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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungsantrag Student
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Beitrag begonnen von adnileb am 17.06.2006 um 20:56:00

Titel: Einbürgerungsantrag Student
Beitrag von adnileb am 17.06.2006 um 20:56:00
Hallo
habe folgende Frage,
mein Mann möchte einen Einbürgerungsantrag stellen,
da wir beide noch Studenten sind würden wir gern wissen ob es eine Mindestverdienstgrenze gibt?
Ich bekomme Bafög und mein Mann arbeitet neben dem Studium...

vielen Dank

Titel: Re: Einbürgerungsantrag Student
Beitrag von Blaise am 18.06.2006 um 12:10:10
Hallo,

es gibt keine "Mindestverdientsgrenzen" bei den Einbürgerungen. Allerdings darf bei einer Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG kein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen (SGB II oder SGB XII) bestehen.

Am besten erst mal überprüfen, ob
a) Ermessenseinbürgerung
b) Einbürgerung Ehegatten Deutscher oder
c) Anspruchseinbürgerung
in Frage kommt.

Genauere Erklärungen ohne Angaben zum vorherigen Aufenthalt und jetzigem ausländerrechtlichen Status sind nicht möglich.

Grüße

Blaise

Titel: Re: Einbürgerungsantrag Student
Beitrag von Ralf am 18.06.2006 um 13:46:03

adnileb schrieb am 17.06.2006 um 20:56:00:
beide noch Studenten


Sofern lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke nach § 16 oder 17 AufenthG vorliegt (die frühere Aufenthaltsbewilligung), dann ist damit überhaupt keine Einbürgerung möglich.

Titel: Re: Einbürgerungsantrag Student
Beitrag von Zeppelin am 18.06.2006 um 23:21:28

Ralf schrieb am 18.06.2006 um 13:46:03:
Sofern lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke nach § 16 oder 17 AufenthG vorliegt (die frühere Aufenthaltsbewilligung), dann ist damit überhaupt keine Einbürgerung möglich.


Ich hatte es so verstanden, dass adnileb Deutsche Staatsbürgerin ist (obwohl es nicht explizit dasteht.)

Dann wäre die Einbürgerung ihres Ehemannes sehr wohl möglich, auch wenn er Student ist - oder auch beide.

Fraglich wäre dann vor allem, ob der Bezug von BAFöG durch sie wie ALG II o.ä. angesehen wird. Denn wenn er selbst wirtschaftlich unabhängig von Sozialleistungen ist, aber nicht sie, gibt es auch keine Einbürgerung, aber zumindest eine Aufenthaltsgenehmigung für Ihren Ehemann, die ihn deutlich besser stellt, als die für einen ausländischen Studenten.
Letzteres gilt vor allem für die Befreiung von Beschränkungen der erlaubten Arbeitstage und einige andere Freizügigkeiten (z.B. Erweiterung des AT auf den Schengenraum etc.)

Aber eben nur, wenn Sie Deutsche ist.
:fragz: Vielleicht erfahren wir das ja noch. :fragz:

Gruß,
Zeppelin

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