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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Minderjährigen Bruder rüberholen
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Beitrag begonnen von Muddi am 18.10.2006 um 20:00:38

Titel: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von Muddi am 18.10.2006 um 20:00:38
Hallo liebe Leute,

Nach langem Suchen und Stöbern hier im Forum, fande ich leider nichts vergleichberes!!
Also zu Mir:

Deutsche Staatbrürgerschaft durch Einbürgerung.
Berufstätig,Verdienst  sage ich mal "ok".

Möchte:

Meinen 12 jährigern Bruder aus Marokko rüberholen

weil:

Meine Eltern können  aus gesundheitlichen Gründen nicht richtig um ihn kümmern, d.h mir ist lieber wenn mein Bruder hier bei mir lebt, und hier weiter zur Schule geht mindenstens bis zum Abitur.Ich werde un ihn richtig kümmern dass er in keinen Punkt der Staat zu last kommt, d.h Vesicherungen,Schulgebühren,.....

meien Frage:

Ist das möglich?

Wenn Ja wie? und was muss ich dafür tun?

Vielen Dank

Muddi

Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von ronny am 18.10.2006 um 20:27:52

Zitat:
Wenn Ja wie? und was muss ich dafür tun?


Hallo,

[guck=guck.gif] § 36 AufenthG .

Eher marginale Chancen nach meiner Einschätzung ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von nixwissen am 19.10.2006 um 00:53:58
Hi,

Bist Du verheiratet?
Kann man seinen kleinen Bruder adoptieren?
Wenn das ginge, wäre das ne Lösung.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von ronny am 19.10.2006 um 07:14:28

Zitat:
Kann man seinen kleinen Bruder adoptieren?


Wo sollte da das Kindeswohl Berücksichtigung finden ?

Das Kind hat Eltern und es gibt eine durchgängige Rechtsprechung, dass es nicht dem Kindeswohl entspräche, allein zugunsten einer besseren wirtschaftlichen Zukunft  das Kind aus einer intakten Familie rauszureissen. Einzelpersonenadoptionen werden (Ausnahme Ehegattenadoptionen von Stiefkindern) eh nur äusserst selten verfügt.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von susanne0603 am 19.10.2006 um 12:06:19
@ Ronny

Das hab ich aber vor kurzem anders erlebt:

4-köpfige Familie, abgelehnte Asylbewerber, ausreisepflichtig.
18-jähriger Sohn wurde von der Großmutter (Spätaussiedlerin) adoptiert, obwohl die Eltern mit der 16-jährigen Tochter hier leben UND er sogar mit ihnen unter einem Dach wohnt.
Hintergrund ist wohl einzig und allein, dass er im Zweifelsfall nicht ausreisen muss, denn jetzt wo er von der Großmutter adoptiert wurde hat er die deutsche Staatsangehörigkeit. Zuzufügen ist nur, dass jetzt die 16-jährige Tochter einen Deutschen heiraten soll.....

Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von ronny am 19.10.2006 um 12:16:09

Zitat:
18-jähriger Sohn wurde von der Großmutter (Spätaussiedlerin) adoptiert, obwohl die Eltern mit der 16-jährigen Tochter hier leben UND er sogar mit ihnen unter einem Dach wohnt.
Hintergrund ist wohl einzig und allein, dass er im Zweifelsfall nicht ausreisen muss, denn jetzt wo er von der Großmutter adoptiert wurde hat er die deutsche Staatsangehörigkeit


Das glaube ich so einfach nicht weil es so wie es oben steht nicht zutreffend sein kann ;)




es sei denn.....

der Antrag wurde vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt ;)

Will die Entscheidung nicht in Frage stellen, halte sie aber für einen Einzelfall ;)

Möglicherweise ist er immer bei der Großmutter aufgewachsen, und es ist somit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ...

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von Muddi am 19.10.2006 um 14:10:22

ronny schrieb am 18.10.2006 um 20:27:52:
Hallo,

[guck=guck.gif] § 36 AufenthG .

Eher marginale Chancen nach meiner Einschätzung ;)

Grüße
Ronny ;)


Hallo Ronny,

Vielen Dank für deine Antwort,

Warum sagst Du dann marginale Chancen, was spricht dagegen solange ich um den kleinen voll kümmern soll.

@All

Adoption käme nicht in Frage!!!

Danke
Muddi


Titel: Re: Minderjährigen Bruder rüberholen
Beitrag von maki am 19.10.2006 um 14:20:01

Zitat:
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist

weil es in deinem Fall wahrscheinlich nicht um die Vermeidung einer "außergewöhnlichen Härte" geht.

Gruß,

maki

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