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Beitrag begonnen von zahni25 am 25.06.2006 um 16:21:06

Titel: Sperrkonto, Wohnung, etc.
Beitrag von zahni25 am 25.06.2006 um 16:21:06
Hallo liebe Gemeinde!

Meine Freundin hat letzte Woche aus persönlichen Gründen ihr Au-pair Verhältnis beendet und ist termingerecht in ihre Heimat (Russland) zurückgekehrt.

Sie möchte aber (wenn möglich), so bald wie möglich (etwa Anfang August) hierher zu einem privatem DSH-Vorbereitungskurs zurückkommen, weshalb wir bei der Deutschen Bank bereits ein Sperrkonto für sie angemeldet.
Das ist jetzt bereits über eine Woche her und ich wollte einfach mal fragen, wie lange es üblicherweise dauert, bis man von der Bank die Papiere zugeschickt bekommt? Die Bank hat sich immer noch nicht gemeldet und wir werden schon ein bisschen unruhig.

Braucht sie für ein Studentenvisum auch schon einen Mietvertrag? Es wäre doof wenn sie eine Wohnung bezahlen müsste und dann doch kein Visum bekommt...

Könnt ihr mir noch ein paar Tips geben, was wir machen müssen?


Titel: Re: Sperrkonto, Wohnung, etc.
Beitrag von zahni25 am 25.06.2006 um 18:40:45
noch eine kleine Ergänzung:

Meine Freundin will jetzt eine Visum für studienvorbereitende Zwecke machen. Das heisst, sie will sich an einer privaten Sprachschule auf das DSH vorbereiten und dann an der Uni studieren.
Meine Frage: Ein normales Sperrkonto mit 7000 Eur reicht doch aus für das erste Aufenthaltsjahr, oder? Sie hat eben im russischen Internet irgendetwas gelesen, dass sie 7000 Eur auf einem Sperrkonto braucht für das erste Jahr an der Uni plus nochmal 3000 Euro für die Zeit des ersten Sprachkurses. Also direkt 10000 Euro um hier einreisen zu dürfen! Das stimmt doch nicht, oder?

Titel: Re: Sperrkonto, Wohnung, etc.
Beitrag von Sondra am 27.06.2006 um 11:03:48

zahni25 schrieb am 25.06.2006 um 18:40:45:
Meine Frage: Ein normales Sperrkonto mit 7000 Eur reicht doch aus für das erste Aufenthaltsjahr, oder? Sie hat eben im russischen Internet irgendetwas gelesen, dass sie 7000 Eur auf einem Sperrkonto braucht für das erste Jahr an der Uni plus nochmal 3000 Euro für die Zeit des ersten Sprachkurses. Also direkt 10000 Euro um hier einreisen zu dürfen! Das stimmt doch nicht, oder?

Nein, das stimmt so nicht. Die Summe berechnet sich wie folgt

Zitat:
Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 (§ 82 Abs. 1). Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföGFörderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a BAföG) entsprechen. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag von 333 €,
- dem Zuschlag für Wohnbedarf von 133 €,
- dem Zuschlag, wenn die Miet- und Nebenkosten über 133 € liegen in der Höhe von 64 €
- dem Betrag von 47 € für die Krankenversicherung und
- weiteren 8 € für die Pflegeversicherung.
Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €.

Warum bemüht sie sich nicht gleich um eine Studiumzulassung? Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecke schliesst studienvorbereitende Massnahmen mit ein

Zitat:
Bei der Entscheidung über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums soll die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen. § 82 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 in der Weise zu befristen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsganges einschließlich der Ausbildungsabschnitte gewährleistet ist. Hierbei ist den besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können, angemessen Rechnung zu tragen.

Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu
•      Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
•      Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
•      für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
•      ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland,
•      nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie
•      anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.

Die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogenen vorbereitenden Praktika darf in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern.

Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich um jeweils zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Zeitraum nachgewiesen werden und ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. … Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.

Daraus kannst du ersehen, dass, wenn sie sich gleich um eine Zulassung zum Studium bemüht (läuft über den Akademischen Auslandsamt der anvisierten Uni), und diese erhält, läuft die Gestaltung ihres weiteren Aufenthaltes geschmeidiger. Grundsätzlich gibt es für internationale Studierende und Studienbewerber drei Arten von Visa:
- ein Sprachkursvisum, das später nicht in ein Studentenvisum umgewandelt werden kann,
- ein Studienbewerbervisum für drei Monate, das gültig ist, wenn man noch keine Zulassung zu einer Hochschule hat, und das nach erfolgter Zulassung bei der ABH in eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken umgewandelt werden muss
- und das Visum zu Studienzwecken, das für ein Jahr gilt. Um dieses Visum zu bekommen, braucht man den Zulassungsbescheid der deutschen Hochschule oder eines Studienkollegs und einen Nachweis, dass der Aufenthalt finanziell abgesichert ist.

Für den Antrag auf ein Studienbewerbervisum werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

- ein gültiger Reisepass,
- Passfotos,
- eine Hochschulzugangsberechtigung, die in Deutschland anerkannt wird (das Abiturzeugnis oder ein entsprechendes Äquivalent),
- Nachweis über bisherige Studienleistungen
- und ein Nachweis, dass die komplette Finanzierung für ein Jahr gesichert ist.

Für den Antrag auf ein Visum zu Studienzwecken wird zusätzlich noch der Zulassungsbescheid der Hochschule oder des Studienkollegs benötigt. In manchen Fällen reicht auch eine Bestätigung der Hochschule, die bescheinigt, dass der Hochschule die vollständigen Bewerbungsunterlagen vorliegen.


Zitat:
Braucht sie für ein Studentenvisum auch schon einen Mietvertrag?

Das nicht. Aber sie braucht bereits für die Immatrikulation den Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung, die in der Regel in Deutschland abgeschlossen werden muss.

Gruß, Sondra  :)



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