i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1159525798

Beitrag begonnen von Zebra am 29.09.2006 um 12:29:58

Titel: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v
Beitrag von Zebra am 29.09.2006 um 12:29:58
Ich suche vergeblich Informationen welche Unterlagen beim Visumantrag mitgegeben werden müssen wenn man mit einem EU-Bürger verwandt ist.
Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner.
Beim Konsulat heisst es immer die "normalen Unterlagen" aber was sind die "normalen Unterlagen?."

Auf dem Antragsformular müssen nämlich bei Verwandtschaft mit einem EU-Bürger keine Angaben zur Arbeits/Einkommensituation gemacht werden, also müssten dann ja auch die Arbeits/+Gehaltsbescheinigungen wegfallen , oder?
Wird zusätzlich eine Verpflichtungserklärung benötigt?

Vielen Dank für eure Hilfe.


Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Ulf am 29.09.2006 um 13:17:47

Zebra schrieb am 29.09.2006 um 12:29:58:
Auf dem Antragsformular müssen nämlich bei Verwandtschaft mit einem EU-Bürger keine Angaben zur Arbeits/Einkommensituation gemacht werden, also müssten dann ja auch die Arbeits/+Gehaltsbescheinigungen wegfallen , oder?


Was nicht abgefragt werden darf, muß man auch nicht belegen.
Du meintest die Sternchen in http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/fr/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Download/VisumantragFranz.pdf ?

Gruß, ULF

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Abu am 29.09.2006 um 13:56:21

Zebra schrieb am 29.09.2006 um 12:29:58:
Ich suche vergeblich Informationen welche Unterlagen beim Visumantrag mitgegeben werden müssen wenn man mit einem EU-Bürger verwandt ist.
Situation ist ich bin Deutsche ...

Achtung! Die Deutschen meinen mit "EU-Bürgern" nicht-deutsche EU-Bürger. D. h. für Dich bzw. Deinen Mann gelten diese Ausnahmen nicht.

Abu

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 29.09.2006 um 17:13:51

Zebra schrieb am 29.09.2006 um 12:29:58:
Ich suche vergeblich Informationen welche Unterlagen beim Visumantrag mitgegeben werden müssen wenn man mit einem EU-Bürger verwandt ist.
Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner.
Beim Konsulat heisst es immer die "normalen Unterlagen" aber was sind die "normalen Unterlagen?."


Genau die, die unter http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/Besuchs_20-_20touristenvisa.html
beschrieben sind

Zitat:
Das Visum wird in der Form des Schengenvisums erteilt und ist gleichermaßen für alle Staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens gültig.

Die nachfolgende Liste der vorzulegenden Unterlagen ist nicht abschließend, die Botschaft behält sich vor, zusätzliche Unterlagen fordern zu können.

Über Ihren Antrag wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen entschieden. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung des Visums.

Fotokopien und Passfotos können Sie gegen Bezahlung auch in der Visastelle fertigen lassen.

Folgende Unterlagen sind für den Visumantrag vorzulegen:

1. ein leserlich ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

2. zwei biometriefähige Passfotos neueren Datums

3. Ihr marokkanischer Reisepass mit einer Fotokopie. Die Gültigkeit des Passes muss die Dauer des geplanten Aufenthalts um mindestens 3 Monate überschreiten

4. Ihre marokkanische Identitätskarte (CIN) mit einer Fotokopie

5. Nachweise über Reisezweck und –ziel:

- Für einen Besuchsaufenthalt:

Eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 AufenthG, die nicht älter als 6 Monate sein darf, sowie Nachweise zur Ihrer Beziehung zum Einladenden

(z. B. bei Verwandtschaft: Familienbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)

- Für einen Tourismusaufenthalt:

Nachweise zum Verlauf des Aufenthalts wie z. B. Bestätigung des Reiseveranstalters, feste Hotelreservierungen, Bestätigung über Devisenumtausch, Flugscheine

6. Angaben zu Ihrer eigenen familiären Situation in Marokko (wie z. B. ledig, verheiratet, Kinder) mit entsprechenden Nachweisen (Heiratsurkunde, Familienbuch)

7. Angaben zu Ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation in Marokko (wie z. B. Beruf, Vermögen, Eigentum, regelmäßige Unterhaltszahlungen, Schul- oder Universitätsbesuch) mit entsprechenden Nachweisen (Arbeits- und Gehaltsbescheinigungen, Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Unterlagen der CNSS, Steuer)

8. Urlaubsgenehmigung bei Nichtselbständigen und Schülern

9. Reise-Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 EUR für Arzt- und Krankenhauskosten nachweisen

10. Minderjährige benötigen eine Reisegenehmigung des / der Sorgeberechtigten. Visumsanträge von unter 16jährigen müssen von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben werden.



Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 29.09.2006 um 17:23:03

Abu schrieb am 29.09.2006 um 13:56:21:
Achtung! Die Deutschen meinen mit "EU-Bürgern" nicht-deutsche EU-Bürger. D. h. für Dich bzw. Deinen Mann gelten diese Ausnahmen nicht.

Abu


Falscher Alarm! ;D 8-)

Aber gewiß gelten die Ausnahmen nicht für einen Marokkaner, da Marokko noch nicht zu EU gehört .  :D ;D

Für Zebra gelten die Ausnahmen  (genau gesagt: "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen.") wohl

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 29.09.2006 um 17:55:32

Zitat:
Falscher Alarm!

jo. weil falsches Visum.
Ein FZF Visum das von einem deutsch-verheirateten beantragt wird, ist kein Schengen-Visum, sondern ein nationales Visum.
http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/nationale__visa.html
In dem Fall ist der Deutsche dann auch eben kein EU-ler (Inländerdiskriminerung), wdourch die Visa-Vergabe dann etwas schwerer ist, als bei nicht deutschen EU-lern.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 29.09.2006 um 21:48:57

Thorsten schrieb am 29.09.2006 um 17:23:03:
Falscher Alarm! ;D 8-)

Aber gewiß gelten die Ausnahmen nicht für einen Marokkaner, da Marokko noch nicht zu EU gehört .  :D ;D

Ich habe auch falsch gesagt. Die Ausnahmen gelten auch für Marokkaner, falls er den Eheman der Zebra ist

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 29.09.2006 um 21:52:09

inge schrieb am 29.09.2006 um 17:55:32:
jo. weil falsches Visum.
Ein FZF Visum das von einem deutsch-verheirateten beantragt wird, ist kein Schengen-Visum, sondern ein nationales Visum.
http://www.rabat.diplo.de/Vertretung/rabat/de/02/Botschafter__und__Abteilungen/nationale__visa.html
In dem Fall ist der Deutsche dann auch eben kein EU-ler (Inländerdiskriminerung), wdourch die Visa-Vergabe dann etwas schwerer ist, als bei nicht deutschen EU-lern.


Wieso haben Sie vermutet, dass das Visum zum Zweck der Familienzusammenführung die Zebra braucht? :o???

Man sein, dass das erstmal ein Besuchvisum nötig ist.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 29.09.2006 um 22:43:48
Weil der Thread "Ehegatte" enthält und sie schreibt

Zitat:
Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner


Da scheint es halbwegs naheliegend, dass der Mann dauerhaft zu ihr nach D soll. Ergo FZF.
Ein Besuchsvisum/Touri-Visum wäre auch schwierig, wenn die Botschaft von der Ehe wüßte. Jeder normale Mensch würde dann von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen und der ist nunmal zustimmungspflichtig durch die Wohnort-ABH.
Dürfte schwierig werden, der Botschaft zu erklären, dass der Ehemann die Ehefrau in D nur mal kurz besuchen möchte. Na ja, außer wenn's um Scheidung gehen sollte.

Hey Zebra, möchtest du dich scheiden lassen?

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 29.09.2006 um 23:05:18
Und das hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156874501/1
spricht irgendwie auch für FZF ...

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 29.09.2006 um 23:16:10

inge schrieb am 29.09.2006 um 23:05:18:
Und das hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156874501/1
spricht irgendwie auch für FZF ...

Danke.


Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 30.09.2006 um 07:32:02

inge schrieb am 29.09.2006 um 23:05:18:
Und das hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156874501/1
spricht irgendwie auch für FZF ...


Noch ne shco meine Frage:
Dort behauptet Zebra:"Ich suche schon überall aber leider finde ich nicht die passenden Informationen dazu!  
Mein Mann ist marokkaner und wir leben in Marokko, würden aber gerne demnächst unseren Wohnort saional nach Deutschland verlegen"

Geht es überhaupt, FZF beauftragen, wenn deutscher Eheteil auch im Marokko woht?

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Ernas am 01.10.2006 um 14:31:11
evtl bei zeitgleicher Einreise

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Abu am 02.10.2006 um 00:22:27

Thorsten schrieb am 29.09.2006 um 17:23:03:
Für Zebra gelten die Ausnahmen  (genau gesagt: "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen.") wohl


Thorsten schrieb am 29.09.2006 um 21:48:57:
Ich habe auch falsch gesagt. Die Ausnahmen gelten auch für Marokkaner, falls er den Eheman der Zebra ist

Nein. Eben nicht.


inge schrieb am 29.09.2006 um 22:43:48:
Weil der Thread "Ehegatte" enthält und sie schreibt

Da scheint es halbwegs naheliegend, dass der Mann dauerhaft zu ihr nach D soll. Ergo FZF.
Ein Besuchsvisum/Touri-Visum wäre auch schwierig, wenn die Botschaft von der Ehe wüßte. Jeder normale Mensch würde dann von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen und der ist nunmal zustimmungspflichtig durch die Wohnort-ABH.
Dürfte schwierig werden, der Botschaft zu erklären, dass der Ehemann die Ehefrau in D nur mal kurz besuchen möchte.

Noch nie was von im Ausland lebenden Deutschen gehört?

Abu

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 02.10.2006 um 10:41:38
Ich hab schon von vielem gehört.
Schon mal von der 90-10 Regel gehört?

Mal abgesehen von den vorherigen Posts von Zebra (FZF angestrebt), würde bei einem geplanten Besuchsaufenthalt von beiden in D der Fall eintreten, dass mE doch wieder eine VE abzugeben wäre. Bei FZF ist VE nicht notwendig, da die Ehe von 6 GG grschützt/gefördert wird. Bei einem reinen Besuchsaufenthalt und einer gelebten Ehe im Ausland, gibt es aber ja keine Probleme mit 6 GG und so müsste wieder eine VE abgegeben werden - IMHO. Gleichzeitig würde EU-Recht nicht greifen, da ja ein Deutscher nach D einreist.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 02.10.2006 um 10:55:35

Abu schrieb am 02.10.2006 um 00:22:27:
Nein. Eben nicht.

Abu

Und wo denn sind die Gegenargumente? Bist du etwa ein lieberr Gott hast du Jurastidium und zig Jahren Erfahrungen hinter dich;-)) 8-)( So was würde aber sowieso in Forum nicht ausreichend)

Als Zebra den Post gesrchieben hat
Zitat:
"Situation ist ich bin Deutsche und mein Mann Marokkaner.
...
Auf dem Antragsformular müssen nämlich bei Verwandtschaft mit einem EU-Bürger keine Angaben zur Arbeits/Einkommensituation gemacht werden, also..."

Ging ich davon aus, ohne andere Post der Zebra zu lesen, dass Zebra in Deutschland woht, ist BRD-Bürgerin, der Marokkaner ein Schengen-Visum in Marokko beantagen  möchte und der Marokanner ist Zebra's Eheman (Also Verwandte einer EU-Bürgerin). In dem Fall gelten die "Ausnahmen" für Verwandten der EU-Bürger, weil Zebra auch zu EU-Bürgern gehört.



Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 02.10.2006 um 10:59:15

inge schrieb am 02.10.2006 um 10:41:38:
Ich hab schon von ...Gleichzeitig würde EU-Recht nicht greifen, da ja ein Deutscher nach D einreist.

Für Zebra würde EU-Recht nicht greifen.
Für Marokkaner -  würde EU-Recht greifen.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 02.10.2006 um 11:20:42
Thorsten,

die kurzen Antworten gibt's immer dann, wenn ein Thema bereits bis zum Erbrechen durchgekaut wurde und dann irgendjemand dazustößt und wieder die alten bereits widerlegten Argumente bringt.

Eine Deutscher in D ist KEIN EU-Bürger ... jedenfalls kann er sich nicht/kaum auf EU-Recht berufen, da ausschließlich nationale Gesetze gelten.

Beispiel:
Deutscher KFZ-Mechaniker mit langjähriger Berufspraxis in D möchte Werkstatt aufmachen -> muss Meister sein + Kammerzwang.
Holländischer KFZ-Mechaniker mit l.BE möchte in D Werkstatt aufmachen -> kein Problem
Deutscher KFZ-Mechaniker [...] in NL aufmachen -> kein Problem

Das ganze nennt sich Inländerdiskrimierung, ist sehr unschön und offensichtlich "ungerecht". Leider aber rechtens. Die EU schützt nämlich primär erstmal die Rechte eines EU-Bürgers in allen anderen EU-Staaten - nur nicht in seinem eigenen ...

Fazit:
D + Marokaner nach D = deutsches Recht
NL + Marokaner nach D = EU-Recht
D + Marokaner nach NL = EU-Recht

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 02.10.2006 um 11:34:35

inge schrieb am 02.10.2006 um 11:20:42:
Fazit:
D + Marokaner nach D = deutsches Recht
NL + Marokaner nach D = EU-Recht
D + Marokaner nach NL = EU-Recht


Ist es so, dass die Regelungen

Zitat:
"* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen."

gelten auch, wenn jemand, die BRD-Bürgerin ist und in BRDwoht , hat Ehemann in Marokko und  der Ehemann beantragt das Schengen-Visum beim NL-Konsulat bzw. FR-Konsulat in Marokko?





Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 02.10.2006 um 11:52:35
Die NL Botschaft würde das Visum nicht erteilen, da kein Aufenthalt in NL geplant ist. Wahrscheinlich würden sie schon den Antrag gar nicht entgegennehmen.
Nur wenn D in NL wohnt, wird das Visum bei der NL Botschaft beantragt.

Grundsätzlich muss ein Visum immer bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. D.h. also bei der Botschaft des Landes in dem man sich hauptsächlich aufhalten will/wird. Bei "Rundreisen" ist üblicherweise die Botschaft des Landes zuständig in dem die Ersteinreise nach Schengen-Land stattfindet.

Wenn eine FZF D+MA in NL geplant wird (und D bereits seine Freizügigkeit in NL wahrnimmt!), muss das Visum kostenfrei erteilt werden. Wenn D das Ziel ist, kann D Geld verlangen.
Wenn D+MA nach ML, muss das Visum THEORETISCH sogar an der Grenze "ohne unnötige Wartezeit" erteilt werden. Da "unnötige Wartezeit" aber ziemlich schwammig und Übernachten im Transit-Bereich des Flughafens unschön ist, sollte man das nötige Visum tunlichst vorher beschaffen.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Abu am 03.10.2006 um 00:23:22

Thorsten schrieb am 02.10.2006 um 10:55:35:
Und wo denn sind die Gegenargumente? Bist du etwa ein lieberr Gott hast du Jurastidium und zig Jahren Erfahrungen hinter dich;-)) 8-)( So was würde aber sowieso in Forum nicht ausreichend)

Das gehört zum kleinen 1x1 des Ausländerrechts. Da brauche ich nicht groß zu argumentieren. Und ich muß weder der liebe Gott sein, noch ein Jurastudium zu haben, noch 'zig Jahre Erfahrungen.  8-)


inge schrieb am 02.10.2006 um 10:41:38:
Ich hab schon von vielem gehört.
Schon mal von der 90-10 Regel gehört?

Mal abgesehen von den vorherigen Posts von Zebra (FZF angestrebt), würde bei einem geplanten Besuchsaufenthalt von beiden in D der Fall eintreten, dass mE doch wieder eine VE abzugeben wäre. Bei FZF ist VE nicht notwendig, da die Ehe von 6 GG grschützt/gefördert wird. Bei einem reinen Besuchsaufenthalt und einer gelebten Ehe im Ausland, gibt es aber ja keine Probleme mit 6 GG und so müsste wieder eine VE abgegeben werden - IMHO. Gleichzeitig würde EU-Recht nicht greifen, da ja ein Deutscher nach D einreist.

Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir  darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.

Abu

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 03.10.2006 um 08:52:17

Abu schrieb am 03.10.2006 um 00:23:22:
Das gehört zum kleinen 1x1 des Ausländerrechts. Da brauche ich nicht groß zu argumentieren. Und ich muß weder der liebe Gott sein, noch ein Jurastudium zu haben, noch 'zig Jahre Erfahrungen.  8-)

Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir  darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.

Abu


Na na :D Keine_Argumente_ins_Treffen_führen ist wohl deine Strärke, mein lieber Arroganter :-)

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Abu am 03.10.2006 um 22:51:26
[guck=guck.gif]

Zitat:
Das Problem der Inländerdiskriminierung („discimination à rebours“)
Was ist Inländerdiskriminierung?
Inländerdiskriminierung ist der Zustand, der sich ergibt, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aufgrund seiner durch den EGV gewährten Grundfreiheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit in einem Land mehr Befugnisse hat als der Staatsangehörige des Gastlandes. Beispiel: Aufgrund des Anwendungsvorrangs von 28 EGV kann es dazu kommen, daß sich das Reinheitsgebot nur für inländisches Bier gilt, während ausländische Erzeugnisse den Anforderungen nicht unterliegen.
Steht der EGV einer Inländerdiskriminierung entgegen?
Nein! Denn insoweit handelt es sich um einen rein nationaler Sachverhalt, der mangels zwischenstaatlichen Bezugs nicht den Anwendungsbereich des EGV eröffnet.
Was folgt daraus?
Daraus folgt, daß sich die Staatsangehörigen gegenüber ihrem eigenen Herkunftsland nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen können. Die Zulässigkeit von Inländerdiskriminierung bestimmt sich allein nach nationalem Recht (insbesondere 3 I GG). Anderes gilt nur, wenn der Inländer sich gegenüber seinem Heimatstaat in einer Situation befindet, die den Sachverhalt grenzüberschreitend werden läßt (Beispiel: Aktive Dienstleistungsfreiheit).

( http://www.finanzxl.de/lexikon/allgemeine_Diskriminierungsverbot.html )

Abu

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 10:01:20

Abu schrieb am 03.10.2006 um 22:51:26:
[guck=guck.gif]
( http://www.finanzxl.de/lexikon/allgemeine_Diskriminierungsverbot.html )
....
Was folgt daraus?
Daraus folgt, daß sich die Staatsangehörigen gegenüber ihrem eigenen Herkunftsland nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen können.
Abu


Hi,
ich bedanke mich für deine Erklärung ;)
Einzelne Frage ist, ob von dir Zitierte zu "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen." passt und ob die Inländerdiskriminierung die Anwendung in dem Fall findet.

Schauen wir in Details uns an:"Inländerdiskriminierung ist der Zustand, der sich ergibt, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aufgrund seiner durch den EGV gewährten Grundfreiheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit in einem Land mehr Befugnisse hat als der Staatsangehörige des Gastlandes"

Was folgt daraus?
1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt.
2 Es geht nicht darum, dass ein Deutscher nicht EU-Bürger in Deutschland ist. Es geht wohl darum, dass " die Staatsangehörigen gegenüber ihrem eigenen Herkunftsland nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen können".

Zu Grundfreiheiten zählen:
http://www.rechtslexikon-online.de/Grundfreiheiten_der_Europaeischen_Gemeinschaft_EG.html

Zitat:
Die vier Grundfreiheiten sind:

   * Warenverkehrsfreiheit (Art. 23 - 31 EGV)
   * Personenverkehrsfreiheit (Art. 39 - 48 EGV)
   * Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV)
   * Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 - 60 EGV)
..
Praxistipp:

Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht die Diskriminierung von inländischen Personen untereinander, da die Grundfreiheiten nur auf zwischenstaatliche (grenzüberschreitenden) Sachverhalte anwendbar sind. Die Zulässigkeit der "Inländerdiskrimierung" ist damit eine Frage des jeweiligen nationalen Verfassungsrechts (Grundrechte des Grundgesetzes)
...


Jetzt lesen wir noch mal Bemerkung nach "* Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen." und stellen fest, dass diese Bemerkung weder mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit   noch mit den 4 Grundfreiheiten zu tun hat.

Außerdem muss man betonen, dass

Zitat:
http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html
Abschnitt 1 - Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt
Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, insbesondere in bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im Einvernehmen weiter zu harmonisieren.



Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 04.10.2006 um 11:06:30
@abu

Zitat:
Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir  darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.

Ich würde es nicht als Unsinn sondern als Vermutung bezeichnen. Da ich nicht bei einer Auslandsvertretung arbeite, kann ich das logischerweise nicht wissen. Grundsätzlich würde ich aber vermuten (!), dass die Botschaft ein Besuchsvisum einem theoretisch Aufenthaltsberechtigten nur dann ausstellt, wenn ganz deutlich zu erkennen ist, dass wirklich nur ein Kurzbesuch (<90 Tage) geplant ist.
Da im vorliegenden Fall von einer "saisonalen" Dauer die Rede war, ist ein Besuchsvisum also sowieso kaum korrekt.

@thorsten

Zitat:
ob die Inländerdiskriminierung die Anwendung in dem Fall findet

Guten Tag! "Inländerdiskriminierung" ist kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift und kann deshalb niemals "Anwendung finden". Inländerdiskriminierung ist ein sich aus unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen ergebender Sachverhalt. In diesem Fall ergibt sich die Inländerdiskriminierung dadurch, dass ein nicht deutscher EU-Bürger in D auf das EU-Recht (in diesem Fall Freizügigkeit) berufen könnte, einem Deutschen dies aber nicht möglich ist, da er sich als Deutscher in D nicht auf das FreizügG berufen kann.

Und zu den "Grundrechten" eines EU-Bürgers gehört grundsätzlich die Freizügigkeit und damit unter anderem das Recht, mit seinen Ehepartner aus einem Drittstaat in jedem EU-Land zu leben. Zusätzlich ist geregelt, dass das notwendige Visum erleichtert erteilt wird (!), kostenfrei sein muss und es muss sogar bei Einreise erteilt werden (allerdings nicht "sofort"). Für einen Einheimischen in seinem eigenen Land gelten all diese Vergünstigen nicht, sondern die nationalen Regelungen, also haben wir eine "Inländerdiskriminierung".

BTW, es gibt noch etwas, das ganz stark dafür spricht, dass die Sternchen-Regelung wirklich nur für nicht-deutsche EU-ler gedacht ist.

Zitat:
[...] Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

Verwandte in aufsteigender Linie sind in D nur dann berechtigt, wenn es sich um einen Elternteil handelt, der die Personensorge für einen minderjährigen ausübt (oder dies tun will).
Selbst ein eingebürgerter Deutscher (>18J) könnte seine Eltern (Drittstaat) nämlich nicht im Zuge der FZF nachholen. Ein in Deutschland lebendender nicht deutscher (freizügiger) EU-ler kann aber sogar die Eltern des Drittstaat-Ehepartners nachholen (FreizügG 2.2.7, 3.1 und 3.2.2), solange  alle Kosten übernommen werden.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 14:38:56

inge schrieb am 04.10.2006 um 11:06:30:
@thorsten
Guten Tag! "Inländerdiskriminierung" ist kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift und kann deshalb niemals "Anwendung finden".


Ok. Ich habe aber gemeint, ob Inländerdiskriminierung trifft zu ;) bzw. etsteht bzw. existiert. Und ich habe schon gesagt in Bezug auf ABU's Quelle, "1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. "


inge schrieb am 04.10.2006 um 11:06:30:
...dass ein nicht deutscher EU-Bürger in D auf das EU-Recht (in diesem Fall Freizügigkeit) berufen könnte, einem Deutschen dies aber nicht möglich ist, da er sich als Deutscher in D nicht auf das FreizügG berufen kann.


Ich habe Ihren Link gefolgt, http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm
Es wird am Anfang darauf hingewiesen, dass "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)"
sich auf "Artikel 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950)."bezieht.  Zuwanderungsgesetz ist wohl ein nationales Gesetz, d.h. die in Bundesgebiet lebende Deutsche können wohl auf Zuwanderungsgesetz, Artikel 2 berufen, oder? ;)


inge schrieb am 04.10.2006 um 11:06:30:
BTW, es gibt noch etwas, das ganz stark dafür spricht, dass die Sternchen-Regelung wirklich nur für nicht-deutsche EU-ler gedacht ist.
Verwandte in aufsteigender Linie sind in D nur dann berechtigt, wenn es sich um einen Elternteil handelt, der die Personensorge für einen minderjährigen ausübt (oder dies tun will).
Selbst ein eingebürgerter Deutscher (>18J) könnte seine Eltern (Drittstaat) nämlich nicht im Zuge der FZF nachholen. Ein in Deutschland lebendender nicht deutscher (freizügiger) EU-ler kann aber sogar die Eltern des Drittstaat-Ehepartners nachholen (FreizügG 2.2.7, 3.1 und 3.2.2), solange  alle Kosten übernommen werden.


*-Regelung gibt es beim Antrag aufs s.g. Kurzbesuch-Schengen-Visum. Für FZF, wie Sie selbst schon gesagt haben, braucht man ein anderes Visum


Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 04.10.2006 um 14:55:24
Mehr googlen, weniger denken ...
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=BC&gbl=BGI&gjahr=04&gnr=&seiteNr=1950&quelle=gbl
Der beschriebene Artikel 2 aus dem Gesetz über die Regelung bla bla ..
IST FreizügG/EU ! (S.1986)
Und du kannst hier rumtanzen, argumentieren oder whatever: Ein Deutscher in D kann sich nicht auf FreizügG berufen.
Du kannst da gerne anderer Meinung sein, aber die aktuelle Rechtslage und entpsrechende Urteile sprechen gegen dich. Es ist dir unbelassen das bis vor das BVerfG oder den EUGH zu bringen, aber vorher gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus, dass es so funktioniert, wie's aktuell funktioniert:
D in D = D
D in NL = EU
NL in D = EU
NL in NL = NL

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von DonCamillo am 04.10.2006 um 15:31:07

Thorsten schrieb am 04.10.2006 um 14:38:56:
"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)"
sich auf "Artikel 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950)."bezieht.  Zuwanderungsgesetz ist wohl ein nationales Gesetz, d.h. die in Bundesgebiet lebende Deutsche können wohl auf Zuwanderungsgesetz, Artikel 2 berufen, oder? ;)



Sag mal, willst Du  ernsthaft behaupten , dass Du dich auf ein Gesetz berufen willst, welches für Nichtdeutsche erlassen wurde ?  ::) :-?

DC

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 15:36:45

inge schrieb am 04.10.2006 um 14:55:24:
Mehr googlen, weniger denken ...
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=BC&gbl=BGI&gjahr=04&gnr=&seiteNr=1950&quelle=gbl
Der beschriebene Artikel 2 aus dem Gesetz über die Regelung bla bla ..
IST FreizügG/EU ! (S.1986)
Und du kannst hier rumtanzen, argumentieren oder whatever: Ein Deutscher in D kann sich nicht auf FreizügG berufen.
Du kannst da gerne anderer Meinung sein, aber die aktuelle Rechtslage und entpsrechende Urteile sprechen gegen dich. Es ist dir unbelassen das bis vor das BVerfG oder den EUGH zu bringen, aber vorher gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus, dass es so funktioniert, wie's aktuell funktioniert:
D in D = D
D in NL = EU
NL in D = EU
NL in NL = NL


"Mehr googlen, weniger denken ...."

Es gibt weitere Fälle "Mehr googlen, Mehr denken ....", dadurch, dass man die mehr Infos bekommt. Es gibt noch ein Spruch "Wer lesen kann ist klar im Vorteil" 8-) Ich habe doch gesagt,

"1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. " Daher die Regelung
"D in D = D
D in NL = EU
NL in D = EU
NL in NL = NL"
bezieht sich auf diejenige, die grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben. Nicht mehr und nicht weniger.

" 2 *-Regelung gibt es beim Antrag aufs s.g. Kurzbesuch-Schengen-Visum. Für FZF, wie Sie selbst schon gesagt haben, braucht man ein anderes Visum"

Sie haben aber 1 udn 2 schlicht ignoriert. :-X

Apropos: Ich habe Fehler gemacht, als ich Zuwanderunggesetz als Argument genannt habe. 'Ttschuldigung :(

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 15:37:55

schrieb am 04.10.2006 um 15:31:07:
Sag mal, willst Du  ernsthaft behaupten , dass Du dich auf ein Gesetz berufen willst, welches für Nichtdeutsche erlassen wurde ?  ::) :-?

DC


Sie haben Recht. Ich habe Fehler gemacht.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 16:57:33

inge schrieb am 04.10.2006 um 14:55:24:
Mehr googlen, weniger denken ...
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=BC&gbl=BGI&gjahr=04&gnr=&seiteNr=1950&quelle=gbl
Der beschriebene Artikel 2 aus dem Gesetz über die Regelung bla bla ..
IST FreizügG/EU ! (S.1986)
Und du kannst hier rumtanzen, argumentieren oder whatever: Ein Deutscher in D kann sich nicht auf FreizügG berufen.
Du kannst da gerne anderer Meinung sein, aber die aktuelle Rechtslage und entpsrechende Urteile sprechen gegen dich...


Es gibt solch' Urteil, das für mich spricht.
=>
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=61990J0370&model=guichett


Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 04.10.2006 um 17:13:21
Das ist der Fall Singh, der auch unter "Gesetze" zu finden ist.
Das erfordert allerdings die Rückkehr (!) in den Heimatstaat, NACHDEM man von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

Der Trick ist im Prinzip einfach: Man zieht von D nach NL um dort eine gewisse Zeit zu arbeiten (min 6 Monate glaube ich). Währenddessen holt man seine Familienangehörigen nach. Schließlich kehrt man mit diesen nach D zurück, was durch das Singh-Urteil möglich ist.

"Gefakte" Freizügkeit ist allerdings kein Grund bei der Rückkehr Vergünstigungen zu erhalten.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1105517831

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 17:32:10

inge schrieb am 04.10.2006 um 17:13:21:
Das ist der Fall Singh, der auch unter "Gesetze" zu finden ist...

Okey, Okey,
Was ist aber damit "meinen" "1" & "2"?=>

Zitat:
"1 Inländerdiskriminierung ensteht nur dann, wenn ein EU-Bürger  grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. " Daher die Regelung
"D in D = D
D in NL = EU
NL in D = EU
NL in NL = NL"
bezieht sich auf diejenige, die grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben. Nicht mehr und nicht weniger.

" 2 *-Regelung gibt es beim Antrag aufs s.g. Kurzbesuch-Schengen-Visum. Für FZF, wie Sie selbst schon gesagt haben, braucht man ein anderes Visum"


Und noch was, du hast mal geschildert
Zitat:
"Eine Deutscher in D ist KEIN EU-Bürger ... jedenfalls kann er sich nicht/kaum auf EU-Recht berufen, da ausschließlich nationale Gesetze gelten."


Alle Argumete, die du in der Richtung ""Eine Deutscher in D ist KEIN EU-Bürger" beweisen aber nicht diese Aussage. Er ist doch EIN EU-Bürger.
Siehe die Definition:
http://www.zuwanderung.de/2_neues-gesetz-a-z/unionsbuerger.html
"Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben."

http://www.bmi.bund.de/cln_006/nn_163598/Internet/Content/Themen/EuropaInternationales/DatenundFakten/Erweiterung__der__Europaeischen__Id__94317__de.html

Zitat:
Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Es gibt keine Regelungen für die Deutschen in BRD, die Angehörigkeit zu Unionsbürgerschaft http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/citizenship/fsj_citizenship_intro_de.htm
"deaktivieren"/wegschaffen/ außer Kraft setzen, es sein denn, dass Deutschland nicht mehr zu EU gehören würde

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 04.10.2006 um 17:40:32
1: Du hast das System immer noch nicht verstanden. Eine Inländerdiskrimierung liegt immer dann vor, wenn nicht-Inländer besser behandelt werden. Dazu muss weder ein nicht-Inländer vorhanden sein, noch irgendwelche Grenzen übertreten werden oder wasauchimmer. Es reicht das Vorhandensein von Gesetzen, die für Inländer/Nicht-Inländer unterschiedlich sind.

2: Ja. Meiner Meinung nach ist ein FZF erforderlich. Die ganze Diskussion dreht sich allerdings nur darum ob ein Deutscher in den Augen der deutschen Botschaft ein deutscher EU-Bürger oder einfach nur ein Deutscher ist. Zweites ist der Fall (Freizügige Deutsche evtl. ausgenommen). Es gelten demnach die nationelen Regelungen und nicht EU-Recht.


Worauf willst du denn eigentlich hinaus???

Falls du der Meinung bist, dass es keine Inländerdiskrimierung gibt, dann liegst du nunmal falsch. Nicht nur ausländerrechtlich sondern auch in vielen anderen Bereichen.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 17:49:10

inge schrieb am 04.10.2006 um 17:40:32:
1: Du hast das System immer noch nicht verstanden. Eine Inländerdiskrimierung liegt immer dann vor, wenn nicht-Inländer besser behandelt werden. Dazu muss weder ein nicht-Inländer vorhanden sein, noch irgendwelche Grenzen übertreten werden oder wasauchimmer. Es reicht das Vorhandensein von Gesetzen, die für Inländer/Nicht-Inländer unterschiedlich sind.

2: Ja. Meiner Meinung nach ist ein FZF erforderlich. Die ganze Diskussion dreht sich allerdings nur darum ob ein Deutscher in den Augen der deutschen Botschaft ein deutscher EU-Bürger oder einfach nur ein Deutscher ist. Zweites ist der Fall (Freizügige Deutsche evtl. ausgenommen). Es gelten demnach die nationelen Regelungen und nicht EU-Recht.


Worauf willst du denn eigentlich hinaus???

Falls du der Meinung bist, dass es keine Inländerdiskrimierung gibt, dann liegst du nunmal falsch. Nicht nur ausländerrechtlich sondern auch in vielen anderen Bereichen.

Zu 1. Ich gehe von der Erklärung der "Inländerdiskrimierung ", die ABu in Zitatform gebracht hat, aus. Ich bezweifele irgeneine "selbstgebakenne" Interpretation, basierend auf Semantik des Wortes "Inländerdiskrimierung "

Zu 2. Du hast folllllig Recht:-) ABER es tauchte weitere Frage Schengen-Visum & Sterchen betreffend auf. Daher Siehe die Definition:
http://www.zuwanderung.de/2_neues-gesetz-a-z/unionsbuerger.html
"Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben."
...
Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Es gibt keine Regelungen für die Deutschen in BRD, die Angehörigkeit zu Unionsbürgerschaft
"deaktivieren"/wegschaffen/ außer Kraft setzen, es sein denn, dass Deutschland nicht mehr zu EU gehören würde

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von inge am 04.10.2006 um 18:00:54
sigh ... ich geb's auf.

Sag bitte Bescheid, sobald irgendein Amt oder Gericht deiner Meinung gefolgt ist, das wird dann sicherlich ebenfalls unter "Gesetze" aufgenommen - "Der Fall Thorsten".

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von Thorsten am 04.10.2006 um 18:28:16

inge schrieb am 04.10.2006 um 18:00:54:
sigh ... ich geb's auf.

Sag bitte Bescheid, sobald irgendein Amt oder Gericht deiner Meinung gefolgt ist, das wird dann sicherlich ebenfalls unter "Gesetze" aufgenommen - "Der Fall Thorsten".


Du wirst doch bestimmt schnelleeer ein Bescheid Zu Folgendem geben:
1 "Eine Deutscher in D ist KEIN EU-Bürger" ;D ;D
(Abgesehen davon, dass lt. Definition ""Unionsbürger sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben." " UND NUR die Staatsangehörigkeit bestimmt, ob jemand ein EU-Bürger/in ist oder nicht)

2 In Schengen-Visum sind die Sterchen-Bemerkungen NURRR für nicht-deutshe EU-Bürger zutreffend.;D  Du bringst naturrrrlich die Urteile/Gesetze/Anordnungen, die so was beweißen ;D :D

3 Inländerdiskrimierung trifft im Fall von Sterchen-Bemerkungen & Schengen-Visum doch zu. 8-) ;D ;D (Obwohl lt. Definition Inländerdiskrimierung ensteht nur dann, wenn jemand grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt
(http://www.finanzxl.de/lexikon/allgemeine_Diskriminierungsverbot.html

Inländerdiskriminierung („discimination à rebours“) Was ist Inländerdiskriminierung? Inländerdiskriminierung ist der Zustand, der sich ergibt, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aufgrund seiner durch den EGV gewährten Grundfreiheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit in einem Land mehr Befugnisse hat als der Staatsangehörige des Gastlandes
)

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegat
Beitrag von fons am 04.10.2006 um 21:40:46
Fragt euch doch mal, ob das Gezeter hier dem ursprünglichen
Fragenkomplex hilft?

Wer theoretisieren will, bitte im Userforum, dem Fragesteller
hilft das nicht die Bohne in der Parxis.

P.S. ansonsten kommt bald das hier:

:closed

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v
Beitrag von the_andy am 17.12.2007 um 00:33:59



Thorsten, Du scheinst hier grundlegend was misszuverstehen!

Also Inländerdiskirminierung ist, wenn ein EU-Bürger in einem Land dessen Staatsangehörigkeit er NICHT hat in diesem mehr Rechte hat/ bessergestellt ist als ein Angehöriger ebendiesen Staates.

Soweit verstanden?

Nimm das mal als Definition, dann kommste nicht immer durcheinander.
Natürlich gibt es da immer einen grenzüberschreitenden Aspekt, aber der liegt ja genau darin, dass ein Ausländer (EU-Bürger der NICHT die Staatsangehörigkeit des Landes hat in dem er sich aufhätlt) sich in einem EU-Land aufhält dessen Staatsbürgerschat er nicht hat. Also muss er ja irgendwie eingereist sein. Auch wenn nicht, wenn er die geerbt hat, die Staatsangehörigkeit, hat er diese EU-REchte.
Diesen muss es nichtmal konkret geben. Es reicht schon, wenn er nur hypotheisch existierte: Allein, dass er wenn er hier seine Rechte in Anspruch nehmen wollen WÜRDE, mehr Rechte HÄTTE als ein De in De heißt, das Inländerdiskriminierung vorliegt.
Das heißt, Du als De in De brauchst dafür keine Grenzen zu überschreiten. Eher umgekehrt:
Überschreitest Du sie, kann es sein, das Du doch in den Genuss dieser Rechte kommst (siehe der von Dir angeführte Fall Singh)
Da überschreitest Du eine Grenze, bist dann EU-Ausländer in dem anderen LAnd. Kannst also die EU-Freizügigkeitsrechte, Die Du in De nicht hast wahrnehemnen können, nun doch wahrnehmen.
Und nach Deiner Rückkehr gelten sie weiter.
Verlässt Du allerdings das Land nicht, hast Du diese Rechte als De in De NICHT!!!
wirst also als Inländer diskriminiert => Inländerdiskriminierung


Übrigens Österreich hat für sich, die Inländerdiskriminierung verboten!


Für ausländ. Familienangehörige von Deutschen, die nicht EUler sind gilt das Aufenthaltsgesetz, u.a.
Für EU-Ausländer das Freizügigkeitsgesetz/EG (die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur PerosnenFreizügigkeit)
Dieses gilt eindeutig NICHT für Deutsche in De.

Natürlich hast Du Recht, dass Deutsche auch in De Unionsbürger sind, und Ihnen die Uniopnsbürgerschaft nicht aberkannt/aufgehobe/ausser Kraft gesetz o.ä. wird.

ABER:
DAs Freizügigkeitsgesetz/EG gilt NICHT für ALLE Unionsbürger, sondern nur für
Ausländer, die Unionsbürger sind
(siehe §1 - Geltungsbereich)

Als De bist Du zwar Unionsbürger, aber in Deutschland, dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, bist Du als Deutscher KEIN Ausländer, ergo auch kein Ausländer, der Unionsbürger ist!  => kein Freizügigkeitsgesetz/EG für Dich und Deine angehörigen :-( So scheiße dass auch ist.
(Ausländer ist in Deutchland per definitionem, wer NICHT die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sogar wenn Du als Doppelstaatler/Mahrstaatler die dt. und eine oder mehrere an.d Staatsbürgerschft(en) besitzt, bist Du kein Ausländer mehr, und das Freizügigkeitsgesetz/EG findet auf DIch keine Anwendung.
Allerdings könnte ein Doppel-/Mehrstaatler vor europäischen Gerichten die sich aus den europ. Grundfreiheiten und betreffenden Richtlinien ergebenden Rechte freilich einklagen, auch wenn diese auf ihn in der nationalen umsetzung des EU-Rechts keine Anwenudung finden - aber ntürlich NUr wenn er die Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Staates innehat.)

Da hilft kein Jammern und argumentieren, das ist EINDEUTIGE REchtslage: Du bist als Deutscher in De KEIN Ausländer, der die Unionsbürgerschft innehat. Sorry. Und das gestz gilt nunmal NUR für diese und deren Fam-Angeh.

Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden, für Dich.

A.

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v
Beitrag von janetm am 17.12.2007 um 00:46:13
Huhu und willkommen im Forum,

Thorsten ist seit ca. 6 Monaten im Forum nicht mehr aktiv (siehe Profil) und wird deine Antwort wahrscheinlich nicht mehr lesen, deshalb der Hinweis:

"Vorm Posten auf das Datum des Threads achten, wenn man welche mit Hilfe der Suchfunktion wieder ausbuddelt ;)"

Aloha

Titel: Re: Welche Formulare bei Schengenvisum wenn Ehegatte v
Beitrag von Tippi am 17.12.2007 um 06:50:10
Bevor noch tiefer gebuddelt wird

:closed

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.