibt? Wissen Sie vielleicht etwas darüber?Wie soll ich über 185 Tage in D sein,wenn ich dort studiere.Ich dachte diese verlängerte Fristverlängerung ermöglich mir einen längeren Aufenthalt.Ich werde aber konstant eh nie länger als 2 Monate in A sein,da ich meine Eltern besuchen möchte!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von ronny am 31.10.2006 um 09:03:05

Zitat:
Keine ahnung obs da eine Ausnahme gibt?


Wie Du bereits bei der "Konkurrenz" erfahren hast, gibt es einen Regelanspruch auf Festsetzung der längeren Wiedereinreisefrist ;)

Nur, wir hier werden das nicht lösen können für Dich, das mußt Du mit Deiner ABH ausmachen, wenn abgelehnt wird, notfalls gegen die Ablehnung Rechtsmittel einlegen ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 31.10.2006 um 12:49:59
Rechtsmittel möchte ich nicht einlegen,zumal mein Semster in A schon angefangen hat. Ich bräuchte so schnell wie möglich eine Lösung.Beamten sind ja auch nur Menschen :) Ich hoffe Sie verstehen mich,denn ich habe keine schlechten Absichten.Nur leider habe ich das bürokratische Pech, dass ich kein EU- Bürger bin.
Könnte mir jemand sagen, wie ich einen formlosen Antrag stellen soll?Ich weiss ja nicht mal ob ich meine Sachbearbeiterin anschreiben soll,allgemein Damen und Herren oder dies komplett weglassen...Da fangen schon die ersten Schwierigkeiten an.Laut Gesetz habe ich ja Anspruch auf verlängerte Wiedereinreisefrist,falls ich mein Studium im A beweisen kann.....Nur wie soll ich da am besten vorgehen?

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 31.10.2006 um 13:00:03

Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 12:49:59:
Könnte mir jemand sagen, wie ich einen formlosen Antrag stellen soll?Ich weiss ja nicht mal ob ich meine Sachbearbeiterin anschreiben soll,allgemein Damen und Herren oder dies komplett weglassen...


Ist fast egal, nur ganz ohne Anrede macht sich nicht gut.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 31.10.2006 um 13:09:30
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich einen Antrag auf eine verlängerte Wiedereinreisefrist auf Grund eines Studiums in der Republik Österreich stellen.

Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis und möchte mich wegen eines Studiums an der Universität Linz  länger als sechs Monate aufhalten. Laut AufenthG §51 Abs.4.1.1 kann ein Studium im Ausland als ein aus seiner Natur nach vorübergehender Grund für einen Auslandsaufenthalt deklariert werden.
Der von mir favorisierte Diplomstudiengang wird in Österreich noch angeboten, der mir helfen soll, meinen weiteren, späteren Lebensweg zu meistern. Zudem genießt die Linzer Universität eine hohe Reputation, die meine zukünftigen Berufschancen deutlich steigen lässt. Aus diesen Gründen bewarb ich mich an dieser Universität, die mir für das Wintersemester 2006/07 eine Zulassung erteilte.
So wie es das AufenthG § 51 Abs.4.2 vorschreibt werde ich nach der Erledigung meines Auslandzwecks keinen weiteren Aufenthalt in Österreich anstreben.  
Seit meinem ...... Lebensjahr lebe ich in Deutschland. Die gesamte Schulzeit habe ich hier erfolgreich abgeschlossen. Meine Familie lebt in xy. Ich bin sehr gebunden an diese Region. Ein Verlust meiner Niederlassungserlaubnis hätte tragische Folgen für mich. Daher bitte ich Sie zutiefst um Ihr Verständnis.


Dies wäre ein möglicher Versuch....Habe ich vielleicht etwas stilistisch falsch gemacht?Fehlen noch Argumente? Ich hoffe, es nimmt mir keiner übel,dass ich so verzweifelt bin....

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Mick am 31.10.2006 um 13:12:41

Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 13:09:30:
Dies wäre ein möglicher Versuch....Habe ich vielleicht etwas stilistisch falsch gemacht?Fehlen noch Argumente? Ich hoffe, es nimmt mir keiner übel,dass ich so verzweifelt bin....


Lass das "zutiefst" weg, ein Bückling ist nicht erforderlich ;)

Ansonsten gilt: Versuch macht kluch!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 31.10.2006 um 13:13:04

Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 13:09:30:
Fehlen noch Argumente? Ich hoffe, es nimmt mir keiner übel,dass ich so verzweifelt bin....


Du schreibst zwar, wo Du studierst, aber nicht explizit, wo Du Dich aufhalten willst. Also z.B. "außerhalb des Geltungsbereichs des Aufenthaltsgesetzes".

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 31.10.2006 um 14:10:42
Ich habe das Gefühl wenn ich mit Gesetzen argumentiere,dass die Behörden den Eindruck bekommen das ich mich wichtig stelle möchte.Ich möchte aber durch die Gesetze die Arbeit von der Sachberabeiterin erleichtern,damit dieser Prozess der Genehmigung nicht so lange dauert.Ich werde natürlich in Linz wohnen und sogar in einen Studentenheim.Ich will ja studieren...Sollte ich beim Antrag auch einen Meldezettel mitbringen als Beweis?Den Meldezettel habe ich bereits!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Ulf am 31.10.2006 um 14:19:08

Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 14:10:42:
Ich habe das Gefühl wenn ich mit Gesetzen argumentiere,dass die Behörden den Eindruck bekommen das ich mich wichtig stelle möchte. [...] Sollte ich beim Antrag auch einen Meldezettel mitbringen als Beweis?Den Meldezettel habe ich bereits!


Dann schreibst Du halt "im Ausland". Österreichischen Meldezettel würde ich nicht unbedingt auf den Tisch legen, sonst hat die ABH womöglich den Eindruck, Du stellst sie vor vollendete Tatsachen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 31.10.2006 um 14:24:23
Wie meinen Sie das mit dem "Ausland"? Das ich im Ausland wohnen würde? Das ist ja irgendwie klar.Ich kann ja als Student nicht jedes Wochende pendeln.Dafür fehlt mir das Geld.....

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 01.11.2006 um 18:38:49
Guten Abend,
morgen habe ich meinen Termin bei der ABH.Ich bin jetzt schon ziemlich nervös.
Meinen formalen Antrag habe ich so gut wie fertig.Nützliche Ratschläge von den Experten sind leider nicht mehr gekommen...Nichtsdestotrotz bedanke mich mich bei  eurer Hilfe. Hoffentlich haben Sacharbeiter ein Herz für nicht Eu-Bürger mit NE die im Ausland  nur studieren wollen :-[

Viel Erfolg noch!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 21.12.2006 um 20:17:51
guten abend an alle!

vielleicht kann sich der eine oder andere an meinen fall erinnern.ich besitze eine NE und möchte in Österreich studieren.Laut ABH sollte ich kein Visum in Österreich beantragen,da nach 6 monaten automatisch meine deutsche NE ungültig wird.auf grund dieser tatsache habe ich einen antrag auf eine verlängerte wiedereinreisefrist (AufenthG §51.Abs.4)zwecks auslandsstudium(aus seiner natur nach vorübergehender grund) gestellt.diesen antrag habe ich vor fast zwei monaten gestellt,aber bisher keine antwort bekommen.nehmen sie mich nicht ernst!?heut bin ich zur ABH gegangen und habe mich nach meinen fall erkundigt,denn ewig zu hause warten kann ich nicht.mir wurde gesagt,dass gerade neue eu-richtlinien durchgeführt werden und sich somit mein fall vielleicht ändern wird.nach dem neujahr wird mir angeblich bescheid gesagt,ob mein antrag genehmigt wird.kann mir vielleicht jemand von diesen neuen eu-richtlinien berichten?welche auswirkungen können sie auf mein studium im ausland haben?
vielen DANK!!!!

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 29.12.2006 um 13:39:16
sind etwa die neuen eu richtlinien ein solch großes geheimnis???

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von Pascal 14 am 01.01.2007 um 21:08:24
erkärt sich keiner für bereit mir auskunft zu geben!?ich habe es beim ABH oftmals versucht aber leider können oder wollen sie meinen fall nicht so schnell wie möglich lösen

Titel: Re: Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaub
Beitrag von proll am 02.01.2007 um 10:37:42
Du solltest mal deine ABH fragen, welche eu-Richtlinien sie prüfen.

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