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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Neuseeländer mit deutscher Frau im EU-Gebiet https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1152258790 Beitrag begonnen von Yobo am 07.07.2006 um 09:53:10 |
Titel: Neuseeländer mit deutscher Frau im EU-Gebiet Beitrag von Yobo am 07.07.2006 um 09:53:10
Deutsche Frau arbeitet in Athen. Der Mann ist Neuseeländer. Dürfte er, wenn er in Athen keine Arbeit findet, in einem anderen EU-Land arbeiten?
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Titel: Re: Neuseeländer mit deutscher Frau im EU-Gebiet Beitrag von Yobo am 07.07.2006 um 10:40:25
Habe dies in den Freizügigkeitsgesetzen gefunden:
§ 3 Familienangehörige (1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Danach dürfte er sich nur dort aufhalten bzw. arbeiten, wo die Ehefrau die Wohnung hat. Gibt es davon Ausnahmen oder variiert das von Land zu Land? |
Titel: Re: Neuseeländer mit deutscher Frau im EU-Gebiet Beitrag von Mick am 07.07.2006 um 11:38:05
Hi Yobo,
die von Dir zitierte Vorschrift gilt für alle Ehegatten von EU-Angehörigen, aber nicht von Deutschen. Für die findet das FreizügG/EU keine Anwendung. Damit gibt es keine "der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen". Grundsätzlich sehe ich für Deine Idee keine Möglich- keit, es sei aber darauf hingewiesen, dass Neusee- länder - wie z.B. US-Amerikaner - Vergünstigungen haben. Siehe § 34 BeschV. Eine Vorrangprüfung wird aber auch hier erfolgen. |
Titel: Re: Neuseeländer mit deutscher Frau im EU-Gebiet Beitrag von Yobo am 07.07.2006 um 14:28:53
Hallo Mick,
vielen Dank für Deine Recherche. Ich habe inzwischen noch folgendes herausgefunden: Der Ehemann einer Unionsbürgerin hat nach EG-Recht nur im Aufenthaltsland der Unionsbürgerin das Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Arbeitserlaubnis in Griechenland ist daher durch EG-Recht gesichert. Dies schließt dann für einen Piloten auch Flüge zu Zielorten außerhalb Griechenlands ein. Der neuseeländische Ehemann kann sich aber nicht auf EG-Recht berufen, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat (z.B. GB) eine Arbeitserlaubnis beantragt, aber seine Ehefrau nicht dort (sondern z.B. in Griechenland) wohnt. Hier ist Richtlinie 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL) einschlägig, die im entscheidenden Artikel 23 lautet: "Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen." Entscheidend ist die Einschränkung "dort". Hinweis: Eine andere Rechtslage besteht möglicherweise nach mindestens 5 Jahren ununterbrochener Aufenthaltsdauer in einem Mitgliedsstaat. Dann ist die DaueraufenthaltsRL einschlägig. Ungeachtet dessen kann es natürlich sein, dass in Land x oder y noch einmal speziell für Neuseeländer extra-Bestimmungen gelten (wie du schon sagtest) |
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