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Beitrag begonnen von justinak am 26.06.2006 um 12:33:51

Titel: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von justinak am 26.06.2006 um 12:33:51
Hallo :)

ich habe so eine kleine Frage und hoffe, dass Ihr mir helft. Ich bin  im März mit meinem Studium fertig dh. meine Immatrikulation ist nicht mehr gültig (ich komme aus Polen). Ich wollte jetzt, während Sommer, in Gastronomie arbeiten. In der Bundesagentur für Arbeit wurde mir  gesagt, dass ich keine Arbeitsgenehmigung für solche Arbeit bekomme. Ist das richtig? Kann ich also nicht sogar auf 400Euro Basis arbeiten?

Ich danke Euch für Eure Antworten!

Justyna

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von brickbat am 26.06.2006 um 12:55:03
Auch dafür brauchst du eine Arbeitserlaubnis.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Zeppelin am 26.06.2006 um 17:55:46

brickbat schrieb am 26.06.2006 um 12:55:03:
Auch dafür brauchst du eine Arbeitserlaubnis.

Das ist ja eine sehr aufschlussreiche Antwort. >:(

Und wie bekommt sie die Arbeitserlaubnsi? Immerhin kann sie sich - mal ganz abgesehen von dem besonderen Status als Polin - hier binnen eines Jahres einen angemessenen Job suchen. Und womöglich dient so ein Nebenjob als Einstieg für eine qualifizierte Beschäftigung. Das geht ja nicht nur "Ausländern" so.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von ronny am 26.06.2006 um 18:07:51

justinak schrieb am 26.06.2006 um 12:33:51:
Ich wollte jetzt, während Sommer, in Gastronomie arbeiten. In der Bundesagentur für Arbeit wurde mir  gesagt, dass ich keine Arbeitsgenehmigung für solche Arbeit bekomme. Ist das richtig? Kann ich also nicht sogar auf 400Euro Basis arbeiten?


Moment Zeppelin,

das war genau die Antwort auf die obenstehende Frage ;)

Auch als Polin benötigt sie für eine über das 90/180-Tage-Maß hinausgehende Erwerbstätigkeit weiterhin eine ArbErl. die sie vermutlich wegen der langen Reihe der Bevorrechtigten nicht bekommen kann. Ihr Aufenthaltszweck ist derzeit das Studium ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Abu am 26.06.2006 um 18:22:59

ronny schrieb am 26.06.2006 um 18:07:51:
Auch als Polin benötigt sie für eine über das 90/180-Tage-Maß hinausgehende Erwerbstätigkeit weiterhin eine ArbErl. die sie vermutlich wegen der langen Reihe der Bevorrechtigten nicht bekommen kann. Ihr Aufenthaltszweck ist derzeit das Studium ;)

Nee, damit ist sie fertig...

Abu

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Zeppelin am 26.06.2006 um 18:35:28

Abu schrieb am 26.06.2006 um 18:22:59:
Nee, damit ist sie fertig...

Abu


Eben.
(Soweit ich lesen kann, seit März 06).
Daher der Rückgriff auf die Regelung, dass man sich nach dem Studium noch ein Jahr um die Aufnahme einer angemessenen Beschäftigung kümmern darf. Wie man das macht, ist ja nicht näher geregelt und das man zwischendrin von irgend etwas leben muss, ist wohl auch klar.
Sicher, Arbeitserlaubnis ist nötig. Und ferner sagt die Vergütungshöhe noch nichts über die Arbeitszeit aus, die damit verbunden ist.
Ergo: 90/180 Tage für 400 €, der Rest wird für Bewerbungen um einen angemessenen Job verwendet, wie vorgesehen.

Wo also sollte das Problem liegen?

Gruß,
Zeppelin

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von ronny am 26.06.2006 um 18:58:12

Zitat:
Wo also sollte das Problem liegen?


Sorry hatte übersehen dass das Studium schon beendet war,  ;)

Ich denke die Sache hat noch einen Haken .....

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von sunnysunshine am 26.06.2006 um 19:01:45

Zitat:
Wo also sollte das Problem liegen?


das Problem könnte darin liegen, dass bei einer AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG die zustimmungsfreie Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 AufenthG nicht mehr möglich ist ( vgl. 16.4.2 VAH Bund)

der Lebensunterhalt muss also anderweitig sichergestellt sein, denn sonst ist die Erteilung einer AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG nicht möglich. In Frage kommt dabei die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG oder die Aufnahme einer Beschäftigung, für die aber wie schon gesagt eine Arbeitserlaubnis bzw. eine Zustimmung der Agentur notwendig ist.

Grüße
sunnysunshine ;)

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Zeppelin am 26.06.2006 um 19:36:29

schrieb am 26.06.2006 um 19:01:45:
das Problem könnte darin liegen, dass bei einer AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG die zustimmungsfreie Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 AufenthG nicht mehr möglich ist ( vgl. 16.4.2 VAH Bund)

der Lebensunterhalt muss also anderweitig sichergestellt sein, denn sonst ist die Erteilung einer AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG nicht möglich. In Frage kommt dabei die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG oder die Aufnahme einer Beschäftigung, für die aber wie schon gesagt eine Arbeitserlaubnis bzw. eine Zustimmung der Agentur notwendig ist.

Grüße
sunnysunshine ;)

Dank Dir. Dieser Argumentation kann "selbst ich" folgen.
Die Sache ist auch wirklich verzwickt, und die Informationslage dünn - besonders bzgl. dem 68 AufnethG.

Es bedürfte schon einer recht ausführlichen Argumetation zur Erteilung der ArbErl., dass der Nebenjob unmittelbar in ein angemessen qualifiziertes Arbeitsverhältnis überführt werden kann.
Dabei käme es auf eine schlüssige Herleitung zwischen der Art der Beschäftigung, der per Studium erworbenen Qualifikation und der Perspektiven an, die der Arbeitgeber zu bieten hat.

Zugegeben, recht wackelig, aber den Weg von z.B. dem Abschluss als Dipl.-Kommunikationskauffrau, über einen Nebenjob an einer Hotelrezeption an eine Position als Marketing- oder Fremdenverkehrsassistentin eines Hotels zu gelangen, wäre nichts ungewöhnliches. - Auch nicht für "Einheimische".


Also denne.

Zeppelin

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von daiva am 26.06.2006 um 20:12:30

Zitat:
In der Bundesagentur für Arbeit wurde mir  gesagt, dass ich keine Arbeitsgenehmigung für solche Arbeit bekomme. Ist das richtig?


Wieso gehst du nicht zur Arbeitsagentur und holst dir keinen Antrag für Arbeitserlaubnis EU? Du füllst ihn zusammen mit deinem Arbeitgeber aus. Dann findet 4-6 wöchige Arbeitsmarktprüfung statt. Ich würde es einfach versuchen, vielleicht klappts ja.


Zitat:
Daher der Rückgriff auf die Regelung, dass man sich nach dem Studium noch ein Jahr um die Aufnahme einer angemessenen Beschäftigung kümmern darf

Sie hat bestimmt eine Freizügigkeitsbescheinigung und solange sie über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügt, darf sie nach einer Arbeit suchen solange sie will.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Zeppelin am 26.06.2006 um 22:53:51

daiva schrieb am 26.06.2006 um 20:12:30:
Wieso gehst du nicht zur Arbeitsagentur und holst dir keinen Antrag für Arbeitserlaubnis EU? Du füllst ihn zusammen mit deinem Arbeitgeber aus. Dann findet 4-6 wöchige Arbeitsmarktprüfung statt. Ich würde es einfach versuchen, vielleicht klappts ja.

Sie hat bestimmt eine Freizügigkeitsbescheinigung und solange sie über eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügt, darf sie nach einer Arbeit suchen solange sie will.


Hast Du Dir den Thread vorher durchgelesen? >:(

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Mick am 26.06.2006 um 22:59:24

Zeppelin schrieb am 26.06.2006 um 22:53:51:
Hast Du Dir den Thread vorher durchgelesen? >:(


Hi Zeppelin,
habe mir den Thread durchgelesen und frage mich,
was an dem Vorschlag so verkehrt sein soll. Während
der Zeit nach dem Studium, mit der AE zur Job-Suche,
kann man immer versuchen eine Arbeitserlaubnis zu
bekommen. Und gerade wenn ein EU-Angehöriger im
Spiel ist, würde ich da nicht mein Hemd verwetten,
dass es nix wird (die 90/180-Tage-Regelung ist nicht
mehr drin, das schließt aber nicht aus, dass eine Zu-
stimmung erteilt wird, wenn der Arbeitsmarkt es her
gibt).

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Zeppelin am 26.06.2006 um 23:14:54
Hi Mick,

ganz am Anfang stand, es läge schon eine ablehnende Aussage der Abreitsagentur vor.
Und den zweiten Punkt bezog ich darauf, dass offenbar ein Nebenerwerb zur Existenzsicherung erforderlich ist.
Ich widerspreche ja nicht dem Gedanken, gemeinsam mit dem Arbeitgeber noch mal einen Anlauf bei der Arbeitsagentur zu starten.

Gruß,
Zeppelin

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Mick am 26.06.2006 um 23:23:37
Hi,

Zeppelin schrieb am 26.06.2006 um 23:14:54:
ganz am Anfang stand, es läge schon eine ablehnende Aussage der Abreitsagentur vor.

jow, stand da. Aber auf mdl. "Ablehnungen" würde ich
nicht viel geben. Und da ich dachte, dass daiva es auch
so meint, wollte ich das unterstützen.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Zeppelin am 26.06.2006 um 23:46:47
Hi zurück,

Mick schrieb am 26.06.2006 um 23:23:37:
Hi,
jow, stand da. Aber auf mdl. "Ablehnungen" würde ich
nicht viel geben. Und da ich dachte, dass daiva es auch
so meint, wollte ich das unterstützen.
ja und was glaubst Du wohl, warum ich mir eine mögliche Konstruktion dafür aus den Rippen geleiert habe?
War ja nur als Bsp. gedacht.

bis denne,
Z.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Mick am 27.06.2006 um 00:03:28

Zeppelin schrieb am 26.06.2006 um 23:46:47:
Hi zurück,
ja und was glaubst Du wohl, warum ich mir eine mögliche Konstruktion dafür aus den Rippen geleiert habe?
War ja nur als Bsp. gedacht.

bis denne,
Z.

Boah, was soll das? Justinak fragt, ob sie in der Übergangszeit
auf 400 €-Basis kellnern kann. Das packst Du in die 90/180-
Tage-Regelung. Nachdem Dir erklärt wird, warum das nicht geht,
kommt die Idee (klar beispielhaft), dass man vom Nebenjob an
einer Hotelrezeption an eine Position als Marketing- oder Fremden-
verkehrsassistentin eines Hotels kommt.
Du hast Dir nicht eine mögliche Konstruktion aus den Rippen ge-
leiert, Du hast etwas in die Geschichte gedacht, was in der Aus-
gangslage nicht gegeben ist. Kann man nicht einfach mal sagen:
"jow, stimmt, war Blödsinn, ich übe noch"? Hätte ich immer Ver-
ständnis für.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von brickbat am 27.06.2006 um 13:58:56
Moment mal, da geht ja einiges durcheinander.
Neu-EU´ler benötigen grundsätzlich für jede Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung. Studenten aus Neu- EU-Ländern benötigen für eine der 90/180-Tage-Regelung des § 16 AufenthG vergleichbare Tätigkeit keine Arbeitserlaubnsi - und zwar aufgrund der Arbeitsgenehmigungsverordnung. Da das Studium in diesem Fall bereits beendet ist, fällt die Befreiung für Studenten naturgemäß weg, das bedeutet, daß Justiniak auch für einen für Studenten arbeitserlaubnisfreien Job nun eine Arbeitserlaubnis benötigt. Genau das war im übrigen die ursprüngliche Frage, Zeppelin. Da Justiniak bereits bei der Arbeitsverwaltung vorsgesprochen hat, kann man wohl davon ausgehen, daß der grundsätzliche Weg bekannt ist.
Ich gehe mal nicht davon aus, daß J. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 hat, weil sie EU-Bürgerin ist. Folgerichtig braucht sie auch für die Suche nach einem dem Abschluß angemessenen Job keine AE, sondern wie bisher eine Freizügigkeitsbescheinigung. Im übrigen würde auch die AE nach § 16,4 nicht zur Ausübung eines Nebenjobs berechtigen, sondern müßte mit der Auflage `Erwerbstätigkeit nicht gestattet´erteilt werden, und zwar so lange, bis nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung eine AE nach § 18 für den gefundenen Job erteilt werden könnte.
Fazit: ein Nebenjob in der Gastronomie kann von nicht studierenden Neu-EU-Bürgern nur dann ausgeübt werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Arbeitsverwaltung vorliegt. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt würde ich die Hoffnung auf einen positiven Ausgang der notwendigen Vorrangprüfung als utopisch bezeichnen.
Falls J. im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung ist, auf der die erwähnte 90/180 Tage-Regelung erlaubt sein sollte (manche ABH´en verfahren wohl so :-?), hängt die Möglichkeit der Beschäftigung von der genauen Formulierung und der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ab.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Mick am 27.06.2006 um 15:20:08

brickbat schrieb am 27.06.2006 um 13:58:56:
Im übrigen würde auch die AE nach § 16,4 nicht zur Ausübung eines Nebenjobs berechtigen, sondern müßte mit der Auflage `Erwerbstätigkeit nicht gestattet´erteilt werden, und zwar so lange, bis nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung eine AE nach § 18 für den gefundenen Job erteilt werden könnte.


Hi brickbat,
die AE nach 16,4 ist mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nur
mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" zu versehen
(sh. VAH).

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von brickbat am 28.06.2006 um 11:38:29

Mick schrieb am 27.06.2006 um 15:20:08:
Hi brickbat,
die AE nach 16,4 ist mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nur
mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet" zu versehen
(sh. VAH).


Sorry, stimmt. Läuft aber für den Betroffenen aufs gleiche hinaus: ohne Prüfung keine Beschäftigung.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis für Nebenjob?
Beitrag von Mick am 28.06.2006 um 12:03:10

brickbat schrieb am 28.06.2006 um 11:38:29:
Sorry, stimmt. Läuft aber für den Betroffenen aufs gleiche hinaus: ohne Prüfung keine Beschäftigung.

Hi,
klar, aber wichtig ist eben, dass vor der Erteilung der AE
nach § 18 AufenthG für das "Such-Jahr" auch gejobbt werden
kann um den LU zu sichern.

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